Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. August 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.145

Verfügung vom 21. Oktober 2020

Beschwerde gutgeheissen; Rentenablehnung zu Unrecht erfolgt; Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung


Tatsachen

I.        

a) Der am 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 1998 als [...] bei der Firma C____ AG (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 7; Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 13). Bei einem Sturz im Tram aufgrund einer starke Bremsung im Jahr 2010 zog sich der Beschwerdeführer Verletzungen an der Schulter sowie an der HWS zu (Arztberichte Dr. D____, FMH Neurologie, IV-Akte 20, S. 9 ff.) und leidet seither unter Rückenschmerzen. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzliche Leistungen, wobei sie den Fall zeitnah abschloss.

b) Seit 2015 besteht beim Beschwerdeführer unter anderem eine Ganglionzyste, welche mit einer Dornwarze assoziiert war (Bericht [...] Spital, IV-Akte 20) und am 22. Januar 2018 in der Praxis [...] operiert wurde (Operationsbericht, IV-Akte 20 S. 26).

c) Nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hatte, war der Beschwerdeführer zwischen dem 30. Januar 2020 und dem 30. Juni 2020 in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig (vgl. Atteste des Hausarztes Dr. E____, Beschwerdebeilage/BB 6). Beim [...] wurde am 3. Februar 2020 ein MR der HWS durchgeführt (vgl. IV-Akte 20, S. 27) und der Beschwerdeführer befand sich ab März 2020 in Behandlung in der Spinalen Chirurgie des F____ [...] (nachfolgend F____, vgl. Berichte vom 09.03.2020, vom 15.04.2020 und vom 26.05.2020 an den Hausarzt des Beschwerdeführers, IV-Akte 20, S. 29; IV-Akte 20, S. 32/37, und IV-Akte 20, S. 36).

d) Am 16. April 2020 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin wegen Beschwerden an der LWS, der HWS, dem Rücken, dem Becken und am Sprunggelenk zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 2, insb. S. 7). Am 21. April 2020 wurde am F____ [...] eine transforaminale Wurzelinfiltration C6 rechts durchgeführt (Interventionsbericht, IV-Akte 20, S. 34). Mit Mitteilung vom 25. Mai 2020 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen zum Arbeitsplatzerhalt (vgl. IV-Akte 18). Im IV-Arztbericht vom 25. Juni 2020 bestätigte der Hausarzt Dr. E____ eine 40%ige Arbeitsfähigkeit seit Juni 2020 (vgl. IV-Akte 20, S. 6).

e) Nachdem der Beschwerdeführer bereits Anfang Mai 2020 an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurückgekehrt war und dabei sein Pensum kontinuierlich steigerte, begann er per 1. Juli 2020 wieder Vollzeit zu arbeiten. Mit Attest vom 30. Juni 2020 bestätigte Dr. E____ zu Handen der C____ AG ab 1. Juli eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 27, S. 7).

f) Die IV-Stelle versuchte ab Juli 2020 mehrmals vergeblich bei Prof. Dr. G____, Leitender Arzt Abteilung für Schmerzmedizin, F____, welchen der Beschwerdeführer als seinen behandelnden Arzt angegeben hatte, einen Arztbericht zu erhalten (Anfragen, IV-Akten 12 und 21) und erhielt schliesslich am 18. August 2020 von der Abteilung Schmerztherapie des F____ eine E-Mail, wonach dort nur zwei (undatierte) Injektionen im Auftrag der Spinalen Chirurgie stattgefunden hätten (IV-Akte 23).

g) Am 23. September 2020 erfolgte der Abschlussbericht zur Frühintervention (vgl. IV-Akte 24), in welchem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Arbeitsplatz wieder in einem Pensum von 100% eingegliedert sei. Entsprechend teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. September 2020 unter Hinweis auf Art. 1septies Bst. c IVV mit, es bestehe weder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Rente (vgl. IV-Akte 25).

h) Nachdem von Seiten des Beschwerdeführers keine Reaktion auf den Vorbescheid erfolgte, erliess die Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 26).

i) Im Attest vom 13. November 2020 attestierte der Hausarzt Dr. E____ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 13. November 2020 und dem 20. November 2020 (vgl. IV-Akte 27, S. 8).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 23. November 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 21. Oktober 2020 über die Rentenablehnung und den Abbruch der Frühintervention ist aufzuheben.

2.    Der Fall ist zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle BS zurückzuweisen.

3.    Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4.    Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Mit der Beschwerdeergänzung vom 30. Dezember 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.

d) Mit Replik vom 6. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 18. Januar 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Am 11. August 2021 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 hat die Beschwerdegegnerin infolge des Abschlusses der Frühintervention unter Hinweis auf Art. 1septies Bst. c IVV sowohl einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als auch einen Rentenanspruch verneint (vgl. IV-Akte). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Attest des Hausarztes Dr. E____ vom 30. Juni 2020, worin dieser zu Handen der Arbeitgeberin C____ AG ab 1. Juli 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigte (vgl. IV-Akte 27, S. 7) und auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2020 wieder mit einem vollen Pensum an seinem angestammten Arbeitsort tätig war.

2.2.          Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, dass sein Gesundheitszustand nicht demjenigen entsprochen habe, von dem die IV-Stelle zum Zeitpunkt der Verfügung ausgegangen sei (vgl. Beschwerde, S. 3). Die vermutete volle Arbeitsfähigkeit habe sich als Arbeitsversuch entpuppt. Eine stabile, gesundheitliche Situation habe damals nicht bestanden (vgl. Beschwerde, S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe die Frühinterventionsmassnahmen zu Unrecht eingestellt, als der Heilungsverlauf noch im Gang gewesen sei (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 4). Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin weder weitere Abklärungen und noch eine Stellungnahme des RAD eingeholt (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 5).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in erster Linie, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen, welche die IV auch ohne zumindest drohende Invalidität erbringt. Dazu gehören namentlich die Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin Murer, Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern 2014, Art. 4 N 17). Diese Art von Massnahmen dienen dem Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes einer versicherten Person oder der Eingliederung derselben an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes (Art. 7d Abs. 1 IVG). Für die einzelnen Leistungsarten (vgl. Art. 7d Abs. 2 IVG) sind die Voraussetzungen jeweils konkret zu prüfen. Es besteht kein Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d Abs. 3 IVG). Die Frühinterventionsphase wird gemäss Art. 1septies der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) beendet mit der Verfügung über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG (Art. 1septies lit. a IVV), der Mitteilung, dass keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können und der Anspruch auf eine Rente geprüft wird (Art. 1septies lit. b IVV); oder der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG noch auf eine Rente bestehen (Art. 1septies lit. c IVV).

3.2.          Die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2).

3.3.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.4.          3.4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).

3.4.2   Auch der gerichtliche Sozialversicherungsprozess wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.                

4.1.          In einem ersten Schritt ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung den Titel "Frühintervention abgeschlossen" trägt, was irreführend ist und worauf der Beschwerdeführer zutreffend verweist (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 2), da im nachfolgenden Verfügungstext nicht nur der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sondern auch der Rentenanspruch abgelehnt wird. Es besteht damit eine deutliche Differenz zwischen dem fettgedruckten Titel der Verfügung und dem nachfolgenden in normaler Schrift gehaltenen Verfügungstext. Bereits im Urteil vom 14. Dezember 2015 wurde darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdegegnerin in solchen Fällen verwendete Formulierung resp. das gewählte Layout bei juristischen Laien und anwaltlich nicht vertreten Versicherten einen fehlerhaften Eindruck erwecken kann (vgl. Urteil IV.2015.139, E. 4.4.3). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, als er die Verfügung erhielt, anwaltlich nicht vertreten. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass er zuvor auf den gleichlautenden Vorbescheid nicht adäquat reagierte. Der Beschwerdegegnerin wird nahegelegt, den fettgedruckten Titel in der Verfügungsvorlage anzupassen, sodass daraus für die Adressaten inskünftig ersichtlich wird, dass auch der Rentenanspruch mitumfasst ist.

4.2.          In einem nächsten Schritt ist nachfolgend auf den Abschluss der Frühinterventionsmassnahmen und die Rentenablehnung getrennt einzugehen.

4.3.          Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Art. 7d Abs. 3 IVG kein Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention besteht. Ein Anspruch auf diese Massnahmen besteht daher auch in vorliegenden Rahmen nicht. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann auch nicht den Abschluss der Frühintervention an sich, sondern die Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit, insbesondere die damit zusammenhängenden und seiner Ansicht nach ungenügenden medizinischen Abklärungen, sowie die daraus resultierenden Folgen. Da vorliegend die Streitigkeit, ob die IV-Stelle das ganze Dossier aufgrund der ihr vorliegenden Informationen im Oktober 2020 abschliessen durfte, im Vordergrund steht, kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin beim Abschluss der Frühinterventionsmassnahmen korrekt vorgegangen ist.

4.4.          Hinsichtlich der Ablehnung eines Rentenanspruchs nach Art. 1septies lit. c IVV ist festzuhalten, dass die medizinischen Unterlagen im Dossier des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlasses äusserst dürftig sind. Offensichtlich befand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch in Behandlung in der Spinalen Chirurgie des F____, weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, entsprechende Berichte und Prognosen bei den behandelnden Fachärzten anzufordern (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 4). So gehen insbesondere aus den Berichten der Spinalen Chirurgie vom 9. März 2020, vom 15. April 2020 und vom 26. Mai 2020 an den Hausarzt des Beschwerdeführers verschiedene Diagnosen hervor (vgl. IV-Akte 20, S. 29; IV-Akte 20, S. 32/37, und IV-Akte 20, S. 36), welche weiterer Abklärung bedurft hätten. Insbesondere konnte sich die Beschwerdegegnerin, nachdem sie mehrmals vergeblich versucht hatte bei Prof. Dr. G____, Leitender Arzt Abteilung für Schmerzmedizin, F____, einen Arztbericht einzuholen (Anfragen, IV-Akten 12 und 21) nicht mit der E-Mail vom 18. August 2020 von der Abteilung Schmerztherapie des F____ begnügen, wonach dort nur zwei (undatierte) Injektionen stattgefunden hätten (IV-Akte 23), zumal es sich dabei nicht um die richtige Anlaufstelle handelte und sie an die Spinale Chirurgie hätte gelangen müssen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2020 wieder in einem vollen Pensum bei der angestammten Arbeitgeberin tätig war, ist vorliegend verständlich, da der Beschwerdeführer nach seiner langen Betriebszugehörigkeit von über 20 Jahren bei einem Krankheitsfall während des Verkaufs der Firma (vgl. Protokoll HV, S. 2) Angst vor einer Kündigung hatte und sein Gesundheitszustand augenscheinlich nicht stabil war. Hätte sich die Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin nach dem Stand der Wiedereingliederung erkundigt, hätte sie sodann wahrscheinlich umgehend von der erfolgten Kündigung erfahren.

4.5.          Der Beschwerdeführer macht im Ergebnis zu Recht geltend, dass die medizinischen Abklärungen von der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Rentenfrage noch zu vervollständigen sind. Dies muss umso mehr gelten, als dass eine versicherte Person hinsichtlich der Rentenabklärung nicht schlechter gestellt werden darf, wenn sie zuvor Frühinterventionsmassnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes erhält, als wenn dies nicht der Fall ist und stattdessen direkt eine (umfangreichere) Rentenprüfung erfolgt.

4.6.          Zusammenfassend ist die Verfügung vom 21. Oktober 2020 aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.                

5.1.          Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen.

5.2.          Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sodann eine Parteientschädigung auszurichten. 

5.3.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und insbesondere dem geringen Aktenumfang von einem unterdurchschnittlichen Fall auszugehen, welcher einem Honorar von CHF 3'000.-- entspricht. Allerdings hat vorliegend eine Hauptverhandlung stattgefunden, welche mit zusätzlich CHF 500.-- zu entschädigen ist. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für den doppelten Schriftenwechsel und die Hauptverhandlung ein Honorar von CHF 3'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 269.50 (7.7%) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.   

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. 

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 269.50.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: