Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 3. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.141

Verfügung vom 5. Oktober 2020

Neuanmeldung; Anspruch auf eine ganze Rente infolge eines Gerichtsgutachtens

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1968 geborene, aus [...] stammende Beschwerdeführerin reiste im März 1990 in die Schweiz ein und gebar im August 1990 eine Tochter (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 17. Dezember 2003, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Ab Juli 1992 arbeitete sie während vier Stunden am Tag als Raumpflegerin (vgl. Fragebogen Arbeitgeber der C____ vom 30. Dezember 2003, IV-Akte 4).

b)           Am 17. Dezember 2003 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen seit ca. einem Jahr bestehenden psychischen Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Nach verschiedenen Abklärungen, namentlich der Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. April 2005, IV-Akte 24; vgl. auch die ergänzende Stellungnahme vom 16. August 2005, IV-Akte 29) und einer Haushaltsabklärung (vgl. Berichte vom 27. Juli 2004 und vom 8. November 2005, IV-Akten 12 und 30), teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2006 mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 20 % keinen Rentenanspruch habe (IV-Akte 33). Die dagegen erhobene Einsprache (vgl. Schreiben vom 27. März 2006 und vom 21. April 2006, IV-Akten 36 und 38) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2007 ab (IV-Akte 53). Die am 23. August 2007 erhobene Beschwerde (IV-Akte 54) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2007 299 vom 27. März 2008 (IV-Akte 61) gut und wies die Sache zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück.

c)            In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen (Gutachten vom 15. Juli 2008, IV-Akte 67). Im Wesentlichen gestützt darauf teilte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. August 2008 und Verfügung vom 29. September 2008 (IV-Akten 69 und 72) mit, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.

d)           Mit Schreiben vom 9. August 2010 reichte der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, F____, bei der Beschwerdegegnerin einen Arztbericht ein und erklärte, der entworfene Vorbescheid könne nicht akzeptiert werden (IV-Akte 74). Dieses Schreiben nahm die Beschwerdegegnerin als neues Gesuch entgegen und trat mit Vorbescheid vom 18. Januar 2012 und Verfügung vom 6. März 2012 nicht darauf ein (IV-Akten 81 und 84).

e)           Infolge der Meldung eines Wegzugs ins Ausland per 4. Oktober 2012 (vgl. Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt, IV-Akte 85) überwies die Beschwerdegegnerin die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (vgl. Schreiben vom 2. September 2013, IV-Akte 86).

f)             Am 10. April 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Geltendmachung einer Verschlechterung erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 87; vgl. auch das weitere Anmeldeformular vom 18. Juni 2018, IV-Akte 91). Nach der Durchführung weiterer Abklärung, namentlich einer Haushaltsabklärung (vgl. den Bericht vom 27. November 2018, IV-Akte 109), teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. August 2019 mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 120). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch G____ am 12. September 2019 Einwand (IV-Akte 128). Die Beschwerdegegnerin gab ein psychiatrisches Verlaufsgutachten bei Dr. med. E____ in Auftrag (vgl. Auftrag vom 23. Dezember 2019, IV-Akte 143). Gestützt auf das Gutachten schloss die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 29. Mai 2020 wiederum darauf, dass die Beschwerdeführerin keinen Leistungsanspruch habe (IV-Akte 149). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2020 Einwand erheben (IV-Akte 153; vgl. auch die ergänzende Begründung vom 20. August 2020, IV-Akte 157). Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. E____ (Stellungnahme vom 5. September 2020, IV-Akte 161), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 164).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 9. November 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 5. Oktober 2020 sei aufzuheben und es sei zur Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein gerichtliches Gutachten unter Berücksichtigung der Fachbereiche Psychiatrie und Neuropsychologie, sowie, falls die gemischte Methode zur Anwendung gelangen müsse, eine Abklärung betreffend die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt einzuholen und danach sei über den Leistungsanspruch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin das Replikrecht einzuräumen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____ als Rechtsvertreterin beantragt.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 4. März 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 20. April 2021 auf die Einreichung einer ausführlicheren Duplik und hält ebenfalls an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

d)           Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 informiert die Instruktionsrichterin die Parteien, dass sie zur Hauptverhandlung geladen würden und Dr. med. E____ als Experte/Gutachter befragt werde.

III.     

Mit Verfügung vom 9. März 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung mit B____. Anlässlich der Hauptverhandlung lässt die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen.

IV.     

a)           Am 31. August 2021 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin und eines Dolmetschers statt. Der Gutachter Dr. med. E____ nimmt als Experte/Gutachter an der Hauptverhandlung teil.

b)           Mit Verfügung vom 1. September 2021 informiert die Präsidentin die Parteien darüber, dass das Verfahren an der Beratung vom 31. August 2021 ausgestellt worden sei und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben werde.

c)            Die Beschwerdegegnerin bringt vor, da klinisch eine Simulation kognitiver Beschwerden nicht ganz auszuschliessen sei, sollte zusätzlich eine neuropsychologische Begutachtung mit entsprechender Symptomvalidierung und Performancevalidierung erfolgen. In der Beilage reicht sie einen Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Oktober 2021 ein.

d)           Die Beschwerdeführerin spricht sich mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 gegen die Beauftragung von PD Dr. med. H____ aus, da dieser überproportional häufig mit der Erstellung psychiatrischer Gutachten beauftragt werde. Zum Beleg reicht sie Gutachterlisten der IV-Stelle Basel-Stadt und der SVA Basel-Landschaft ein.

e)           Mit Verfügung vom 3. November 2021 weist die Instruktionsrichterin die von der Beschwerdeführerin gegen den Gutachter erhobenen Einwände ab. Sie bestätigt die Beauftragung von PD Dr. med. H____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens und teilt zudem mit, dass sein Gutachten durch eine neuropsychologische Begutachtung durch Frau M.Sc.  I____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ergänzt werde.

f)             Am 21. März 2022 reicht PD Dr. med. H____ das psychiatrische Gutachten vom selben Datum (Exploration am 7. März 2022) ein, welches den Parteien zur Stellungnahme zugeht.

g)           Die Beschwerdegegnerin teilt mit Stellungnahme vom 5. August 2022 mit, nach Rücksprache mit dem RAD könnten die diagnostischen Einschätzungen des Gutachters und der Gutachterin als plausibel erachtet werden. Allerdings könne sie die definitive Prognose eines psychiatrischen Endzustands durch PD Dr. med. H____ nicht teilen.

h)           Die Beschwerdeführerin äussert in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2022 keine Einwände gegen die Gutachten und beantragt, ihr sei ab dem 1. Juni 2018, also ab dem Monat der Einreichung des Revisionsbegehrens, eine ganze Rente zuzusprechen.

V.      

Am 3. November 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. E____ vom 22. Mai 2020 (IV-Akte 146) ab und ging von einem unveränderten Gesundheitszustand mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aus. In der Beschwerdeantwort stellt sie fest, der Status der Beschwerdeführerin sei mit der Annahme einer Erwerbstätigkeit von 80 % und einem Haushaltsanteil von 20 % im Gesundheitsfall korrekt ermittelt worden. In der Verfügung sei jedoch zu Unrecht auf je 50 % Erwerbs- und Haushaltanteil abgestellt worden. Sie korrigiert den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin damit auf 20.2 % und verneint weiterhin einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit den Schlussfolgerungen im bidisziplinären Gerichtsgutachten kann sich die Beschwerdegegnerin nur teilweise einverstanden erklären (vgl. dazu E. 4.3.).

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das Gutachten von Dr. med. E____ könne nicht abgestellt werden. Es sei ein Gerichtsgutachten unter Beteiligung von Psychiatrie und Neuropsychologie notwendig um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären. Den Status betreffend bringt sie vor, da einer uneingeschränkten beruflichen Tätigkeit keine familiären Verpflichtungen mehr entgegenstünden, sei von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen, in jedem Fall mindestens von einer Erwerbstätigkeit von 80 % bei einer Haushaltstätigkeit von 20 %.

Gegen die Schlussfolgerungen in der bidisziplinären Begutachtung hat sie keine Einwände. Sie schliesst darauf, dass ihr gestützt auf Art. 88bis lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) rückwirkend ab dem 1. Juni 2018 eine ganze Rente zuzusprechen sei.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E. 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und IVV in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3.       Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.4.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das kantonale Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten einzuholen, wen es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt hingegen in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es ebenso frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99, 100 E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).

3.5.          Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4, BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa, BGE 118 V 286, 290 E. 1b und BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen).

4.                

4.1.          4.1.1   Auf das Gutachten Dr. med. E____ vom 22. Mai 2020 kann aufgrund verschiedener ungeklärter Fragen bzw. Zweifel am Gutachten, die auch nach der mündlichen Befragung des Gutachters nicht haben geklärt werden können, nicht abgestellt werden.

4.1.2   Dr. med. E____ kam im erwähnten Gutachten im Wesentlichen zum Schluss, es könne mit Sicherheit von einer Simulation kognitiver Beschwerden durch die Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Deshalb sei eine valide diagnostische Beurteilung nicht möglich (IV-Akte 146, S. 27). Dazu führte er unter dem Aspekt «Konsistenz und Plausibilität» aus, die Beschwerdeführerin habe vorgegeben, drei Begriffe auch nach fünfmaliger Wiederholung nicht lernen zu können. In der Performancevalidierung sei sie hingegen durchaus in der Lage gewesen, ein Lernverhalten zu zeigen. So habe sie im ersten Durchgang 88 % Falschantworten gegeben, im zweiten Lerndurchgang jedoch 100 % Falschantworten. Dies beweise, dass die Beschwerdeführerin die richtige Antwort erkannt habe und dann bewusst die falsche Antwort genannt habe, was bei 100 % Falschantworten auf eine Simulation hindeute. Diese Fähigkeit sei nicht mit dem in der Untersuchung präsentierten Verhalten in Einklang zu bringen (IV-Akte 146, S. 28 f.). Gemäss den «Kriterien nach Slick» sei mit Sicherheit von einer Simulation kognitiver Beschwerden auszugehen. Es könne nicht gesagt werden, welche von den von der Beschwerdeführerin präsentierten Beschwerden tatsächlich vorhanden und welche simuliert seien. Eine valide diagnostische Aussage und eine daraus folgende valide Aussage bezüglich der Arbeitsfähigkeit seien daher nicht möglich. Auch eine valide Beurteilung der Funktions- und Fähigkeitsstörungen sowie der vorhandenen Ressourcen und Belastungen sei nicht möglich (IV-Akte 146, S. 29). Da angesichts der Simulation keine valide Beurteilung des Gesundheitszustands möglich sei, könne auch zu eventuellen Veränderungen im Vergleich zu Vorbefunden nicht Stellung genommen werden. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, dass ihr Zustand seit der Verfügung vom 6. März 2012 unverändert sei (IV-Akte 146, S. 31).

4.2.          Gegen die Beweistauglichkeit des genannten Gutachtens von Dr. med. E____ spricht, dass sich Krankheit und Aggravation oder Simulation gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP; vgl. dazu Gerhard Ebner, Etienne Colomb, Ralph Mager, Renato Marelli Fulvia Rota, Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten – Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, in: SZS 05/2016, S. 435 ff.) nicht ausschliessen (S. 474). Simulation wird dabei definiert als bewusste Vortäuschung von Symptomen mit offensichtlicher Motivation, ohne dass das Verhalten durch eine psychische Störung (z.B. durch eine artifizielle Störung) erklärt werden kann (S. 485). Vorliegend findet sich in den Akten kein einziger Bericht von behandelnden Ärzten bzw. oder Psychologen oder Psychologinnen, in welcher von einer Simulation gesprochen wurde. Einzig im Austrittsbericht der J____ vom 13. Oktober 2011 (IV-Akte 106, S. 8 ff.) wurden «Hinweise auf einen sekundären Krankheitsgewinn» erwähnt. Dies genügt aber nicht um von einer Simulation auszugehen. Dr. med. E____ erklärte in seinem Gutachten sodann nicht, wie mit seinen Schlussfolgerungen umzugehen sei bzw. ob allfällige weitere Tests Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geben würden. Auch setzte er sich nicht mit den medizinischen Vorberichten, insbesondere dem Umstand, dass bisher (jedenfalls soweit aus den Akten ersichtlich) niemand von Simulation gesprochen hatte, auseinander und es fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob trotz seiner Annahme, es liege eine Simulation vor, dennoch ein Krankheitsbild vorliegen könnte. Er beschränkte sich im Wesentlichen darauf, festzuhalten, dass aufgrund des Performancevalidierungstests und da mit Sicherheit von einer Simulation kognitiver Beschwerden auszugehen sei, eine valide diagnostische Beurteilung nicht möglich sei vgl. psychiatrisches Gutachten vom 22. Mai 2020, IV-Akte 146, S. 27 ff.). Aus diesen Gründen ist die Einholung eines psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin angezeigt und notwendig. In ihrer psychiatrisch-neuropsychologische Konsensbesprechung vom 7. Juli 2022 nannten PD Dr. med. H____ und M.Sc.  I____ folgende Diagnosen (Konsensbeurteilung, S. 3 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)

-    Prolongierte Trauer im Sinne einer Persistent Bereavement Disorder (PCBD) im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters 1993

-    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

-    Mittelgradige neuropsychologische Störung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Störung durch Sedativa oder Hypnotika, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25)

Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde führten PD Dr. med. H____ und M.Sc.  I____ aus, aus psychiatrischer Sicht liege eine dermassen ausgeprägte und prolongierte Trauerreaktion vor, die auf dem Boden einer primären Persönlichkeitspathologie habe entstehen können, und die seit nunmehr beinahe 30 Jahren anhalte, sodass man es hier mit einer chronifizierten, dauerhaften und therapieresistenten psychischen Störung zu tun habe. Die qualitativen Funktionsfähigkeiten seien aus psychiatrischer Sicht schwer beeinträchtigt, sodass aus psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 0 % attestiert werden müsse.

Auf dem neuropsychologischen Fachgebiet stehe eine umfassende Verlangsamung im Vordergrund. Daraus abgeleitet bestehe für sämtliche Arbeiten ein vielfach erhöhter Zeitbedarf, welcher sich auch auf mentale Prozesse wie die Auffassungsgabe in einem Gespräch, das Instruktionsverständnis, einen Auftrag oder eine Frage auswirke. Solche bedürften oft zusätzlicher Erläuterungen, Erklärungen, Wiederholungen und mehrfachen Nachfragens. Es komme zu Antwortlatenzen, wodurch bereits ein normaler Gesprächsfluss kaum möglich sei. Die Fähigkeit, eine Antwort, eine Handlung oder auch eine kognitive Funktion zu initiieren wirke durchwegs stark verlangsamt und verzögert im Sinne einer exekutiven Dysfunktion. Weitere Minderleistungen übergeordneter Exekutivleistungen bestünden im Antrieb und in der Selbststrukturierung, welche als nicht mehr gegeben beurteilt werden müssten. Bei komplexeren kognitiven Leistungen wie beispielsweise dem logisch-konzeptuellen Denken, Problemlösefähigkeiten oder in der Organisation und Planung des Alltags sowie im Monitoring der eigenen Leistung (Fehlerkontrolle, Qualitätssicherung) sei von schwersten Einschränkungen auszugehen, wobei die Beschwerdeführerin seit Jahren keine solchen Anforderungen mehr zu bewältigen gehabt habe. Bereits bei einfachen Anforderungen des täglichen Lebens (lesen, schreiben, ein Gespräch führen oder eine kleine Mahlzeit zubereiten) sei die Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Gestützt auf die Leitlinien und erfahrungsgemäss dürfte sich die mittelgradige neuropsychologische Störung deutlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Konsensbeurteilung, S. 4).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen PD Dr. med. H____ und M.Sc.  I____ zum Schluss, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten der Beschwerdeführerin schwer beeinträchtigt seien, sodass aus psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 0 % attestiert werden müsse. Diese Beurteilung gelte auch für eine angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Der Gutachter und die Gutachterin erklärten, für die Beurteilung der Gesamt-Arbeitsunfähigkeit bzw. Gesamt-Arbeitsfähigkeit seien die psychiatrische und die neuropsychologische Fachrichtung gleichermassen zu berücksichtigen und gelangten zur gleichen Beurteilung (Konsensbeurteilung, S. 5). Gemäss den Ausführungen von PD Dr. med. H____ besteht diese Arbeitsunfähigkeit seit 2003 (vgl. psychiatrisches Gerichtsgutachten, S. 55). Diese Einschätzung übernimmt die neuropsychologische Gutachterin in ihrem Gutachten (vgl. neuropsychologisches Gerichtsgutachten, S. 26).

In Bezug auf medizinische Massnahmen erklärten sie, es handle sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen Endzustand. Medizinische Massnahmen und Therapien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien weder auf dem psychiatrischen noch auf dem neuropsychologischen Fachgebiet zu nennen (Konsensbeurteilung, S. 6).

4.3.          Das bidisziplinäre Gerichtsgutachten von PD Dr. med. H____ und M.Sc.  I____ ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt. In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Auf das Gerichtsgutachten, das einen sehr hohen Beweiswert hat, kann somit abgestellt werden.

4.4.          4.4.1 Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2022, dass basierend auf der Begutachtung von PD Dr. med. H____ und M.Sc.  I____ keine Simulation oder Aggravation nachweisbar ist. Sie merkt jedoch an, dass die von PD Dr. med. H____ erwähnte Einnahme der hoch- bzw. teilweise überdosierten Polypharmazie und dabei insbesondere die Einnahme von hohen Dosen an Neuroleptika und Benzodiazepinen – welche von ihm überaus kritisch gewürdigt worden sei – einen deutlichen Einfluss auf die Kognition und den Antrieb der Beschwerdeführerin habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum durch eine allfällige Anpassung lediglich eine theoretisch verbesserte Arbeitsfähigkeit resultieren solle – auch wenn der psychiatrische Gutachter auf S. 52 seines Gutachtens auf die kaum relevante Beeinflussung auf die schwere prolongierte Trauer und die Persönlichkeitsstörung hingewiesen habe. Insofern könne auch die von PD Dr. med. H____ mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwähnte definitive Prognose eines psychiatrischen Endzustands nicht geteilt werden.

4.4.2   Diesbezüglich gilt es festzustellen, dass PD Dr. med. H____ in seinem Teilgutachten (unter anderem) auf die von ihm festgestellte Benzodiazepin-Abhängigkeit der Beschwerdeführerin einging. Dazu erklärte er, es sei nicht auszuschliessen, dass die kognitiven Auffälligkeiten im Rahmen seiner Begutachtung durch den Benzodiazepinkonsum der Beschwerdeführerin mitbegründet seien, sodass auch diskutiert werden könne, inwiefern dieses Abhängigkeitssyndrom eine Diagnose mit oder eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit darstelle (psychiatrisches Gerichtsgutachten, S. 49 f.). Der psychiatrische Gutachter würdigte die hoch- bzw. teilweise überdosierten Medikamente und empfahl eine Anpassung, gleichzeitig stellte er aber bei der Beschwerdeführerin eine derart ausgeprägte und prolongierte Trauerreaktion vor, die auf dem Boden einer primären Persönlichkeitspathologie habe entstehen können, und die seit nunmehr 30 Jahren anhalte, sodass man es hier mit einer chronifizierten, dauerhaften und therapieresistenten psychischen Störung zu tun habe. Eine Intensivierung der ambulanten psychiatrischen Behandlung sei daher ebenso wenig indiziert wie eine teilstationäre oder stationäre psychiatrische Behandlung. Der Psychiater geht davon aus, dass durch die Anpassung der Medikation insgesamt allenfalls eine verbesserte Willenskraft resultieren könnte, allerdings werde diese die schwere prolongierte Trauer der Beschwerdeführerin kaum relevant beeinflussen können, zumal letztere durch die primäre zugrundeliegende abhängige Persönlichkeit permanent «unterhalten» und «genährt» werde (psychiatrisches Gerichtsgutachten, S. 51 f.). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei deshalb nur theoretisch postulierbar, insgesamt müsse festgehalten werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Endzustand vorliege. Diese Ausführungen teilt M.Sc.  I____ auf S. 24 des neuropsychologischen Teilgutachtens, wo sie ausführt, dass aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Endzustand bestehe, wodurch die aktuelle kognitive Leistungsfähigkeit auf deutlich herabgesetztem Leistungsniveau ebenfalls als gegeben beurteilt werden müsse – ohne relevante Behandlungsoptionen mit Verbesserungspotential des Funktionsniveaus. M.Sc.  I____ erklärte, dass der Einfluss der Medikation einen Einfluss auf die Kognition haben möge, erprobt werden müsste. Erfahrungsgemäss dürfte sich eine Verbesserung am ehesten im Bereich der mentalen Präsenz sowie der Konzentration und Auffassung und des mentalen Verarbeitungstempos manifestieren. Es dürfte jedoch nicht erwartet werden, dass sich diese Funktionen (bei gleichbleibender psychiatrischer Symptomatik) soweit normalisieren, dass eine relevant höhere Arbeitsfähigkeit resultieren würde. Daher sei auch durch eine Veränderung der Medikation die Prognose auf dem neuropsychologischen Fachgebiet als ungünstig im Sinne eines chronifizierten Status bei langjähriger kognitiver Deprivation einzuschätzen.

4.4.3   Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind diese Ausführungen des Gerichtsgutachter und der Gutachterin nachvollziehbar und ausführlich begründet. Sie haben ihre Überlegungen ausführlich dargelegt. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die gegen das Gerichtsgutachten sprechen.  

4.5.          Infolge dieser Ausführungen ist mit dem Gerichtsgutachter und der Gerichtsgutachterin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit 2003 zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. E. 4.1.). Wie unter E. 3.3. ausgeführt, stellt die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung dar. Vorliegend stellt folglich die Verfügung vom 29. September 2008 (IV-Akte 72) diesen zeitliche Referenzpunkt dar. Gemäss den Ausführungen von PD Dr. med. H____ und M.Sc.  I____ hat sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin also seit der Verfügung von 2008 jedenfalls insofern nicht wesentlich verändert, also schon gut fünf Jahre vor dem Erlass derselben von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen war bzw. wäre. Der damaligen Verfügung lag das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ vom 15. Juli 2008 (IV-Akte 67) zugrunde. Dr. med. E____ attestierte der Beschwerdeführerin damals aus rein psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (IV-Akte 67, S. 25), also deutlich weniger als von PD Dr. med. H____ und M.Sc. I____ in ihrem Gerichtsgutachten rückwirkend auch für diesen Zeitraum angenommen. Ausführungen zur Frage, ob hier eine für die Rentenrevision nicht relevante Neubeurteilung (vgl. dazu z.B. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen) vorliegt oder ob allenfalls doch von einem veränderten Gesundheitszustand auszugehen wäre, erübrigen sich dennoch. Denn zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass sich der Grad der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 29. September 2008 (IV-Akte 72) von 50 % auf mindestens 80 %, wenn nicht gar 100 % erhöht hätte, wenn die Beschwerdeführerin nicht invalid wäre. Damit liegt eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, die eine Revision notwendig macht (vgl. E. 3.3. sowie BGE 141 V 9, 10 E. 2.3 und Urteil des Bundesgerichts 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.2. mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Invaliditätsgrad, wenn die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer revisionsbegründenden erheblichen Gesundheitsveränderung bejaht wird, auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts und ohne Bindung an frühere Invaliditätssschätzungen zu ermitteln (vgl. BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 und 13 E. 6.1.). Es bleibt somit auf den Invaliditätsgrad und den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin einzugehen.

5.                

5.1.          Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind (vgl. Art. 25 bis 27bis IVV). Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabebereich (namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt (vgl. dazu auch Art. 27bis IVV und BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).

5.2.          Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall mittlerweile zu 80 % erwerbstätig, bestreitet dies die Beschwerdeführerin und macht geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten würde. Als unumstritten gelten kann vorliegend, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 29. September 2008 (IV-Akte 72) von 50 % auf mindestens 80 % erhöht hätte.

5.3.          Bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % resultiert bei einer Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Tätigkeit im Haushalt allein im Erwerb ein Invaliditätsgrad von 80 % (angesichts der 100%igen Arbeitsunfähigkeit erübrigt es sich, auf die hypothetischen Vergleichseinkommen einzugehen). Dies führt bereits zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 3.2.). Die Annahme, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % arbeiten, ändert daran nichts – der Invaliditätsgrad betrüge dann 100 % und es bestünde ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Da in beiden Fällen derselbe Rentenanspruch resultiert, kann vorliegend offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 80 % oder einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre, bzw. ob weiterhin die gemischte Methode anwendbar ist oder ein reiner Einkommensvergleich durchzuführen ist.

5.4.          Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10. April 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Posteingang am 13. April 2017; vgl. IV-Akte 87). Die Beschwerdegegnerin ging bereits beim Erlass der Verfügung vom 29. September 2008 (IV-Akte 72) von einer seit Januar 2003 ununterbrochen bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von erheblichem Ausmass und somit der Erfüllung des Wartejahres aus. Nichts Anderes ergibt sich aus der Beurteilung von PD Dr. med. H____ und M.Sc.  I____: auch diese gehen von einer seit 2003 andauernden Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. E. 4.1.). Demnach hatte die Beschwerdeführerin das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zum Zeitpunkt der erneuten Anmeldung vom 10. April 2017 bereits erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat folglich im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG ab dem Zeitpunkt von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs, also ab dem 1. Oktober 2017, und bis auf Weiteres einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

6.                

6.1.       Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 5. Oktober 2020 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

6.2.       Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

6.3.          Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 143 V 269, 179 E. 6.2.1, BGE 140 V 70, 75 E. 6.1 und 6.2 und BGE 139 V 496, 500 ff. E. 4.; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 ATSG). Wie unter E. 4.5. dargelegt, ist das Gutachten von Dr. med. E____ vom 22. Mai 2020 nicht beweistauglich, da es verschiedene Fragen nicht abschliessend klärt. Es bestand somit ein weiterer Abklärungsbedarf, um die Frage des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin klären zu können. Daher rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten für die Begutachtung aufzuerlegen. Diese betragen Fr. 7'000.00 für das psychiatrische Teilgutachten von PD Dr. med. H____ (vgl. dessen Honorarforderung vom 21. März 2022) zuzüglich Fr. 730.60 Laborkosten (vgl. Rechnung des Labors K____ vom 14. März 2022) sowie die Dolmetscherkosten für die psychiatrische Begutachtung in Höhe von Fr. 352.50 (vgl. Rechnung der Dolmetscherin vom 3. Mai 2022) und die Kosten für die neuropsychologische Begutachtung in Höhe von Fr. 6'000.00 zuzüglich Dolmetscherkosten für die neuropsychologische Begutachtung in Höhe von Fr. 900.00 (vgl. Honorarnote von M.Sc.  I____ vom 20. Juli 2022). Insgesamt betragen die von der Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Kosten für das Gerichtsgutachten somit Fr. 14'983.10.

6.4.       Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Das vorliegende Verfahren war insbesondere durch die Notwendigkeit, ein Gerichtsgutachten einzuholen und der Komplexität des Falles überdurchschnittlich aufwändig. Es erscheint aus diesem Grund angemessen, die Parteientschädigung im Vergleich zu einem durchschnittlichen Fall um einen Drittel zu erhöhen (Fr. 1'250.00). Praxisgemäss ist für die Hauptverhandlung ein Zuschlag von Fr. 750.00 zu gewähren. Damit resultiert eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'750.00 inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 442.75).

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. Oktober 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Oktober 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für das Gerichtsgutachten von insgesamt Fr. 14'983.10 zu tragen.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 442.75.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: