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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 17. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.139
Verfügung vom 8. Oktober 2020
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1973, absolvierte in England eine Ausbildung zum Metallarbeiter (mit Spezialisierung auf Flugzeuge) und übte den Beruf als Metallarbeiter während einigen Jahren an diversen Orten auf der ganzen Welt aus, unter anderen auch in der Schweiz. So war er z.B. in der Wintersaison 2004/2005 als Saisonnier (Mitarbeiter einer Bergbahn) tätig (vgl. IV-Akte 40, S. 18 f.). Seine Arbeitsverhältnisse waren mehrheitlich befristeter Natur (vgl. u.a. IV-Akte 40, S. 15). Nach erfolgter Wohnsitznahme in der Schweiz im November 2006 (vgl. IV-Akte 2, S. 10) arbeitete der Beschwerdeführer noch eine Zeit lang als Techniker, zuletzt offenbar im Jahr 2008 für die C____ (vgl. den "Lebenslauf" [IV-Akte 12, S. 2]; siehe auch den Auszug aus dem Individuellen Konto [IV-Akte 23]). In der darauffolgenden Zeit verrichtete er diverse Aushilfsjobs (vgl. den "Lebenslauf"; IV-Akte 12, S. 3). Im Juni 2010 heiratete er (vgl. IV-Akte 2, S. 12). In der Zeit von November 2010 bis April 2011 arbeitete der Beschwerdeführer in einem Teilzeitpensum für die D____ GmbH (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 23).
b) Ab Mai 2011 arbeitete der Beschwerdeführer Teilzeit (ca. 20 % bis 25 %) bei der E____ GmbH als Velokurier (vgl. den Arbeitgeberbericht [IV-Akte 10]; siehe auch IV-Akte 12, S. 3 und den Auszug aus dem Individuellen Konto [IV-Akte 23, S. 3]). Im März 2012 wurde der Beschwerdeführer Vater einer Tochter (vgl. IV-Akte 2, S. 15). Im 2013 häuften sich bei ihm epileptische Anfälle (vgl. u.a. IV-Akte 2, S. 6; siehe auch IV-Akte 8, S. 51). Ab August 2013 war er deswegen eine Zeit lang in neurologischer Behandlung bei Dr. F____ (vgl. IV-Akte 2, S. 7). Im Mai 2014 nahm der Beschwerdeführer eine zusätzliche Stelle als Zeitungsverträger für die G____ AG an (vgl. insb. IV-Akte 12, S. 3, IV-Akte 23, S. 3 und IV-Akte 40, S. 58). Ab Ende 2014 erfolgten wiederum vermehrt medizinische Abklärungen wegen der Epilepsie (vgl. u.a. IV-Akte 8, S. 43 ff.; siehe auch IV-Akte 6, S. 13 ff. und IV-Akte 6, S. 6 ff.).
c) Im Februar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht des H____spitals [...], Abteilung Neurologie, vom 10. März 2016; IV-Akte 14). Am 2. Juni 2016 nahm der RAD Stellung (vgl. IV-Akte 17, S. 4). Am 14. März 2017 wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Abklärungsbericht vom 23. Mai 2017 [IV-Akte 27]; siehe auch die Bestätigung [IV-Akte 25]). Anschliessend forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte erneut zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Prof. Dr. I____ vom 23. Juni 2017 [IV-Akte 30, S. 1 ff.]; siehe auch den Bericht von Dr. J____ vom 27. Juni 2017 [IV-Akte 32]). Am 15. November 2017 erfolgte die abschliessende Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 34).
d) Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 25. April 2018 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 35). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 18. Mai 2018 (vgl. IV-Akte 36). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 20. Juni 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 38). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 40, S. 2 ff.). Seiner Eingabe legte er unter anderem eine Stellungnahme von Prof. Dr. I____ vom 16. Juli 2018 bei (IV-Akte 40, S. 46 ff.). Mit Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Oktober 2018 wurde die Beschwerde – dem Antrag der IV-Stelle (vgl. IV-Akte 43) folgend – dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 45, S. 2 f.).
e) In der Folge traf die IV-Stelle zunächst nochmals Abklärungen zur Invalidität des Beschwerdeführers im Haushalt (vgl. den Abklärungsbericht vom 5. August 2019; IV-Akte 51) und erteilte daraufhin Dr. K____ und Dr. L____ einen Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akten 53 und 54). Das Gutachten wurde am 12. November 2019 erstattet (vgl. IV-Akte 63; siehe auch IV-Akte 64). Am 22. April 2020 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 66). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. Mai 2020 (IV-Akte 67) mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 67). Am 13. Mai 2020 löste die E____ GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer "fristlos" auf, da ihm mehrfach Fehler bei der Warenauslieferung unterlaufen seien (vgl. IV-Akte 70, S. 3).
f) Am 11. Juni 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 70). In der Folge nahm der RAD am 28. September 2020 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 72). Schliesslich erliess die IV-Stelle am 8. Oktober 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 74).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 9. November 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm ab August 2016 eine Rente auf der Basis einer mindestens 50%igen Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. November 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2020 schliesst die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. Januar 2021 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 17. März 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.3.2. Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) massgebend. Es gilt Folgendes: Gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).
4.5.2. Im Abklärungsbericht vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 27) wurde im Wesentlichen dargetan, der Beschwerdeführer habe aus invaliditätsfremden Gründen keine längerfristige Anstellung in einem 100%-Pensum als Metallarbeiter oder in einer anderen Tätigkeit gefunden. Im November 2010 habe er dann eine Tätigkeit als Kurier in einem tiefen Pensum aufgenommen. Das Haupteinkommen sei jeweils von der Ehefrau erwirtschaftet worden. Bevor dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, habe er im Stundenlohn bei der E____ GmbH (zwischen 20 % bis 25 %) gearbeitet. Er kümmere sich um die Tochter und den Haushalt. Seine Ehefrau erwirtschafte das Familieneinkommen. Theoretisch sei es denkbar, dass der Beschwerdeführer sein Pensum aufgrund des Kindergarteneintritts der Tochter bei guter Gesundheit angepasst hätte. Theoretisch ebenfalls denkbar sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Pensum von 60 % aus finanziellen Gründen wieder erhöhen würde. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass er gerne eine weitere Tour für die G____ AG geleistet hätte, ihm dies aber aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. In der Gesamtschau könne es als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit in einem 50%-Pensum arbeiteten würde. In der übrigen Zeit würde er sich um seine Tochter und den Haushalt kümmern, während seine Frau einer Erwerbstätigkeit, eventuell in einem höheren Pensum als derzeit, nachgehen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt wäre (vgl. S. 3 f. des Abklärungsberichtes).
4.5.3. Im ergänzenden Abklärungsbericht vom 5. August 2019 (IV-Akte 51) hielt die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin fest, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit seit dem Eintritt der Tochter in die Schule ein höheres Pensum absolvieren würde. Aus diesem Grund könne angenommen werden, dass er seit August 2018 (Eintritt der Tochter in die Schule) 60 % arbeiten würde (vgl. S. 1 des Abklärungsberichtes).
4.6.2. Wie auf S. 3 des Abklärungsberichtes vom 23. Mai 2017 zutreffend festgehalten wurde, arbeitete der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Metallarbeiter nur bis zum Jahr 2008 (vgl. den IK-Auszug [IV-Akte 23, S. 3]; siehe auch den "Lebenslauf" [IV-Akte 40, S. 17]). Seine Anstellungen waren meistens temporärer Natur. Er verrichtete dabei – den vorliegenden Unterlagen zufolge – auch grösstenteils kein 100%-Pensum (vgl. insb. den vom Beschwerdeführer selber verfassten "Lebenslauf" [IV-Akte 40, S. 17]; siehe auch die dem "Lebenslauf" beigefügten Unterlagen, insb. die Lohnabrechnungen der M____ AG mit den darin angeführten wöchentlich geleisteten Arbeitsstunden [IV-Akte 40, S. 21-45]). Aus den vom Beschwerdeführer replicando eingereichten Kontoauszügen (Juni 1999 bis Januar 2002 resp. April 2005 bis Dezember 2007; Replikbeilagen 1 und 2) lässt sich ebenfalls nicht auf ein 100%-Pensum schliessen. Vielmehr bewegte sich der darin ausgewiesene Lohn ungefähr im gleichen Rahmen wie derjenige, welcher sich aus den Lohnabrechnungen (IV-Akte 40, S. 21 ff.) ergibt. Aktenkundig ist lediglich, dass der Beschwerdeführer von Dezember 2004 bis März 2005 (Wintersaison) für die Bergbahnen N____ ein 100%-Pensum verrichtete (vgl. IV-Akte 3, S. 2; siehe auch IV-Akte 26, S. 13 und IV-Akte 40, S. 18 f.) und im November 2006 und Dezember 2006 für die O____ AG in einem 100%-Pensum tätig war (vgl. IV-Akte 23, S. 3; siehe auch IV-Akte 40, S. 20). Bis 2010 ging der Beschwerdeführer quasi keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Der Lebensunterhalt wurde mit dem Einkommen der Partnerin (und jetzigen Ehefrau) bestritten, welche seit 2006 ein 80%-Pensum innehatte (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes). In der Zeit von November 2010 bis April 2011 arbeitete der Beschwerdeführer in einem Teilzeitpensum für die D____ GmbH (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 23). Ab Mai 2011 arbeitete er Teilzeit (ca. 20 % bis 25 %) bei der E____ GmbH als Velokurier (vgl. den Arbeitgeberbericht [IV-Akte 10]; siehe auch IV-Akte 12, S. 3 und den Auszug aus dem Individuellen Konto [IV-Akte 23, S. 3]). Er war somit – wie im Abklärungsbericht vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 27) zutreffend festgehalten wurde (vgl. S. 3 des Berichtes) – auch vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 5.3.3. hiernach) nie während längerer Zeit 100 % erwerbstätig gewesen. Der Lebensunterhalt wurde auch zu der Zeit, als bei ihm noch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, primär von der Ehefrau, welche ausgebildete Pharma-Assistentin ist, bestritten. Überdies befasste sich der Beschwerdeführer nach der Geburt der Tochter im März 2012 (vgl. IV-Akte 2, S. 15) mit der Kinderbetreuung und kümmerte sich um den Haushalt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers reduzierte ihr bisheriges 80%-Pensum zunächst auf 70 % und später – wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bzw. um diesen bei der Betreuung der Tochter zu entlasten – auf 60 % (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes). Es ist nunmehr nicht davon auszugehen, dass die gut ausgebildete Ehefrau mehrheitlich oder gar alleine zur Tochter schauen würde und der Ehemann, dessen Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt als weit weniger gut einzustufen sind, in einem hohen Pensum erwerbstätig wäre. Vielmehr ist die umgekehrte Aufgabenteilung unter den Ehegatten als naheliegend anzusehen, was auch dem von den Ehegatten bereits vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gelebten Modell entspricht.
5.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3.2. Dr. K____ führte im neurologischen Teil des Gutachtens (IV-Akte 63, S. 16 ff.) folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an: nicht läsionelle fokale Epilepsie mit: (a.) bewusst und nicht bewusst erlebten, vor allem nächtlichen epileptischen Anfälle mit Déjà-vu, vegetativer Symptomatik, Kauautomatismen und möglichem Übergang in tonisch-klonische Anfälle sowie mit: (b.) leicht bis mässig ausgeprägten kognitiven Beeinträchtigungen mit im Vordergrund stehender frontaler Hirnfunktionsstörung (vgl. S. 24 des Gutachtens). Konkretisierend wies Dr. K____ darauf hin, es bestünden sowohl im Rahmen der Epilepsie als auch im Rahmen der antiepileptischen Medikation zusätzlich kognitive Störungen, insbesondere eine Kompromittierung verbal-mnestischer Leistungen, aber auch der Konzentrationsfähigkeit. Die Summe der erwähnten Beeinträchtigungen und Einschränkungen sei als mässig bis mittelstark zu bezeichnen (vgl. S. 24 des Gutachtens).
5.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. K____ aus, die angestammte Tätigkeit als Flugzeugmetallbauer sei aufgrund der Eigen- und Fremdgefährdung bei Epilepsie als nicht geeignet zu bezeichnen und infolgedessen ausgeschlossen. Seit der Diagnosestellung der Epilepsie, also seit 2013, sei von einer 100%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit auszugehen. Was die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Velokurier angehe, so könne diese ebenfalls nicht als angepasst bezeichnet werden, wobei es bis anhin gemäss dem Exploranden noch nie zu Ereignissen während des Fahrradfahrens gekommen sei. Bei einer angepassten Tätigkeit müsse es sich um eine solche ohne Eigen- oder Fremdgefährdung handeln. Eine Arbeit an gefährlichen Maschinen sei ausgeschlossen. Die Tätigkeit dürfe auch keine Sturzgefahr in sich bergen. Schicht- und Nachtarbeit seien ausgeschlossen. Darüber hinaus müsse es sich um eine Arbeit handeln, bei der die Anforderung an die Fähigkeit, die Konzentrationsfähigkeit auf Dauer aufrechtzuerhalten oder neue Inhalte aufzunehmen, gering sei. In einer derartigen Tätigkeit bestehe eine Präsenz von maximal fünf Stunden pro Tag. Dabei bestehe eine Beeinträchtigung der Leistung um 10 %. Der Explorand benötige erhöhten Kontroll- und Pausenbedarf. Im freien Arbeitsmarkt betrage die Arbeitsfähigkeit (bezogen auf ein 100%-Pensum) 50 %. Von dieser Arbeitsfähigkeit sei seit der Diagnosestellung auszugehen (vgl. S. 27 f. des Gutachtens).
5.3.4. Dr. L____ hielt im psychiatrischen Teil des Gutachtens (IV-Akte 63, S. 29 ff.) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) anamnestisch rezidivierende depressive Episoden, zurzeit remittiert ICD-10 F33.4; (2.) Verdacht auf Panikstörung ICD-10 F41.0; (3.) V.a. auf leicht ausgeprägte soziale Phobie ICD-10 F40.1 (vgl. S. 35 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. L____ klar, aus rein psychiatrischer Sicht sei dem Exploranden eine ganztägige Arbeit (8 Stunden 20 Minuten) zumutbar (vgl. S. 39 f. des Gutachtens).
5.3.5. Erläuternd machte Dr. L____ geltend, in Anbetracht der aktuellen Untersuchungsbefunde, der Angaben des Exploranden und der Aktenlage, bestehe der Verdacht auf eine Panikstörung. Der Explorand berichte über immer wieder auftretende Angstgefühle, die mit vegetativen Symptomen verbunden seien. Einen ersichtlichen Grund für die Angst gebe es nicht. Dazwischen habe der Explorand Phasen, in denen er keine übertriebene Angst empfinde und sich als angstfrei erlebe. Die Panikstörung stehe in einer Überlappung mit der leicht ausgeprägten sozialen Phobie. Der Explorand habe Ängste und psychovegetative Symptome wie Herzrasen und Schwitzen, wenn er sich in einem sozialen Kontext befinde, der ihm nicht vertraut sei. Dies sei namentlich der Fall, wenn er sich unter vielen Leuten befinde. Seine sozialen Kontakte und Aktivitäten seien aber dadurch nicht erheblich beeinträchtig. Er vermeide es, sich in grösseren Menschenansammlungen aufhalten zu müssen, wie z.B. Einkaufszentren oder Konzerten (vgl. S. 35 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. L____ klar, anlässlich der aktuellen Untersuchung seien keine Hinweise auf eine depressive Episode zu erkennen gewesen. Die Stimmung des Exploranden sei nicht durchgehend gedrückt, interesselos und freudlos. Auch sei der Antrieb nicht vermindert. Das Selbstwertgefühl des Exploranden sei etwas fragil. Er erröte auch schnell. Er habe aber keine gravierenden Schuldgefühle, keine durchgehend negativ-pessimistischen Zukunftsaussichten und keine Suizidgedanken. Dass der Explorand mehrmals nächtlich aufwache, manchmal mit Angstgefühlen, Schweissausbrüchen und heftigem Atmen, könne nicht einer Depression zugeordnet werden. Es handle sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um nächtlich auftretende Panikattacken. Der Appetit sei auch nicht vermindert und der Explorand berichte nicht über ein Morgentief. Er fühle sich in seiner Familie wohl, habe Freizeitaktivitäten und pflege Kontakte (vgl. S. 35 des Gutachtens).
6.2.3. Zur Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 31'732.-- zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls die LSE BFS bei. Sie stellte im Wesentlichen auf den in Tabelle TA1 ausgewiesenen Totalwert ab, berücksichtigte das Kompetenzniveau 1 und gewährte einen Leidensabzug von 5 % (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 74, S. 2). Diese Berechnung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet (vgl. implizit die Beschwerde).
6.2.4. Werden somit ein Valideneinkommen von Fr. 35'529.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 31'732.-- miteinander verglichen, resultiert eine Erwerbseinbusse von 11.84 % resp. – nach erfolgter Gewichtung – ein IV-Grad im erwerblichen Bereich von 5.34 % (11.84 x 0.5). Würden ein mutmassliches Valideneinkommen von Fr. 42'634.-- (vgl. Erwägung 6.2.2. hiervor) und ein Invalideneinkommen von Fr. 31'732.-- miteinander verglichen, ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von 25.6 % resp. ein gewichteter IV-Grad von 15.36 % (25.6 x 0.60).
6.3.2. Die Beschwerdegegnerin erachtete dieselben Kriterien für massgebend, die sie bereits für den Einkommensvergleich per 2016 beachtlich fand. Dem kann grundsätzlich gefolgt werden. Allerdings wäre gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. u.a. das Urteil 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2) auf die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits publiziert gewesene LSE 2018 abzustellen gewesen. Bei einem gestützt auf die LSE 2018 sich ergebenden Valideneinkommen von Fr. 67'817.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'190.-- (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 74, S. 3) resultiert somit eine Erwerbseinbusse von 52.54 % resp. ein gewichteter IV-Grad von 26.27 % (52.54 x 0.5). Bei Annahme eines 60%-Pensums (vgl. Erwägung 4.7. hiervor) ergäbe sich ein IV-Grad von 31.5 % (52.54 x 0.60).
7.2.2. Vorliegend hat die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin den konkreten Gegebenheiten gebührend Rechnung getragen. Die Abklärungsberichte vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 27) und vom 5. August 2019 (IV-Akte 51) erfüllen die von der Rechtsprechung statuierten Voraussetzungen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2, 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2 und 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.2; siehe auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publiziert in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215). Sie wurden von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Weiter wurden die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigt und die divergierenden Meinungen der Beteiligten im Bericht aufgezeigt. Der Berichtstext erscheint plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Die von der Aussendienstmitarbeiterin erhobene 13%ige Einschränkung im Haushalt erscheint plausibel. Der Beschwerdeführer kann im Haushalt nicht als stark eingeschränkt angesehen werden. Es sind ihm zwar Aufgaben, welche eine hohe Konzentration erfordern, nicht mehr ohne weiteres möglich sind. Die intellektuell weniger anspruchsvollen Tätigkeiten können ihm jedoch durchaus noch zugemutet werden. Auch ist die Mithilfe der Ehefrau zu berücksichtigen. Die im Haushalt anfallenden körperlichen Tätigkeiten sind ebenfalls nicht per se ausgeschlossen. All dies wurde von der Aussendienstmitarbeiterin korrekt erfasst.
8.2. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
8.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) rechtfertigen lässt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen