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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.145
Verfügung vom 21. Oktober 2020
Beschwerde gutgeheissen;
Rentenablehnung zu Unrecht erfolgt; Rückweisung zur weiteren medizinischen
Abklärung
Tatsachen
I.
a) Der am 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 1998 als
[...] bei der Firma C____ AG (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 7; Fragebogen
Arbeitgeber, IV-Akte 13). Bei einem Sturz im Tram aufgrund einer starke
Bremsung im Jahr 2010 zog sich der Beschwerdeführer Verletzungen an der
Schulter sowie an der HWS zu (Arztberichte Dr. D____, FMH Neurologie, IV-Akte
20, S. 9 ff.) und leidet seither unter Rückenschmerzen. Die SUVA anerkannte
ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzliche Leistungen, wobei sie den
Fall zeitnah abschloss.
b) Seit 2015 besteht beim Beschwerdeführer unter anderem eine
Ganglionzyste, welche mit einer Dornwarze assoziiert war (Bericht [...] Spital,
IV-Akte 20) und am 22. Januar 2018 in der Praxis [...] operiert wurde (Operationsbericht,
IV-Akte 20 S. 26).
c) Nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
verschlechtert hatte, war der Beschwerdeführer zwischen dem 30. Januar 2020 und
dem 30. Juni 2020 in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig (vgl. Atteste des
Hausarztes Dr. E____, Beschwerdebeilage/BB 6). Beim [...] wurde am 3. Februar
2020 ein MR der HWS durchgeführt (vgl. IV-Akte 20, S. 27) und der
Beschwerdeführer befand sich ab März 2020 in Behandlung in der Spinalen
Chirurgie des F____ [...] (nachfolgend F____, vgl. Berichte vom 09.03.2020, vom
15.04.2020 und vom 26.05.2020 an den Hausarzt des Beschwerdeführers, IV-Akte
20, S. 29; IV-Akte 20, S. 32/37, und IV-Akte 20, S. 36).
d) Am 16. April 2020 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin wegen Beschwerden an der LWS, der HWS, dem Rücken, dem Becken
und am Sprunggelenk zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 2, insb. S. 7). Am 21.
April 2020 wurde am F____ [...] eine transforaminale Wurzelinfiltration C6
rechts durchgeführt (Interventionsbericht, IV-Akte 20, S. 34). Mit Mitteilung
vom 25. Mai 2020 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
Frühinterventionsmassnahmen zum Arbeitsplatzerhalt (vgl. IV-Akte 18). Im
IV-Arztbericht vom 25. Juni 2020 bestätigte der Hausarzt Dr. E____ eine 40%ige
Arbeitsfähigkeit seit Juni 2020 (vgl. IV-Akte 20, S. 6).
e) Nachdem der Beschwerdeführer bereits Anfang Mai 2020 an
seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurückgekehrt war und dabei sein Pensum
kontinuierlich steigerte, begann er per 1. Juli 2020 wieder Vollzeit zu
arbeiten. Mit Attest vom 30. Juni 2020 bestätigte Dr. E____ zu Handen der C____
AG ab 1. Juli eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 27, S. 7).
f) Die IV-Stelle versuchte ab Juli 2020 mehrmals vergeblich bei
Prof. Dr. G____, Leitender Arzt Abteilung für Schmerzmedizin, F____, welchen
der Beschwerdeführer als seinen behandelnden Arzt angegeben hatte, einen
Arztbericht zu erhalten (Anfragen, IV-Akten 12 und 21) und erhielt schliesslich
am 18. August 2020 von der Abteilung Schmerztherapie des F____ eine E-Mail, wonach
dort nur zwei (undatierte) Injektionen im Auftrag der Spinalen Chirurgie
stattgefunden hätten (IV-Akte 23).
g) Am 23. September 2020 erfolgte der Abschlussbericht zur
Frühintervention (vgl. IV-Akte 24), in welchem festgehalten wurde, dass der
Beschwerdeführer in seinem angestammten Arbeitsplatz wieder in einem Pensum von
100% eingegliedert sei. Entsprechend teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 4. September 2020 unter Hinweis auf Art. 1septies
Bst. c IVV mit, es bestehe weder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch
auf eine Rente (vgl. IV-Akte 25).
h) Nachdem von Seiten des Beschwerdeführers keine Reaktion auf
den Vorbescheid erfolgte, erliess die Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2020 eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 26).
i) Im Attest vom 13. November 2020 attestierte der Hausarzt Dr.
E____ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 13.
November 2020 und dem 20. November 2020 (vgl. IV-Akte 27, S. 8).
II.
a) Mit Beschwerde vom 23. November 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 21. Oktober 2020 über die Rentenablehnung und den
Abbruch der Frühintervention ist aufzuheben.
2.
Der Fall ist zu
weiteren Abklärungen an die IV-Stelle BS zurückzuweisen.
3.
Dem
Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichner als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4.
Unter o/e
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Mit der Beschwerdeergänzung vom 30. Dezember 2020 hält der
Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
28. Januar 2021, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter
o/e-Kostenfolge.
d) Mit Replik vom 6. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Januar 2021 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Am 11. August 2021 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die Vertreter
gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 hat die Beschwerdegegnerin
infolge des Abschlusses der Frühintervention unter Hinweis auf Art. 1septies
Bst. c IVV sowohl einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als auch einen
Rentenanspruch verneint (vgl. IV-Akte). Sie stützte sich dabei in medizinischer
Hinsicht im Wesentlichen auf das Attest des Hausarztes Dr. E____ vom 30. Juni
2020, worin dieser zu Handen der Arbeitgeberin C____ AG ab 1. Juli 2020 eine
volle Arbeitsfähigkeit bestätigte (vgl. IV-Akte 27, S. 7) und auf den Umstand,
dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2020 wieder mit einem vollen Pensum an
seinem angestammten Arbeitsort tätig war.
2.2.
Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, dass sein Gesundheitszustand
nicht demjenigen entsprochen habe, von dem die IV-Stelle zum Zeitpunkt der
Verfügung ausgegangen sei (vgl. Beschwerde, S. 3). Die vermutete volle
Arbeitsfähigkeit habe sich als Arbeitsversuch entpuppt. Eine stabile,
gesundheitliche Situation habe damals nicht bestanden (vgl. Beschwerde, S. 3). Die
Beschwerdegegnerin habe die Frühinterventionsmassnahmen zu Unrecht eingestellt,
als der Heilungsverlauf noch im Gang gewesen sei (vgl. Beschwerdeergänzung, S.
4). Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin weder weitere Abklärungen und noch
eine Stellungnahme des RAD eingeholt (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 5).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die
Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V
343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in
erster Linie, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität
Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen,
welche die IV auch ohne zumindest drohende Invalidität erbringt. Dazu gehören
namentlich die Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin Murer,
Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern 2014, Art. 4 N
17). Diese Art von Massnahmen dienen dem Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes
einer versicherten Person oder der Eingliederung derselben an einem neuen
Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes (Art. 7d Abs. 1
IVG). Für die einzelnen Leistungsarten (vgl. Art. 7d Abs. 2 IVG) sind die
Voraussetzungen jeweils konkret zu prüfen. Es besteht kein Anspruch auf
Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d Abs. 3 IVG). Die Frühinterventionsphase
wird gemäss Art. 1septies der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) beendet mit der Verfügung über die
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b
IVG (Art. 1septies lit. a IVV), der Mitteilung, dass keine
Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können und
der Anspruch auf eine Rente geprüft wird (Art. 1septies lit. b IVV);
oder der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art.
8 Abs. 3 lit. abis und b IVG noch auf eine Rente bestehen (Art. 1septies
lit. c IVV).
3.2.
Die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der
Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz
von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte
versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in
einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit
im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215, 221
E. 3.2.2).
3.3.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In
zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),
frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.4.
3.4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über
die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).
3.4.2 Auch der gerichtliche Sozialversicherungsprozess wird vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine
Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE
115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
4.
4.1.
In einem ersten Schritt ist darauf hinzuweisen, dass die
angefochtene Verfügung den Titel "Frühintervention
abgeschlossen" trägt, was irreführend ist und worauf der Beschwerdeführer
zutreffend verweist (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 2), da im nachfolgenden
Verfügungstext nicht nur der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sondern
auch der Rentenanspruch abgelehnt wird. Es besteht damit eine deutliche
Differenz zwischen dem fettgedruckten Titel der Verfügung und dem nachfolgenden
in normaler Schrift gehaltenen Verfügungstext. Bereits im Urteil vom 14.
Dezember 2015 wurde darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdegegnerin in
solchen Fällen verwendete Formulierung resp. das gewählte Layout bei juristischen
Laien und anwaltlich nicht vertreten Versicherten einen fehlerhaften Eindruck
erwecken kann (vgl. Urteil IV.2015.139, E. 4.4.3). Der Beschwerdeführer war im
Zeitpunkt, als er die Verfügung erhielt, anwaltlich nicht vertreten. Vor diesem
Hintergrund ist verständlich, dass er zuvor auf den gleichlautenden Vorbescheid
nicht adäquat reagierte. Der Beschwerdegegnerin wird nahegelegt, den
fettgedruckten Titel in der Verfügungsvorlage anzupassen, sodass daraus für die
Adressaten inskünftig ersichtlich wird, dass auch der Rentenanspruch mitumfasst
ist.
4.2.
In einem nächsten Schritt ist nachfolgend auf den Abschluss der
Frühinterventionsmassnahmen und die Rentenablehnung getrennt einzugehen.
4.3.
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Art. 7d Abs. 3 IVG kein
Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention besteht. Ein Anspruch auf diese Massnahmen
besteht daher auch in vorliegenden Rahmen nicht. Der Beschwerdeführer
bestreitet sodann auch nicht den Abschluss der Frühintervention an sich,
sondern die Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit, insbesondere die damit
zusammenhängenden und seiner Ansicht nach ungenügenden medizinischen
Abklärungen, sowie die daraus resultierenden Folgen. Da vorliegend die
Streitigkeit, ob die IV-Stelle das ganze Dossier aufgrund der ihr vorliegenden
Informationen im Oktober 2020 abschliessen durfte, im Vordergrund steht, kann an
dieser Stelle festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin beim Abschluss der
Frühinterventionsmassnahmen korrekt vorgegangen ist.
4.4.
Hinsichtlich der Ablehnung eines Rentenanspruchs nach Art. 1septies
lit. c IVV ist festzuhalten, dass die medizinischen Unterlagen im Dossier des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlasses äusserst dürftig sind.
Offensichtlich befand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses noch in Behandlung in der Spinalen Chirurgie des F____,
weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, entsprechende Berichte
und Prognosen bei den behandelnden Fachärzten anzufordern (vgl. Beschwerdeergänzung,
S. 4). So gehen insbesondere aus den Berichten der Spinalen Chirurgie vom 9.
März 2020, vom 15. April 2020 und vom 26. Mai 2020 an den Hausarzt des
Beschwerdeführers verschiedene Diagnosen hervor (vgl. IV-Akte 20, S. 29; IV-Akte
20, S. 32/37, und IV-Akte 20, S. 36), welche weiterer Abklärung bedurft hätten.
Insbesondere konnte sich die Beschwerdegegnerin, nachdem sie mehrmals
vergeblich versucht hatte bei Prof. Dr. G____, Leitender Arzt Abteilung für
Schmerzmedizin, F____, einen Arztbericht einzuholen (Anfragen, IV-Akten 12 und
21) nicht mit der E-Mail vom 18. August 2020 von der Abteilung Schmerztherapie
des F____ begnügen, wonach dort nur zwei (undatierte) Injektionen stattgefunden
hätten (IV-Akte 23), zumal es sich dabei nicht um die richtige Anlaufstelle
handelte und sie an die Spinale Chirurgie hätte gelangen müssen. Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer ab Juli 2020 wieder in einem vollen Pensum bei der
angestammten Arbeitgeberin tätig war, ist vorliegend verständlich, da der
Beschwerdeführer nach seiner langen Betriebszugehörigkeit von über 20 Jahren
bei einem Krankheitsfall während des Verkaufs der Firma (vgl. Protokoll HV, S.
2) Angst vor einer Kündigung hatte und sein Gesundheitszustand augenscheinlich
nicht stabil war. Hätte sich die Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin nach
dem Stand der Wiedereingliederung erkundigt, hätte sie sodann wahrscheinlich
umgehend von der erfolgten Kündigung erfahren.
4.5.
Der Beschwerdeführer macht im Ergebnis zu Recht geltend, dass die
medizinischen Abklärungen von der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der
Rentenfrage noch zu vervollständigen sind. Dies muss umso mehr gelten, als dass
eine versicherte Person hinsichtlich der Rentenabklärung nicht schlechter gestellt
werden darf, wenn sie zuvor Frühinterventionsmassnahmen zum Erhalt des
Arbeitsplatzes erhält, als wenn dies nicht der Fall ist und stattdessen direkt
eine (umfangreichere) Rentenprüfung erfolgt.
4.6.
Zusammenfassend ist die Verfügung vom 21. Oktober 2020 aufzuheben
und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.
5.1.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges
Obsiegen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sodann eine Parteientschädigung
auszurichten.
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden
Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und
insbesondere dem geringen Aktenumfang von einem unterdurchschnittlichen Fall
auszugehen, welcher einem Honorar von CHF 3'000.-- entspricht. Allerdings hat
vorliegend eine Hauptverhandlung stattgefunden, welche mit zusätzlich CHF
500.-- zu entschädigen ist. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für den
doppelten Schriftenwechsel und die Hauptverhandlung ein Honorar von CHF 3'500.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 269.50 (7.7%)
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache zur
Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an diese
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'500.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 269.50.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: