Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.13

Verfügung vom 13. Dezember 2019

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1959, absolvierte nach erfolgtem Schulbesuch eine Ausbildung an einer Kunstgewerbeschule in [...] (vgl. IV-Akte 1, S. 3; siehe auch IV-Akte 50, S. 2). Im März 1987 reiste er in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 11). Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) war er hier in diversen Branchen als ungelernte Arbeitskraft tätig, zunächst u.a. im Gastgewerbe und im Gartenbau. Zwischenzeitlich bezog er auch immer wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akte 152). Ab 1995 war der Beschwerdeführer – nach einer erneuten Phase der Arbeitslosigkeit – als Zügelmann tätig, und zwar mehrheitlich als selbstständigerwerbender "Taglöhner" (vgl. IV-Akte 152 sowie IV-Akte 4 und IV-Akte 1, S. 3). Mitte Februar 1998 trat bei ihm eine Lumbalgie auf. Es wurde ihm – bei festgestellter Diskushernie – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (als Zügelmann) bescheinigt (vgl. IV-Akte 6).

b)        Im Dezember 1998 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt gewährte ihm mit Verfügung vom 21. Dezember 1999 berufliche Massnahmen in der Form eines Arbeitstrainings (als Umschulungsmassnahme) bei einer Firma für internationale Kunstspedition (vgl. IV-Akte 26). Der Beschwerdeführer brach das Training jedoch vorzeitig ab mit dem Hinweis, er leide unter Klaustrophobie (vgl. IV-Akte 29). Weitere Bemühungen der IV-Stelle um Eingliederung des Beschwerdeführers scheiterten ebenfalls bzw. die vorgesehenen Massnahmen wurden gar nicht erst begonnen (vgl. IV-Akten 30 ff.). Schliesslich beendete die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 42-45) – mit Verfügung vom 12. November 2001 ihre Bemühungen (vgl. IV-Akte 46). Der Beschwerdeführer war noch (bis 2004) als selbstständigerwerbender "Allrounder" tätig bzw. leistete Beiträge als Selbstständigerwerbender (vgl. IV-Akte 152 bzw. IV-Akte 50). In den Jahren 2007, 2010 und 2012 arbeitete er – während jeweils sehr kurzer Zeit – im Angestelltenverhältnis (vgl. IV-Akte 152).

c)         Ab Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen psychischer Beschwerden behandelt (vgl. IV-Akte 60, S. 2). Im November 2012 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 51). Die IV-Stelle traf wiederum entsprechende Abklärungen. Insbesondere erteilte sie der C____ GmbH einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 9. Dezember 2013; IV-Akte 78, S. 2 ff.). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 14. Januar 2014 (IV-Akte 80) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Januar 2014 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 81). Damit zeigte sich dieser nicht einverstanden (vgl. IV-Akte 82). Die IV-Stelle holte bei der C____ GmbH die ergänzende Stellungnahme vom 31. März 2014 ein (vgl. IV-Akte 91) und erliess am 24. Juni 2014 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 97). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Juni 2015 abgewiesen (vgl. IV-Akte 119). Das Bundesgericht trat auf die gegen den kantonalen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 16. Dezember 2015 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein (vgl. IV-Akte 123).

d)        Im August 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum dritten Mal zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akten 127 und 128). Die IV-Stelle forderte ihn in der Folge dazu auf, die in der Zwischenzeit eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes anhand von medizinischen Unterlagen glaubhaft darzutun; ansonsten werde man auf das Gesuch nicht eintreten (vgl. IV-Akten 129 und 131). Der Beschwerdeführer entgegnete – wie bereits früher – mit handschriftlich verfassten Briefen (vgl. IV-Akten 130 und 132). Schliesslich liess Dr. D____, die den Beschwerdeführer seit April 2017 psychiatrisch behandelte, der IV-Stelle den Bericht vom 26. September 2017 zukommen (IV-Akte 133).

e)        Am 26. März 2018 erfolgte – auf Wunsch der IV-Stelle hin – eine Anmeldung mit dem offiziellen Formular (vgl. IV-Akten 134 und 140). Der Anmeldung beigelegt waren die Schilderungen der Sozialhilfe zur Situation des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 141). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere medizinische Berichte ein (insb. den Bericht des E____spitals vom 31. Mai 2018 [IV-Akte 151], den Bericht von Dr. F____ vom 18. Juni 2018 [IV-Akte 153] sowie den Bericht von Dr. D____ vom 26. Juni 2018 [IV-Akte 155]). Mit Vorbescheid vom 27. August 2018 stellte die IV-Stelle erneut die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 161, S. 2 ff.). Es entstand wiederum ein Briefwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der Sachbearbeiterin der IV (vgl. IV-Akten 162 ff.). Mit Schreiben vom 27. November 2018 nahm die Sozialhilfe Stellung zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 169). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. G____ und Dr. H____ einen Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (rheumatologisches Gutachten vom 2. September 2019; IV-Akte 207; psychiatrisches Gutachten vom 6. September 2019 [IV-Akte 208, S. 1 ff.]; Gesamtbeurteilung vom 6. September 2019 [IV-Akte 208, S. 41 ff.]).

f)         Mit neuem Vorbescheid vom 26. September 2019 stellte die IV-Stelle dem in der Zwischenzeit anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (vgl. IV-Akten 176 und 177) wiederum die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 211). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2019 (vgl. IV-Akte 212). Am 29. November 2019 reichte er eine ergänzende Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 218). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 13. Dezember 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 222).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung vom 13. Dezember 2019 aufzuheben. (2.) Es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. (3.) Es sei ihm für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als dessen Rechtsvertreter zu bewilligen und diesen von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden. (4.) Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. März 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche anwaltliche Vertretung bewilligt.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Juni 2020 an seiner Beschwerde fest.

e)        Am 16. Juni 2020 (Datum des Einganges) lässt der Beschwerdeführer dem Gericht einen an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin geschriebenen Brief vom 13. Juni 2020 zukommen.

f)         Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 24. Juni 2020 auf Einreichung einer fakultativen Duplik und hält am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.  

III.     

Am 11. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das voll beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten von Dr. G____ und Dr. H____ vom 6. September 2019 gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % verfüge. Bei dieser Ausgangslage habe man zu Recht erneut einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es bestehe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr. Aus diesem Grunde habe er Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.1.2.  Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.3.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2.       3.2.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).

3.2.2.  Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 24. Juni 2014 (IV-Akte 97) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       4.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.1.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2.       4.2.1.  Die Verfügung vom 24. Juni 2014 (IV-Akte 97), mit der die Beschwerdegegnerin erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen hatte, basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der C____ GmbH vom 9. Dezember 2013 (IV-Akte 78, S. 2 ff.) und der ergänzenden Stellungnahme der C____ GmbH vom 31. März 2014 (IV-Akte 91).

4.2.2.  Im Gutachten der C____ GmbH waren folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: (1.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0); (2.) narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8); (3.) klinische Zeichen der symptomatischen Rhizarthrose beidseits (ICD-10 M18.0); (4.) lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) ohne Anhalt für radikuläre Beteiligung bei Zustand nach Diskushernien 1998. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren angeführt worden: (1.) chronische Hepatitis C; (2.) Thrombozytopenie unklarer Ätiologie (vgl. S. 18 f. des Gutachtens).

4.2.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten der C____ GmbH ausgeführt worden, aus orthopädischer und neurologischer Sicht bestehe aufgrund der symptomatischen Rhizarthrose beidseits und des lumbovertebralen Schmerzsyndroms eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe hingegen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte vermieden werden. Des Weiteren war im Gutachten klargestellt worden, aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leichte Episode) und die narzisstische Persönlichkeitsstörung um 20 % eingeschränkt. Eine schwere psychische Störung liege nicht vor. Dem Exploranden sei es aus psychiatrischer Sicht zumutbar, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % nachzugehen. Theoretisch sei ein ganztägiges Pensum möglich mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen aufgrund der durch die psychischen Störungen bedingten erhöhten Ermüdbarkeit (vgl. S. 19 des Gutachtens). Abschliessend war im Gutachten festgehalten worden, aus polydisziplinärer Sicht könne eine Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf sämtliche körperlich schwer belastenden Tätigkeiten festgestellt werden. Für körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit von 80 %. Diese sei vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf (vgl. S. 21 des Gutachtens).

4.2.4.  In der ergänzenden Stellungnahme der C____ GmbH vom 31. März 2014 (IV-Akte 91) war nochmals betont worden, es liege keine schwere Persönlichkeitsstörung vor, die eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Auch bei einer Panikstörung und einer Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken und Grübelzwang handle es sich nicht um deutlich schwere psychische Störungen, welche therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könnten (vgl. S. 3 der Stellungnahme).

4.2.5.  Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juni 2014 (IV-Akte 97) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. Die Verfügung war in der Folge vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Juni 2015 geschützt worden (vgl. IV-Akte 119). Das Bundesgericht war auf die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten (vgl. IV-Akte 123).

4.3.       4.3.1.  Die Verfügung vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 222), mit welcher erneut ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, basiert auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. G____ und Dr. H____ vom 6. September 2019 (IV-Akte 208, S. 41 ff.). In diesem wurden als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt: (1.) komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1); (2.) depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1). Als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden angegeben: (1.) chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei St. n. Diskushernie L5/S1 rechts (CT-LWS 6. April 1998), intermittierende radikuläre Reizsituation rechts möglich; (2.) Rhizarthrosen bds., MGP-Ill-Arthrose rechts (vgl. S. 4 der Gesamtbeurteilung).

4.3.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Gutachten ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht sei im Vergleich zur Vorbegutachtung durch die C____ GmbH eine Änderung eingetreten. Damals sei der Explorand somatisch für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten als 100 % arbeitsfähig eingestuft worden. Aufgrund der Rückenproblematik sei jetzt davon auszugehen, dass auch körperlich mittelschwere Arbeiten nicht mehr möglich seien (vgl. S. 3 f. der Gesamtbeurteilung). Es kämen nur noch leichte Tätigkeiten in Frage. Zusätzlich bestünden folgende Einschränkungen: Der Explorand könne wegen des Rückens nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen arbeiten, nicht dauernd repetitiv sich vornüberbeugen oder bücken und nicht dauernd über Kopf arbeiten. Die Hände könne er nicht im körperlich mittelschweren oder schweren Bereich belasten. Für eine Tätigkeit, welche rückenschonend und handschonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum (vgl. S. 6 der Gesamtbeurteilung). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wenn folgende Bedingungen erfüllt seien: Der Explorand müsse sich wertgeschätzt erleben. Er müsse Vertrauen finden können. Man müsse ihm mit einem gewissen Wohlwollen begegnen. Es sollte sich somit vorzugsweise um eine Arbeit in kleinen, überschaubar Arbeitsteams handeln, mithin nicht um eine Tätigkeit in grösseren Unternehmen mit anonymen, aber häufigen sozialen Kontakten (vgl. S. 6 der Gesamtbeurteilung).

4.4.       Auf dieses Gutachten von Dr. G____ und Dr. H____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.1.2. und 4.1.3. hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).

4.5.       Es ist daher gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. G____ und Dr. H____ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht verschlechtert hat und er wegen der somatischen Leiden nur noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten auszuführen. Angesichts dieser gutachterlich festgestellten Verschlechterung ist folglich ein Revisionsgrund zu bejahen und der Rentenanspruch umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu beurteilen (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor).

4.6.       Im Rahmen der umfassenden Neuprüfung ist daher zunächst zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer – gestützt auf das von Dr. G____ und Dr. H____ erstattete voll beweiskräftige Gutachten – in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 100 % verfügt. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung dieser gutachterlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.             

5.1.       Die Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich vorgenommen, da sie davon ausgeht, es habe bislang keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres bestanden (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 222). Dieser Ansicht kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

5.2.       Aus den vorliegenden Akten, insbesondere dem Auszug aus dem IK, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis 1998 vorwiegend körperlich belastende Tätigkeiten verrichtet hat. Gemäss dem Auszug aus dem IK arbeitete er unter anderem im Gastgewerbe und im Gartenbau (vgl. IV-Akte 152). Schliesslich war er ab 1995 als Zügelmann tätig, und zwar prinzipiell als selbstständigerwerbender "Taglöhner" (vgl. IV-Akte 152 sowie IV-Akte 4 und IV-Akte 1, S. 3). Diese körperlich schwere Tätigkeit verrichtete er bis Mitte Februar 1998. Dann trat eine Lumbalgie auf und es wurde ihm von den behandelnden Ärzten – bei diagnostizierter Diskushernie – eine Arbeitsunfähigkeit (als Zügelmann) bescheinigt (vgl. IV-Akte 6). Es kam schliesslich zur IV-Anmeldung (vgl. IV-Akte 1) und die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, ausgehend von der Annahme, es bestehe in der angestammten Tätigkeit als Möbelpacker eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 25). Es lässt sich daher rechtfertigen, als angestammte resp. zuletzt vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens eingetretene Tätigkeit diejenige des Möbelpackers anzusehen. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass seit der Lumbalgie von 1998 keine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr besteht. Namentlich wurde auch im Gutachten der C____ GmbH klargestellt, Arbeiten als Möbelpacker (aus neurologischer Sicht) seien nicht mehr möglich. Die genannten qualitativen Einschränkungen bestünden im Prinzip bereits seit 1998 (vgl. IV-Akte 78, S. 17).

5.3.       Damit ist davon auszugehen, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits seit geraumer Zeit abgelaufen ist.

6.             

6.1.       Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2018 vom 5. April 2019 E. 4.2.1). Auf die Vornahme eines Einkommensvergleiches kann jedoch naturgemäss verzichtet werden, wenn die ärztlich bescheinigte Restarbeitsfähigkeit als nicht mehr wirtschaftlich verwertbar anzusehen ist. Denn diesfalls liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 5.).

6.2.       6.2.1.  Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, insbesondere auch Nischenarbeitsplätze beinhaltet (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2019 vom 11. Mai 2020 E. 5.1.). Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2). Dabei ist praxisgemäss die Verwertbarkeit umso eingehender abzuklären und nachzuweisen, je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_898/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.3.1.).

6.2.2.  Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2, 16 E. 5.3.1; BGE 138 V 457, 459 ff. E. 3; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21).

6.3.       6.3.1.  Im relevanten Zeitpunkt (September 2019) war der Beschwerdeführer deutlich über 60 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters verblieb ihm somit eine Aktivitätsdauer von weniger als fünf Jahren, was für sich alleine zwar nicht ausschliesst, dass die Restarbeitsfähigkeit noch verwertbar sein könnte (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.3.1).

6.3.2.  Im Falle des Beschwerdeführers gilt es aber zu beachten, dass die im bidisziplinären Gutachten definierten Anforderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz ausserordentlich hoch sind, was namentlich an der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers liegt. So wurde im Gutachten von Dr. G____ und Dr. H____ insbesondere klargestellt, aus psychiatrischer Sicht ergäben sich namentlich hinsichtlich der sozialen Interaktionen erhebliche qualitative Funktionseinbussen (vgl. S. 5 der Gesamtbeurteilung). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde präzisierend ausgeführt, der Explorand weise hauptsächlich durch seine komplexe posttraumatische Belastungsstörung bzw. durch deren Auswirkungen Beeinträchtigungen auf. Überall dort, wo soziale Interaktionen erfolgten, werde sich der Explorand nicht auf ausreichend etablierte qualitative Funktionsfähigkeiten abstützen können. Hier müsse von Beeinträchtigungen ausgegangen werden, die immer wieder als schwerwiegend bzw. als schwer einzuordnen seien. In bestimmten sozialen Situationen könne er durchaus auf qualitative Funktionsfähigkeiten zurückgreifen. Diese sozialen Situationen seien aber zu präzisieren und einzugrenzen: Dort, wo sich der Explorand wertgeschätzt erlebe, wo er Vertrauen finden könne, und wo ihm mit einem gewissen Wohlwollen begegnet werde, also vorzugsweise in kleinen, überschaubaren Arbeitsteams, also nicht etwa in grösseren Unternehmen mit anonymen, aber häufigen sozialen Kontakten, könne er durchaus in adäquate soziale Interaktionen einlenken. Er müsse somit in einem Arbeitsrahmen tätig sein, in welchem vertrauenswürdige Beziehungen bestünden, die für ihn überschaubar seien, das heisst in kleinen Unternehmen, wo er einen wohlwollenden, ihn wertschätzenden Vorgesetzten habe, und wo trotz der Überschaubarkeit des Arbeitsteams soziale Interaktionen auf ein Minimum beschränkt werden könnten. Handle es sich nicht um eine Arbeitsstelle, die diese spezifischen Voraussetzungen biete, sei der Explorand nicht in der Lage, auf seine ansonsten im klinischen Eindruck als intakt imponierenden kognitiven Ressourcen adäquat zurückzugreifen. Er könnte sich dann nur ungenügend oder bisweilen auch gar nicht mehr an Regeln und Routinen anpassen und werde zweifellos keine ausreichende Flexibilität und Umstellungsfähigkeit aufbringen können. Seine Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit würde durch ein erhebliches Misstrauen schwer beeinträchtigt sein, sodass auch seine Durchhaltefähigkeit schwer beeinträchtigt wäre. Parallel dazu wäre auch die Selbstbehauptungsfähigkeit immer wieder schwer beeinträchtigt. Sollten die erwähnten Arbeitsrahmenbedingungen nicht erfüllt sein, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; keine Arbeitsunfähigkeit bestehe lediglich in der Tätigkeit als freischaffender Künstler (vgl. S. 35 ff. des psychiatrischen Teilgutachtens; IV-Akte 208, S. 35 ff.). Zusätzlich zu diesen von Dr. H____ definierten Anforderungen an einen Verweisarbeitsplatz gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch in somatischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtigt ist, da ihm – wie dargetan wurde – nur noch leichte hand- und rückenschonende Tätigkeiten zugemutet werden können (vgl. Erwägung 4.3.2 hiervor).

6.3.3.  Abgesehen von den bereits erwähnten Anforderungen an einen Arbeitsplatz und dem fortgeschrittenen Alter gilt es als zusätzliche Erschwernis zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren invaliditätsbedingt (vgl. dazu insb. S. 5 der gutachterlichen Gesamtbeurteilung; IV-Akte 208, S. 45) keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Er kann auch auf keine spezifischen Kenntnisse zurückgreifen, die ihm im Rahmen einer leidensangepassten Verweistätigkeit tatsächlich von Nutzen sein könnten. Insbesondere dürften dem Beschwerdeführer seine Fremdsprachenkenntnisse keinen Vorteil bringen, zumal eine zumutbare Verweistätigkeit bedingt, dass soziale Interaktionen auf ein Minimum beschränkt sind. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich von beträchtlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers im künstlerischen Bereich spricht (vgl. S. 3 oben der Beschwerdeantwort), kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen künstlerischen Aktivitäten selber zu therapieren versucht. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Schreiben der Sozialhilfe vom 7. März 2018 (IV-Akte 141).

6.4.       Unter Berücksichtigung der erwähnten Gegebenheiten muss das Finden einer leidensangepassten Arbeitsstelle für den im massgebenden Zeitpunkt (September 2019) deutlich über 60-jährigen Beschwerdeführer als von vornherein ausgeschlossen angesehen werden. Folglich ist von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat.

6.5.       Der Rentenbeginn ist auf September 2019 (Datum des bidisziplinären Gutachtens) festzusetzen; denn seither ist – angesichts des fortgeschrittenen Alters und auch des schlechteren Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. dazu insb. S. 51 oben des Gutachtens von Dr. G____; IV-Akte 207, S. 51) – von der Unverwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit auszugehen.

7.             

7.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 13. Dezember 2019 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. September 2019 eine ganze Rente auszurichten.

7.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

7.3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Dezember 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. September 2019 eine ganze Rente auszurichten.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: