Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                          Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                      Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.146

Verfügung vom 22. Oktober 2020

Kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren

 


Tatsachen

I.          

a)              Der 1990 geborene Beschwerdeführer stammt aus der Türkei und lebt seit dem 31. Mai 2011 in der Schweiz (Anmeldung vom 29. Juni 2018, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Von September 2013 bis April 2015 arbeitete der Beschwerdeführer als Verkäufer bei der C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 18. Juli 2018, IV-Akte 13).

b)              Am 29. Juni 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wegen verschiedener Störungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln sowie einer Persönlichkeitsstörung und eines Suizidversuchs zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Nach ersten Abklärungen, namentlich der Einholung einiger Arztberichte, schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention mit Mitteilung vom 19. Dezember 2018 ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, sie prüfe einen Rentenanspruch (IV-Akte 27).

c)              Die Beschwerdegegnerin führte weitere Abklärungen durch und teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. Februar 2020 mit, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da er bereits zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz zu mindestens 40 % arbeits- und erwerbsunfähig gewesen sei (IV-Akte 48). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2020 Einwand (IV-Akte 52). Sein Rechtsvertreter reichte mit Datum vom 29. Mai 2020 eine Begründung des Einwands bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Akte 58). Zugleich ersuchte er darum, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung im Einwandverfahren zu gewähren. Mit einem Schreiben vom 21. Oktober 2020 erklärte die Beschwerdegegnerin, das Einwandschreiben habe zu weiteren medizinischen Abklärungen Anlass gegeben, weshalb das bisherige Vorbescheidverfahren abgeschlossen werde (IV-Akte 73). Einen Tag später teilte sie dem Beschwerdeführer mittels einer Mitteilung mit, dass eine psychiatrische Begutachtung notwendig sei (Mitteilung vom 22. Okto­ber 2020, IV-Akte 76).

d)              Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren infolge fehlender sachlicher Gebotenheit des Beizugs einer Rechtsvertretung ab (IV-Akte 77).

II.        

a)              Mit Beschwerde vom 23. November 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2020 aufzuheben. (2) Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren mit B____ zu bewilligen. Eventualiter sei die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung festzustellen und die Sache zur Beurteilung der übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. (3) Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im vorliegenden Verfahren zu bewilligen. (4) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)              Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)              Mit einer Eingabe desselben Datums lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Dokument zum Nachweis seiner Bedürftigkeit einreichen.

d)              In der Replik vom 1. April 2021 (Postaufgabe 6. April 2021) hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.       

Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 gewährt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

IV.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 31. Mai 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu Recht verneint hat.

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 37 Abs. 4 ATSG nimmt diesen Grundsatz für das Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest, dass der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Dies gilt somit grundsätzlich auch für das Vorbescheidverfahren bei der Invalidenversicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2.).

3.2.             Das Bundesgericht legt mit Blick auf die Offizialmaxime bei den Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sachlich geboten ist, einen strengen Massstab an (BGE 125 V 32, 36 E. 4b sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 507/04 vom 27. April 2005 E. 7.1.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der betroffenen Person liegen (wie etwa, die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden), denkbar (BGE 125 V 32, 35 E. 4b und Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2016 E. 3.).

Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1 [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016] und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.). Insbesondere vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen „Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2 [mit Hinweisen, Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016]).

4.                   

4.1.             Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die sich vorliegend stellenden Fragen (namentlich die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit) seien schwieriger rechtlicher und tatsächlicher Natur. Für die Begründung des Einwands habe die Unterstützung des Sozialarbeiters der D____ nicht ausgereicht. Aus demselben Grund sei auch der Beizug einer sozialen Institution nicht in Frage gekommen. Der Beschwerdeführer habe der Unterstützung eines Rechtsanwalts bedurft.

4.2.             Wie bereits unter E. 3.2. ist die Rechtsprechung sehr streng mit der Annahme der Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren und bewilligt diese nur in Ausnahmefällen. Im vorliegenden Verfahren geht es derzeit einzig um die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz zu 40 % arbeits- und erwerbunfähig war. Diese Fragestellung ist nicht komplexer als bei einem durchschnittlichen IV-Fall, bei welchem die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Mittelpunkt der Abklärungen steht. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, trifft es zu, dass für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3. mit Hinweisen auf BGE 134 V 231, 232 E. 5.1. und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein deswegen von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden kann, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Dies gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei polydisziplinären Gutachten, da die gegenteilige Auffassung darauf hinausliefe, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3.).

4.3.             Im vorliegenden Fall erachtete die Beschwerdegegnerin nach der Erstellung des Vorbescheids eine psychiatrische Begutachtung für notwendig (vgl. Tatsachen I.c). Schon vor dem Vorbescheid war erkennbar, dass – sollte eine medizinische Abklärung notwendig werden – primär eine psychiatrische Abklärung in Frage kommen würde. Aus den Akten, namentlich diversen Berichten der D____, geht hervor, dass vorliegend die psychischen Probleme bzw. Diagnosen des Beschwerdeführers im Vordergrund stehen. Es geht namentlich um Störungen im Zusammenhang mit Alkohol- und Drogenkonsum, Persönlichkeitsstörungen sowie eine depressive Störung (vgl. insbesondere IV-Akten 15, 16, 17 und 39). Dies gilt insbesondere für die Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz (vgl. dazu die Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 16. Dezember 2019, IV-Akte 47, sowie die Ausführungen des Rechtsdienstes vom 15. Oktober 2020, IV-Akte 69). Insofern ist der Fall sogar etwas weniger komplex gelagert als ein Fall, bei welchem ein polydisziplinäres Gutachten notwendig ist. Der Umstand, dass insbesondere die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Jahr 2011 zu beurteilen ist, ändert daran nichts, da es nicht selten vorkommt, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit rückwirkend zu beurteilen ist. Im Rahmen des Einwandes ging es im Wesentlichen darum, zu erklären, dass der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden sei, dass davon ausgegangen werde, er sei zum Zeitpunkt der Einreise bereits zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen. Diese Erklärung hätte der Beschwerdeführer auch ohne anwaltliche Rechtsvertretung abgeben können. Auch hätte er selbständig (oder allenfalls mit der Unterstützung des Sozialarbeiters der D____ oder einer der verschiedenen in der Region Basel tätigen Stellen, welche sehr günstige und teilweise kostenlose [telefonische] Rechtsberatungen anbieten) darauf hinweisen können, dass sein behandelnder Psychiater, Dr. E____, FMH Psychiatrie, davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei vor der Einreise gesund gewesen (vgl. seinen Bericht vom 14. August 2019, IV-Akte 40, S. 3). Diese Ausführungen sind, verglichen mit anderen IV-Fällen, verhältnismässig einfach und die Thematik ist eng begrenzt. Es kann vorliegend somit nicht von einem besonders komplexen Sachverhalt gesprochen werden, der eine anwaltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren gebieten würde.

Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift angeführten Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017, 8C_669/2016 (in der Beschwerde wohl versehentlich als 8C_699/2016 zitiert) vom 7. April 2017 E. 3.3.3 und 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 sowie der Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) I 507/04 vom 27. April 2005 E. 7.3.2 vermögen nichts an dieser Beurteilung zu ändern, da der Sachverhalt vorliegend anders gelagert ist, als in den erwähnten Urteilen.

4.4.             Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Eingaben zu machen und er habe im Rahmen seines Aufenthaltes in der D____ seine Möglichkeiten ausgeschöpft und den dortigen Sozialarbeiter um Unterstützung ersucht, ist zunächst festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, sich – trotz seiner psychischen Beschwerden bzw. Diagnosen – an den Sozialarbeiter der D____ zu wenden, als er den Vorbescheid erhalten hatte (vgl. Beschwerde, Ziff. 7). Zudem erhob er grundsätzlich zunächst selbst Einwand (wenn auch möglicherweise mit Hilfe) und bat um eine Fristverlängerung für die Begründung (Schreiben vom 24. März 2020, IV-Akte 52). Aus den Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer mittlerweile auch Deutsch spricht (war im Bericht der D____ vom 15. August 2014, noch von gebrochenem Deutsch die Rede [IV-Akte 17, S. 40], so hielt der Rechtsvertreter in der Stellungnahme an das Migrationsamt Basel-Stadt vom 11. Dezember 2015 sogar fest, der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch [IV-Akte 65, S. 5]). Es ist daher davon auszugehen, dass er auch in der Lage gewesen wäre, sich an eine soziale Institution zu wenden, die ihn im Vorbescheidverfahren hätte unterstützen und beraten können. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer auch erlaubt gewesen wäre, seine Einwände gegen den Vorbescheid mündlich bei der Beschwerdegegnerin vorzubringen (Art. 73ter Abs. 2 IVV). Es bestand somit keine Notwendigkeit, ein Einwandschreiben zu verfassen, wie dies Anwältinnen und Anwälte für ihre Klienten tun.

4.5.             Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren folglich zu Recht mangels sachlicher Gebotenheit abgewiesen. Dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Gerichtsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde, vermag im Übrigen ebenfalls nichts daran zu ändern. Gerichtsverfahren sind in der Regel anspruchsvoller als Verwaltungsverfahren und die Hürde für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist weniger hoch.

5.                   

5.1.             Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.             Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

5.3.             Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    MLaw L. Marti

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: