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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. Mai 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.140
Verfügung vom 7. Oktober 2020
Beschwerde gegen Zwischenverfügung abgewiesen. Die zur Begutachtung beauftragte Klinik ist geeignet, die Begutachtung durchzuführen.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 27. Dezember 2006 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 (IV-Akte 43) wies die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 1. September 2008 (IV-Akte 44) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 19. März 2009 (IV-Akte 53) gut und wies die Angelegenheit zur psychiatrischen Begutachtung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes über den Zeitraum eines Monats an die Beschwerdegegnerin zurück.
b) In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in den C____ im Rahmen eines stationären Settings. Die Gutachter der C____ kamen mit Gutachten vom 18. Oktober 2011 (IV-Akte 91) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu mindestens 70% arbeitsunfähig sei. Aufgrund einer differentialdiagnostisch erwogenen dementiellen Entwicklung des Beschwerdeführers (vgl. testpsychologisches Gutachten vom 17. März 2011, IV-Akte 95) empfahlen die Experten der C____ eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung.
c) Mit neuropsychologischem Gutachten vom 23. Dezember 2013 (IV-Akte 109) kam der Gutachter D____, Fachpsychologe für Neuropsychologie, FSP, zertifizierter neuropsychologischer Gutachter, SIM, zum Schluss, dass angesichts der bestehenden Inkonsistenzen, welche nicht vollständig durch die psychiatrische Symptomatik erklärt werden könne, von einer überwiegend wahrscheinlichen Aggravation ausgegangen werden müsse. Mangels Validität der Testergebnisse könne die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2014 (IV-Akte 121) rückten die Gutachter angesichts des neuropsychologischen Gutachtens von D____ von ihrer dem Beschwerdeführer ursprünglich attestierten Arbeitsunfähigkeit ab und legten diese neu auf 0% fest. Im Wesentlichen gestützt auf diese spezialärztliche Einschätzung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juli 2015 (IV-Akte 148) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. Die am 14. September 2015 gegen die ablehnende Verfügung erhobene Beschwerde (IV-Akte 150) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 17. Dezember 2018 (IV-Akte 169) gut und wies die Angelegenheit zur Durchführung einer weiteren psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers mit einer Standardindikatoren-Prüfung bei einem anderen Begutachtungsinstitut an die Beschwerdegegnerin zurück.
d) Da sich die Parteien hinsichtlich der zu beauftragenden Gutachterstelle und der zu untersuchenden medizinischen Disziplinen nicht einigen konnten, verfügte die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2020 (IV-Akte 202) die Begutachtung des Beschwerdeführers in der E____ in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie.
II.
a) Mit Beschwerde vom 9. November 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 7. November 2020. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine monodisziplinäre stationäre psychiatrische Begutachtung in einer anderen Klinik als der E____ in Auftrag zu geben, namentlich in einer psychiatrischen Klinik mit Spezialkompetenzen Psychiatrie und Psychotherapie, beispielsweise in einer universitären psychiatrischen Klinik ausserhalb von Basel-Stadt oder in der F____.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 15. Februar 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik innert der angesetzten Frist.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 7. Oktober 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der E____ anordnet. Da diese Verfügung das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher oder tatsächlicher Natur angefochten werden kann. Im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal eine nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
1.3. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Dass der Schwerpunkt der E____ auf der Behandlung von Unfallfolgen liegt, heisst aber nicht zwangsläufig, dass die Klinik für die Beurteilung von psychischen Beschwerdebildern, namentlich depressive Episoden, nicht genügend qualifiziert ist. Das Angebot für stationäre Begutachtungen in der Schweiz ist – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte – eingeschränkt. Der Beschwerdeführer schlug eine Begutachtung in den G____ oder in der F____ vor. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer den Vorschlag der G____ erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat und nicht bereits im Rahmen des Einigungsverfahrens. Hinsichtlich der F____ ist zu bemerken, dass aus der entsprechenden Website (www.F____.ch, zuletzt eingesehen am 13. Juni 2021) ohnehin keine stationäre Begutachtung angeboten wird. Das Bundesgericht hatte in BGE 137 V 210, E. 3.4.2.6. ausgeführt, dass mehr als bisher das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen sei, um einerseits vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden und andererseits, um die Akzeptanz der Beweisergebnisse durch die betroffene versicherte Person zu erhöhen. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf einvernehmliche Einigung insbesondere in Bezug auf die Gutachterstelle besteht jedoch nicht. Das Bundesgericht hat das Bemühen um eine vorgängige Einigung lediglich als Obliegenheit bezeichnet (BGE 138 V 271 E. 3.4). Es besteht weiterhin kein Anspruch der versicherten Person auf einen Gutachter ihrer Wahl.
4.3.2. Voraussetzungen im Sinne der fachlichen Qualifikation bestehen für Gutachter lediglich in Form eines Facharzttitels. Der berichtende oder zumindest der den Bericht visierende Arzt muss sich deshalb über eine allgemein anerkannte Fachausbildung in der gefragten medizinischen Disziplin ausweisen können. Nicht erforderlich ist ein FMH-Titel oder die Zugehörigkeit zu dieser Standesorganisation. Weitere Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung von Gutachtern, wie beispielsweise eine Zertifizierung durch die Swiss Insurance Medicine (SIM), stellte das Bundesgericht bislang nicht. Art. 21 Abs. 2 Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (SR 811.11; MedBG) sieht zudem vor, dass ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in der Schweiz die gleichen Wirkungen hat wie ein entsprechender eidgenössischer Weiterbildungstitel. Auch wenn in vorliegendem Fall (noch) keine Gutachter in persona genannt worden sind, so kann trotzdem festgehalten werden, dass auf der Internetseite der E____ die aufgeführten Fachleute (namentlich PD Dr. med. univ. H____, Dr. med. Dr. phil. I____) über die geforderte Qualifikation, resp. eine von der Schweiz anerkannte Facharztausbildung in Psychiatrie verfügen (vgl. www.medregom.admin.ch). Hinzu kommt, dass Depressionen in der psychiatrischen Praxis gängige Erkrankungen darstellen, für deren Beurteilung ein Psychiater mit Facharztausbildung ohne Weiteres befähigt sein sollte.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen