Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. April 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.142

Verfügung vom 29. Oktober 2020

Beschwerde abgewiesen; das bidisziplinäre Gutachten ist beweistauglich

 


Tatsachen

I.        

Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 3. November 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Ak­te 2). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie die Akten der Unfallversicherung und der Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beizog (IV-Akten 6 und 26). Im Weiteren führte die IV-Stelle eine Frühintervention in Form eines Belastbarkeitstrainings durch (IV-Akten 28, 51 und 57). Mit Mitteilung vom 14. November 2018 schloss die IV-Stelle die Frühintervention ab, da aufgrund des Gesundheitszustandes derzeit keine weiteren Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Es werde der Rentenanspruch geprüft (IV-Akte 62).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung, anlässlich derer die Fachperson Abklärungsdienst feststellte, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 74% erwerbstätig und zu 26% im Haushalt beschäftigt. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung (IV-Akte 79). Zudem beauftragte sie Dr. med. B____, FMH für Rheumatologie, und Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie (Gutachten Dr. med. C____ vom 18. Juni 2020 [IV-Ak­te 95]; Gutachten Dr. med. B____ vom 15. April 2020 [IV-Akte 96]; interdisziplinäre Gesamtbeurteilung [IV-Akte 95, S. 25 f.]).

Im Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. August 2020 an, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Aus spezialärztlicher Sicht lägen keine Diagnosen vor, welche Rentenleistungen der Invalidenversicherung begründen könnten. Die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin oder Serviceaushilfe sei nach wie vor im ursprünglichen Pensum zumutbar. Auch die Abklärung im Haushalt habe keine Einschränkung ergeben (IV-Akte 98). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 20. August 2020 (IV-Akte 102). Am 29. Oktober 2020 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 108).

II.       

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 8. November 2020 (Postaufgabe) bei der IV-Stelle Beschwerde erhoben, welche die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiterleitete. Darin wird sinngemäss die Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragt. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 werden bei Gericht die Unterlagen betreffend den Kostenerlass eingereicht.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2021 schliesst die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 4. Februar 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Zusprache einer ganzen Rente ab Einreichung des Leistungsgesuchs. Der Eingabe hat sie den Laborbefund vom 22. Januar 2021 beigelegt.

Mit Duplik vom 3. März 2021 hält die Beschwerdegegnerin an dem in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest. Der Eingabe hat sie die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. März 2021 beigelegt.

III.     

Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung.

IV.     

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hat, findet am 14. April 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 (IV-Akte 108) hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 15. April 2020. Danach würden aus spezialärztlicher Sicht keine Diagnosen vorliegen, welche Rentenleistungen der Invalidenversicherung begründeten. Der Beschwerdeführerin seien ihre angestammten Tätigkeiten als Betriebsmitarbeiterin oder Serviceaushilfe nach wie vor im ursprünglichen Pensum zumutbar. Auch die Abklärung im Haushalt habe keine Einschränkung ergeben. Die Voraussetzungen für eine Rente seien daher nicht erfüllt (vgl. insbesondere die Verfügung [IV-Akte 108]; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.          Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sich ihre Schmerzproblematik in den letzten Wochen kontinuierlich verschlechtert bzw. verstärkt habe. Zudem sei der Verdacht auf Fibromyalgie bisher noch nicht ausreichend und abschliessend abgeklärt worden. Die Beurteilungen der Beschwerdegegnerin bzw. der Gutachter würden auf falsch gestellten Diagnosen beruhen. Ihr Hausarzt Dr. med. D____ habe neu die Diagnose des "familiären Mittelmeerfiebers" stellen können. Dass sie aufgrund der Fieberschübe und deren Dauer mit den mehrfach in ihren medizinischen Akten beschriebenen Auswirkungen nicht arbeiten könne, sei jetzt bewiesen. Die Versicherungsgutachten seien unter Hinweis auf das oben Ausgeführte nicht zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen beantrage sie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Einreichung des Leistungsgesuchs (vgl. insbesondere S. 1 ff. der Replik).

2.3.          Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.  

3.                

3.1.          Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 157, 158 f. E. 1b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2.          Die Verfügung vom 29. Oktober 2020 stützt sich im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie. Die beiden Fachgutachten werden nachfolgend kurz dargestellt:

Mit rheumatologischem Teilgutachten vom 15. April 2020 (IV-Akte 96) gibt Dr. med. B____ an, dass keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits; eine Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom mit 10 von 18 positiven Fibromyalgie-Druck­punkten; einen klinischen Verdacht auf degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits; Spreizfüsse; leichter, kompensierbarer Knick-Senk-Fuss beidseits; klinisch einen Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits; Status nach rezidivierenden Distorsionstraumata des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) sowie ein Ganzkörperschmerzsyndrom, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, auf (IV-Akte 96 S. 16). Aus rein rheumatologischer Sicht würden insofern Beeinträchtigungen bestehen, als der Beschwerdeführerin wegen der beschriebenen Befunde an den Kniegelenken keine körperliche Schwerarbeit und keine die Kniegelenke spezifisch belastende Tätigkeiten zumutbar seien. Ansonsten könnten keine weiteren Beeinträchtigungen begründet werden. Diese Angaben gälten seit der aktuellen Untersuchung. Entsprechend der obigen Beurteilung fänden sich aus rheumatologischer Sicht keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der Leistungsfähigkeit und der Anwesenheitszeit in der früher ausgeübten Tätigkeit. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und der Anwesenheitszeit (IV-Akte 96, S. 16-18).

Mit psychiatrischem Teilgutachten vom 18. Juni 2020 (IV-Akte 95) hält Dr. med. C____ fest, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom, eine Schmerzfehlverarbeitungsstörung sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vor (IV-Akte 95 S. 14). Zur Arbeitsfähigkeit gibt Dr. med. C____ an, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in einer alternativen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Aufgrund der aktuellen Untersuchung lasse sich aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (IV-Akte 95, S. 14-20).

In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung kommen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, dass unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastungsprofils die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden könne (IV-Akte 95 S. 25 f.).

In Würdigung der Aktenlage kann zunächst festgehalten werden, dass das bidisziplinäre Gutachten die formalen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a; vgl. E. 3.1. hiervor) erfüllt. Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten umfassend auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet, weshalb grundsätzlich auf das Gutachten abgestellt werden kann.

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich ihre Schmerzproblematik in den letzten Wochen kontinuierlich verschlechtert bzw. verstärkt habe. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin könne nicht gefolgt werden, da sich diese auf falsche Diagnosen abstütze (vgl. v.a. die Replik). Sie rügt damit sinngemäss eine mangelnde Abklärung des Sachverhalts. Dabei nimmt sie insbesondere Bezug auf die zum Verfügungszeitpunkt am 29. Oktober 2020 noch nicht eingereichten Arztberichte der Endokrinologie des [...]spitals [...] vom 11. September 2020 (IV-Akte 113 S. 1 ff.) und der rheumatologischen Klinik des [...]spitals vom 1. Oktober 2020 (IV-Akte 113 S. 4 ff.) sowie den Laborbefund vom 22. Januar 2021 (Replikbeilage).

4.2.          Im Bericht der Abteilung für Endokrinologie des [...]spitals können die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden keinem endokrinologischen Beschwerdebild zugeordnet werden (IV-Akte 113 S. 2). Im Bericht des [...]spitals wird festgehalten, dass für eine primär entzündliche Genese der geklagten muskuloskeletalen Beschwerden keine konkreten Hinweise bestehen würden. Durch konsequente Physiotherapie sowie adäquate Schuheinlagen bestehe eine gute Chance, dass die Beschwerden innerhalb eines halben Jahres deutlich rückläufig sein würden (IV-Akte 113 S. 4). Beide Berichte äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und einer möglichen Einschränkung. In der Stellungnahme des RAD vom 1. März 2021 (Duplikbeilage) wird dazu ausgeführt, dass aus den Berichten keine Änderung der in den Gutachten ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit ersichtlich sei. Aus medizinischer Sicht könne weiterhin auf das bidisziplinäre Gutachten abgestützt werden.

4.3.          Die Beschwerdeführerin geht sodann davon aus, dass bei ihr die Diagnose eines familiären Mittelmeerfiebers zu stellen sei. Insbesondere ihre starken Bauch- und Kopfschmerzen liessen sich nun in medizinisch nachvollziehbarer Weise erklären (vgl. dazu die Replik).

Im Laborbefund vom 22. Januar 2021 (Replikbeilage) wird eine Compound-Hetero­zygotie in der codierenden Sequenz der entsprechenden Aminosäuren aufgeführt, weshalb die Patientin von familiärem Mittelmeerfieber betroffen sein könnte. Weiter wird erwähnt, dass Compound-Heterozygote aber auch asymptomatisch bleiben könnten, der Befund müsse im Zusammenhang mit der Klinik interpretiert werden. Weitere Abklärungen innerhalb der Familie seien angebracht.

RAD-Ärztin E____, Fachärztin für Arbeitsmedizin, hält in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021 (Duplikbeilage) fest, das Laborresultat alleine reiche nicht um die Diagnose eines familiären Mittelmeerfiebers zu stellen, es müssten weitere Kriterien erfüllt sein. Die Erkrankung sei durch das periodische Auftreten von Fieber mit Bauch-, Thorax- oder Gelenkschmerzen charakterisiert, wobei die Beschwerden durch wiederkehrende Entzündungen des Bauch- und/oder Rippenfells bzw. der Gelenke bedingt seien. Typischerweise würden die Beschwerden ohne Behandlung innerhalb von drei Tagen abklingen. Vorliegend seien in keinem der (bis zum Verfügungszeitpunkt) aktenkundigen Arztberichten Fieberschübe oder wiederkehrenden Entzündungen beschrieben worden. Ferner hätten sich in den durchgeführten Laboruntersuchungen jeweils unauffällige Entzündungsparameter gezeigt. Ebenso seien keine intervallartigen Schmerzschübe erwähnt worden, die Schmerzen seien als konstant vorhanden geschildert worden.

Wie die Beschwerdegegnerin - gestützt auf die RAD-Stellungnahme - zu Recht ausführt (vgl. Duplik S. 2), ist das für ein familiäres Mittelmeerfieber erforderliche Kardinalsymptom der wiederkehrenden Schmerzschübe mit (hohem) Fieber in keinem der vorhandenen Arztberichte erwähnt worden. Vielmehr werden die Bauchschmerzen als konstant vorhanden beschrieben. Von solch auffälligen Symptomen wäre eigentlich zu erwarten, dass sie irgendwann einmal in den Akten aufgeführt werden. Somit ergeben sich aus den bis zum Verfügungszeitpunkt vorliegenden Akten keine Hinweise darauf, dass die Diagnosekriterien für ein familiäres Mittelmeerfieber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt gewesen wären. Sollten sich aufgrund der im Laborbefund vom 22. Januar 2021 empfohlenen weiteren Abklärungen Hinweise auf das Vorliegen eines familiären Mittelmeerfiebers mit einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben, ist die Beschwerdeführerin auf den Weg einer Neuanmeldung zu verweisen (BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2).

4.4.          Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt – sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht – als hinreichend abgeklärt. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, sind keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157, 162 E. 1d). Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B____ vom 15. April 2020 (IV-Akte 96) sowie von Dr. med. C____ vom 18. Juni 2020 (IV-Akte 95) und die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann vollumfänglich abgestellt werden. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte oder eine angepasste Verweistätigkeit in einem Pensum von 100% zumutbar ist. Bei einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit kann die Statusfrage bzw. die Frage der Einschränkungen im Haushalt offengelassen werden und es erübrigen sich Weiterungen dazu.

4.5.          Zusammenfassend lag bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verfügung kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad vor. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher zu Recht abgelehnt.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.          Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. A. Gmür

                                                                                     (i.V. MLaw I. Mostert Meier)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: