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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 8. Juni 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.144
Verfügung vom 19. Oktober 2020
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), 1959 in Syrien geboren, reiste 1996 erstmals in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 7, S. 2). Im Februar 2002 gelangte er erneut in die Schweiz. Hier arbeitete er insgesamt nur während weniger Monate. Von September 2002 bis Januar 2003 war er als Hilfspfleger im C____spital [...] tätig gewesen. Zuletzt arbeitete er im Mai 2005 bei der D____ Ltd. (vgl. den IK-Auszug; IV-Akte 6). Seit Mai 2011 wird er von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 11).
b) Am 7. Mai 2020 meldete sich der Beschwerdeführer wegen diverser Beschwerden am Bewegungsapparat zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 27. Juni 2020; IV-Akte 10).
c) Mit Vorbescheid vom 4. August 2020 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Rentengesuches in Aussicht (vgl. IV-Akte 11). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 11. September 2020 (vgl. IV-Akte 12). Am 16. Oktober 2020 nahm der RAD Stellung (vgl. IV-Akte 15). In der Folge erliess die IV-Stelle am 19. Oktober 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 17).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 19. November 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab November 2020 mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuberechnung des IV-Grades an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Dezember 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. Februar 2021 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 8. Juni 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
4.3.2. Dr. F____, c/o RAD, legte im Bericht vom 16. Oktober 2020 (IV-Akte 15) dar, sie gehe davon aus, dass die Tätigkeit als Operations-Hilfspfleger hauptsächlich stehend und gehend gewesen und wahrscheinlich auch mit Heben und Tragen von schweren Lasten verbunden gewesen sei; aufgrund der Gonarthrose könne eine derartige Arbeit dem Versicherten auf Dauer nicht mehr zugemutet werden. Es bestehe diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In Anbetracht der vorliegenden Röntgenbilder könne dem Versicherten aufgrund der Gonarthrose jedoch eine leichte, sitzende Tätigkeit ganztags zugemutet werden. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten im Knien, Hocken und Kauern sowie das Steigen auf Gerüste, Leitern und Treppen. Ebenfalls nicht mehr möglich sei das Gehen auf unebenem Gelände (vgl. S. 3 des Berichtes).
4.4.2. Das zu Handen der Rechtsvertretung ausgestellte Attest von Dr. E____ vom 10. November 2020, wonach der 62-jährige Beschwerdeführer, der seit 15 Jahren ohne Arbeit sei, wegen der Gonarthrose nur noch über eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit verfüge (Beschwerdebeilage 3), ist nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung des RAD hervorzurufen. Namentlich widerspricht Dr. E____ in diesem Attest – ohne dies näher zu begründen – seinem früheren Bericht vom 27. Juni 2020. Im Übrigen ist in Bezug auf dieses Attest der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4.3. Der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Röntgenbericht von Dr. G____ vom 23. Januar 2019 (Beschwerdebeilage 4) wurde von Dr. F____ beachtet (vgl. S. 2 des Berichtes vom 16. Oktober 2020; IV-Akte 15, S. 2). Im Übrigen werden darin keine gravierenden degenerativen Erscheinungen an der LWS erwähnt. Die von Dr. F____ beschriebenen Anforderungen an eine Verweistätigkeit lassen sich auch mit diesem Röntgenbefund vereinbaren.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen