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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 11. August 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.13
Verfügung vom 13. Dezember 2019
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1959, absolvierte nach erfolgtem Schulbesuch eine Ausbildung an einer Kunstgewerbeschule in [...] (vgl. IV-Akte 1, S. 3; siehe auch IV-Akte 50, S. 2). Im März 1987 reiste er in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 11). Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) war er hier in diversen Branchen als ungelernte Arbeitskraft tätig, zunächst u.a. im Gastgewerbe und im Gartenbau. Zwischenzeitlich bezog er auch immer wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akte 152). Ab 1995 war der Beschwerdeführer – nach einer erneuten Phase der Arbeitslosigkeit – als Zügelmann tätig, und zwar mehrheitlich als selbstständigerwerbender "Taglöhner" (vgl. IV-Akte 152 sowie IV-Akte 4 und IV-Akte 1, S. 3). Mitte Februar 1998 trat bei ihm eine Lumbalgie auf. Es wurde ihm – bei festgestellter Diskushernie – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (als Zügelmann) bescheinigt (vgl. IV-Akte 6).
b) Im Dezember 1998 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt gewährte ihm mit Verfügung vom 21. Dezember 1999 berufliche Massnahmen in der Form eines Arbeitstrainings (als Umschulungsmassnahme) bei einer Firma für internationale Kunstspedition (vgl. IV-Akte 26). Der Beschwerdeführer brach das Training jedoch vorzeitig ab mit dem Hinweis, er leide unter Klaustrophobie (vgl. IV-Akte 29). Weitere Bemühungen der IV-Stelle um Eingliederung des Beschwerdeführers scheiterten ebenfalls bzw. die vorgesehenen Massnahmen wurden gar nicht erst begonnen (vgl. IV-Akten 30 ff.). Schliesslich beendete die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 42-45) – mit Verfügung vom 12. November 2001 ihre Bemühungen (vgl. IV-Akte 46). Der Beschwerdeführer war noch (bis 2004) als selbstständigerwerbender "Allrounder" tätig bzw. leistete Beiträge als Selbstständigerwerbender (vgl. IV-Akte 152 bzw. IV-Akte 50). In den Jahren 2007, 2010 und 2012 arbeitete er – während jeweils sehr kurzer Zeit – im Angestelltenverhältnis (vgl. IV-Akte 152).
c) Ab Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen psychischer Beschwerden behandelt (vgl. IV-Akte 60, S. 2). Im November 2012 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 51). Die IV-Stelle traf wiederum entsprechende Abklärungen. Insbesondere erteilte sie der C____ GmbH einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 9. Dezember 2013; IV-Akte 78, S. 2 ff.). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 14. Januar 2014 (IV-Akte 80) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Januar 2014 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 81). Damit zeigte sich dieser nicht einverstanden (vgl. IV-Akte 82). Die IV-Stelle holte bei der C____ GmbH die ergänzende Stellungnahme vom 31. März 2014 ein (vgl. IV-Akte 91) und erliess am 24. Juni 2014 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 97). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Juni 2015 abgewiesen (vgl. IV-Akte 119). Das Bundesgericht trat auf die gegen den kantonalen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 16. Dezember 2015 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein (vgl. IV-Akte 123).
d) Im August 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum dritten Mal zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akten 127 und 128). Die IV-Stelle forderte ihn in der Folge dazu auf, die in der Zwischenzeit eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes anhand von medizinischen Unterlagen glaubhaft darzutun; ansonsten werde man auf das Gesuch nicht eintreten (vgl. IV-Akten 129 und 131). Der Beschwerdeführer entgegnete – wie bereits früher – mit handschriftlich verfassten Briefen (vgl. IV-Akten 130 und 132). Schliesslich liess Dr. D____, die den Beschwerdeführer seit April 2017 psychiatrisch behandelte, der IV-Stelle den Bericht vom 26. September 2017 zukommen (IV-Akte 133).
e) Am 26. März 2018 erfolgte – auf Wunsch der IV-Stelle hin – eine Anmeldung mit dem offiziellen Formular (vgl. IV-Akten 134 und 140). Der Anmeldung beigelegt waren die Schilderungen der Sozialhilfe zur Situation des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 141). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere medizinische Berichte ein (insb. den Bericht des E____spitals vom 31. Mai 2018 [IV-Akte 151], den Bericht von Dr. F____ vom 18. Juni 2018 [IV-Akte 153] sowie den Bericht von Dr. D____ vom 26. Juni 2018 [IV-Akte 155]). Mit Vorbescheid vom 27. August 2018 stellte die IV-Stelle erneut die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 161, S. 2 ff.). Es entstand wiederum ein Briefwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der Sachbearbeiterin der IV (vgl. IV-Akten 162 ff.). Mit Schreiben vom 27. November 2018 nahm die Sozialhilfe Stellung zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 169). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. G____ und Dr. H____ einen Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (rheumatologisches Gutachten vom 2. September 2019; IV-Akte 207; psychiatrisches Gutachten vom 6. September 2019 [IV-Akte 208, S. 1 ff.]; Gesamtbeurteilung vom 6. September 2019 [IV-Akte 208, S. 41 ff.]).
f) Mit neuem Vorbescheid vom 26. September 2019 stellte die IV-Stelle dem in der Zwischenzeit anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (vgl. IV-Akten 176 und 177) wiederum die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 211). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2019 (vgl. IV-Akte 212). Am 29. November 2019 reichte er eine ergänzende Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 218). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 13. Dezember 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 222).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung vom 13. Dezember 2019 aufzuheben. (2.) Es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. (3.) Es sei ihm für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als dessen Rechtsvertreter zu bewilligen und diesen von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden. (4.) Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. März 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche anwaltliche Vertretung bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Juni 2020 an seiner Beschwerde fest.
e) Am 16. Juni 2020 (Datum des Einganges) lässt der Beschwerdeführer dem Gericht einen an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin geschriebenen Brief vom 13. Juni 2020 zukommen.
f) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 24. Juni 2020 auf Einreichung einer fakultativen Duplik und hält am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 11. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.3. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.2.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 24. Juni 2014 (IV-Akte 97) den Referenzzeitpunkt.
4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.1.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.2.4. In der ergänzenden Stellungnahme der C____ GmbH vom 31. März 2014 (IV-Akte 91) war nochmals betont worden, es liege keine schwere Persönlichkeitsstörung vor, die eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Auch bei einer Panikstörung und einer Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken und Grübelzwang handle es sich nicht um deutlich schwere psychische Störungen, welche therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könnten (vgl. S. 3 der Stellungnahme).
4.2.5. Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juni 2014 (IV-Akte 97) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. Die Verfügung war in der Folge vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Juni 2015 geschützt worden (vgl. IV-Akte 119). Das Bundesgericht war auf die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten (vgl. IV-Akte 123).
4.3.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Gutachten ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht sei im Vergleich zur Vorbegutachtung durch die C____ GmbH eine Änderung eingetreten. Damals sei der Explorand somatisch für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten als 100 % arbeitsfähig eingestuft worden. Aufgrund der Rückenproblematik sei jetzt davon auszugehen, dass auch körperlich mittelschwere Arbeiten nicht mehr möglich seien (vgl. S. 3 f. der Gesamtbeurteilung). Es kämen nur noch leichte Tätigkeiten in Frage. Zusätzlich bestünden folgende Einschränkungen: Der Explorand könne wegen des Rückens nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen arbeiten, nicht dauernd repetitiv sich vornüberbeugen oder bücken und nicht dauernd über Kopf arbeiten. Die Hände könne er nicht im körperlich mittelschweren oder schweren Bereich belasten. Für eine Tätigkeit, welche rückenschonend und handschonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum (vgl. S. 6 der Gesamtbeurteilung). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wenn folgende Bedingungen erfüllt seien: Der Explorand müsse sich wertgeschätzt erleben. Er müsse Vertrauen finden können. Man müsse ihm mit einem gewissen Wohlwollen begegnen. Es sollte sich somit vorzugsweise um eine Arbeit in kleinen, überschaubar Arbeitsteams handeln, mithin nicht um eine Tätigkeit in grösseren Unternehmen mit anonymen, aber häufigen sozialen Kontakten (vgl. S. 6 der Gesamtbeurteilung).
6.2.2. Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2, 16 E. 5.3.1; BGE 138 V 457, 459 ff. E. 3; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21).
6.3.2. Im Falle des Beschwerdeführers gilt es aber zu beachten, dass die im bidisziplinären Gutachten definierten Anforderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz ausserordentlich hoch sind, was namentlich an der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers liegt. So wurde im Gutachten von Dr. G____ und Dr. H____ insbesondere klargestellt, aus psychiatrischer Sicht ergäben sich namentlich hinsichtlich der sozialen Interaktionen erhebliche qualitative Funktionseinbussen (vgl. S. 5 der Gesamtbeurteilung). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde präzisierend ausgeführt, der Explorand weise hauptsächlich durch seine komplexe posttraumatische Belastungsstörung bzw. durch deren Auswirkungen Beeinträchtigungen auf. Überall dort, wo soziale Interaktionen erfolgten, werde sich der Explorand nicht auf ausreichend etablierte qualitative Funktionsfähigkeiten abstützen können. Hier müsse von Beeinträchtigungen ausgegangen werden, die immer wieder als schwerwiegend bzw. als schwer einzuordnen seien. In bestimmten sozialen Situationen könne er durchaus auf qualitative Funktionsfähigkeiten zurückgreifen. Diese sozialen Situationen seien aber zu präzisieren und einzugrenzen: Dort, wo sich der Explorand wertgeschätzt erlebe, wo er Vertrauen finden könne, und wo ihm mit einem gewissen Wohlwollen begegnet werde, also vorzugsweise in kleinen, überschaubaren Arbeitsteams, also nicht etwa in grösseren Unternehmen mit anonymen, aber häufigen sozialen Kontakten, könne er durchaus in adäquate soziale Interaktionen einlenken. Er müsse somit in einem Arbeitsrahmen tätig sein, in welchem vertrauenswürdige Beziehungen bestünden, die für ihn überschaubar seien, das heisst in kleinen Unternehmen, wo er einen wohlwollenden, ihn wertschätzenden Vorgesetzten habe, und wo trotz der Überschaubarkeit des Arbeitsteams soziale Interaktionen auf ein Minimum beschränkt werden könnten. Handle es sich nicht um eine Arbeitsstelle, die diese spezifischen Voraussetzungen biete, sei der Explorand nicht in der Lage, auf seine ansonsten im klinischen Eindruck als intakt imponierenden kognitiven Ressourcen adäquat zurückzugreifen. Er könnte sich dann nur ungenügend oder bisweilen auch gar nicht mehr an Regeln und Routinen anpassen und werde zweifellos keine ausreichende Flexibilität und Umstellungsfähigkeit aufbringen können. Seine Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit würde durch ein erhebliches Misstrauen schwer beeinträchtigt sein, sodass auch seine Durchhaltefähigkeit schwer beeinträchtigt wäre. Parallel dazu wäre auch die Selbstbehauptungsfähigkeit immer wieder schwer beeinträchtigt. Sollten die erwähnten Arbeitsrahmenbedingungen nicht erfüllt sein, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; keine Arbeitsunfähigkeit bestehe lediglich in der Tätigkeit als freischaffender Künstler (vgl. S. 35 ff. des psychiatrischen Teilgutachtens; IV-Akte 208, S. 35 ff.). Zusätzlich zu diesen von Dr. H____ definierten Anforderungen an einen Verweisarbeitsplatz gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch in somatischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtigt ist, da ihm – wie dargetan wurde – nur noch leichte hand- und rückenschonende Tätigkeiten zugemutet werden können (vgl. Erwägung 4.3.2 hiervor).
6.3.3. Abgesehen von den bereits erwähnten Anforderungen an einen Arbeitsplatz und dem fortgeschrittenen Alter gilt es als zusätzliche Erschwernis zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren invaliditätsbedingt (vgl. dazu insb. S. 5 der gutachterlichen Gesamtbeurteilung; IV-Akte 208, S. 45) keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Er kann auch auf keine spezifischen Kenntnisse zurückgreifen, die ihm im Rahmen einer leidensangepassten Verweistätigkeit tatsächlich von Nutzen sein könnten. Insbesondere dürften dem Beschwerdeführer seine Fremdsprachenkenntnisse keinen Vorteil bringen, zumal eine zumutbare Verweistätigkeit bedingt, dass soziale Interaktionen auf ein Minimum beschränkt sind. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich von beträchtlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers im künstlerischen Bereich spricht (vgl. S. 3 oben der Beschwerdeantwort), kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen künstlerischen Aktivitäten selber zu therapieren versucht. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Schreiben der Sozialhilfe vom 7. März 2018 (IV-Akte 141).
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Dezember 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. September 2019 eine ganze Rente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen