Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.147

Verfügung vom 23. Oktober 2020

Abstellen auf Gerichtsgutachten, Gutheissung

 


Tatsachen

I.         

a)       Der 1973 geborene Beschwerdeführer besuchte in seinem Ursprungsland während acht Jahren die Schule und verfügt über keine Berufsausbildung. Nach seiner Einreise in die Schweiz war er zuletzt während rund 15 Jahren bis Ende 2010 als Parkettschleifer tätig. Im Anschluss daran nahm der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr auf. 2008 war bei ihm ein Diabetes mellitus mit peripherer Polyneuropathie diagnostiziert worden und im Jahr 2012 begann der Beschwerdeführer unter Schulter- und Beinschmerzen zu leiden. Die behandelnde Ärztin attestierte ihm ab Juli 2012 eine 100% Arbeitsunfähigkeit für seine bisherige Arbeit (vgl. Bericht med. pract. C____ vom 20. April 2014, IV-Akte 8).

b)       Im April 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 4). Diese tätigte Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art und eröffnete dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 16. September 2015 (IV-Akte 50), sie lehne einen Rentenanspruch ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts mit Urteil IV 2015 177 vom 15. März 2016 (IV-Akte 62) dahingehend gut, als dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen auf deren Begehren an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde.

c)       Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein und unterbreitete das Dossier dem RAD zur Stellungnahme (datierend vom 7. März 2017, IV-Akte 87). Mit Vorbescheid vom 29. März 2017 stellte sie dem Beschwerdeführer wiederum die Abweisung seines Leistungsgesuches in Aussicht (IV-Akte 88). Nach dessen dagegen erhobenem Einwand traf die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und verfügte am 1. Dezember 2017 im Sinne des Vorbescheids (IV-Akte 109). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2018 14 vom 27. Juni 2018 ab (IV-Akte 117). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, welches diese mit Urteil 9C_603/2018 vom 24. Januar 2019 insofern teilweise guthiess, als es die Sache zur Durchführung einer versicherungsexternen Begutachtung um zum erneuten Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückwies (IV-Akte 123).

d)       D____ erstattete der Beschwerdegegnerin in der Folge am 21. Oktober 2019 ein die Disziplinen allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie, Angiologie, Dermatologie, Kardiologie und Ophthalmologie umfassendes Gutachten (IV-Akte 161). Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 beantwortete D____ die Rückfragen der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 167). Nachdem diese das Dossier dem RAD unterbreitet hatte (Stellungnahmen vom 24. Februar 2020, IV-Akte 169; und vom 10. März 2020 IV-Akte 170) teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. April 2020 mit, es sei vorgesehen, ihm vom 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2019 eine Viertelsrente und im Anschluss daran eine unbefristete halbe Invalidenrente auszurichten (IV-Akte 173). Vertreten durch den Advokaten B____ erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (Schreiben vom 19. Mai 2020, IV-Akte 177 und vom 16. Juni 2020, IV-Akte 179). Auf Empfehlung des RAD holte die Beschwerdegegnerin weitere Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein und entschied daraufhin, am vorgesehenen Entscheid festzuhalten. Am 23. Oktober 2020 erging die entsprechende Verfügung.

II.        

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 23. November 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2020 und ersucht um deren Aufhebung und um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2014. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie das Gericht darum, im Zweifelsfall bei der Gutachtenstelle eine Erkundigung zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit einzuholen.

Der Beschwerdeführer repliziert am 19. Februar 2021. Die Duplik der Beschwerdegegnerin datiert vom 23. März 2021.

III.      

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 25. Februar 2021 gutgeheissen.

IV.     

Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 25. Mai 2021 findet eine erste Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser Beratung wird festgestellt, dass aufgrund der vom RAD und dem Beschwerdeführer zahlreich vorgebrachten Mängel, auf das D____-Gutachten vom 21. Oktober 2019 nicht abgestellt werden könne. Daher beschliesst die Kammer, das Verfahren auszustellen und ordnet die Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gerichtsgutachtens an.

V.       

Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zur Begutachtungsinstitution und den vorgesehenen Gutachtensfragen zu äussern. Am 13. September 2022 ergeht das entsprechende polydisziplinäre Gutachten der E____ (Gerichtsakte [GA] G18). Dieses wird den Parteien zur Vernehmlassung zugestellt.

Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 an seinen Beschwerdeanträgen fest, wonach ihm rückwirkend per 1. Oktober 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% eine ganze Invalidenrente auszurichten sei. Gleichzeitig reicht er einen vom 2. Juni 2022 datierenden Bericht seiner Hausärztin med. pract. C____ ein.

Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 zum Gerichtsgutachten vernehmen und legt eine Stellungnahme ihres RAD vom 4. Oktober 2022 bei (GA G22).

VI.     

Am 29. November 2022 findet eine weitere Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.            Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.                  

2.1.    2.1.1. Die Beschwerdegegnerin stellte bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung - entgegen der Empfehlung ihres RADs - zur Beurteilung der gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das D____-Gutachten vom 21. Oktober 2019 ab. Sie anerkannte einen sich seit 2012 verschlechternden Gesundheitszustand und gewährte dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 auf der Basis einer 60%igen Arbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5% eine Viertelsrente, die sie per April 2019 infolge einer Restarbeitsfähigkeit von nunmehr 50% auf eine halbe Invalidenrente erhöhte.

2.1.2.  Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, auf das D____-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es weder schlüssig noch umfassend sei. Insbesondere setze es sich nicht ausreichend mit den Berichten der behandelnden Fachpersonen auseinander. Seine medizinisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei wesentlich höher, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten sei. Den gewährten leidensbedingten Abzug von 5% erachtete der Beschwerdeführer als zu tief.

2.2.    In seiner Beratung vom 25. Mai 2021 kam das Sozialversicherungsgericht in Würdigung der damals vorliegenden Akten zum Schluss, es bestünden erhebliche Zweifel an der Beweistauglichkeit des D____-Gutachtens, sodass gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenbasis ein Entscheid über die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Dementsprechend wurde die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens beschlossen und die E____ mit dessen Erstellung beauftragt.

2.3.    2.3.1. Nachdem sie das entsprechende Gerichtsgutachten, welches ab November 2014 eine Restarbeitsfähigkeit von 40% attestiert, ihrem RAD unterbreitet hat, vertritt die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, es sei weiterhin - entsprechend dem Vorgutachten und dem aktuellen neurologischen Teilgutachten - auf eine Arbeitsfähigkeit von 50% abzustellen.

2.3.2. Der Beschwerdeführer ist seinerseits nach wie vor der Ansicht, er könne angesichts seines Beschwerdebildes keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten sei.

2.4.    Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die Frage nach dem Ausmass der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Damit ist in erster Linie zu prüfen, ob das Gerichtsgutachten vom 13. September 2022 eine rechtsgenügliche Grundlage für die Beurteilung der Rentenberechtigung darstellt.

3.                  

3.1.    Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.    3.2.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.2.2. Gerichtsgutachten haben im Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert, sie geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).

4.                  

4.1.    Die D____-Gutachter waren in ihrem Gutachten vom 21. Oktober 2019 (IV-Akte 161) im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss gekommen, der hochgradige Verdacht auf eine systemische Kleingefässvaskulitis beeinflusse die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rheumatologischer, neurologischer und dermatologischer Sicht. Die Ausübung einer körperlich schweren oder mittelschweren Arbeit wie der angestammten sei ihm seit 2012 nicht mehr möglich. Optimal angepasste Arbeiten seien leicht und wechselbelastend, ohne starke mechanische Belastung der Haut oder starkes Schwitzen und würden keine hohen Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen. Für derart körperlich angepasste Arbeiten erkannten die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht ab Juli 2012 eine kontinuierlich bis auf 50% abnehmende Arbeitsfähigkeit. Kardiologisch, angiologisch, allgemeininternistisch und psychiatrisch ergebe sich für derart angepasste Tätigkeiten keine weitere Einschränkung (IV-Akte 161, S. 11 f.). Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 (IV-Akte 167) reagierte das D____ auf die Zweifel des RAD (vgl. dessen Stellungnahme vom 27. November 2019, IV-Akte 163). Es hielt nicht nur an seiner Beurteilung fest, sondern betonte, die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei eher als Obergrenze anzusehen, denn umgekehrt. Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers stehe dem nicht entgegen. Vielmehr spreche dieses genau für die Realisierung einer Arbeitsfähigkeit von 50%. Bestünde diese Aktivität nicht, so müsste die Arbeitsfähigkeit womöglich sogar höhergradig einzustufen sein. Obwohl sich die Zweifel des RAD damit nicht aus dem Weg räumen liessen, stellt die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Rentenanspruches auf das D____-Gutachten vom 21. Oktober 2019 ab.

4.2.    4.2.1. Das Gutachten der E____ vom 13. September 2022, welches diese im Auftrag des Sozialversicherungsgerichts erstellte, umfasst nebst der inneren Medizin die Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie, Angiologie, Dermatologie, Kardiologie und Ophtalmologie.

4.2.2. Die neurologische Fachärztin kommt darin zum Ergebnis, neurologisch könne eine demyelinisierende, sensomotorische (überwiegend) sensible Polyneuropathie bestätigt werden. Deren klinische Auswirkung bestehe in einem chronisch neuropathischen Schmerzsyndrom mit Störungen der Oberflächen- und Tiefensensibilität der unteren Extremitäten. Berührungsreize würden zu Schmerzexazerbationen des neuropathischen Grundschmerzes in Form einer Allodynie führen, was entsprechende Fussbekleidung/Schuhe erfordere, damit es nicht zu Druckschädigungen oder Hautverletzungen komme, die der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig bemerke, was wiederum zu Ulzera und schlecht heilenden Wunden aufgrund des Diabetes mellitus führen könne. Feste Arbeitsschuhe könne der Beschwerdeführer nicht mehr anziehen. Das Tragen irritierender/kratzender Stoffe wie Wolle könne ebenfalls zu einer Verstärkung der Allodynie und damit zu mehr Schmerzen führen. Die Schmerzen würden sich einschränkend auf die Geh- und Stehfähigkeit auswirken, längere Gehstrecken seien nicht möglich. Die eingeschränkte Sensibilität führe ferner dazu, dass aus Sicherheitsgründen sturzgefährdete Arbeiten in der Höhe oder auf unebenem Boden ungeeignet seien. Sodann seien Überkopftätigkeiten, gehäuftes Sich-Bücken-Müssen und wiederholt rotierende Bewegungen des Oberkörpers zu vermeiden. Das berufsmässige Führen von Fahrzeugen der medizinischen Gruppe 2 sei nicht möglich. Nebst diesen qualitativen Einschränkungen bestehen aufgrund des chronisch-neuropathischen Schmerzsyndroms und den damit einhergehenden Schlafstörungen auch quantitative Einschränkungen im Sinne eines erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs. Schmerzen würden nachweislich zu einer reduzierten Belastbarkeit bei Einschränkung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfunktionen führen. Dennoch lasse sich eine vollständige Aufhebung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in adaptierter Arbeit nicht begründen.

4.2.3. Aus rheumatologischer Sicht erscheint dem zuständigen Gutachter ein vaskulitisches Grundleiden plausibel. Dieses sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusammen mit dem Diabetes ein wesentlich ursächlicher Faktor für die polyneuropathischen Manifestationen. Zwar bleibe die diagnostische Zuordnung des vaskulitischen Geschehens nicht eindeutig, als Grundleiden sei es jedoch plausibel anzunehmen. Die Vaskulitiserkrankung sei unberechenbar bezüglich Rezidiven; die Prognose und die Risiken einer weitergehenden Immunsuppression ungewiss. Das Ziel sei, einen organschädigenden Krankheitsschub zu verhindern. Das Rezidivpotenzial, die Notwendigkeit einer immunsuppressiven Behandlung mit entsprechenden Nebenwirkungen und Infektanfälligkeit, sowie Aufwendungen für Kontrollen und Arztbesuche würden sich in einer allgemeinen, deutlichen Leistungsminderung spiegeln. Ferner bestehe aus rheumatologischer Sicht ein chronisches Rückenleiden, das in Phasen zu verlaufen scheine. Aktuell seien klinisch kaum Einschränkungen feststellbar und bildgebend hätten sich keine signifikant über das Altersentsprechende hinausgehende Auffälligkeiten gezeigt. Nach Ansicht des rheumatologischen Gutachters stehen die Rückenbeschwerden der Ausübung körperlich leichter Arbeit nicht entgegen.

4.2.4. Darüber hinaus ergeben sich nach Ansicht der Gutachterinnen und Gutachter weder aus angiologischer, kardiologischer, ophtalmologischer, psychiatrischer noch dermatologischer Sicht dauerhaft massgebliche Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit.

4.2.5. Zusammenfassend wird gutachterlich festgehalten, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung seiner angestammten Arbeit als Plattenleger spätestens ab dem Zeitpunkt der Diagnose der Polyneuropathie im Juli 2012 nicht mehr zumutbar, insofern stimme man mit dem D____-Gutachten überein. In Anbetracht der PNP-assoziierten Schmerzen sei in einer leidensangepassten Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% denkbar, wobei unter Berücksichtigung der vaskulitischen Aktivität in der Summe maximal von einer 40%igen Leistungsfähigkeit in einer optimal angepassten Arbeit ausgegangen werden könne. Man sei der Ansicht, der hochgradigen Interaktion der verschiedenen gesundheitlichen Probleme, speziell der Polyneuropathie und der Vaskulitis sei in diesem Falle besonders Rechnung zu tragen. Gerade die Tatsache, dass es nach Verschiebung der Rituximab-Behandlung zu einer Krankheitsreaktivierung gekommen sei beweise, dass der Vaskulitis eine eigenständige Aktivität und Rolle zukomme. Was den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit angehe, so gehen die Begutachtenden aus heutiger Perspektive in Abweichung vom D____-Gutachten davon aus, dass die aktuell führende Polyneuropathie bereits ab November 2014 in vergleichbarer Weise manifest gewesen sei. Damals habe die behandelnde Hausärztin med. pract. C____ die Polyneuropathie in ihrem Bericht (vom 28. November 2014, IV-Akte 27) an die Beschwerdegegnerin erwähnt und entsprechende Abklärungen (vgl. Bericht PD Dr. med. F____, Neurologe G____ vom 30. Januar 2015, IV-Akte 35) veranlasst. Da es sich um ein chronisches Leiden handle, sei ab dann bis heute von einer weitgehend identischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.3.    4.3.1. Wie eingangs unter E. 3.2.2. dargelegt, kommt Gerichtsgutachten grundsätzlich voller Beweiswert zu. Ohne zwingende Gründe weicht das Gericht nicht von ihnen ab. Solche sind vorliegend nicht auszumachen. Das Gutachten beruht auf umfassenden Untersuchungen und ist in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, mit denen es sich auseinandersetzt. Sämtliche Teilgutachten und die daraus in Würdigung der interdisziplinären Wechselwirkungen konsensual gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet, sie erscheinen widerspruchsfrei und einleuchtend. Die neurologische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 50% wird von der Beschwerdegegnerin und ihrem RAD denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. dessen Stellungnahme vom 4. Oktober 2022, IV-Akte 199 und die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2022). Dass hingegen der Kleingefässvaskulitis nach Ansicht der Begutachtenden darüber hinaus eine eigenständige und einschränkende Bedeutung zukommt, vermag die Beschwerdegegnerin nicht zu überzeugen. Dem Gericht erscheinen die gutachterlichen Ausführungen, wonach es unter anderem aufgrund der dokumentierten Krankheitsreaktivierung nach Verschiebung der Rituximab-Infusionsbehandlung plausibel sei, der Kleingefässvaskulitits eine selbstständige Aktivität und aufgrund der unberechenbaren Prognose und der Notwendigkeit zur Immunsuppression eine gewisse Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit zuzugestehen, jedoch überzeugend. Auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass bereits das D____-Gutachten der Kleingefässvaskulitits eine leistungsmindernde Wirkung zugestand und betonte, eine 50%ige Leistungsfähigkeit sei Dank des Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers als Obergrenze anzusehen. Mit dem vorliegenden Gerichtsgutachten ist somit grundsätzlich von einer gesamthaft 40%igen Leistungsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen.

4.3.2. Zu beleuchten bleibt der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit, der zugestandenermassen retrospektiv schwierig nachzuzeichnen ist, steht eine versicherte Person nicht mehr in Erwerbsleben. Einigkeit besteht darüber, dass dem Beschwerdeführer ab Juli 2012 die Ausübung der angestammten Arbeit als Parkettschleifer sowie anderer schwerer Arbeiten nicht mehr möglich war. Während das D____ bezüglich der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Arbeit eine ab Juli 2012 kontinuierlich sinkende Arbeitsfähigkeit (ab Juli 2012 80%, ab Januar 2015 70%, ab Juli 2017 60% und seit Januar 2019 50%) schilderte, wird im Gerichtsgutachten dargetan, die heutige Einschränkung von 60% bestehe seit November 2014. Zur Begründung wird einleuchtend ausgeführt, die heute führende Polyneuropathie habe sich schon damals in vergleichbarer Weise manifestiert. Vaskulitis, Diabetes und Polyneuropathie seien chronische Leiden, sodass es an deren Grunddynamik und den Auswirkungen der Folgeschäden im Verlauf nicht zu grundlegenden Verschiebungen gekommen sei. Von dieser überzeugenden Beurteilung ist auszugehen. Zusammenfassend kann demnach gestützt auf das Gerichtsgutachten festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer ab November 2014 für Arbeiten, die dem gutachterlich umschriebenen Profil entsprechen, noch im Umfang von 40% arbeitsfähig ist.

5.                  

5.1.    5.1.1. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den dargelegten medizinischen Grundlagen ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.

5.1.2. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2020 (IV-Akte 195) dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen hat. Auf diese unbestrittenen statistischen Durchschnittszahlen (LSE 2014) kann abgestellt werden. Demnach ist von einem Valideneinkommen von Fr. 68'893.-- auszugehen. Unter Zugrundelegung eines Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 66'453.--, resultiert auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 40% und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs gemäss angefochtener Verfügung von 5%, ein Invaliditätsgrad von gerundet 63%. Damit hat der Beschwerdeführer ab November 2014 Anspruch auf Ausrichtung einer Dreiviertelsrente.

5.2.    Der Beschwerdeführer moniert den vorgenommen leidensbedingten Abzug als zu tief. Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Verwaltung, die Höhe des leidensbedingten Abzugs festzusetzen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Zu beachten ist jedenfalls, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des BGer 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). Ob allfällige weitere Gründe vorhanden sind, welche eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs und damit ein Eingreifen in das Ermessen der Beschwerdegegnerin rechtfertigen, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20%, wofür nach den gegebenen Umständen keine Veranlassung besteht, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von höchstens 69%, der nach den vorliegend anwendbaren Bestimmungen des IVG (Art. 28 Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) keine rentenrelevante Auswirkung hat.

5.3.    Zusammenfassend ist nach den obenstehenden Erwägungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab November 2014 Anspruch auf Ausrichtung einer Dreiviertelsrente hat.

6.                  

6.1.    Die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2020 ist den obigen Ausführungen entsprechend aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab November 2014 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

6.2.    6.2.1. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, hat die Beschwerdegegnerin darüber hinaus die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 27'298.05 zu tragen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (Erik Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an den vom BSV mit den MEDAS vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur", an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 169 E. 7.3). Angesichts der hohen Zahl fachärztlicher Teilgutachten und der umfangreichen Akten, die einlässlich verarbeitet werden mussten, erscheint im vorliegenden Fall die Höhe der Gutachtenskosten von Fr. 27'298.05 als vertretbar.

6.3.    Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem grundsätzlich durchschnittlichen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge Stellungnahme zum Gerichtsgutachten erscheint aber eine Erhöhung des Anwaltshonorars um Fr. 500.-- auf Fr. 4'250.-- als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Oktober 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 2014 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 27'298.05.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 327.25 (7.7%) MWSt.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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