Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.139

Verfügung vom 8. Oktober 2020

gemischte Methode der Invaliditätsbemessung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1973, absolvierte in England eine Ausbildung zum Metallarbeiter (mit Spezialisierung auf Flugzeuge) und übte den Beruf als Metallarbeiter während einigen Jahren an diversen Orten auf der ganzen Welt aus, unter anderen auch in der Schweiz. So war er z.B. in der Wintersaison 2004/2005 als Saisonnier (Mitarbeiter einer Bergbahn) tätig (vgl. IV-Akte 40, S. 18 f.). Seine Arbeitsverhältnisse waren mehrheitlich befristeter Natur (vgl. u.a. IV-Akte 40, S. 15). Nach erfolgter Wohnsitznahme in der Schweiz im November 2006 (vgl. IV-Akte 2, S. 10) arbeitete der Beschwerdeführer noch eine Zeit lang als Techniker, zuletzt offenbar im Jahr 2008 für die C____ (vgl. den "Lebenslauf" [IV-Akte 12, S. 2]; siehe auch den Auszug aus dem Individuellen Konto [IV-Akte 23]). In der darauffolgenden Zeit verrichtete er diverse Aushilfsjobs (vgl. den "Lebenslauf"; IV-Akte 12, S. 3). Im Juni 2010 heiratete er (vgl. IV-Akte 2, S. 12). In der Zeit von November 2010 bis April 2011 arbeitete der Beschwerdeführer in einem Teilzeitpensum für die D____ GmbH (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 23).

b)        Ab Mai 2011 arbeitete der Beschwerdeführer Teilzeit (ca. 20 % bis 25 %) bei der E____ GmbH als Velokurier (vgl. den Arbeitgeberbericht [IV-Akte 10]; siehe auch IV-Akte 12, S. 3 und den Auszug aus dem Individuellen Konto [IV-Akte 23, S. 3]). Im März 2012 wurde der Beschwerdeführer Vater einer Tochter (vgl. IV-Akte 2, S. 15). Im 2013 häuften sich bei ihm epileptische Anfälle (vgl. u.a. IV-Akte 2, S. 6; siehe auch IV-Akte 8, S. 51). Ab August 2013 war er deswegen eine Zeit lang in neurologischer Behandlung bei Dr. F____ (vgl. IV-Akte 2, S. 7). Im Mai 2014 nahm der Beschwerdeführer eine zusätzliche Stelle als Zeitungsverträger für die G____ AG an (vgl. insb. IV-Akte 12, S. 3, IV-Akte 23, S. 3 und IV-Akte 40, S. 58). Ab Ende 2014 erfolgten wiederum vermehrt medizinische Abklärungen wegen der Epilepsie (vgl. u.a. IV-Akte 8, S. 43 ff.; siehe auch IV-Akte 6, S. 13 ff. und IV-Akte 6, S. 6 ff.).

c)         Im Februar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht des H____spitals [...], Abteilung Neurologie, vom 10. März 2016; IV-Akte 14). Am 2. Juni 2016 nahm der RAD Stellung (vgl. IV-Akte 17, S. 4). Am 14. März 2017 wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Abklärungsbericht vom 23. Mai 2017 [IV-Akte 27]; siehe auch die Bestätigung [IV-Akte 25]). Anschliessend forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte erneut zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Prof. Dr. I____ vom 23. Juni 2017 [IV-Akte 30, S. 1 ff.]; siehe auch den Bericht von Dr. J____ vom 27. Juni 2017 [IV-Akte 32]). Am 15. November 2017 erfolgte die abschliessende Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 34).

d)        Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 25. April 2018 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 35). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 18. Mai 2018 (vgl. IV-Akte 36). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 20. Juni 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 38). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 40, S. 2 ff.). Seiner Eingabe legte er unter anderem eine Stellungnahme von Prof. Dr. I____ vom 16. Juli 2018 bei (IV-Akte 40, S. 46 ff.). Mit Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Oktober 2018 wurde die Beschwerde – dem Antrag der IV-Stelle (vgl. IV-Akte 43) folgend – dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 45, S. 2 f.).

e)        In der Folge traf die IV-Stelle zunächst nochmals Abklärungen zur Invalidität des Beschwerdeführers im Haushalt (vgl. den Abklärungsbericht vom 5. August 2019; IV-Akte 51) und erteilte daraufhin Dr. K____ und Dr. L____ einen Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akten 53 und 54). Das Gutachten wurde am 12. November 2019 erstattet (vgl. IV-Akte 63; siehe auch IV-Akte 64). Am 22. April 2020 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 66). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. Mai 2020 (IV-Akte 67) mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 67). Am 13. Mai 2020 löste die E____ GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer "fristlos" auf, da ihm mehrfach Fehler bei der Warenauslieferung unterlaufen seien (vgl. IV-Akte 70, S. 3).

f)         Am 11. Juni 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 70). In der Folge nahm der RAD am 28. September 2020 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 72). Schliesslich erliess die IV-Stelle am 8. Oktober 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 74).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 9. November 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm ab August 2016 eine Rente auf der Basis einer mindestens 50%igen Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. November 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

c)         Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2020 schliesst die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. Januar 2021 an seiner Beschwerde fest.

III.     

Am 17. März 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Umstritten unter den Parteien ist primär die Methode der Invaliditätsbemessung. Die Beschwerdegegnerin erachtet die sog. gemischte Methode für anwendbar. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer wäre bei guter Gesundheit bis Juli 2018 zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt gewesen. Unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich per 2016 im erwerblichen Bereich ein IV-Grad von 5.34 %. Die Beeinträchtigung im Haushalt betrage 13 %, so dass sich in diesem Bereich ein IV-Grad von 6.50 % ergebe. Der Gesamtinvaliditätsgrad liege somit unter 40 %, was einem Rentenanspruch entgegenstehe. Auch die per Januar 2018 (Gesetzesänderung) vorzunehmende Neuberechnung führe nicht zu einem Rentenanspruch. Ab August 2018 (Schuleintritt der Tochter) könne allenfalls von einem höheren Erwerbsanteil ausgegangen werden. Es könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seither bei voller Gesundheit zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt wäre. Aber auch bei dieser Ausgangslage lasse sich kein rentenrelevanter IV-Grad ermitteln (vgl. insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, bei guter Gesundheit hätte er seine Arbeitstätigkeit spätestens mit dem Schuleintritt der Tochter erheblich steigern können. Er könnte spätestens seit diesem Zeitpunkt 100 % erwerbstätig sein (vgl. S. 3 der Beschwerde i.V.m. den im Rahmen der Beschwerde vom 21. August 2018 gemachten Ausführungen [IV-Akte 40, S. 5]; siehe auch die Stellungnahme zum Vorbescheid vom 11. Juni 2020 [IV-Akte 70]). Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer, die angenommene Beeinträchtigung im Haushalt (13 %) und seiner Arbeitsfähigkeit (50 %) seien zu tief veranschlagt worden (vgl. implizit S. 3 der Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.       Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.             

4.1.       Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2.       Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.3.       4.3.1.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

4.3.2.  Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) massgebend. Es gilt Folgendes: Gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).

4.4.       Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so wie die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.5.       4.5.1.  Anlässlich der Haushaltsabklärung vom März/Mai 2017 gab der Beschwerdeführer an, bei guter Gesundheit würde er seit der Einreise in die Schweiz in einem 100%-Pensum arbeiten (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes vom 23. Mai 2017; IV-Akte 27, S. 2). Dies betätigte er auch unterschriftlich (vgl. IV-Akte 25). Die Aussendienstmitarbeiterin erachtete jedoch eine 100%ige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten nicht als überwiegend wahrscheinlich (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2.  Im Abklärungsbericht vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 27) wurde im Wesentlichen dargetan, der Beschwerdeführer habe aus invaliditätsfremden Gründen keine längerfristige Anstellung in einem 100%-Pensum als Metallarbeiter oder in einer anderen Tätigkeit gefunden. Im November 2010 habe er dann eine Tätigkeit als Kurier in einem tiefen Pensum aufgenommen. Das Haupteinkommen sei jeweils von der Ehefrau erwirtschaftet worden. Bevor dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, habe er im Stundenlohn bei der E____ GmbH (zwischen 20 % bis 25 %) gearbeitet. Er kümmere sich um die Tochter und den Haushalt. Seine Ehefrau erwirtschafte das Familieneinkommen. Theoretisch sei es denkbar, dass der Beschwerdeführer sein Pensum aufgrund des Kindergarteneintritts der Tochter bei guter Gesundheit angepasst hätte. Theoretisch ebenfalls denkbar sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Pensum von 60 % aus finanziellen Gründen wieder erhöhen würde. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass er gerne eine weitere Tour für die G____ AG geleistet hätte, ihm dies aber aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. In der Gesamtschau könne es als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit in einem 50%-Pensum arbeiteten würde. In der übrigen Zeit würde er sich um seine Tochter und den Haushalt kümmern, während seine Frau einer Erwerbstätigkeit, eventuell in einem höheren Pensum als derzeit, nachgehen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt wäre (vgl. S. 3 f. des Abklärungsberichtes).

4.5.3.  Im ergänzenden Abklärungsbericht vom 5. August 2019 (IV-Akte 51) hielt die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin fest, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit seit dem Eintritt der Tochter in die Schule ein höheres Pensum absolvieren würde. Aus diesem Grund könne angenommen werden, dass er seit August 2018 (Eintritt der Tochter in die Schule) 60 % arbeiten würde (vgl. S. 1 des Abklärungsberichtes).

4.6.       4.6.1.  Der Einschätzung der Aussendienstmitarbeiterin, welche in den Abklärungsberichten ihren Niederschlag gefunden hat, kann gefolgt werden. Es kann folglich als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, dass der Beschwerdeführer (ab August 2018) im Umfang von 60 % erwerbstätig wäre. Nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist es hingegen, dass er – wie von ihm geltend gemacht wird (vgl. S. 3 unten f. der Replik und S. 3 der Beschwerde) – im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns bei guter Gesundheit 100 % oder mindestens 80 % erwerbstätig wäre (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.6.2.  Wie auf S. 3 des Abklärungsberichtes vom 23. Mai 2017 zutreffend festgehalten wurde, arbeitete der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Metallarbeiter nur bis zum Jahr 2008 (vgl. den IK-Auszug [IV-Akte 23, S. 3]; siehe auch den "Lebenslauf" [IV-Akte 40, S. 17]). Seine Anstellungen waren meistens temporärer Natur. Er verrichtete dabei – den vorliegenden Unterlagen zufolge – auch grösstenteils kein 100%-Pensum (vgl. insb. den vom Beschwerdeführer selber verfassten "Lebenslauf" [IV-Akte 40, S. 17]; siehe auch die dem "Lebenslauf" beigefügten Unterlagen, insb. die Lohnabrechnungen der M____ AG mit den darin angeführten wöchentlich geleisteten Arbeitsstunden [IV-Akte 40, S. 21-45]). Aus den vom Beschwerdeführer replicando eingereichten Kontoauszügen (Juni 1999 bis Januar 2002 resp. April 2005 bis Dezember 2007; Replikbeilagen 1 und 2) lässt sich ebenfalls nicht auf ein 100%-Pensum schliessen. Vielmehr bewegte sich der darin ausgewiesene Lohn ungefähr im gleichen Rahmen wie derjenige, welcher sich aus den Lohnabrechnungen (IV-Akte 40, S. 21 ff.) ergibt. Aktenkundig ist lediglich, dass der Beschwerdeführer von Dezember 2004 bis März 2005 (Wintersaison) für die Bergbahnen N____ ein 100%-Pensum verrichtete (vgl. IV-Akte 3, S. 2; siehe auch IV-Akte 26, S. 13 und IV-Akte 40, S. 18 f.) und im November 2006 und Dezember 2006 für die O____ AG in einem 100%-Pensum tätig war (vgl. IV-Akte 23, S. 3; siehe auch IV-Akte 40, S. 20). Bis 2010 ging der Beschwerdeführer quasi keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Der Lebensunterhalt wurde mit dem Einkommen der Partnerin (und jetzigen Ehefrau) bestritten, welche seit 2006 ein 80%-Pensum innehatte (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes). In der Zeit von November 2010 bis April 2011 arbeitete der Beschwerdeführer in einem Teilzeitpensum für die D____ GmbH (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 23). Ab Mai 2011 arbeitete er Teilzeit (ca. 20 % bis 25 %) bei der E____ GmbH als Velokurier (vgl. den Arbeitgeberbericht [IV-Akte 10]; siehe auch IV-Akte 12, S. 3 und den Auszug aus dem Individuellen Konto [IV-Akte 23, S. 3]). Er war somit – wie im Abklärungsbericht vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 27) zutreffend festgehalten wurde (vgl. S. 3 des Berichtes) – auch vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 5.3.3. hiernach) nie während längerer Zeit 100 % erwerbstätig gewesen. Der Lebensunterhalt wurde auch zu der Zeit, als bei ihm noch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, primär von der Ehefrau, welche ausgebildete Pharma-Assistentin ist, bestritten. Überdies befasste sich der Beschwerdeführer nach der Geburt der Tochter im März 2012 (vgl. IV-Akte 2, S. 15) mit der Kinderbetreuung und kümmerte sich um den Haushalt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers reduzierte ihr bisheriges 80%-Pensum zunächst auf 70 % und später – wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bzw. um diesen bei der Betreuung der Tochter zu entlasten – auf 60 % (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes). Es ist nunmehr nicht davon auszugehen, dass die gut ausgebildete Ehefrau mehrheitlich oder gar alleine zur Tochter schauen würde und der Ehemann, dessen Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt als weit weniger gut einzustufen sind, in einem hohen Pensum erwerbstätig wäre. Vielmehr ist die umgekehrte Aufgabenteilung unter den Ehegatten als naheliegend anzusehen, was auch dem von den Ehegatten bereits vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gelebten Modell entspricht.

4.7.       Es kann daher – zusammen mit der Beschwerdegegnerin – als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, dass der Beschwerdeführer (ab August 2018; vgl. Erwägung 4.5.3. hiervor) bei voller Gesundheit (maximal) 60 % erwerbstätig und daneben zu 40 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre. Ob der Anteil der Erwerbstätigkeit bis Juli 2018 nur mit 50 % zu beziffern ist, braucht nicht weiter geklärt zu werden; denn auch wenn bereits vor August 2018 von einer 60%igen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen würde, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

5.             

5.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.       5.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3.       5.3.1.  Dr. K____ und Dr. L____ gelangten im Gutachten vom 12. November 2019 (Konsensbeurteilung) zum Ergebnis, der Explorand sei aus neurologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit verfüge er noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Beeinträchtigung konstatiert werden (vgl. IV-Akte 63, S. 41 f.). Diese Gesamtbeurteilung entspricht den im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnissen (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen).

5.3.2.  Dr. K____ führte im neurologischen Teil des Gutachtens (IV-Akte 63, S. 16 ff.) folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an: nicht läsionelle fokale Epilepsie mit: (a.) bewusst und nicht bewusst erlebten, vor allem nächtlichen epileptischen Anfälle mit Déjà-vu, vegetativer Symptomatik, Kauautomatismen und möglichem Übergang in tonisch-klonische Anfälle sowie mit: (b.) leicht bis mässig ausgeprägten kognitiven Beeinträchtigungen mit im Vordergrund stehender frontaler Hirnfunktionsstörung (vgl. S. 24 des Gutachtens). Konkretisierend wies Dr. K____ darauf hin, es bestünden sowohl im Rahmen der Epilepsie als auch im Rahmen der antiepileptischen Medikation zusätzlich kognitive Störungen, insbesondere eine Kompromittierung verbal-mnestischer Leistungen, aber auch der Konzentrationsfähigkeit. Die Summe der erwähnten Beeinträchtigungen und Einschränkungen sei als mässig bis mittelstark zu bezeichnen (vgl. S. 24 des Gutachtens).

5.3.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. K____ aus, die angestammte Tätigkeit als Flugzeugmetallbauer sei aufgrund der Eigen- und Fremdgefährdung bei Epilepsie als nicht geeignet zu bezeichnen und infolgedessen ausgeschlossen. Seit der Diagnosestellung der Epilepsie, also seit 2013, sei von einer 100%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit auszugehen. Was die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Velokurier angehe, so könne diese ebenfalls nicht als angepasst bezeichnet werden, wobei es bis anhin gemäss dem Exploranden noch nie zu Ereignissen während des Fahrradfahrens gekommen sei. Bei einer angepassten Tätigkeit müsse es sich um eine solche ohne Eigen- oder Fremdgefährdung handeln. Eine Arbeit an gefährlichen Maschinen sei ausgeschlossen. Die Tätigkeit dürfe auch keine Sturzgefahr in sich bergen. Schicht- und Nachtarbeit seien ausgeschlossen. Darüber hinaus müsse es sich um eine Arbeit handeln, bei der die Anforderung an die Fähigkeit, die Konzentrationsfähigkeit auf Dauer aufrechtzuerhalten oder neue Inhalte aufzunehmen, gering sei. In einer derartigen Tätigkeit bestehe eine Präsenz von maximal fünf Stunden pro Tag. Dabei bestehe eine Beeinträchtigung der Leistung um 10 %. Der Explorand benötige erhöhten Kontroll- und Pausenbedarf. Im freien Arbeitsmarkt betrage die Arbeitsfähigkeit (bezogen auf ein 100%-Pensum) 50 %. Von dieser Arbeitsfähigkeit sei seit der Diagnosestellung auszugehen (vgl. S. 27 f. des Gutachtens).

5.3.4.  Dr. L____ hielt im psychiatrischen Teil des Gutachtens (IV-Akte 63, S. 29 ff.) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) anamnestisch rezidivierende depressive Episoden, zurzeit remittiert ICD-10 F33.4; (2.) Verdacht auf Panikstörung ICD-10 F41.0; (3.) V.a. auf leicht ausgeprägte soziale Phobie ICD-10 F40.1 (vgl. S. 35 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. L____ klar, aus rein psychiatrischer Sicht sei dem Exploranden eine ganztägige Arbeit (8 Stunden 20 Minuten) zumutbar (vgl. S. 39 f. des Gutachtens).

5.3.5.  Erläuternd machte Dr. L____ geltend, in Anbetracht der aktuellen Untersuchungsbefunde, der Angaben des Exploranden und der Aktenlage, bestehe der Verdacht auf eine Panikstörung. Der Explorand berichte über immer wieder auftretende Angstgefühle, die mit vegetativen Symptomen verbunden seien. Einen ersichtlichen Grund für die Angst gebe es nicht. Dazwischen habe der Explorand Phasen, in denen er keine übertriebene Angst empfinde und sich als angstfrei erlebe. Die Panikstörung stehe in einer Überlappung mit der leicht ausgeprägten sozialen Phobie. Der Explorand habe Ängste und psychovegetative Symptome wie Herzrasen und Schwitzen, wenn er sich in einem sozialen Kontext befinde, der ihm nicht vertraut sei. Dies sei namentlich der Fall, wenn er sich unter vielen Leuten befinde. Seine sozialen Kontakte und Aktivitäten seien aber dadurch nicht erheblich beeinträchtig. Er vermeide es, sich in grösseren Menschenansammlungen aufhalten zu müssen, wie z.B. Einkaufszentren oder Konzerten (vgl. S. 35 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. L____ klar, anlässlich der aktuellen Untersuchung seien keine Hinweise auf eine depressive Episode zu erkennen gewesen. Die Stimmung des Exploranden sei nicht durchgehend gedrückt, interesselos und freudlos. Auch sei der Antrieb nicht vermindert. Das Selbstwertgefühl des Exploranden sei etwas fragil. Er erröte auch schnell. Er habe aber keine gravierenden Schuldgefühle, keine durchgehend negativ-pessimistischen Zukunftsaussichten und keine Suizidgedanken. Dass der Explorand mehrmals nächtlich aufwache, manchmal mit Angstgefühlen, Schweissausbrüchen und heftigem Atmen, könne nicht einer Depression zugeordnet werden. Es handle sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um nächtlich auftretende Panikattacken. Der Appetit sei auch nicht vermindert und der Explorand berichte nicht über ein Morgentief. Er fühle sich in seiner Familie wohl, habe Freizeitaktivitäten und pflege Kontakte (vgl. S. 35 des Gutachtens).

5.4.       Auf dieses bidisziplinäre Gutachten von Dr. K____ und Dr. L____ vom 12. November 2019 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor). Zunächst hat Dr. K____ die Vorakten (vgl. den Aktenauszug; IV-Akte 63, S. 9 ff.) gewürdigt und sich im Speziellen auch mit der Einschätzung von Prof. Dr. I____ (vgl. Berichte vom 23. Juni 2017 [IV-Akte 30, S. 1 ff.] und vom 16. Juli 2018 [IV-Akte 40, S. 46 ff.]) auseinandergesetzt (vgl. S. 25 des Gutachtens). Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde fundiert begründet und lässt sich ohne Weiteres mit den erhobenen Befunden (vgl. dazu ebenfalls S. 25 des Gutachtens) und der Beurteilung von Prof. Dr. I____ vereinbaren. Auch Dr. L____ hat sich mit der Aktenlage auseinandergesetzt (vgl. S. 35 des Gutachtens) und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 39 f. des Gutachtens) – unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde (vgl. S. 34 des Gutachtens) – in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. insb. S. 36 ff. des Gutachtens).

5.5.       Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit 2013 nicht mehr arbeitsfähig ist, jedoch in einer angepassten Tätigkeit über eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Zu prüfen ist daher im Folgenden, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

6.             

6.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Massgebend für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns (BGE 129 V 222, 223 E. 4.2).

6.2.       6.2.1.  Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen des per 2016 vorgenommenen Einkommensvergleiches ein Valideneinkommen von Fr. 35'529.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 31'732.-- gegenüber und ermittelte auf diese Weise eine Erwerbseinbusse von 11.84 % (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 74, S. 2).

6.2.2.  Die Berechnung des Valideneinkommens von Fr. 35'529.-- per 2016 erfolgte gestützt auf die sog Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE BFS), was angesichts der unsteten Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers resp. dem damit einhergehenden Fehlen von verlässlichen Einkommenszahlen nicht zu beanstanden ist. Ebenfalls als korrekt zu erachten sind die einzelnen Faktoren, welche der Berechnung des hypothetischen Einkommens zugrunde gelegt wurden. Namentlich wurden zutreffend der Lohn im Bereich Luftfahrt (Ziff. 49-52 der TA1, LSE 2016) und das Kompetenzniveau 2 für massgeblich angesehen. Die Beschwerdegegnerin errechnete auf diese Weise – ausgehend von einem hypothetischen 50%-Pensum – ein Valideneinkommen von Fr. 35'529.--. Würde ein 60%-Pensum angenommen (vgl. Erwägung 4.7. hiervor), so ergäbe sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 42'634.--.

6.2.3.  Zur Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 31'732.-- zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls die LSE BFS bei. Sie stellte im Wesentlichen auf den in Tabelle TA1 ausgewiesenen Totalwert ab, berücksichtigte das Kompetenzniveau 1 und gewährte einen Leidensabzug von 5 % (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 74, S. 2). Diese Berechnung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet (vgl. implizit die Beschwerde).

6.2.4.  Werden somit ein Valideneinkommen von Fr. 35'529.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 31'732.-- miteinander verglichen, resultiert eine Erwerbseinbusse von 11.84 % resp. – nach erfolgter Gewichtung – ein IV-Grad im erwerblichen Bereich von 5.34 % (11.84 x 0.5). Würden ein mutmassliches Valideneinkommen von Fr. 42'634.-- (vgl. Erwägung 6.2.2. hiervor) und ein Invalideneinkommen von Fr. 31'732.-- miteinander verglichen, ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von 25.6 % resp. ein gewichteter IV-Grad von 15.36 % (25.6 x 0.60).

6.3.       6.3.1.  Im Rahmen des per Januar 2018 (Zeitpunkt der erfolgten Gesetzesänderung; vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor) vorgenommenen Einkommensvergleiches stellte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 71'057.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 31'732.-- gegenüber und ermittelte auf diese Weise eine Erwerbseinbusse von 55.34 % (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 74, S. 2).

6.3.2.  Die Beschwerdegegnerin erachtete dieselben Kriterien für massgebend, die sie bereits für den Einkommensvergleich per 2016 beachtlich fand. Dem kann grundsätzlich gefolgt werden. Allerdings wäre gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. u.a. das Urteil 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2) auf die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits publiziert gewesene LSE 2018 abzustellen gewesen. Bei einem gestützt auf die LSE 2018 sich ergebenden Valideneinkommen von Fr. 67'817.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'190.-- (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 74, S. 3) resultiert somit eine Erwerbseinbusse von 52.54 % resp. ein gewichteter IV-Grad von 26.27 % (52.54 x 0.5). Bei Annahme eines 60%-Pensums (vgl. Erwägung 4.7. hiervor) ergäbe sich ein IV-Grad von 31.5 % (52.54 x 0.60).

6.4.       Im Rahmen des per August 2018 vorgenommenen Einkommensvergleiches stellte die Beschwerdegegnerin einem Valideneinkommen von Fr. 67'817.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 32'190.-- gegenüber und ermittelte auf diese Weise eine Erwerbseinbusse von 52.54 % resp. einen gewichteten IV-Grad von 31.5 % (vgl. S. 3 f. der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 74, S. 3). Dem kann gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 3 der Beschwerde) kann die Festlegung des Valideneinkommens nicht beanstandet werden; denn dieses wurde zutreffend gestützt auf die LSE 2018 festgelegt (vgl. Erwägung 6.3.2. hiervor).

7.             

7.1.       Anlässlich der am 16. Mai 2017 vorgenommenen Abklärung vor Ort wurde eine Beeinträchtigung im Haushalt von insgesamt 13 % (Ernährung: 8 %; Wohnungspflege: 1.5 %; Kinderbetreuung: 3 %) erhoben (vgl. den Abklärungsbericht vom 23. Mai 2017; IV-Akte 27). Diese Einschätzung wurde im Abklärungsbericht vom 5. August 2019 (IV-Akte 51) bestätigt. Der Beschwerdeführer wendet sinngemäss ein, er sei stärker beeinträchtigt als angenommen. Insbesondere würden ihm Krankheitsausfälle in der Kinderbetreuung behindern (vgl. S. 4 der Replik; vgl. auch die Stellungnahme zum Vorbescheid vom 11. Juni 2020 [IV-Akte 70 resp. Beschwerdebeilage 3]). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

7.2.       7.2.1.  Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Abklärung erstreckt sich auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504, 509 f. E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.1 und 9C_39/2010 vom 25. März 2010 E. 4.3.2).

7.2.2.  Vorliegend hat die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin den konkreten Gegebenheiten gebührend Rechnung getragen. Die Abklärungsberichte vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 27) und vom 5. August 2019 (IV-Akte 51) erfüllen die von der Rechtsprechung statuierten Voraussetzungen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2, 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2 und 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.2; siehe auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publiziert in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215). Sie wurden von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Weiter wurden die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigt und die divergierenden Meinungen der Beteiligten im Bericht aufgezeigt. Der Berichtstext erscheint plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Die von der Aussendienstmitarbeiterin erhobene 13%ige Einschränkung im Haushalt erscheint plausibel. Der Beschwerdeführer kann im Haushalt nicht als stark eingeschränkt angesehen werden. Es sind ihm zwar Aufgaben, welche eine hohe Konzentration erfordern, nicht mehr ohne weiteres möglich sind. Die intellektuell weniger anspruchsvollen Tätigkeiten können ihm jedoch durchaus noch zugemutet werden. Auch ist die Mithilfe der Ehefrau zu berücksichtigen. Die im Haushalt anfallenden körperlichen Tätigkeiten sind ebenfalls nicht per se ausgeschlossen. All dies wurde von der Aussendienstmitarbeiterin korrekt erfasst.

7.3.       Die von der Beschwerdegegnerin angenommene 13%ige Beeinträchtigung im Haushalt ist daher als korrekt zu erachten. Folglich beträgt der IV-Grad im Haushalt – bei einer Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb von 40 % zu 60 % – 5.2 % (0.40 x 13 %). Zusammen mit dem IV-Grad im erwerblichen Bereich von 15.36 % (vgl. Erwägung 6.2.4. hiervor) resp. von 31.5 % (vgl. Erwägungen 6.3.2. und 6.4. hiervor) ergibt sich daher maximal ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 37 % (31.50 % + 5.2 %), was rentenausschliessend ist (vgl. Erwägung 3.2. hiervor).

7.4.       Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 (IV-Akte 74) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.

8.             

8.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

8.2.     Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

8.3.     Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) rechtfertigen lässt.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: