Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

Rechtsanwälte [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.138

Verfügung vom 1. Oktober 2020

IV-Rente

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1964, reiste 1992 von [...] in die Schweiz ein. Hier absolvierte sie beim C____ eine Ausbildung zur Pflegehelferin. Seit Dezember 1996 arbeitete sie in dieser Funktion im Alters- und Pflegeheim D____. Zunächst hatte die Beschwerdeführerin ein 100%-Pensum inne. Ab 2006 wurde sie 80 % beschäftigt (vgl. die Anmeldung zum Leistungsbezug; IV-Akte 4, S. 6). Am 3. Juli 2016 hatte die Beschwerdeführerin ihren letzten effektiven Arbeitstag im Alters- und Pflegeheim D____ (vgl. IV-Akte 22, S. 2). Das Arbeitsverhältnis endete am 30. September 2016 (vgl. den IK-Auszug [IV-Akte 12]; siehe auch den Antrag für eine IV-Rente aus einem EU-Staat [IV-Akte 14, S. 10]). Ab dem 13. Dezember 2017 bis zum 16. März 2018 war die Beschwerdeführerin stationär in den E____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 20, S. 2 ff.). Anschliessend nahm sie eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. F____ auf (vgl. IV-Akte 34, S. 1). Am 25. Juni 2018 wurde sie am linken Knie operiert (vgl. IV-Akte 47, S. 16). In der Zeit vom 3. September 2018 (bis zum 25. Oktober 2018) war die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik G____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 19, S. 2 ff.).

b)       Ende September 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Als Grund der Beeinträchtigung gab sie psychische Probleme sowie einen Meniskusschaden an. Es bestehe seit Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 4). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. H____ vom 17. Oktober 2018 [IV-Akte 17]; siehe auch den Austrittsbericht der E____ Kliniken vom 26. März 2018 [IV-Akte 20, S. 2 ff.] und den Bericht von Dr. F____ vom 12. März 2019 [IV-Akte 34, S. 1 ff.]). Des Weiteren liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin einen Fragebogen betreffend die Erwerbstätigkeit und den Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 28, S. 2 ff.). Am 13. Mai 2019 nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 15. Mai 2019; IV-Akte 36).

c)       Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. I____ und Dr. J____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (rheumatologisches Gutachten vom 13. November 2019 [IV-Akte 47]; psychiatrisches Gutachten vom 27. Dezember 2019 [IV-Akte 46, S. 1 ff.]; Konsensbeurteilung IV-Akte 46, S. 21 ff.). Am 28. Januar 2020 äusserte sich Dr. K____, c/o RAD (vgl. IV-Akte 50). Daraufhin teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. April 2020 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 80 % erwerbstätig, was die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (ohne Berücksichtigung eines Aufgabenbereiches) mit sich bringe. Bei einer ermittelten Einschränkung von 38.72 % im erwerblichen Bereich ergebe sich – nach vorgenommener Gewichtung – ein rentenausschliessender IV-Grad von 31 % (vgl. IV-Akte 51). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2020 (IV-Akte 61) und – nunmehr anwaltlich vertreten – mit ausführlicher Begründung nochmals am 5. Juni 2020 (vgl. IV-Akte 68). Am 19. Juni 2020 liess sie der IV-Stelle einen Bericht von Dr. F____ vom 15. Juni 2020 zukommen (vgl. IV-Akte 69). In der Folge liess sich Dr. K____ am 26. Juni 2020 nochmals vernehmen (vgl. IV-Akte 71). Der Abklärungsdienst äusserte sich seinerseits am 2. Juli 2020 nochmals zum mutmasslichen Arbeitspensum der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 73). Anschliessend erliess die IV-Stelle am 1. Oktober 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 76).

II.        

a)       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. September 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eingereicht. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 1. Oktober 2020 aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere mindestens einer Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 1. Oktober 2020 aufzuheben und es sei ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten – eventualiter ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten – einzuholen und hernach über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 19. Januar 2021 an ihrer Beschwerde fest.

d)       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 12. Februar 2021 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.

III.      

a)       Am 27. April 2021 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin persönlich sowie ihr Rechtsvertreter teil. Für die Beschwerdegegnerin erscheint lic. iur. L____. Als Dolmetscherin amtet Frau M____. Zunächst erfolgt eine Befragung der Beschwerdeführerin. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

b)       Anlässlich der darauffolgenden Beratung des Gerichts wird die Ausstellung des Falles und die Einholung eines bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Gerichtsgutachtens beschlossen (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. April 2021).

c)       Die Parteien zeigen sich mit der N____ Begutachtung als Gutachterstelle grundsätzlich einverstanden (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2021 und das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2021).

d)       Am 14. Oktober 2021 äussert sich die Beschwerdegegnerin zu den vorgesehenen Gutachtenspersonen und lässt dem Gericht die Stellungnahme des RAD vom 8. Oktober 2021 zukommen. Die Beschwerdeführerin nimmt zur Eingabe der Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2021 Stellung und schlägt ihrerseits Gutachtenspersonen vor.

e)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. November 2021 wird an der N____ Begutachtung als Gutachtensstelle festgehalten.

f)        Am 9. September 2022 erstattet die N____ Begutachtung das Gutachten, dem nebst der rheumatologischen und psychiatrischen auch eine internistische Untersuchung zugrunde lag.

g)       Die Beschwerdegegnerin nimmt am 16. September 2022 Stellung zum Gerichtsgutachten. Sie erachtet das Gutachten für beweiskräftig. Die Beschwerdeführerin äussert sich am 8. November 2022. Sie moniert, auf das Gerichtsgutachten könne nicht abgestellt werden; denn das psychiatrische Teilgutachten sei unzureichend. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin vom 19. Oktober 2022 beigelegt.

h)       Am 20. Dezember 2022 wird die Sache erneut durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 (IV-Akte 76) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

2.2.        Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WE IV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 grundsätzlich nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2).

2.3.        2.3.1.  Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung).

2.3.2.  Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung).

2.4.        2.4.1.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.4.2.  Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

2.5.        Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.              

3.1.        Vorliegend ist zunächst die Methode der Invaliditätsbemessung umstritten. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie ginge bei guter Gesundheit 100 % einer Erwerbstätigkeit nach. Folglich sei die allgemeine Methode des Einkommensvergleiches anwendbar (vgl. S. 4 und S. 14 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 2 der Replik). Die Beschwerdegegnerin geht ihrerseits von einer 80%igen Erwerbstätigkeit (ohne Aufgabenbereich) aus und erachtet infolgedessen die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung für massgebend (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

3.2.        Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.3.        Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung).

3.4.        3.4.1.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung sowie auch in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

3.4.2.  Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 in Kraft stehenden Version).

3.4.3.  Gemäss Art. 27bis IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung resp. Abs. 1 in der seit Januar 2022 geltenden Fassung). Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Dasselbe wird im Ergebnis in Art. 27bis Abs. 2 IVV in der seit Januar 2022 geltenden Fassung festgehalten.

3.4.4.  Übt die versicherte Person neben dem erwerblichen Pensum Beschäftigungen aus, welche keinen Aufgabenbereich darstellen, gilt sie als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich. Indizien, welche gegen die Annahme eines Aufgabenbereichs sprechen, sind z.B.: keine betreuungspflichtigen oder pflegebedürftigen Kinder oder Angehörige (vgl. Rz 3042.1 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; gültig ab 1. Januar 2015, Fassung Stand 1. Januar 2021). Die Invalidität bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich bemisst sich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches, wobei die zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (BGE 142 V 290, 298 E. 7.3). Gemäss Rz 3116 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR; gültig ab 1. Januar 2022) wird bei Teilerwerbstätigen immer ein Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV angerechnet.

3.5.        Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

3.6.        3.6.1.  Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt (IV-Akte 28, S. 2 ff.) führte die Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter Gesundheit 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. S. 3 des Fragebogens).

3.6.2.  Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 13. Mai 2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter Gesundheit sicherlich weiterhin in einem 80%-Pensum arbeiten. Gegebenenfalls würde sie auch in einem 100%-Pensum tätig sein (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes vom 15. Mai 2019; IV-Akte 36, S. 2).

3.6.3.  In der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Bestätigung vom 13. Mai 2019 (IV-Akte 37) wurde festgehalten, sie wäre als Gesunde weiterhin mindestens im Umfang von 80 % erwerbstätig. Eventuell wäre sie bis zu 100 % erwerbstätig. Als Gründe wurden angeführt, sie habe ab 1996 bis 2006 100 % gearbeitet. 2006 habe sie reduzieren müssen, da sämtliche Verträge betreffend Nachtwache auf 80 % reduziert worden seien. Mehr als 80 % sei nicht mehr möglich gewesen. Sie habe bereits als Arbeitslose Stellen mit einem Pensum von 80-100 % gesucht. Sie sei bereits gesundheitlich angeschlagen gewesen. Sie habe für sich selbst verdienen müssen, da ihr Ehemann nach [...] gegangen sein. Der 80%-Lohn sei knapp genügend gewesen.

3.6.4.  Die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin stellte im Abklärungsbericht (IV-Akte 36) klar, die Versicherte habe vor ihrer Arbeitslosigkeit und der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit während zehn Jahren in einem 80%-Pensum gearbeitet. Sie habe damit im Jahr 2015 einen Lohn von Fr. 59‘637.-- erwirtschaften können, was ihr gereicht habe, um ihren Finanzbedarf zu decken. Für eine andere Stelle habe sie sich in dieser Zeit nicht beworben. Des Weiteren machte die Aussendienstmitarbeiterin geltend, Stellen in der Pflege würden heutzutage erfahrungsgemäss in einem maximalen Pensum von 80 % vergeben, so wie dies auch im Alters- und Pflegeheim D____ ab 2006 der Fall gewesen sei. Der Pflegeberufe fordere die Pflegenden physisch und mental sehr stark, was ebenfalls einen erhöhten Erholungsbedarf und somit ein reduziertes Pensum rechtfertige (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes). Mit ergänzender Stellungnahme vom 26. Juni 2020 (IV-Akte 73) bekräftige die Aussendienstmitarbeiterin diese Einschätzung.

3.7.        Entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin ist es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 100 % erwerbstätig wäre. Dafür spricht zunächst ihre klare Aussage im Fragebogen (IV-Akte 28, S. 4). Solche "Aussagen der ersten Stunde" sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45, 47 E. 2b). Es handelt sich bei dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten 100%-Pensum – entgegen der Ansicht der Aussendienstmitarbeiterin (vgl. IV-Akte 73, S. 2) – nicht um eine zusätzliche, hypothetische Möglichkeit. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin klar für ein 100%-Pensum ausgesprochen. Auch gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin von Dezember 1996 bis Juni 2006, mithin rund zehn Jahre, ein 100%-Pensum verrichtet hat (vgl. u.a. IV-Akte 28, S. 4). Somit spricht nicht nur ihre klare Aussage, sondern auch die mitunter relevante Erwerbsbiografie für ein im Gesundheitsfall ausgeübtes 100%-Pensum. Als weiteres, wenn auch nicht ausschlaggebendes, Indiz für eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle gilt schliesslich auch die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zwar zu berücksichtigen, dass der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit alleine keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3 und 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.3). Einer angespannten finanziellen Situation kann aber durchaus Rechnung getragen werden. Nicht gegen ein im Gesundheitsfall ausgeübtes 100%-Pensum spricht schliesslich, dass die Beschwerdeführerin nach der im Jahr 2006 erfolgten Herabsetzung des Pensums keine zusätzliche 20%-Stelle gesucht oder die bisherige Stelle zugunsten einer neuen 100%-Stelle aufgegeben hat. Denn die vorliegenden Akten deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits sehr lange gesundheitlich angeschlagen ist. So hielt namentlich Dr. H____ in seinem Bericht vom 17. Oktober 2018 fest, es habe seit 2012 immer wieder depressive Episoden gegeben. Die Patientin habe sich aber einer regelmässigen hausärztlichen und auch psychiatrischen Behandlung entzogen (vgl. IV-Akte 17, S. 3). Angesichts der somit anzunehmenden langjährigen gesundheitlichen Problematik erscheint es auch verständlich, dass die Beschwerdeführerin am vertrauten Arbeitsort geblieben ist bzw. nicht eine neue Vollzeitstelle gesucht hat, obwohl ihr Pensum reduziert worden ist.

3.8.        Aus all dem folgt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 100 % erwerbstätig wäre. Die Invaliditätsbemessung hat daher nach der Methode des Einkommensvergleiches (vgl. Erwägung 3.2. hiervor) zu erfolgen.

4.              

4.1.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.        Die Beschwerdeführerin moniert, sie sei bedeutend mehr in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt als gutachterlich festgestellt worden sei. Sowohl das bidisziplinäre Administrativgutachten von Dr. I____ und Dr. J____ vom 13. November/27.Dezember 2019 als auch das Gerichtsgutachten vom 9. September 2022, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten, erfülle die Beweisanforderungen nicht. Es könne daher nicht von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Vielmehr betrage ihre Arbeitsunfähigkeit 70 %. Allenfalls seien weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen (vgl. S. 4 und S. 10 ff. der Beschwerde sowie die Stellungnahme vom 8. November 2022).

4.3.        4.3.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2.  Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa).

4.3.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.4.  Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.3.5.  In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

4.4.        4.4.1.  Dr. I____ hielt im Gutachten vom 13. November 2019 (IV-Akte 47) fest, es bestünden keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom im Sinne von unspezifischen Kreuzschmerzen, zeitweise spondylogene Ausstrahlung links; (2.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius); (3.) Status nach Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie links bei Meniskushinterhornläsion am 25. Juni 2018; (4.) Spreizfüsse, beginnender Hallux valgus beidseits (vgl. S. 11 des Gutachtens).

4.4.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. I____ aus, die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und des rechten Knies seien aus rheumatologischen Gründen eingeschränkt. So sollten körperliche Schwerarbeiten (Mobilisation von Pflegebedürftigen) nur selten notwendig sein. Spezifisch rückenbelastende Tätigkeiten seien ungünstig, d.h. Arbeiten längerdauernd vornüber geneigt oder rekliniert oder verbunden mit wiederholten Bück- oder Torsionsbewegungen (vgl. S. 13 des Gutachtens). Unter Zuhilfenahme der vorhandenen Hilfsmittel sei die Explorandin in der bisherigen Tätigkeit ohne Einschränkung arbeitsfähig. Eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne spezifische Belastung der Lendenwirbelsäule sei aus rheumatologischer Sicht als angepasst zu bezeichnen (vgl. S. 14 des Gutachtens).

4.4.3.  Dr. J____ hielt im Gutachten vom 27. Dezember 2019 (IV-Akte 47, S. 1 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) fest (vgl. S. 12 des Gutachtens). Zur Begründung führte der Gutachter im Wesentlichen an, gegen einen schweren Grad der Depression spreche die Tatsache, dass sich aktuell keine kognitiven Beeinträchtigungen feststellen liessen und anamnestisch auch keine Freud- oder Interesselosigkeit bestehe. Ausserdem helle die Stimmung während der aktuellen Untersuchung etwas auf. Auch der Antrieb sowie die psychomotorische Verlangsamung und Gehemmtheit würden sich verbessern (vgl. S. 13 f. des Gutachtens).

4.4.4.  Des Weiteren führte Dr. J____ aus, in den zwei Austrittsberichten und dem Bericht der behandelnden Therapeuten werde eine schwere depressive Episode diagnostiziert, vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung. Bis heute sei es diesbezüglich zu einer Verbesserung gekommen, wenn auch nicht zu einer Remission der depressiven Beschwerden. Insgesamt sei der psychische Gesundheitszustand als noch nicht stabil zu betrachten. Unter Berücksichtigung all der erwähnten Faktoren werde eine weitere psychiatrische Hospitalisation empfohlen, zwecks weiterer Verbesserung der depressiven Beschwerden. Das therapeutische Potenzial könne insgesamt als noch nicht ausgeschöpft betrachtet werden (vgl. S. 14 f. des Gutachtens). Seit der ersten Hospitalisation in den E____ Kliniken ab Dezember 2017 könne aus psychiatrischer Sicht von einem ausgewiesenen Leidensdruck ausgegangen werden. Das Aktivitätsniveau sei, gemäss Angaben der Explorandin, als reduziert zu beurteilen. Dennoch sei sie in der Lage, die Haushaltsarbeiten zu erledigen. Gleichzeitig gehe sie davon aus, dass sie zu keiner Berufstätigkeit als Pflegehelferin mehr fähig sei. Diese Diskrepanz lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht begründen (vgl. S. 17 des Gutachtens).

4.4.5.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. J____ dar, sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit könne von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit der Explorandin ausgegangen werden. Retrospektiv sei davon auszugehen, dass spätestens seit der Kündigung des Arbeitsplatzes, mithin seit Juli 2016, eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Während den stationären Hospitalisationen habe selbstredend eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen (vgl. S. 18 f. des Gutachtens).

4.4.6.  In der Konsensbeurteilung (IV-Akte 46, S. 21 ff.) wurde schliesslich klargestellt, unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils könne als gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden (vgl. S. 22 des Gutachtens). Auf dieses bidiszplinäre Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht abgestellt werden.

4.5.        4.5.1.  Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung hervorzurufen vermag zunächst, dass diverse Aussagen des psychiatrischen Gutachters – jedenfalls aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – nicht nachvollziehbar erscheinen. Zunächst lässt sich die gutachterlich angenommene 60%ige Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres mit anderen Feststellungen vereinbaren. So empfahl Dr. J____ eine weitere stationäre Hospitalisation. Auch sprach er von einer seit den Hospitalisationen (mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit) eingetretenen "gewissen" Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. S. 15 und S. 16 des Gutachtens). Die Verbesserung begründete der Gutachter im Wesentlichen damit, dass sich während der Untersuchung keine Beeinträchtigung der Konzentration oder der Auffassung habe feststellen lassen. Auch habe keine Affektstarrheit mehr vorgelegen. Ebenfalls seien während der gesamten Untersuchung keine deutlich geminderten Vitalgefühle erkennbar gewesen (vgl. S. 14 des Gutachtens). Diese Ausführungen vermögen jedoch die vom Gutachter im Ergebnis angenommene markante Besserung des Gesundheitszustandes resp. die befürwortete 60%ige Arbeitsfähigkeit aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts nicht schlüssig zu begründen. Des Weiteren fällt auf, dass Dr. J____ in Bezug auf die Ressourcenlage darlegte, es liessen sich auch Ressourcen erkennen. Er führte dazu im Wesentlichen an, die Explorandin sei vielseitig interessiert. Der Gutachter begründete dies allerdings im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin Dokumentarfilme im Fernsehen anschaue (vgl. S. 17 des Gutachtens). Ob dies gemessen an den übrigen Aussagen der Beschwerdeführerin tatsächlich für vielseitige Interessen spricht, erscheint jedoch als fraglich. Ergänzend kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 11 der Beschwerde) verwiesen werden. Schliesslich spricht gegen das Gutachten, dass Dr. J____ (angebliche) Widersprüchlichkeiten zur Aktenlage (vgl. S. 17 des Gutachtens) auffällig betonte. Das nicht fachärztlich geschulte Gericht vermag jedenfalls keine evidenten Widersprüchlichkeiten auszumachen.

4.5.2.  Auch das Gutachten von Dr. I____ vermag nicht restlos zu überzeugen. So erscheint namentlich die darin angenommene 100%ige Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Pflegehilfe als fraglich. Immerhin erkannte der Gutachter degenerative Veränderungen (vgl. u.a. S. 12 unten des Gutachtens) und stellte klar, dass die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und des rechten Knies aus rheumatologischen Gründen eingeschränkt sei (vgl. S. 13 des Gutachtens). Ob sich diese Beeinträchtigungen mit der Tätigkeit als Pflegehilfe vereinbaren lässt, ist jedenfalls zu bezweifeln. Es kann diesbezüglich ergänzend auch auf die zutreffenden Überlegungen der Beschwerdeführerin (vgl. S. 13 der Beschwerde) verwiesen werden.

4.6.        4.6.1.  In Anbetracht der festgestellten Zweifel an der Richtigkeit des Administrativgutachtens wurde der N____ Begutachtung der Auftrag zur Erstattung eines Gerichtsgutachtens erteilt. Das polydisziplinäre Gutachten vom 9. September 2022 (Konsensbeurteilung) basiert auf der internistischen Untersuchung durch Prof. Dr. O____ (21. Februar 2021), der rheumatologischen Begutachtung durch Dr. Colla (21. Februar 2022), der psychiatrischen Exploration durch Dr. P____ (24. Februar 2022) sowie diversen Zusatzabklärungen (Laboruntersuchung vom 21. Februar 2021; Bodyplethysmographie, Spirometrie, Diffusionskapazität vom 21. Februar 2022; MRT LWS vom 7. April 2022; neuropsychologische Untersuchung vom 23. Mai 2022; vgl. S. 1 und S. 2 des Gutachtens).

4.6.2.  Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten (Konsensbeurteilung) festgehalten: (1.) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5): (a.) kernspintomographisch MRI der LWS nativ vom 7. April 2022: ohne Hinweise auf eine radikuläre Tangierung in der unteren LWS, keine Spinalkanalstenose; (b.) flache, mediolateral links gelegene Hernierung BWK 12/LWK 1 und flache mediane Hernierung LWK 1/2, jeweils ohne radikuläre Tangierung; (c.) Facettengelenke in der unteren LWS altersentsprechend ohne auffällige Degeneration und ohne reaktives Knochenmarksödem; (d.) klinisch muskuläre Dysbalance der paravertebralen und der abdominalen Muskulatur mit Insuffizienz der Rumpfstabilisierung; (e.) Adipositas mit BMI von 41 kg/m2; (f.) keine Hinweise auf segmentale Dysfunktion der Lendenwirbelsäule, keine Hinweise auf irritative lumbale Radikulopathie; (g.) pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung in beide Oberschenkel bis auf Kniehöhe im Rahmen einer mechanischen Überlastung bei Hyperlordose wegen schlechter Rumpfstabilisierung (h.) diskrete Beinlängendifferenz um zwei Zentimeter; (2.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2); (3.) schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1), DD Benzodiazepin-Abhängigkeit; (4.) Missbrauch von nicht-abhängigkeitserzeugenden Substanzen: Analgetika (ICD-10 F55.2); (5.) nichtquantifizierbare neuropsychologische Störung mit kognitiver Belastungsminderung bei (a.) rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome, (b.) schädlichem Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1), DD Benzodiazepin-Abhängigkeit (vgl. S. 7 f. des Gutachtens).

4.6.3.  In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) myotendinotische Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur (Mm. trapezii) (ICD-10 M77.9) mit/bei (a.) normal erhaltener Beweglichkeit der Halswirbelsäule ohne klinische Zeichen einer strukturell bedingten segmentalen Dysfunktion der Halswirbelsäule; (b.) keine Anhaltspunkte für zervikale Radikulopathie bzw. zervikale Myelopathie; (2.) bilaterale Senk-Spreizfüsse (ICD-10 M24.6) mit/bei beginnendem Hallux valgus beidseits; (3.) Status nach Knie-Arthroskopie und medialer Teil-Meniskektomie links bei Meniskus-Hinterhornläsion am 25. Juni 2018, aktuell ohne Zeichen einer Aktivierung der Meniskus-Beschwerden beidseits bei normal erhaltener Beweglichkeit beider Kniegelenke; (4.) reversible obstruktive Ventilationsstörung bei fortgesetztem Nikotinkonsum schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1); (5.) Adipositas, BMI 40 kg/m2 (ICD-10 E86.0); (6.) Verdacht auf arterielle Hypertonie (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.6.4.  Erläuternd wurde im Gerichtsgutachten dargetan, aus Sicht des Bewegungsapparates könne als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diejenige eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms gestellt werden, wobei eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden vorliege. Im MRT vom 7. April 2022 hätten sich keine Hinweise auf eine radikuläre Tangierung im Bereich der unteren LWS und keine Spinalkanalstenose gezeigt. Es hätten sich lediglich eine flache mediolateral linksgelegene Hernie BWK12/LWK1 und eine flache mediale Hernie LWK1/2 nachweisen lassen. Gravierende strukturelle Veränderungen am Bewegungsapparat seien nicht feststellbar. Im Vordergrund stünden vielmehr funktionelle Störungen mit schlechter Stabilisierung des Rumpfes. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei die affektive Störung der Explorandin verantwortlich, welche mit einer Verminderung der Schmerzempfindungsschwelle einhergehe. Depressive Menschen erlebten ihre Schmerzen in der Regel in einer viel stärkeren Intensität als euthyme Menschen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe gegenwärtig eine mittelschwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome. Als Nebendiagnosen lägen ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen und ein Missbrauch von nicht-abhängigkeitserzeugenden Analgetika vor. Die psychiatrische Exploration habe sich insgesamt als schwierig erwiesen, da die Explorandin auf Fragen teilweise mit sehr langen Latenzen geantwortet habe, gleichzeitig aber sehr wohl in der Lage gewesen sei, zügig über gewisse Themenbereiche zu reden, wenn man sie nicht unterbrochen und ihr nichts vorgegeben habe. Aus gutachterlicher Sicht sei anzunehmen, dass die Explorandin ein höheres Leistungsvermögen aufweise als es der erste Eindruck vermuten lasse und die Selbsteinschätzung der Explorandin ergebe. Im Rahmen der neuropsychologischen Testung habe sich bei der Explorandin eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung mit kognitiver Belastungsminderung gezeigt, welche kombiniert auf die rezidivierende depressive Störung und den schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen zurückgeführt werden könne. Der vorzeitige Untersuchungsabbruch in der neuropsychologischen Untersuchung lege eine Tendenz zur Beschwerdeverdeutlichung sowie eine eingeschränkte Anstrengungsbereitschaft und somit auch eine eingeschränkte Validität der ermittelten Befunde nahe, so dass das Ausmass der neuropsychologischen Störung nicht exakt quantifiziert werden könne (vgl. S. 6 f. des Gutachtens).

4.6.5.  In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde wurde ausgeführt, aufgrund der Rückenbeschwerden könne die Explorandin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über fünf Kilogramm verrichten. Sie könne auch nicht längere Zeit in monotonen oder ungünstigen Körperhaltungen verharren (z.B. in vorgeneigter Körperhaltung, ausschliesslich oder vorwiegend im Sitzen, Stehen oder Gehen). Auch könne sie sich nicht repetitiv nach vorne bücken oder repetitiv in die Hocke gehen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine mittelgradige Einschränkung in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Durchhaltefähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, bei den Spontanaktivitäten und bei der Selbstpflege. Leichtgradige Einschränkungen seien in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, bei der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Gruppenfähigkeit, bei familiären bzw. intimen Beziehungen und bei der Verkehrsfähigkeit vorhanden. Aufgrund der neuropsychologischen Störung kämen nur kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeiten in Frage (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.6.6.  Des Weiteren wurde im Gutachten dargetan, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Nachtwache in einem Alters- und Pflegeheim wie auch für alle anderen körperlich schweren bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine volle und bleibende Arbeitsunfähigkeit, welche durch die objektivierbaren Befunde von Seiten des Bewegungsapparates begründet werde. Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei angesichts der Aktenlage kaum möglich, so dass die aktuell attestierte volle Arbeitsunfähigkeit ab Gutachtenszeitpunkt gelte. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit 2016 eine fluktuierende, zeitweise vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit und ab dem Zeitpunkt des Gutachtens eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. S. 9 des Gutachtens).

4.6.7.  Die Festlegung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer dem körperlichen Leiden adaptierten Verweistätigkeit sei mit Unsicherheit behaftet, da die Explorandin keinen Einblick in ihre Problemkonflikte gewähre und ihre Beschreibung, dass sie den ganzen Tag nur im Bett liege und Tabletten einnehme dazu im Widerspruch stehe, dass sie sich selbstständig versorge und mehrere Arzt- und Therapietermine wahrnehme. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Notwendigkeit Lasten von mehr als fünf Kilogramm zu heben, tragen oder stossen und ohne Arbeiten in monotonen oder ungünstigen Körperhaltungen (ohne vorgeneigte Körperhaltung, ohne ausschliessliches oder vorwiegendes Sitzen, Stehen oder Gehen) sowie ohne Notwendigkeit, sich repetitiv nach vorne zu bücken oder repetitiv in die Hocke zu gehen, eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 40 %) anzunehmen. Retrospektiv bestehe eine fluktuierende Arbeitsfähigkeit. Man verweise hierbei auf die detaillierten Ausführungen im psychiatrischen Gutachten (vgl. S. 9 f. des Gutachtens).

4.6.8.  Dr. P____ führte im psychiatrischen Gutachten in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit an, Dr. F____ habe im Bericht vom 12. März 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. März 2018 attestiert. Den Einschätzungen des Behandlers könne aus gutachterlicher Sicht gefolgt werden. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. J____ vom 27. Dezember 2019 sei eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2016 gesehen worden, ausgenommen die Zeiten der Hospitalisation mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Dem liege wahrscheinlich der Umstand zu Grunde, dass man den Eindruck gewonnen habe, dass auch eine Selbstlimitierung vorliege und der anfänglich schwer leidende Eindruck, den die Explorandin hinterlasse, während einer längeren Exploration nicht konstant bestehe. In einem Arztbericht von Dr. F____ vom 15. Juni 2020 sei eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Weitere Dokumente, die den Zustand der Explorandin im Zeitraum Juni 2020 bis Februar 2022 dokumentierten, würden fehlen. Aus aktueller gutachterlicher Sicht sei seit 2016 von einer fluktuierenden Arbeitsfähigkeit auszugehen, da affektiven Störungen eine schwankende Intensität immanent sei. Plausibel habe in der Akutsituation 2016/2017 und sicher während der psychiatrischen Aufenthalte eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Im Übrigen könne aufgrund des typischerweise fluktuierenden Verlaufes – abweichend von der Einschätzung des Vorgutachters – plausibel auf die vom behandelnden Psychiater attestierte Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Ab dem Zeitpunkt des aktuellen Gutachtens gelte die postulierte 60%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 15 des Gutachtens).

4.6.9.  Abschliessend wurde in der Gesamtbeurteilung klargestellt, insgesamt könnten die Konklusionen des rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. I____ und Dr. J____ vom Dezember 2019 weitgehend bestätigt werden (vgl. S. 10 des Gutachtens).

4.7.        4.7.1.  Auf dieses polydisziplinäre Gerichtsgutachten kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachtenspersonen umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Die Konsensbeurteilung entspricht den im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnissen.

4.7.2.  Was insbesondere das psychiatrische Gutachten angeht, so deuten zwar einige gutachterliche Aussagen – aus der Sichtweise des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – auf das Vorliegen einer schweren Depression hin. So wurde beispielsweise festgehalten, die Explorandin sei im Affekt gedrückt, affektstarr, deutlich depressiv. Es bestünden Insuffizienzgefühle, vermutlich auch Schuldgefühle bezüglich der Tochter. Im Affekt sei die Explorandin nicht aufhellbar, kaum schwingungsfähig (S. 8 des Gutachtens). Insgesamt wirke sie schwer depressiv, verlangsamt, wobei sie auf Nachfrage angegeben habe, an diesem Morgen nur 1 mg Temesta eingenommen zu haben. Antworten, Reaktionen und auch Bewegung seien jedoch durchgängig verlangsamt gewesen (vgl. S. 7 des Gutachtens). Schliesslich wurde dargetan, vor dem Hintergrund der ausgeprägten depressiven Symptomatik lasse sich ohne fremdanamnestische Angaben keine Aussage zu ihrer Persönlichkeitsstruktur vor der depressiven Erkrankung machen (vgl. S. 9 des Gutachtens). An anderer Stelle des Gutachtens wurde nochmals erwähnt, bei der Explorandin bestehe eine ausgeprägte depressive Stimmung mit stark eingeschränkter Modulationsfähigkeit. Des Weiteren bestehe ein verminderter Antrieb. Sie sei psychomotorisch stark gehemmt. Es bestünden Konzentrationsstörungen und eine Störung der Merkfähigkeit (vgl. S. 12 des Gutachtens). Die Explorandin wirke in ihrem Aussehen und ihrer Ausdrucksfähigkeit schwer depressiv (vgl. S. 14 des Gutachtens). Schliesslich wurde ausgeführt, möglicherweise seien die fristlose Kündigung nach zwanzig Jahren und Geschehnisse am Arbeitsplatz ein Auslöser für die schwere depressive Symptomatik gewesen (vgl. S. 11 des Gutachtens). Allerdings hat die Gutachterin ausführlich unter Bezugnahme auf die internationale Klassifikation begründet, weshalb insgesamt gleichwohl (lediglich) vom Vorliegen einer mittelschweren Depression auszugehen ist. Ihre Ausführungen erscheinen schlüssig (vgl. S. 11 f. des Gutachtens; siehe auch S. 13 des Gutachtens). Auch ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2022 vom 19. Mai 2022 E. 3.3.1.). Es gibt nunmehr keinerlei Anhalte dafür, dass Dr. P____ ihr Gutachten nicht lege artis erstellt haben könnte. Der Bericht der die Beschwerdeführerin (erst) seit Juni 2022 behandelnden Psychotherapeutin vom 19. Oktober 2022 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November 2022) vermag keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit des ausführlich begründeten Gutachtens von Dr. P____ hervorzurufen.

4.8.        Daraus folgt, dass auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden kann. Dieses weicht in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit der Vorgutachter ab. Vielmehr erachteten sie für die Zeit vor der Begutachtung (Februar 2022) die Einschätzungen der Behandler als korrekt (vgl. S. 10 der Konsensbeurteilung in Verbindung mit S. 15 des psychiatrischen Gutachtens; vgl. auch Erwägungen 4.6.7. und 4.6.8. hiervor). Dieser von der Beschwerdegegnerin nicht infrage gestellten Einschätzung (vgl. die Stellungnahme vom 16. September 2022) kann gefolgt werden.

4.9.        Es ist daher gestützt auf das Gerichtsgutachten ab März 2018 bis Mai 2020 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, ab Juni 2020 bis Januar 2022 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit und seit Februar 2022 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsfähigkeit verhält.

5.              

5.1.        Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.2.        Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab März 2018 (vgl. Erwägung 4.9. hiervor) hat die Beschwerdeführerin – bei abgelaufenem Wartejahr (vgl. Erwägung 2.3.1. hiervor) und Ablauf der sechsmonatigen Frist nach erfolgter Anmeldung (vgl. Erwägung 2.5. hiervor) ab März 2019 Anspruch auf eine ganze Rente.

5.3.        Ab Juni 2020 ist von einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. Erwägung 4.9. hiervor). Diese verbesserte Arbeitsfähigkeit ist – Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV folgend – ab September 2020 zu beachten.

5.4.        Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist prospektiv gesehen entscheidend, welches hypothetische Gehalt die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielen würde (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2.).

5.5.        Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den Lohn ab, den die Beschwerdeführerin beim Alters- und Pflegeheim D____ erzielt hat. Sie rechnete den aktenkundigen Monatslohn von Fr. 3'920.-- (ohne Zulagen; vgl. u.a. das Jahreslohnkonto 2016 [IV-Akte 22, S. 8]) auf ein 100%-Pensum hoch (13 x Fr. 3'920.-- : 80 x 100), was schliesslich ein hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 63'700.-- ergab (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 76, S. 2).

5.6.        5.6.1.  Vorliegend erscheint es letztlich unklar, was genau zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Im Arbeitgeberbericht wurde dargetan, das Arbeitsverhältnis sei einvernehmlich aufgelöst worden (vgl. IV-Akte 22, S. 2). Dr. H____ erwähnte in seinem Bericht vom 17. Oktober 2018 es sei der Patientin im Juli 2016 fristlos gekündigt worden (IV-Akte 17, S. 3; IV-Akte 25, S. 2). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nicht wegen dem Vorliegen einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit gekündigt wurde. Da die Beschwerdeführerin somit auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr beim Alters- und Pflegeheim D____ angestellt wäre, ist zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf den tatsächlich erzielten Lohn abzustellen. Vielmehr erscheint es angebracht, dass das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Tabellenlöhne bestimmt wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.).

5.6.2.  Da anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin im Gesundheits- und Sozialwesen tätig wäre, gelangt somit der statistische Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1 (Zeile 86-88) zur Anwendung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.2.). Zu berücksichtigen ist dabei in Anbetracht der Fach- und Branchenkenntnisse, die sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer langjährigen Tätigkeit angeeignet hat, Kompetenzniveau 2 (vgl. zur Abgrenzung von Kompetenzniveau 3 und 2 u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_581/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.4).

5.6.3.  Frauen, welche im Jahr 2018 praktische Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'170.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1, Frauen, Gesundheits- und Sozialwesen [Zeile 86-88]), Kompetenzniveau 2). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5 Stunden im 2020 (vgl. T 03.02.03) ergibt sich – nach Aufrechnung an die bis zum Jahr 2020 eingetretene Nominallohnentwicklung (2019 + 0.7 %; 2020: + 1.2 % [T1.2.15, Zeile 86-88]) ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 65'594.80.

5.7.        5.7.1.  Da hinsichtlich des Invalideneinkommens kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, sind rechtsprechungsgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.2; BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2).

5.7.2.  Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE 2018 abgestellt. Dabei hat sie den Bereich "Gesundheits- und Sozialwesen" sowie Kompetenzniveau 2 für massgebend erachtet (vgl. IV-Akte 76, S. 2). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Praxisgemäss wird vom Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor gemäss "Total" der LSE-Tabelle TA1 ausgegangen (vgl. BGE 144 I 103, 110 E. 5.3). Davon abzuweichen besteht keinerlei Anlass (vgl. für die Voraussetzungen, die ein ausnahmsweises Abstellen auf einzelne Branchen rechtfertigen: in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007). Das Zumutbarkeitsprofil lässt vielmehr darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die ihr gegebene Leistungsfähigkeit in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors verwerten kann.

5.7.3.  Da gemäss dem Gerichtsgutachten aufgrund der neuropsychologischen Störung für die Beschwerdeführerin nur kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeiten in Frage kommen (vgl. S. 8 des Gutachtens), ist vorliegend das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) und nicht Kompetenzniveau 2 für massgebend zu erachten. Frauen, welche im Jahr 2018 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'371.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2020 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich – nach Aufrechnung an die bis zum Jahr 2020 eingetretene Nominallohnentwicklung (2019: + 1.0 %; 2020: + 0.9 % [T1.2.15]) – bei einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 16'717.50 (Fr. 55'725.-- x 0.30).

5.7.4.  Raum für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (vgl. dazu BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa-cc) besteht nicht. Dem gesundheitlichen Zumutbarkeitsprofil wurde bereits mit den qualitativen Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit und der entsprechenden Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen. Damit bleibt es beim ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 16'717.50.

5.8.        Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 65'594.80 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 16'717.50 resultiert ein IV-Grad von (gerundet) 75 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab September 2020 bis Januar 2022 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.

5.9.        5.9.1.  Ab Februar 2022 (Annahme einer 60%igen Arbeitsfähigkeit; vgl. Erwägung 4.9. hiervor) hat schliesslich ein weiterer Einkommensvergleich zu erfolgen.

5.9.2.  Frauen, welche im Jahr 2018 praktische Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'170.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1, Frauen, Gesundheits- und Sozialwesen [Zeile 86-88]), Kompetenzniveau 2). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im 2021 (vgl. T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich – nach Aufrechnung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung (2019 + 0.7 %; 2020: + 1.2 %; 2021: + 0.2 [T1.2.10]) ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 65'884.40.

5.9.3.  Frauen, welche im Jahr 2018 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'371.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2021 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich – nach Aufrechnung an die bis zum Jahr 2020 eingetretene Nominallohnentwicklung (2019: + 1.0 %; 2020: + 0.9 %; 2021: + 0.6 [T1.2.15]) – bei einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 33'635.65 (Fr. 56'059.40 x 0.60). Wie bereits dargetan wurde, lässt sich eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes nicht rechtfertigen (vgl. Erwägung 5.7.4. hiervor).

5.9.4.  Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 65'884.40 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33'635.65 resultiert ein IV-Grad von (gerundet) 49 %. Da die 1964 geborene Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte und der Rentenanspruch im März 2019, mithin vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung entstanden ist, ist gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 das alte Recht anwendbar (vgl. auch Rz 1009 in Verbindung mit Rz 2001 und Rz 2002 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV] sowie Rz 9102 und Rz 9103 KSIR). Damit hat die Beschwerdeführerin ab Februar 2022 noch Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.              

6.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 1. Oktober 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 bis Januar 2022 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2022 eine Viertelsrente auszurichten.

6.2.        Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 17'827.35 zu tragen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (vgl. Erik FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269, 281 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an den vom BSV mit den MEDAS vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur", an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E. 7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die einlässlich verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall die geltend gemachten Gutachtenskosten von Fr. 17'827.35 vertretbar.

6.3.        Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf den anwaltlichen Aufwand von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Zu berücksichtigen gilt es einerseits, dass aufgrund der Durchführung der Parteiverhandlung zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Ebenfalls zu beachten gilt es den Zusatzaufwand im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens. Insgesamt erscheint daher ein Honorar von Fr. 4'750.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 1. Oktober 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab März 2019 bis Januar 2022 eine ganze Rente und ab Februar 2022 eine Viertelsrente auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Darüber hinaus trägt sie auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 17'827.35.

          Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'750.-- (inklusive Auslage) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 365.75 zu bezahlen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: