Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.140

Verfügung vom 7. Oktober 2020

 

Beschwerde gegen Zwischenverfügung abgewiesen. Die zur Begutachtung beauftragte Klinik ist geeignet, die Begutachtung durchzuführen.

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 27. Dezember 2006 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 (IV-Akte 43) wies die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 1. September 2008 (IV-Akte 44) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 19. März 2009 (IV-Akte 53) gut und wies die Angelegenheit zur psychiatrischen Begutachtung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes über den Zeitraum eines Monats an die Beschwerdegegnerin zurück.

b)           In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in den C____ im Rahmen eines stationären Settings. Die Gutachter der C____ kamen mit Gutachten vom 18. Oktober 2011 (IV-Akte 91) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu mindestens 70% arbeitsunfähig sei. Aufgrund einer differentialdiagnostisch erwogenen dementiellen Entwicklung des Beschwerdeführers (vgl. testpsychologisches Gutachten vom 17. März 2011, IV-Akte 95) empfahlen die Experten der C____ eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung.

c)            Mit neuropsychologischem Gutachten vom 23. Dezember 2013 (IV-Akte 109) kam der Gutachter D____, Fachpsychologe für Neuropsychologie, FSP, zertifizierter neuropsychologischer Gutachter, SIM, zum Schluss, dass angesichts der bestehenden Inkonsistenzen, welche nicht vollständig durch die psychiatrische Symptomatik erklärt werden könne, von einer überwiegend wahrscheinlichen Aggravation ausgegangen werden müsse. Mangels Validität der Testergebnisse könne die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2014 (IV-Akte 121) rückten die Gutachter angesichts des neuropsychologischen Gutachtens von D____ von ihrer dem Beschwerdeführer ursprünglich attestierten Arbeitsunfähigkeit ab und legten diese neu auf 0% fest. Im Wesentlichen gestützt auf diese spezialärztliche Einschätzung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juli 2015 (IV-Akte 148) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. Die am 14. September 2015 gegen die ablehnende Verfügung erhobene Beschwerde (IV-Akte 150) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 17. Dezember 2018 (IV-Akte 169) gut und wies die Angelegenheit zur Durchführung einer weiteren psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers mit einer Standardindikatoren-Prüfung bei einem anderen Begutachtungsinstitut an die Beschwerdegegnerin zurück.

d)           Da sich die Parteien hinsichtlich der zu beauftragenden Gutachterstelle und der zu untersuchenden medizinischen Disziplinen nicht einigen konnten, verfügte die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2020 (IV-Akte 202) die Begutachtung des Beschwerdeführers in der E____ in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie.

II.       

a)     Mit Beschwerde vom 9. November 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 7. November 2020. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine monodisziplinäre stationäre psychiatrische Begutachtung in einer anderen Klinik als der E____ in Auftrag zu geben, namentlich in einer psychiatrischen Klinik mit Spezialkompetenzen Psychiatrie und Psychotherapie, beispielsweise in einer universitären psychiatrischen Klinik ausserhalb von Basel-Stadt oder in der F____.

b)     Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)     Mit Replik vom 15. Februar 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest.

d)     Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik innert der angesetzten Frist.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2.          Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 7. Oktober 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der E____ anordnet. Da diese Verfügung das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher oder tatsächlicher Natur angefochten werden kann. Im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal eine nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.  

1.3.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer lehnt die von der Beschwerdegegnerin angeordnete stationäre psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung in der E____ ab. Seiner Ansicht nach ist die E____ als Unfallrehabilitationsklinik in erster Linie auf Fragen im Zusammenhang mit der Klärung von Unfallfolgen spezialisiert. Die psychiatrische Begutachtung zähle indes nicht zu den Kernkompetenzen der Klinik und sie verfüge auch nicht über die erforderliche Erfahrung zur Durchführung einer stationären Begutachtung. Hinzu komme, dass das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2018 lediglich eine erneute psychiatrische, nicht aber eine neuropsychologische Begutachtung angeordnet habe. Daran sei festzuhalten, da angesichts des neuropsychologischen Gutachtens von D____ kein neuropsychologischer Abklärungsbedarf bestehe. Es sei daher eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung in den G____ (G____) oder in der F____ durchzuführen.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, es treffe zwar zu, dass die E____ keine psychiatrische Fachklinik sei und ihr Kerngebiet die Unfallrehabilitation darstelle. Da sich aber auch nach einem Unfall psychiatrische Beschwerden entwickeln könnten, verfüge auch die Rehaklinik über entsprechende Spezialisten die befähigt seien, ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen. In der Schweiz gebe es zudem nur wenige Stellen, die überhaupt stationäre psychiatrische Begutachtungen durchführten. Es sei nicht bekannt, ob die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Stellen solche Begutachtungen überhaupt anböten. Hinsichtlich der zu begutachtenden Disziplinen sei zu beachten, dass vorliegend die Frage einer Aggravation im Raum stehe. Die neuropsychologische Untersuchung sei daher zur Symptomvalidierung unerlässlich, wobei es nicht ausreichend sei, auf das neuropsychologische Gutachten aus dem Jahr 2013 abzustellen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 zu Recht eine bidisziplinäre stationäre Begutachtung in der E____ angeordnet hatte.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.

3.2.          Art. 44 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger, wenn er zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt gibt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser Ueli, in:  Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, Art. 44 Gutachten N 51). Können sich die Parteien nicht über die Begutachtungsstelle einigen hat die IV-Stelle eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen.

4.                

4.1.          Der Beschwerdeführer übt zunächst Kritik an der von der Beschwerdegegnerin festgelegten Gutachterstelle «E____». Konkrete Befangenheits- oder Ausstandsgründe bringt der Beschwerdeführer nicht vor.

4.2.          4.2.1. Es trifft zu, dass psychiatrische Begutachtungen nicht zu den Kerngeschäften der E____ zählen. Auf ihrer Internetseite www.E____.ch (zuletzt eingesehen am 8. Juni 2021) bewirbt sich die E____ als Spezialistin für traumatologische Rehabilitaion, Sportmedizin, berufliche Integration und medizinische Expertisen. Unter dem medizinischen Angebot sind aufgelistet: neurologische Rehabilitation, orthopädische und handchirurgische Rehabilitation, arbeitsorientierte Rehabilitation, Sportmedizin und Rehabilitation, Tages-Rehabilitation, Zentrum für interdisziplinäre Begutachtung, Kompetenzzentrum für berufliche Eingliederung, Technische Orthopädie, Radiologie, Pflege und überwachungspflichtige Rehabilitation, Therapie, Sozialberatung. Das Zentrum für interdisziplinäre Begutachtung biete unter anderem komplexe, multidisziplinäre Gutachten an, welche entweder ambulant oder stationär durchgeführt werden können. Auch hier liegt der Schwerpunkt gemäss Internet-Auftritt aber in der Beurteilung von komplexen Fragestellungen im Zusammenhang mit Unfallfolgen. Gutachten werden in den Fachdisziplinen Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie angeboten.

4.2.2. Dass der Schwerpunkt der E____ auf der Behandlung von Unfallfolgen liegt, heisst aber nicht zwangsläufig, dass die Klinik für die Beurteilung von psychischen Beschwerdebildern, namentlich depressive Episoden, nicht genügend qualifiziert ist. Das Angebot für stationäre Begutachtungen in der Schweiz ist – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte – eingeschränkt. Der Beschwerdeführer schlug eine Begutachtung in den G____ oder in der F____ vor. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer den Vorschlag der G____ erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat und nicht bereits im Rahmen des Einigungsverfahrens. Hinsichtlich der F____ ist zu bemerken, dass aus der entsprechenden Website (www.F____.ch, zuletzt eingesehen am 13. Juni 2021) ohnehin keine stationäre Begutachtung angeboten wird. Das Bundesgericht hatte in BGE 137 V 210, E. 3.4.2.6. ausgeführt, dass mehr als bisher das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen sei, um einerseits vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden und andererseits, um die Akzeptanz der Beweisergebnisse durch die betroffene versicherte Person zu erhöhen. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf einvernehmliche Einigung insbesondere in Bezug auf die Gutachterstelle besteht jedoch nicht. Das Bundesgericht hat das Bemühen um eine vorgängige Einigung lediglich als Obliegenheit bezeichnet (BGE 138 V 271 E. 3.4). Es besteht weiterhin kein Anspruch der versicherten Person auf einen Gutachter ihrer Wahl.

4.3.          4.3.1. Solange demgemäss keine konkreten fachlichen Einwände vorliegen, die gegen eine Begutachtung in der E____ sprechen, ist in das Ermessen der Vorinstanz bei der Wahl und Beauftragung eines Gutachtensinstitutes nicht einzugreifen. Solche konkreten Anhaltspunkte, welche die geltend gemachte mangelnde Qualifikation der Klinik untermauerten, sind vorliegend keine ersichtlich. Gemäss den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP kann ein versicherungspsychiatrisches Gutachten zunächst nur durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erstellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2009 vom 29.05.2009 E. 4.2 mit Hinweis auf 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Im institutionellen Rahmen können Teilaufgaben an einen in psychiatrisch-psychotherapeutischer Weiterbildung befindlichen Assistenzarzt oder an einen Psychologen delegiert werden, sofern die Begutachtung unter der Leitung und Verantwortung des psychiatrischen Gutachters erfolgt. Neben diesen formellen Aspekten haben weitere, nicht oder nur begrenzt formalisierbare Faktoren massgeblichen Einfluss auf die Qualität von psychiatrischen Gutachten; hierzu gehören z.B.: Unabhängigkeit vom Auftraggeber und insbesondere bei komplexen Begutachtungen entsprechende Erfahrung oder supervisorische Unterstützung.

4.3.2. Voraussetzungen im Sinne der fachlichen Qualifikation bestehen für Gutachter lediglich in Form eines Facharzttitels. Der berichtende oder zumindest der den Bericht visierende Arzt muss sich deshalb über eine allgemein anerkannte Fachausbildung in der gefragten medizinischen Disziplin ausweisen können. Nicht erforderlich ist ein FMH-Titel oder die Zugehörigkeit zu dieser Standesorganisation. Weitere Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung von Gutachtern, wie beispielsweise eine Zertifizierung durch die Swiss Insurance Medicine (SIM), stellte das Bundesgericht bislang nicht. Art. 21 Abs. 2 Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (SR 811.11; MedBG) sieht zudem vor, dass ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in der Schweiz die gleichen Wirkungen hat wie ein entsprechender eidgenössischer Weiterbildungstitel. Auch wenn in vorliegendem Fall (noch) keine Gutachter in persona genannt worden sind, so kann trotzdem festgehalten werden, dass auf der Internetseite der E____ die aufgeführten Fachleute (namentlich PD Dr. med. univ. H____, Dr. med. Dr. phil. I____) über die geforderte Qualifikation, resp. eine von der Schweiz anerkannte Facharztausbildung in Psychiatrie verfügen (vgl. www.medregom.admin.ch). Hinzu kommt, dass Depressionen in der psychiatrischen Praxis gängige Erkrankungen darstellen, für deren Beurteilung ein Psychiater mit Facharztausbildung ohne Weiteres befähigt sein sollte.

4.4.          Die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der zu begutachtenden Disziplinen geht ebenfalls fehl. Es trifft zwar zu, dass das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2018 in Erwägung 4.3 (IV.2015.157) eine erneute psychiatrische Begutachtung anordnete, welche die Standardindikatoren zu berücksichtigen und sich zur Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu äussern hatte. Wie die Beschwerdegegnerin aber zutreffend festhält, handelt es sich hierbei um ein Minimalerfordernis, wobei sie über diesen Minimalstandard hinausgehend weitere Untersuchungen anordnen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2). Im Hinblick auf die im Raum stehende Aggravation erscheint vorliegend eine Symptomvalidierung durch eine neuropsychologische Abklärung sinnvoll. Da sich die aktuell bestehende Symptomatik zudem wesentlich von der im Jahr 2013 vorherrschenden unterscheiden kann, ist bei einer erneuten neuropsychologischen Begutachtung auch nicht von einer unzulässigen «second opinion» auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1).

4.5.          Allfällige Vorbringen gegen die Qualität eines entsprechenden Begutachtungsresultats können vom Beschwerdeführer schliesslich im Verfahren zur Beweiswürdigung sprich zum Entscheid in der Sache vorgebracht werden. Die vorgeschlagene E____ ist folglich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht ungeeignet, den Beschwerdeführer in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie zu seiner Erkrankung und den im Raum stehenden Vorbringen zu begutachten, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

5.3.          Die ordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: