Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.143

Verfügung vom 12. Oktober 2020

 

Beschwerde gutgeheissen. Auf das psychiatrische Teilgutachten kann nicht abgestellt werden. Rückweisung zur erneuten Abklärung.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. September 2003 erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 3). Da der Beschwerdeführer per August 2004 seine angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter vollumfänglich aufnehmen konnte, schloss die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Februar 2005 die Arbeitsvermittlung erfolgreich ab (IV-Akte 31).

b)           Am 3. September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 32). Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Unter anderem beauftragte sie die Dres. med. C____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, und D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens (vgl. Gutachten vom 4. Februar 2020, IV-Akte 99). Die Experten gelangten darin im Rahmen der Konsensbeurteilung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei.

c)            Im Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche Einschätzung lehnte die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 102) mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 (IV-Akte 114) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 13. November 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 12. Oktober 2020 sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente und die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 23. Februar 2021 und Duplik vom 9. März 2021 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 10. Mai 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).  

1.2.          1.2.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 12. Oktober 2020 (IV-Akte 114). Mit vorgenannter Verfügung lehnt die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 35% ab.

1.2.2.      Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sach­urteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414, E. 1a mit Hinweisen).

1.2.3.      Gegenstand der hier streitigen Verfügung bildet einzig die Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, nicht aber die Frage betreffend Eingliederungsmassnahmen. Somit fehlt es bezüglich der Eingliederungsmassnahmen an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die in diesem Zusammenhang gestellten Begehren nicht einzutreten ist.

1.3.          Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angesichts des beweistauglichen bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. C____ und D____ nicht zu beanstanden sei. Der vor diesem Hintergrund vorgenommene Einkommensvergleich bei welchem dem Valideneinkommen der zuletzt erzielte Lohn und dem Invalideneinkommen die LSE 2016 TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 zugrunde gelegt wurde und einen Invaliditätsgrad von 35% ergab, sei ebenfalls korrekt erfolgt. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers sei daher zu Recht verneint worden.

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das psychiatrische Teilgutachten sei nicht beweistauglich. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden. Es sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen. Ferner habe die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich nicht korrekt durchgeführt. Das Valideneinkommen hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers vielmehr aufgrund des Durchschnitts der Einkommenszahlen der Jahre 2015 bis 2017 gemäss IK-Auszug berechnet werden müssen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Verfügung vom 12. Oktober 2020 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).  

3.2.          Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).  

3.3.          Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).  

4.                

4.1.          4.1.1. In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 12. Oktober 2020 im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten vom 4. Februar 2020 (IV-Akten 98 und 99).

4.1.2. Der Rheumatologe C____ stellte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine fortgeschrittene Ellbogenarthrose rechts (dominant) mit/bei Status nach 2 x Ellbogenfraktur rechts in der Kindheit (ca. 4-5jährig und 9jährig), jeweils konservative Behandlung; Status nach arthroskopischer Radiusköpfchen-Teilresekti­on bei posttraumatischer Radiusköpfchen-Hyperplasie mit zunehmend schmerzhafter Bewegungseinschränkung Ellbogen rechts am 18.04.1995; Status nach radialer und dorsaler Arthrotomie des Ellbogens mit Resektion des Radiusköpfchens des Processus coronoideus und eines Teils des Olekranons bei posttraumatischer Ankylose mit Radiusköpfchen-Hyperplasie und Bewegungseinschränkung am 07.07.1995; Status nach Ellbogen-OP 06/2004; Status nach Ulnarisdekompression Sulcus ulnaris rechts bei partiellem motorischem Leistungsblock auf Höhe des Sulcus ulnaris am 23.06.2009; Ulnarisneuropathie mit elektromyographisch stabiler axonaler Schädigung des N. ulnaris rechts und motorische Leitungsverzögerung im retro/epicondy­lären Segment rechts, nervensonographisch mit zwei möglichen Schädigungsorten (25.01.2019 PD Dr. E____, Neurologie); erheblicher Instabilität dieses Ellbogens bei Status nach Radiusköpfchen-Resektion mit konsekutiv fehlender Artikulation zwischen Humerus und Radius.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hält der Experte fest, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur und Lagerarbeiter, wobei er Lasten bis zu 50kg, heben, stossen und ziehen musste, zu 100% arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten leichten Tätigkeit ohne stossen und ziehen von mehr als 2kg mit dem rechten Arm, bei welcher er im besten Fall den rechten Arm vor sich auf den Tisch legen kann und keine repetitiven Bewegungen im Bereich flektieren und extendieren vornehmen muss, sei der Beschwerdeführer zu 20% eingeschränkt. In einer derartigen Tätigkeit bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Zu denken sei hier beispielsweise an eine Kontroll-Tätigkeit mit geringem Einsatz des rechten Armes und vor allem visuellen Kontrollen.

4.1.3.    Der Psychiater Dr. med. D____ konnte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkennen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. med. D____ beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.2).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit für 8.5 Stunden täglich bestehe, diese somit nicht beeinträchtigt sei.

4.1.4.    Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die rheumatologischen Beschwerden einschlägig seien (vgl. IV-Akte 99, S. 52).

4.2.          Zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist die Beweistauglichkeit des rheumatologischen Teilgutachtens. Auf das Gutachten von Dr. med. C____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.2. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der rheumatologischen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und der Gutachter setzt sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

4.3.          4.3.1. Einer näheren Betrachtung ist indes die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens zu unterziehen.

4.3.2. Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung für Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom Bundesgericht genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische Begutachtung in der Invalidenversicherung verbindlich ist.

Dr. med. D____ setzt sich in seinem Gutachten nicht vollständig mit den Standardindikatoren in Beantwortung des hiervor genannten Fragekatalogs auseinander.  Zunächst ist die vom Gutachter erhobene Anamnese als eher knapp zu bezeichnen. Abgrenzungen zwischen den erhobenen Gesundheitsschäden und allfälligen invaliditätsfremden Faktoren (Arbeitslosigkeit, schwierige wirtschaftliche Lage, soziokulturelle Faktoren) werden vom Gutachter nicht vorgenommen. Dem Gutachten ist weiter keine detaillierte Aussage betreffend Beeinträchtigungen, Belastungen und vorhandener persönlicher Ressourcen des Beschwerdeführers zu entnehmen, was insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unabdingbar ist. So vermag der Gutachter nicht plausibel darzulegen, inwiefern die von ihm attestierte Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben soll. Er belässt es bei der reinen Feststellung, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtig sei. Das Gutachten erweist sich auch in der Auseinandersetzung mit der vorbestehenden medizinischen Aktenlage als ungenügend. So berücksichtigt der Gutachter das vom behandelnden Psychiater gezeichneten Beschwerdebild nicht (vgl. Arztbericht, eingegangen am 11. Juli 2019). Dr. med. F____ beschreibt in seinem Bericht als Hauptsymptomatik eine niedergeschlagene Gefühlslage, Interessensverlust und Freudverlust, eine schnelle Ermüdbarkeit, Unsicherheit, Schuldgefühle, Gefühle der Wertlosigkeit und Leere bis hin zu Suizidgedanken. Als kognitive Symptomatik bestehe eine verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Befunden erfolgt im Gutachten nicht. Der Gutachter setzt sich insbesondere mit der im Raum stehenden depressiven Symptomatik nur oberflächlich auseinander und lässt eine eingehende Darstellung und Würdigung der relevanten Klinik vermissen. In der Herleitung der Diagnosen erwähnt der Gutachter zwar die von Dr. med. F____ attestierten Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode und einer prolongierten Trauerreaktion. Dr. med. D____ belässt es aber im Grossen und Ganzen dabei, zu bemerken, dass die abweichenden Beurteilungen des behandelnden Psychiaters F____ nicht bestätigt werden können. Der psychiatrische Gutachter legt indes nicht dar, inwiefern er zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt ist. Damit entspricht die Expertise den Anforderungen des Bundesgerichts an die Prüfung der Standardindikatoren nicht (vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.1.), weshalb auch diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen sind.    

Gesamthaft betrachtet kann auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C____ vom 4. Februar 2020 abgestellt werden. Dagegen kann das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ nach dem Gesagten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nicht beigezogen werden. Nach dem Vorerwähnten erfüllt die Expertise die bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Gutachten nicht, so dass ihm keine Beweiskraft zukommt. Vor diesem Hintergrund sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4) und dabei zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erneut ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.

5.                

5.1.          Zwischen den Parteien ist weiter sowohl die Höhe des Valideneinkommens als auch die des Invalideneinkommens umstritten.

5.2.          5.2.1. Dem Valideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin das zuletzt bei der G____ erzielte Einkommen von CHF 70'850.00 (13x CHF 5'450.00 zugrunde (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. Oktober 2018, IV-Akte 43). Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Ansicht, dem Valideneinkommen hätte der Einkommensdurchschnitt der Jahre 2015 bis 2017 (2015, CHF 70'850.00; 2016, CHF 73'514.00, 2017. CHF 70'850.00) von CHF 71'738.00 gemäss dem IK-Auszug zugrunde gelegt werden müssen.

5.2.2.    Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. So ist aus dem IK-Auszug zunächst ersichtlich, dass in den Jahren 2015 und 2017 ebenfalls ein Einkommen von CHF 70'850.00 erzielt wurde. Der im Jahr 2016 zu verzeichnende Ausreisser nach oben ist auf eine einmalige Auszahlung von Überzeit zurückzuführen. Da es sich hierbei nicht um regelmässig geleistete Überstunden handelt, welche im Rahmen der üblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers anfielen, blieben diese seitens der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens zu Recht unberücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.2 mit Verweis auf 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2).

5.3.          5.3.1. Das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen basiert auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundeamtes für Statistik (LSE 2016 Tabelle Ta1; Total Männer/Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung 2017 von 0.45% und 2018 von 0.5%). Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf dieser Basis ein Invalideneinkommen von CHF 67'438.00, respektive von CHF 53'950.00 bei einem Pensum von 80%.

5.3.2. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Invalideneinkommens geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf den Medianwert der LSE abgestellt. Gemäss BGE 142 V 178 sei die Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung ultima ratio. Das Bundesgericht attestiere der LSE zwar Beweiseignung, schränke diese aber auf eine Übergangszeit ein, bis ein "präziseres Setting" vorliege. Damit sei die LSE für das Bundesgericht lediglich eine Übergangslösung, bis geeignetere Instrumente zur Berechnung von Validen- und/oder Invalideneinkommen vorliegen würden. Dies bestätige zudem eine Studie des Büros für Arbeits- und Sozialpolitische Studien Bass AG vom 8. Januar 2021 («Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung») und das Grundsatzgutachten «Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung» von Prof. Dr. iur. Thomas Gächter, Dr. iur. Philipp Egli, Dr. iur. Michael E. Meier und Dr. iur. Marina Filippo vom 22. Januar 2021)

5.4.          Der Rüge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Berechnung des Invalideneinkommens kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des BASS-Gutachtens vom 8. Januar 2021 sowie des Grundsatzgutachtens vom 22. Januar 2021 existiert aktuell weder eine bundesgerichtliche noch eine kantonale Rechtsprechung. In den Gutachten und im Jusletter vom 22. März 2021 "Invalidenkonforme Tabellenlöhne Ausgangslage, Problemstellung und Lösungsvorschläge" von Gabriela Riemer-Kafka et al. werden verschiedene Punkte aufgeworfen, die näherer Betrachtung und Diskussion bedürfen. Es ist grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass es zu einer Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen könnte. Die vorliegend durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung entspricht jedoch der aktuell geltenden Rechtsprechung und ist gemessen an dieser nicht zu beanstanden. Zum heutigen Zeitpunkt besteht kein Anlass, einer allfälligen Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzugreifen.

6.                

6.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 12. Oktober 2020 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten psychiatrischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (zuzüglich MwSt.) erscheint daher angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 12. Oktober 2020 wird aufgehoben und es wird die Sache zur erneuten psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: