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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 14.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.142
Verfügung vom 29. Oktober 2020
Beschwerde abgewiesen; das
bidisziplinäre Gutachten ist beweistauglich
Tatsachen
I.
Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 3. November
2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 2). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche
Abklärungen, wobei sie die Akten der Unfallversicherung und der
Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beizog (IV-Akten 6 und 26). Im
Weiteren führte die IV-Stelle eine Frühintervention in Form eines Belastbarkeitstrainings
durch (IV-Akten 28, 51 und 57). Mit Mitteilung vom 14. November 2018
schloss die IV-Stelle die Frühintervention ab, da aufgrund des
Gesundheitszustandes derzeit keine weiteren Eingliederungsmassnahmen möglich
seien. Es werde der Rentenanspruch geprüft (IV-Akte 62).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung,
anlässlich derer die Fachperson Abklärungsdienst feststellte, die
Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 74% erwerbstätig und zu 26% im Haushalt
beschäftigt. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung (IV-Akte 79). Zudem
beauftragte sie Dr. med. B____, FMH für Rheumatologie, und Dr. med. C____, FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines bidisziplinären
Gutachtens in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie (Gutachten Dr. med.
C____ vom 18. Juni 2020 [IV-Akte 95]; Gutachten Dr. med. B____ vom
15. April 2020 [IV-Akte 96]; interdisziplinäre Gesamtbeurteilung
[IV-Akte 95, S. 25 f.]).
Im Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten kündigte die IV-Stelle
mit Vorbescheid vom 5. August 2020 an, es bestehe kein Anspruch auf eine
Invalidenrente. Aus spezialärztlicher Sicht lägen keine Diagnosen vor, welche
Rentenleistungen der Invalidenversicherung begründen könnten. Die angestammte
Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin oder Serviceaushilfe sei nach wie vor im
ursprünglichen Pensum zumutbar. Auch die Abklärung im Haushalt habe keine
Einschränkung ergeben (IV-Akte 98). Dagegen wehrte sich die
Beschwerdeführerin mit Einwand vom 20. August 2020 (IV-Akte 102). Am
29. Oktober 2020 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 108).
II.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 8. November 2020 (Postaufgabe)
bei der IV-Stelle Beschwerde erhoben, welche die Beschwerde an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiterleitete. Darin wird sinngemäss die
Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragt. Mit Eingabe vom 14. Dezember
2020 werden bei Gericht die Unterlagen betreffend den Kostenerlass eingereicht.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2021 schliesst die
IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 4. Februar 2021 beantragt die Beschwerdeführerin
die Zusprache einer ganzen Rente ab Einreichung des Leistungsgesuchs. Der
Eingabe hat sie den Laborbefund vom 22. Januar 2021 beigelegt.
Mit Duplik vom 3. März 2021 hält die Beschwerdegegnerin an
dem in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest. Der Eingabe hat
sie die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. März
2021 beigelegt.
III.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 bewilligt die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt
hat, findet am 14. April 2021 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 (IV-Akte 108) hat die Beschwerdegegnerin
einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen. In medizinischer
Hinsicht stützt sie sich dabei auf das bidisziplinäre Gutachten in den
Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 15. April 2020. Danach
würden aus spezialärztlicher Sicht keine Diagnosen vorliegen, welche
Rentenleistungen der Invalidenversicherung begründeten. Der Beschwerdeführerin
seien ihre angestammten Tätigkeiten als Betriebsmitarbeiterin oder
Serviceaushilfe nach wie vor im ursprünglichen Pensum zumutbar. Auch die
Abklärung im Haushalt habe keine Einschränkung ergeben. Die Voraussetzungen für
eine Rente seien daher nicht erfüllt (vgl. insbesondere die Verfügung [IV-Akte 108];
siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sich ihre
Schmerzproblematik in den letzten Wochen kontinuierlich verschlechtert bzw.
verstärkt habe. Zudem sei der Verdacht auf Fibromyalgie bisher noch nicht
ausreichend und abschliessend abgeklärt worden. Die Beurteilungen der Beschwerdegegnerin
bzw. der Gutachter würden auf falsch gestellten Diagnosen beruhen. Ihr Hausarzt
Dr. med. D____ habe neu die Diagnose des "familiären Mittelmeerfiebers"
stellen können. Dass sie aufgrund der Fieberschübe und deren Dauer mit den
mehrfach in ihren medizinischen Akten beschriebenen Auswirkungen nicht arbeiten
könne, sei jetzt bewiesen. Die Versicherungsgutachten seien unter Hinweis auf
das oben Ausgeführte nicht zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen beantrage sie
die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Einreichung des Leistungsgesuchs (vgl.
insbesondere S. 1 ff. der Replik).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 29. Oktober
2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint
hat.
3.
3.1.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall
die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren
Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist
(BGE 122 V 157, 158 f. E. 1b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.2.
Die Verfügung vom 29. Oktober 2020 stützt sich im Wesentlichen
auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und
Psychiatrie. Die beiden Fachgutachten werden nachfolgend kurz dargestellt:
Mit rheumatologischem Teilgutachten vom 15. April 2020
(IV-Akte 96) gibt Dr. med. B____ an, dass keine rheumatologischen
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine muskuläre Dysbalance am
Schultergürtel beidseits; eine Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem
Schmerzsyndrom mit 10 von 18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten; einen
klinischen Verdacht auf degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits;
Spreizfüsse; leichter, kompensierbarer Knick-Senk-Fuss beidseits; klinisch einen
Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits; Status nach
rezidivierenden Distorsionstraumata des rechten oberen Sprunggelenks (OSG)
sowie ein Ganzkörperschmerzsyndrom, nicht einem rheumatologischen
Krankheitsbild entsprechend, auf (IV-Akte 96 S. 16). Aus rein
rheumatologischer Sicht würden insofern Beeinträchtigungen bestehen, als der
Beschwerdeführerin wegen der beschriebenen Befunde an den Kniegelenken keine
körperliche Schwerarbeit und keine die Kniegelenke spezifisch belastende
Tätigkeiten zumutbar seien. Ansonsten könnten keine weiteren Beeinträchtigungen
begründet werden. Diese Angaben gälten seit der aktuellen Untersuchung.
Entsprechend der obigen Beurteilung fänden sich aus rheumatologischer Sicht
keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der
Leistungsfähigkeit und der Anwesenheitszeit in der früher ausgeübten Tätigkeit.
Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und der Anwesenheitszeit
(IV-Akte 96, S. 16-18).
Mit psychiatrischem Teilgutachten vom 18. Juni 2020 (IV-Akte 95)
hält Dr. med. C____ fest, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Krankheit
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse. Ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit liege eine rezidivierende depressive Störung mit
gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom, eine
Schmerzfehlverarbeitungsstörung sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vor (IV-Akte 95
S. 14). Zur Arbeitsfähigkeit gibt Dr. med. C____ an, dass die
Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in einer alternativen Tätigkeit
zu 100% arbeitsfähig sei. Aufgrund der aktuellen Untersuchung lasse sich aus psychiatrischer
Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen
(IV-Akte 95, S. 14-20).
In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung kommen die Gutachter gemeinsam
zum Schluss, dass unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastungsprofils
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des psychiatrischen Gutachtens
uneingeschränkt übernommen werden könne (IV-Akte 95 S. 25 f.).
In Würdigung der Aktenlage kann zunächst festgehalten werden, dass das
bidisziplinäre Gutachten die formalen Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Begutachtung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a; vgl. E. 3.1.
hiervor) erfüllt. Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten
medizinischen Vorakten umfassend auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen
in nachvollziehbarer Art und Weise begründet, weshalb grundsätzlich auf das Gutachten
abgestellt werden kann.
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich ihre Schmerzproblematik
in den letzten Wochen kontinuierlich verschlechtert bzw. verstärkt habe. Den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin könne nicht gefolgt werden, da sich diese
auf falsche Diagnosen abstütze (vgl. v.a. die Replik). Sie rügt damit sinngemäss
eine mangelnde Abklärung des Sachverhalts. Dabei nimmt sie insbesondere Bezug
auf die zum Verfügungszeitpunkt am 29. Oktober 2020 noch nicht eingereichten
Arztberichte der Endokrinologie des [...]spitals [...] vom 11. September
2020 (IV-Akte 113 S. 1 ff.) und der rheumatologischen Klinik des [...]spitals
vom 1. Oktober 2020 (IV-Akte 113 S. 4 ff.) sowie den Laborbefund
vom 22. Januar 2021 (Replikbeilage).
4.2.
Im Bericht der Abteilung für Endokrinologie des [...]spitals können
die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden keinem
endokrinologischen Beschwerdebild zugeordnet werden (IV-Akte 113 S. 2).
Im Bericht des [...]spitals wird festgehalten, dass für eine primär
entzündliche Genese der geklagten muskuloskeletalen Beschwerden keine konkreten
Hinweise bestehen würden. Durch konsequente Physiotherapie sowie adäquate
Schuheinlagen bestehe eine gute Chance, dass die Beschwerden innerhalb eines
halben Jahres deutlich rückläufig sein würden (IV-Akte 113 S. 4).
Beide Berichte äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
und einer möglichen Einschränkung. In der Stellungnahme des RAD vom
1. März 2021 (Duplikbeilage) wird dazu ausgeführt, dass aus den Berichten
keine Änderung der in den Gutachten ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit ersichtlich
sei. Aus medizinischer Sicht könne weiterhin auf das bidisziplinäre Gutachten
abgestützt werden.
4.3.
Die Beschwerdeführerin geht sodann davon aus, dass bei ihr die
Diagnose eines familiären Mittelmeerfiebers zu stellen sei. Insbesondere ihre
starken Bauch- und Kopfschmerzen liessen sich nun in medizinisch
nachvollziehbarer Weise erklären (vgl. dazu die Replik).
Im Laborbefund vom 22. Januar 2021 (Replikbeilage) wird eine Compound-Heterozygotie
in der codierenden Sequenz der entsprechenden Aminosäuren aufgeführt, weshalb
die Patientin von familiärem Mittelmeerfieber betroffen sein könnte. Weiter
wird erwähnt, dass Compound-Heterozygote aber auch asymptomatisch bleiben könnten,
der Befund müsse im Zusammenhang mit der Klinik interpretiert werden. Weitere
Abklärungen innerhalb der Familie seien angebracht.
RAD-Ärztin E____, Fachärztin für Arbeitsmedizin, hält in ihrer
Stellungnahme vom 1. März 2021 (Duplikbeilage) fest, das Laborresultat
alleine reiche nicht um die Diagnose eines familiären Mittelmeerfiebers zu
stellen, es müssten weitere Kriterien erfüllt sein. Die Erkrankung sei durch
das periodische Auftreten von Fieber mit Bauch-, Thorax- oder Gelenkschmerzen
charakterisiert, wobei die Beschwerden durch wiederkehrende Entzündungen des
Bauch- und/oder Rippenfells bzw. der Gelenke bedingt seien. Typischerweise
würden die Beschwerden ohne Behandlung innerhalb von drei Tagen abklingen.
Vorliegend seien in keinem der (bis zum Verfügungszeitpunkt) aktenkundigen
Arztberichten Fieberschübe oder wiederkehrenden Entzündungen beschrieben worden.
Ferner hätten sich in den durchgeführten Laboruntersuchungen jeweils unauffällige
Entzündungsparameter gezeigt. Ebenso seien keine intervallartigen Schmerzschübe
erwähnt worden, die Schmerzen seien als konstant vorhanden geschildert worden.
Wie die Beschwerdegegnerin - gestützt
auf die RAD-Stellungnahme - zu Recht
ausführt (vgl. Duplik S. 2), ist das für ein familiäres Mittelmeerfieber erforderliche
Kardinalsymptom der wiederkehrenden Schmerzschübe mit (hohem) Fieber in keinem
der vorhandenen Arztberichte erwähnt worden. Vielmehr werden die Bauchschmerzen
als konstant vorhanden beschrieben. Von solch auffälligen Symptomen wäre
eigentlich zu erwarten, dass sie irgendwann einmal in den Akten aufgeführt
werden. Somit ergeben sich aus den bis zum Verfügungszeitpunkt vorliegenden
Akten keine Hinweise darauf, dass die Diagnosekriterien für ein familiäres
Mittelmeerfieber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt gewesen wären. Sollten
sich aufgrund der im Laborbefund vom 22. Januar 2021 empfohlenen weiteren
Abklärungen Hinweise auf das Vorliegen eines familiären Mittelmeerfiebers mit
einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben, ist die
Beschwerdeführerin auf den Weg einer Neuanmeldung zu verweisen (BGE 142 V 337,
341 E. 3.2.2).
4.4.
Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt – sowohl in
somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht – als hinreichend abgeklärt.
Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, sind keine
neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf weitere
Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V
157, 162 E. 1d). Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B____ vom
15. April 2020 (IV-Akte 96) sowie von Dr. med. C____ vom
18. Juni 2020 (IV-Akte 95) und die darin festgestellte
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann vollumfänglich abgestellt werden.
Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass der Beschwerdeführerin
ihre angestammte oder eine angepasste Verweistätigkeit in einem Pensum von 100%
zumutbar ist. Bei einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit kann die
Statusfrage bzw. die Frage der Einschränkungen im Haushalt offengelassen werden
und es erübrigen sich Weiterungen dazu.
4.5.
Zusammenfassend lag bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der
Verfügung kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad vor. Die Beschwerdegegnerin
hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher zu Recht abgelehnt.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, gehen die
ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Gmür
(i.V.
MLaw I. Mostert Meier)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: