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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 31.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.146
Verfügung vom 22. Oktober 2020
Kein Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
Tatsachen
I.
a)
Der 1990 geborene Beschwerdeführer stammt aus der Türkei und lebt seit
dem 31. Mai 2011 in der Schweiz (Anmeldung vom 29. Juni 2018,
Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Von September 2013
bis April 2015 arbeitete der Beschwerdeführer als Verkäufer bei der C____ (Fragebogen
für Arbeitgebende vom 18. Juli 2018, IV-Akte 13).
b)
Am 29. Juni 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wegen
verschiedener Störungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln sowie einer
Persönlichkeitsstörung und eines Suizidversuchs zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Nach ersten Abklärungen, namentlich der
Einholung einiger Arztberichte, schloss die Beschwerdegegnerin die
Frühintervention mit Mitteilung vom 19. Dezember 2018 ab und teilte dem
Beschwerdeführer mit, sie prüfe einen Rentenanspruch (IV-Akte 27).
c)
Die Beschwerdegegnerin führte weitere Abklärungen durch und teilte dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. Februar 2020 mit, dass sie
gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da er bereits zum Zeitpunkt der
Einreise in die Schweiz zu mindestens 40 % arbeits- und erwerbsunfähig
gewesen sei (IV-Akte 48). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
24. März 2020 Einwand (IV-Akte 52). Sein Rechtsvertreter reichte mit
Datum vom 29. Mai 2020 eine Begründung des Einwands bei der
Beschwerdegegnerin ein (IV-Akte 58). Zugleich ersuchte er darum, dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung im Einwandverfahren zu
gewähren. Mit einem Schreiben vom 21. Oktober 2020 erklärte die
Beschwerdegegnerin, das Einwandschreiben habe zu weiteren medizinischen
Abklärungen Anlass gegeben, weshalb das bisherige Vorbescheidverfahren
abgeschlossen werde (IV-Akte 73). Einen Tag später teilte sie dem
Beschwerdeführer mittels einer Mitteilung mit, dass eine psychiatrische
Begutachtung notwendig sei (Mitteilung vom 22. Oktober 2020,
IV-Akte 76).
d)
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 wies die Beschwerdegegnerin das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren infolge
fehlender sachlicher Gebotenheit des Beizugs einer Rechtsvertretung ab
(IV-Akte 77).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 23. November 2020 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2020 aufzuheben. (2) Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Vorbescheidverfahren mit B____ zu bewilligen. Eventualiter sei die sachliche
Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung festzustellen und die Sache zur
Beurteilung der übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. (3) Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im vorliegenden Verfahren zu
bewilligen. (4) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
29. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit einer Eingabe desselben Datums lässt der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter ein Dokument zum Nachweis seiner Bedürftigkeit
einreichen.
d)
In der Replik vom 1. April 2021 (Postaufgabe 6. April 2021)
hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
fest.
III.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 gewährt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
§ 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 31. Mai 2021 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu
Recht verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und, soweit es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Art. 37 Abs. 4 ATSG nimmt diesen Grundsatz für das
Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest, dass der gesuchstellenden
Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse
es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Dies gilt somit grundsätzlich
auch für das Vorbescheidverfahren bei der Invalidenversicherung (vgl.
Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist
dabei prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom
23. Februar 2016 E. 5.2.).
3.2.
Das Bundesgericht legt mit Blick auf die Offizialmaxime bei den
Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
sachlich geboten ist, einen strengen Massstab an (BGE 125 V 32, 36 E. 4b
sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute
sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 507/04 vom 27.
April 2005 E. 7.1.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im
sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über
die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist.
Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu
berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der betroffenen
Person liegen (wie etwa, die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden),
denkbar (BGE 125 V 32, 35 E. 4b und Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016
vom 3. Februar 2016 E. 3.).
Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine anwaltliche
Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein Rechtsanwalt
beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als
notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter,
Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in
Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342
nicht veröffentlichte E. 7.1 [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016]
und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.). Insbesondere vermögen fehlende
Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen
„Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (BGE 142 V 342
nicht veröffentlichte E. 7.2 [mit Hinweisen, Urteil 8C_676/2015 vom
7. Juli 2016]).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die sich
vorliegend stellenden Fragen (namentlich die retrospektive Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit) seien schwieriger rechtlicher und tatsächlicher Natur. Für
die Begründung des Einwands habe die Unterstützung des Sozialarbeiters der D____
nicht ausgereicht. Aus demselben Grund sei auch der Beizug einer sozialen
Institution nicht in Frage gekommen. Der Beschwerdeführer habe der
Unterstützung eines Rechtsanwalts bedurft.
4.2.
Wie bereits unter E. 3.2. ist die Rechtsprechung sehr streng
mit der Annahme der Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren und bewilligt diese nur in Ausnahmefällen. Im vorliegenden
Verfahren geht es derzeit einzig um die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits
zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz zu 40 % arbeits- und
erwerbunfähig war. Diese Fragestellung ist nicht komplexer als bei einem
durchschnittlichen IV-Fall, bei welchem die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im
Mittelpunkt der Abklärungen steht. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten
hat, trifft es zu, dass für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen
Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung gewisse medizinische
Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3. mit Hinweisen
auf BGE 134 V 231, 232 E. 5.1. und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Dies
bedeutet jedoch nicht, dass allein deswegen von einer komplexen Fragestellung
gesprochen werden kann, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Dies
gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei polydisziplinären
Gutachten, da die gegenteilige Auffassung darauf hinausliefe, dass der Anspruch
auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt in praktisch allen
Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur
Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als
einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom
3. Februar 2017 E. 6.3.).
4.3.
Im vorliegenden Fall erachtete die Beschwerdegegnerin nach der
Erstellung des Vorbescheids eine psychiatrische Begutachtung für notwendig
(vgl. Tatsachen I.c). Schon vor dem Vorbescheid war erkennbar, dass – sollte
eine medizinische Abklärung notwendig werden – primär eine psychiatrische
Abklärung in Frage kommen würde. Aus den Akten, namentlich diversen Berichten
der D____, geht hervor, dass vorliegend die psychischen Probleme bzw. Diagnosen
des Beschwerdeführers im Vordergrund stehen. Es geht namentlich um Störungen im
Zusammenhang mit Alkohol- und Drogenkonsum, Persönlichkeitsstörungen sowie eine
depressive Störung (vgl. insbesondere IV-Akten 15, 16, 17 und 39). Dies
gilt insbesondere für die Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des
Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz (vgl. dazu die
Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 16. Dezember
2019, IV-Akte 47, sowie die Ausführungen des Rechtsdienstes vom
15. Oktober 2020, IV-Akte 69). Insofern ist der Fall sogar etwas
weniger komplex gelagert als ein Fall, bei welchem ein polydisziplinäres
Gutachten notwendig ist. Der Umstand, dass insbesondere die Arbeitsfähigkeit im
Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Jahr 2011 zu
beurteilen ist, ändert daran nichts, da es nicht selten vorkommt, dass der
Verlauf der Arbeitsfähigkeit rückwirkend zu beurteilen ist. Im Rahmen des Einwandes
ging es im Wesentlichen darum, zu erklären, dass der Beschwerdeführer nicht
damit einverstanden sei, dass davon ausgegangen werde, er sei zum Zeitpunkt der
Einreise bereits zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen. Diese
Erklärung hätte der Beschwerdeführer auch ohne anwaltliche Rechtsvertretung
abgeben können. Auch hätte er selbständig (oder allenfalls mit der
Unterstützung des Sozialarbeiters der D____ oder einer der verschiedenen in der
Region Basel tätigen Stellen, welche sehr günstige und teilweise kostenlose
[telefonische] Rechtsberatungen anbieten) darauf hinweisen können, dass sein
behandelnder Psychiater, Dr. E____, FMH Psychiatrie, davon ausgeht, der
Beschwerdeführer sei vor der Einreise gesund gewesen (vgl. seinen Bericht vom
14. August 2019, IV-Akte 40, S. 3). Diese Ausführungen sind,
verglichen mit anderen IV-Fällen, verhältnismässig einfach und die Thematik ist
eng begrenzt. Es kann vorliegend somit nicht von einem besonders komplexen
Sachverhalt gesprochen werden, der eine anwaltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren gebieten würde.
Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift angeführten Urteile des
Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017, 8C_669/2016 (in der
Beschwerde wohl versehentlich als 8C_699/2016 zitiert) vom 7. April 2017
E. 3.3.3 und 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 sowie der Entscheid
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute:
Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) I 507/04 vom
27. April 2005 E. 7.3.2 vermögen nichts an dieser Beurteilung zu
ändern, da der Sachverhalt vorliegend anders gelagert ist, als in den erwähnten
Urteilen.
4.4.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei gesundheitlich
nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Eingaben zu machen und er habe im
Rahmen seines Aufenthaltes in der D____ seine Möglichkeiten ausgeschöpft und
den dortigen Sozialarbeiter um Unterstützung ersucht, ist zunächst festzuhalten,
dass es dem Beschwerdeführer möglich war, sich – trotz seiner psychischen
Beschwerden bzw. Diagnosen – an den Sozialarbeiter der D____ zu wenden, als er
den Vorbescheid erhalten hatte (vgl. Beschwerde, Ziff. 7). Zudem erhob er
grundsätzlich zunächst selbst Einwand (wenn auch möglicherweise mit Hilfe) und
bat um eine Fristverlängerung für die Begründung (Schreiben vom 24. März
2020, IV-Akte 52). Aus den Akten geht zudem hervor, dass der
Beschwerdeführer mittlerweile auch Deutsch spricht (war im Bericht der D____
vom 15. August 2014, noch von gebrochenem Deutsch die Rede
[IV-Akte 17, S. 40], so hielt der Rechtsvertreter in der
Stellungnahme an das Migrationsamt Basel-Stadt vom 11. Dezember 2015 sogar
fest, der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch [IV-Akte 65, S. 5]).
Es ist daher davon auszugehen, dass er auch in der Lage gewesen wäre, sich an
eine soziale Institution zu wenden, die ihn im Vorbescheidverfahren hätte
unterstützen und beraten können. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es dem
Beschwerdeführer auch erlaubt gewesen wäre, seine Einwände gegen den
Vorbescheid mündlich bei der Beschwerdegegnerin vorzubringen (Art. 73ter
Abs. 2 IVV). Es bestand somit keine Notwendigkeit, ein Einwandschreiben zu
verfassen, wie dies Anwältinnen und Anwälte für ihre Klienten tun.
4.5.
Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung im Vorbescheidverfahren folglich zu Recht mangels sachlicher
Gebotenheit abgewiesen. Dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden
Gerichtsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde, vermag im
Übrigen ebenfalls nichts daran zu ändern. Gerichtsverfahren sind in der Regel
anspruchsvoller als Verwaltungsverfahren und die Hürde für die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist weniger hoch.
5.
5.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu
Lasten des Staates.
5.3.
Dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer
(Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____,
ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: