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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 31.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.137
Verfügung vom 25. September 2020
Erst nach dem Verfügungszeitpunkt
eingetretene Veränderung
Tatsachen
I.
a)
Der Beschwerdeführer stammt aus [...] und lebt seit 2011 in der Schweiz
(Anmeldung vom 17. April 2018, Akte 2 der Eidgenössischen
Invalidenversicherung [IV]). Von 2013 bis 2015 arbeitete er in einem
Lebensmittelladen (Auszug aus dem Individuellen Konto [IK], IV-Akte 9,
S. 2). Von Januar 2017 bis März 2018 arbeitete er als Verkäufer und
Lagerarbeiter beim B____. Am 17. April 2018 meldete er sich wegen eines
seit 2013 bestehenden Augenleidens bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von
Leistungen der IV an (Anmeldung, IV-Akte 2, sowie Arbeitsvertrag vom
9. Januar 2017, IV-Akte 3, und Fragebogen für Arbeitgebende vom
3. Mai 2018, IV-Akte 14).
b)
Nach ersten Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 4. Dezember 2018 mit, dass die
Frühintervention abgeschlossen sei und ein Rentenanspruch geprüft werde
(IV-Akte 33). Im Folgenden holte die Beschwerdegegnerin weitere Berichte der
behandelnden Ärzte und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (IV-Akten 35-37).
c)
Mit Vorbescheid vom 2. März 2020 stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer die Ausrichtung einer halben Rente ab dem 1. April 2019
in Aussicht (IV-Akte 60). Mit Verfügung vom 25. September 2020
bestätigte sie ihren Vorbescheid (IV-Akte 67).
II.
a)
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einem Schreiben vom
29. Oktober 2020 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
erklärt, er erhebe "Einsprache gegen den Sozialversicherungsentscheid vom
September 2020". Dabei macht er geltend, die Beschwerdegegnerin habe seine
Arbeitsfähigkeit mit 50 % zu hoch eingeschätzt.
b)
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 setzt ihm der
Instruktionsrichter eine Frist bis am 20. November 2020 zur Verbesserung
der Beschwerde.
c)
In einem Schreiben vom 12. November 2020 (Postaufgabe
13. November 2020) richtet sich der behandelnde Arzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. C____, Facharzt FMH für Augenheilkunde und
Augenchirurgie, direkt an das Gericht und nimmt zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers Stellung.
d)
Mit einer Eingabe vom 18. November 2020 (Postaufgabe 19. November
2020) reicht der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde ein.
e)
Mit einem Schreiben vom 1. Dezember 2020 leitet die
Beschwerdegegnerin dem Gericht Dokumente weiter, von denen sie davon ausgeht,
dass sie ihr irrtümlich zugestellt wurden.
f)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
26. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren erklärt sie,
dass sie den Bericht von Dr. C____ vom 12. November 2020 als
Neuanmeldung entgegennehme.
g)
Der Beschwerdeführer reicht innert Frist bis zum 29. März 2021
(vgl. Instruktionsverfügung vom 2. März 2021) keine Replik ein.
III.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 bewilligt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
§ 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200). Zugleich hebt er Ziffer 4 der
Instruktionsverfügung vom 30. Oktober 2020 betreffend die Leistung eines
Kostenvorschusses auf.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 31. Mai 2021 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aufgrund einer
Verschlechterung am linken Auge in der zweiten Jahreshälfte 2020, spätestens ab
Oktober zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aus diesem Grund sei ihm, ab diesem
Zeitpunkt, eine ganze Rente zuzusprechen. In medizinischer Hinsicht stützt er
sich dabei im Wesentlichen auf den Arztbericht von Dr. med. C____ vom 12. November
2020 (IV-Akte 78, S. 2).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass zum Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2020 (IV-Akte 67)
noch keine Verschlechterung des Augenleidens auswiesen sei. Daher könne für
diesen Zeitpunkt weiterhin auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer
angepassten Tätigkeit abgestellt werden. Der Bericht von Dr. med. C____ vom
12. November 2020 werde als Neuanmeldung entgegengenommen.
2.3.
Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer ab Oktober 2020 eine ganze
Rente auszurichten sei. Nicht umstritten ist hingegen der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente vom 1. April 2019 bis
30. September 2020.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad
einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt
rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3
und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Referenzzeitpunkt für die
Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung (BGE 134 V 131,
132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017
vom 7. Juni 2017 E. 3.1).
3.3.
Sowohl das Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 43
Abs. 1 ATSG) als auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht werden
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG).
4.
4.1.
In der Verfügung vom 25. September 2020 (IV-Akte 67) ging
die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers aus. Dabei stellte sie auf die Diagnose des behandelnden Arztes
Dr. med. D____, FMH Augenheilkunde, ab. Dieser diagnostizierte beim Beschwerdeführer
ein rezidivierendes zystoides zentrales Netzhautödem nach Venenastverschluss
und ein Monokelauge. Er erklärte, das rechte Auge sei vollständig blind und
beim linken Auge bestehe ein instabiler Visus. Aus diesem Grund attestierte er
dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dabei erachtete er eine
Tätigkeit von drei bis vier Stunden täglich als zumutbar (Bericht vom 20. Juni
2019, IV-Akte 49). Im RAD-Bericht vom 26. September 2019
(IV-Akte 54) kam pract. med. E____ zum Schluss, dass die attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 50 % für Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an das
Sehvermögen nachvollziehbar sei. Vor einem abschliessenden Entscheid seien
jedoch noch weitere Arztberichte einzuholen.
4.2.
Nach dem Eingang weiterer medizinischer Berichte (vgl.
IV-Akte 56), hielt pract. med. E____ im RAD-Bericht vom 10. Februar
2020 unter Verweis auf die sich in den Akten befindlichen Berichte fest, die Beeinträchtigung
des rechten Auges habe schon in der Kindheit bestanden. Das linke Auge sei bis
April 2018 nicht beeinträchtigt gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt könne davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit
ohne erhöhte visuelle Anforderungen nicht eingeschränkt gewesen sei. Aus der
zusätzlichen Beeinträchtigung am linken Auge (Venenastverschluss und
Makulaödem) ab April 2018 könne eine Teilarbeitsunfähigkeit – auch für visuell
angepasste Tätigkeiten – abgeleitet werden. Die vom behandelnden Augenarzt
attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit könne
somit nachvollzogen werden (IV-Akte 58, S. 2). Der Beschwerdeführer
beanstandet zu Recht nicht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen
von pract. med. E____ des RAD und damit – indirekt – auf die von Dr. med. D____
attestierte Arbeitsunfähigkeit abstellte. In den Akten finden sich zudem keine
Hinweise auf eine anderslautende ärztliche Einschätzung. Deshalb ging die
Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers ab April 2018 aus.
Der Einkommensvergleich ist im Übrigen unumstritten. Angesichts
der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, sowohl beim
Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, Total Männer, Kompetenzniveau 1,
abzustellen. Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben
Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad
entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November
2016 E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und
8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6.). Vorliegend ergibt sich so der
von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 50 %, der nicht
zu beanstanden ist.
4.3.
Der Beschwerdeführer weist bezüglich der geltend gemachten
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes insbesondere auf einen Bericht von
Dr. med. C____ vom 12. November 2020 (Eingabe beim Gericht durch Dr. med. C____;
vgl. auch den weitgehend identischen Bericht vom selben Datum, IV-Akte 78,
S. 2 f.). Dr. med. C____ führte darin insbesondere aus, die Sehkraft des
linken Auges habe sich bedeutend reduziert, speziell in der zweiten
Jahreshälfte 2020 sei der bestkorrigierte Visus auf 50 % abgesunken. Zusätzlich
sei ein ausgedehnter Gesichtsfeldausfall in einem grossen und zentralen Teil
des Gesichtsfeldes unterhalb der horizontalen Linie gegeben. Die Sehleistung
von 50 % und der Gesichtsfeldausfall im unteren Bereich seien am
5. November 2020 erhoben worden. Das linke Auge werde mit intravitrealen
Injektionen behandelt. Deren Therapieeffekt erreiche meistens nach zwei Wochen
das Maximum und verliere dann wieder an Wirkkraft, worauf sich das Makulaödem verstärke
und die Sehleistung abnehme. Aufgrund der Befunde sei für ihn eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit, wie zuletzt festgehalten, nicht zumutbar. Da das Gesichtsfeld
im unteren Bereich unterhalb der Horizontallinie irreversibel geschädigt sei,
sei der Beschwerdeführer in gewohnten Arbeitsbereichen nicht einzusetzen. Im
vom selben Datum stammenden, aber an die Beschwerdegegnerin gesendeten Bericht
ergänzte Dr. med. C____, dass er bezweifle, dass der Beschwerdeführer für
Arbeiten ohne Ausbildung vermittelbar sei. Er verfüge zum einen über kein
dreidimensionales Sehen und zum anderen könne er auch einfache Arbeiten nur mit
viel höherem zeitlichen Aufwand sowie unter Einbezug des Tastsinns erledigen
und werde dabei auch rasch müde. Ein Arbeiten an Geräten, mit Maschinen oder an
einem Fliessband sei ausgeschlossen. Auch Einordnen von Gegenständen oder
Sucharbeiten seien nicht zumutbar. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer zu
100 % arbeitsunfähig. In einem Schreiben vom 29. Januar 2021
(IV-Akte 78, S. 1) legte Dr. med. C____ zudem dar, dass der beste
gemessene Visus im Jahr 2020 im August gemessen worden sei und "80 %
partiell" gezeigt habe. Im Verlauf hätten jedoch nicht mehr so gute Werte
erzielt werden können. Die Visuswerte seien abgesunken und in der Kontrolle vom
Oktober habe der Visus nur "50 % partiell", in einer Kontrolle
im Dezember 40 % betragen. In einem weiteren Bericht vom 5. Februar
2021 (IV-Akte 83) führte Dr. med. C____ ergänzend aus, aus der Natur
der Krankheit ergebe sich eine schwankende Sehleistung, je nach Therapieabstand
zu den behandelnden Injektionen. Insgesamt sei die Prognose leider ungünstig
und es müsse in den kommenden Jahren mit einem noch tieferen Visus gerechnet
werden.
4.4.
Im Bericht vom 10. Februar 2021 (IV-Akte 82) fasst die
RAD-Ärztin pract. med. E____ unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. C____
vom 5. Februar 2021 (vgl. E. 4.3.) zusammen, dass sich beim
Beschwerdeführer zwischen November 2019 und August 2020 ein schwankender Verlauf
zwischen einem Visus von 0,6 und 0,8 gezeigt habe. Ab Oktober habe sich eine
relativ deutliche Verschlechterung des Visus gezeigt, die sich auch bis zum
aktuellen Zeitpunkt auf diesem niedrigen Niveau eingependelt habe. Hinzu komme
ein Gesichtsfeldausfall am linken Auge mit ausgeprägtem Ausfall im Grossteil
der unteren Gesichtsfeldhälfte und dem Zentrum. Pract. med. E____ kam zum
Schluss, dass aufgrund der neuen Unterlagen ab Oktober 2020 von einer
anhaltenden Verschlechterung des Visus ausgegangen werden müsse. Inwieweit
diese Verschlechterung sowie der zusätzlich erhobene Gesichtsfeldausfall zu
einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Verweistätigkeit führten,
müsse im Rahmen einer augenärztlichen Begutachtung abgeklärt werden.
4.5.
Bei der Beurteilung eines Falles stellt das
Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er
sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat (BGE
142 V 337, 341 E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis, BGE 130 V
445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1
und BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Ergeben sich dem nach dem Erlass einer
Verfügung, mit welcher der versicherten Person eine unbefristete Rente
zugesprochen wurde, Veränderungen des Gesundheitszustandes, ist eine
Rentenrevision im Rahmen von Art. 17 ATSG zu prüfen. Der Beschwerdeführer
macht eine gesundheitliche Verschlechterung im Oktober 2020 und somit nach dem
Erlass der streitigen Verfügung vom 25. September 2020 (IV-Akte 67) geltend.
Der behandelnde Arzt, Dr. med. C____, hielt eine Verschlechterung jedenfalls ab
der Kontrolle im Oktober 2020 fest (vgl. E. 4.3) und pract. med. E____ bestätigte,
dass ab diesem Zeitpunkt von einer Verschlechterung des Visus ausgegangen
werden müsse (vgl. hierzu E. 4.4.). Die geltend gemachte Verschlechterung
liegt nicht mehr im Zeitraum der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis und kann
deshalb im vorliegenden Entscheid nicht überprüft werden. Es ist nun an der
IV-Stelle, im Rahmen des Revisionsverfahrens nach Art. 17 ATSG abzuklären,
ob im vorliegenden Fall eine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes vorliegt und infolge dieser erneut einen Entscheid über
den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu fällen. Die Beschwerdegegnerin hat
den Bericht von Dr. med. C____ vom 12. November 2020 in diesem Sinne als
Neuanmeldung des Beschwerdeführers entgegengenommen.
5.
5.1.
Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00,
sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei diesem Ausgang des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Dezember 2020 die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: