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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Postfach, 3000 Bern
Beigeladene
Gegenstand
IV.2020.148
Verfügung vom 20. Oktober 2020
Gerichtsgutachten ist
beweistauglich. Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab November 2016 und
Dreiviertelsrente ab Oktober 2017.
Tatsachen
I.
Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitet seit Oktober 1989 bei
der D____ AG als Mitarbeiter Zustellung und ist seit dem 4. November 2015 in
unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig (IV-Akte 12). Am 11. April 2016
meldete er sich unter dem Hinweis auf eine Diskushernie LWS5/SWK1 und eine am
14. März 2016 in diesem Zusammenhang erfolgte Operation zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In
der Folge tätigte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische
Abklärungen, wobei sie die Akten der Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beizog
(IV-Akten 9 und 35). Mit Mitteilung vom 12. September 2016 schloss die
IV-Stelle aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welcher eine
Eingliederung nicht erlaube, die Frühintervention ab (IV-Akte 20). Am 6.
Oktober 2016 erfolgte ein weiterer operativer Eingriff am Rücken des
Beschwerdeführers, anlässlich dessen eine Dekompression L4/5 links und
Re-Dekompression L5/S1 links durchgeführt wurde (IV-Akte 40). Im Rahmen ihrer
Abklärungen beauftragte die IV-Stelle die E____ mit der Erstellung eines
interdisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie,
Neuropsychologie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Akten 59 und 62). Am 2.
November 2022 wurde das polydisziplinäre E____-Gutachten erstattet (IV-Akte
71). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. Aktennotiz vom 20. Februar 2018, IV-Akte 78)
holte die IV-Stelle sodann eine ergänzende Stellungnahme der E____ ein (vgl. E____-Stellungnahme
vom 13. März 2018, IV-Akte 80). Dazu liess sich der RAD mit ärztlicher
Beurteilung vom 18. April 2018 vernehmen und kam zum Schluss, dass das
orthopädische Teilgutachten der E____ auch auf Nachfrage hin nicht plausibel
sei (IV-Akten 81 und 82). Daraufhin gab die IV-Stelle bei Dr. med. F____, FMH
für Orthopädische Chirurgie, ein «orthopädisches Obergutachten» in Auftrag
(IV-Akte 85). Im Wesentlichen gestützt auf das orthopädische Gutachten vom 27.
August 2018 (IV-Akte 92), eine ergänzende Stellungnahme von Dr. F____ vom 30.
August 2019 (IV-Akte 116) sowie Rückfragen beim RAD (vgl. RAD-Beurteilungen vom
26. September 2019 und 4. Oktober 2019, IV-Akten 119 und 120) kündigte die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. November 2019 an, der Beschwerdeführer habe
bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab November 2016 Anspruch auf eine ganze
Rente. Ab Juli 2017 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 33% kein
Rentenanspruch mehr (IV-Akte 125). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer,
vertreten durch B____, mit Einwand vom 10. Januar 2020 (IV-Akte 128). Zudem
reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein (IV-Akten 134,
135 und 138). Nachdem der orthopädische Gutachter Dr. F____ am 6. August 2020
dazu Stellung genommen hatte (IV-Akte 141), erliess die IV-Stelle am 20.
Oktober 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem
Entscheid fest (IV-Akte 147).
II.
Mit Beschwerde vom 24. November 2020 wird in Aufhebung der
Verfügung vom 20. Oktober 2020 beantragt, es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1.
Juli 2017 eine ganze Rente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 verzichtet die Beigeladene auf
eine Stellungnahme.
Mit Replik vom 2. März 2021 und Duplik vom 1. April 2021 halten
die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 19. Mai 2021 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt, anlässlich
derer das Verfahren ausgestellt und ein orthopädisches Gerichtsgutachten
angeordnet wurde. Nachdem sich die Parteien verschiedentlich zur vorgeschlagenen
Gutachtensstelle sowie den Gutachtern und dem Gutachtensauftrag geäussert
haben, wird die G____ Begutachtung bzw. Prof. Dr. H____, Facharzt
Orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt
(vgl. Schreiben G____ Begutachtung 20. Oktober 2021 und Schreiben der
Präsidentin vom 22. Oktober 2021, Gerichtsakte G 09 und G 11).
IV.
Am 30. Mai 2022 ist das wirbelsäulenchirurgische Gutachten der G____
bzw. von Prof. Dr. H____ vom 27. Mai 2022 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt eingegangen (G 13). In Nachachtung der instruktionsrichterlichen
Verfügung vom 15. Juni 2022 (G 15) nimmt die IV-Stelle mit Eingaben vom 6. Juli
2022 und 3. August 2022 zum Gerichtsgutachten Stellung und stellt ergänzende
Fragen (G 20 und G 22). Der Beschwerdeführer lässt sich mit Eingabe vom 12.
Juli 2022 zum Gerichtsgutachten vernehmen. Er beantragt in Abänderung der in
der Beschwerde vom 24. November 2020 gestellten Anträge die Aufhebung der
Verfügung vom 20. Oktober 2020 und die Zusprache einer ganzen Rente ab 1.
November 2016. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer vom 1. November 2016 bis
30. September 2017 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober 2017 eine
Dreiviertelsrente zuzusprechen (G 21). Mit ergänzender Stellungnahme vom 9.
September 2022 äussert sich Prof. H____ zu den von der IV-Stelle gestellten
Fragen (G 25; vgl. auch Schreiben der Instruktionsrichterin vom 17. August
2022, G 23). In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 19.
September 2022 (G 26) nehmen die Parteien mit Eingaben vom 26. September 2022
und 27. September 2022 die ergänzende Stellungnahme von Prof. H____ zur
Kenntnis und verzichten auf eine weitere diesbezügliche Vernehmlassung.
V.
Am 21. Dezember 2022 findet die Beratung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 dem
Beschwerdeführer – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% – ab November
2016 eine ganze Rente zugesprochen. Ab Juli 2017 hat sie – bei einem
Invaliditätsgrad von 33% – einen Rentenanspruch verneint. In medizinischer
Hinsicht hat die IV-Stelle verschiedene Abklärungen getätigt. Dabei hat sie ein
polydisziplinäres E____-Gutachten vom 2. November 2017 eingeholt, in welchem
die Experten ein chronisches lumbovertebrales und lumboradikuläres
Schmerzsyndrom sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
erheben. Den Beschwerdeführer erachten sie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Postzustellbeamter voll arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit
bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 71, S. 59 – 66). Nach
Rückfragen beim RAD, welcher das orthopädische Teilgutachten der E____ als
nicht plausibel erachtete (IV-Akten 81 und 82), beauftragte die IV-Stelle Dr. F____
mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens (IV-Akte 85). Im
Wesentlichen gestützt auf das orthopädische Gutachten vom 27. August 2018
(IV-Akte 92), eine ergänzende Stellungnahme von Dr. F____ vom 30. August 2019
(IV-Akte 116) sowie Rückfragen beim RAD (vgl. RAD-Beurteilungen vom 26.
September 2019 und 4. Oktober 2019, IV-Akten 119 und 120) und eine weitere
Stellungnahme von Dr. F____ vom 6. August 2020 (IV-Akte 141) kam die IV-Stelle
zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Diagnose des
lumbospondylogenen Syndroms und einer leichten bis mittelgradigen depressiven
Episode mit somatischem Syndrom (IV-Akte 92, S. 16, und IV-Akte 120) seit
November 2015 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Bei
Ablauf der Wartefrist im November 2016 sei dem Beschwerdeführer die bisherige
Tätigkeit als Mitarbeiter Zustellung nicht mehr zumutbar gewesen. Spätestens ab
April 2017 habe sich der Gesundheitszustand gebessert. Dem Beschwerdeführer
seien andere leichte und intermittierend mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopf, ohne häufiges Bücken sowie ohne
Zwangshaltungen in einem Pensum von 80% zumutbar. Dies könne der
Beschwerdeführer in Kontroll-, Sortier-, oder Überwachungstätigkeiten,
einfachen Lager-, oder Reinigungsarbeiten umsetzen. In erwerblicher Hinsicht
hat die IV-Stelle Einkommensvergleiche vorgenommen und beim Invalideneinkommen
keinen leidensbedingten Abzug gewährt (IV-Akte 147).
2.2.
Anlässlich der Beratung vom 19. Mai 2021 entschied das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dass weder auf das polydisziplinäre E____-Gutachten
vom 2. November 2017 bzw. insbesondere auf das orthopädische Teilgutachten von
Dr. med. I____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 27. September 2017 (IV-Akte 71, S. 40ff.) noch auf das
orthopädische Gutachten von Dr. F____ vom 27. August 2018 (IV-Akte 92) zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden könne.
Die von Dr. I____ geschätzte Arbeitsunfähigkeit sei aussergewöhnlich hoch und
bedürfe einer guten Begründung. Andererseits sei die nicht durchgebaute Fusion
L5/S1 von Dr. F____ in seinem Gutachten zu wenig klar gewürdigt worden. Die Widersprüche
zwischen den beiden Gutachten liessen sich nicht auflösen (vgl.
instruktionsrichterliche Verfügung vom 25. Mai 2021). In der Folge wurde ein
orthopädisches Gerichtsgutachten angeordnet (vgl. Schreiben der
Instruktionsrichterin vom 28. Juli 2021, G 03), welches am 27. Mai 2022 von der
G____ Begutachtung bzw. Prof. H____ erstattet wurde (G 13). Am 9. September 2022
liess sich Prof. H____ zu den nachträglich von der IV-Stelle gestellten Fragen
(G 20 und G 22) vernehmen (G 25).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 20.
Oktober 2020 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente ab Juli 2017 verneint hat. Im Vordergrund steht dabei die
Beweistauglichkeit des Gerichtsgutachtens vom 27. Mai 2022 und der ergänzenden
Stellungnahme vom 9. September 2022.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis
zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf
eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. In zeitlicher
Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne
von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte
Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen
Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der
versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen).
Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen
Sachverhaltes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015
[8C_269/2015], E. 3.2).
3.3.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die
Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4
mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
Gerichtsgutachten haben sodann im Sozialversicherungsverfahren einen hohen
Stellenwert und geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss,
Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische
Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von
der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse
der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt
medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die
Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.
Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn
gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig
genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in
Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise
für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachten abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V
352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).
4.
4.1.
Im Nachfolgenden wird das entscheidwesentliche Gerichtsgutachten vom
27. Mai 2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 9. September 2022 kurz
dargestellt:
4.2.
Mit wirbelsäulenchirurgischem Gutachten vom 27. Mai 2022
diagnostiziert der Experte Prof. H____ einen Status nach akuter Lumboischialgie
links am 3. November 2015 bei subligamentären Diskushernien L4/5 und L5/S1
sowie seit Sommer 2021 neu aufgetretene Oberschenkelschmerzen rechts bei
zunehmender Bandscheibenprotrusion L4/5 und Foraminalstenose L4/5 rechts.
Während bis anhin eine mögliche Pseudoarthrose L5/S1 als Ursache der
Beschwerden in Betracht gezogen werden könne, komme eine solche Erklärung
aktuell nicht mehr in Frage. Die aktuelle CT-Untersuchung der LWS vom 18. März
2022 zeige nun einen vollständigen interkorporellen Durchbau L5/S1 sowie eine
geheilte dorso-laterale Fusion L5/S1 rechts. Als zusätzliche Diagnosen hält er
einen Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur links, am 12. Mai
2014 mit einer volaren Plattenosteosynthese versorgt, Revision bei
Schraubenfehllage am 14. Mai 2014 am J____, seit 2017 bekannte arterielle
Hypertonie, seit 2017 bekannte Diabetes mellitus Typ 2 und Diagnose einer
schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, ferner eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine seit 2021
bekannte Hypothyreose fest. Während bis anhin eine mögliche Pseudoarthrose
L5/S1 als Ursache der Beschwerden in Betracht gezogen habe werden können, komme
eine solche Erklärung aktuell nicht mehr in Frage. Die aktuelle CT Untersuchung
der Lendenwirbelsäule vom 18. März 2022 zeige nun einen vollständigen
interkorporellen Durchbau L5/S1 sowie eine geheilte dorso-laterale Fusion L5/S1
rechts. Trotz dieses nun gesicherten knöchernen Durchbaus L5/S1 persistierten
aber die Kreuz- und Beinbeschwerden des Beschwerdeführers unverändert weiter.
Seines Erachtens könne die Degeneration der Bandscheibe L4/5, welche sich
bereits 2015 durch eine subligamentäre Diskushernie bemerkbar gemacht habe, für
die persistierenden Lumboischialgien links ursächlich sein: diese Veränderungen
könnten sowohl Lumbalgien als auch pseudoradikuläre Schmerzen im linken Bein
erklären. Durch die lumbalen Schmerzen sei der Beschwerdeführer nachvollziehbar
so eingeschränkt, dass er die Wirbelsäule kaum ohne Schmerzen bewegen und
belasten könne. Möglich sei langsames herumgehen. Längeres Sitzen sei
schmerzhaft und müsse nach 15 - 20 Minuten für ausreichende Zeit unterbrochen
werden können. Auch längeres Stehen lasse die Beschwerden exazerbieren. Das
Gehen sei wegen Auftreten von Kreuzschmerzen im Einbeinstand links nur langsam
mit Krücken möglich. Auch bestünden wegen der schmerzhaften
Funktionseinschränkungen der LWS beim sich Anziehen starke Einschränkungen.
Insbesondere könne sich der Beschwerdeführer nur noch sehr verlangsamt
anziehen. In der Tätigkeit als Briefträger bestehe bis zum 3. November 2015
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Seither und bleibend sei die Arbeitsfähigkeit
für diese Tätigkeit aufgehoben. Aus orthopädischer Sicht seien dem
Beschwerdeführer einzig sehr leichte Arbeiten zumutbar, bei denen er
abwechslungsweise sitzen und aufstehen und etwas herumgehen könne.
Ausgeschlossen seien Tätigkeiten die eine Rückenbeugung beinhalten oder
Hebeleistungen, ebenso Arbeiten in Zwangshaltungen. Er schätze, dass dem
Beschwerdeführer in einer körperlich angepassten Tätigkeit «netto» zwei Stunden
Arbeitsfähigkeit am Morgen und dann nach einer etwas längeren Erholungsphase
nochmals zwei Stunden am Nachmittag zugemutet werden könne. Ab dem 4. November
2015 bestehe eine durchgängige 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der akuten
Rückenproblematik und zweifacher Operation bis April 2017. Danach schätze er
die Arbeitsfähigkeit mit der Hälfte des aktuell attestierten Pensums ein, also
zwei Stunden täglich und ab Juli 2017 gelte die aktuelle Einschätzung von zwei
mal zwei Stunden, also 40% - 50% (G 13).
Mit ergänzender Stellungnahme vom 9. September 2022 lässt sich der
Gutachter Prof. H____ zu den Fragen der IV-Stelle vernehmen. Hinsichtlich der
Notwendigkeit weiterer Abklärungen bezüglich der Veränderungen an der
Bandscheibe L4/5 in Form einer Diskographie führt er aus, dass dies ein recht
invasiver Eingriff sei, welcher zudem sehr schmerzhaft sein könne. Eine solche
Abklärung werde verständlicherweise nur dann durchgeführt, wenn eine
entsprechende Operation auch geplant sei. Eine solche Abklärung könne einem
Probanden im Rahmen einer Begutachtung daher nicht zugemutet werden. Ferner
liessen sich die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers in medizinischer
Hinsicht folgendermassen erklären: Sowohl der Anulus fibrosus als Teil der
Bandscheibe als auch die kleinen Wirbelgelenke seien innerviert und könnten
Schmerzen generieren. Diese Schmerzen könnten im Rücken lokalisiert werden, sie
könnten aber auch ausstrahlenden Charakter haben und im Falle von lumbalen
Strukturen, sich z.B. in die Inguinae, in die Oberschenkel oder Unterschenkel
ausbreiten und könnten auch mit nicht radikulär angeordneten
Sensibilitätsstörungen einhergehen. Man spreche dann von sogenannten
pseudoradikulären Beschwerden. Im Gegensatz zu radikulären Beschwerden (die
durch eine Reizung eines Spinalnerven verursacht würden) liessen sich bei
pseudoradikulären Beschwerden typischerweise keine radikulären neurologischen
Ausfälle finden. Beim Beschwerdeführer seien denn auch keine solchen radikulären
Ausfälle im linken Bein nachgewiesen worden. Da das Bewegungssegment L5/S1
ossär überbrückt sei, könne es die beklagten pseudoradikulären Beschwerden
nicht erklären. Wohl könnten aber die ausgeprägten Veränderungen des
Bewegungssegmentes L4/5 die Beschwerden erklären. Hinsichtlich der fehlenden
Atrophien im Bereich des linken Beines hält der Gutachter Prof. H____ fest,
dies zeige einerseits, dass keine radikuläre
Symptomatik bestehe, welche mit einer Atrophie der entsprechenden Muskulatur
einhergehen würde. Ferner sei dies auch ein Zeichen, dass der Beschwerdeführer
sein linkes Bein beim Gehen belaste. So wie er anlässlich der Untersuchung an zwei
Stöcken gegangen sei, habe er alternierend beide Beine belastet, wenn auch
links etwas weniger lang als rechts. Auch das linke Bein sei also bei jedem
Schritt belastet worden. Dies könne durchaus erklären, warum kein Unterschied
in den Umfängen zwischen dem linken Bein und dem rechten Bein bestehe. Die
fehlenden Schonungszeichen des linken Beines im Vergleich zum rechten Bein hätten
seines Erachtens mit der Arbeitsfähigkeit nichts zu tun. Die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich durch die Kreuzschmerzen bedingt (G 25).
4.3.
Auf das von Dr. H____ erstellte orthopädische
Gerichtsgutachten vom 27. Mai 2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 9.
September 2022 kann abgestellt werden. Das Gerichtsgutachten wurde aufgrund
eingehender Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt und
gelangt bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen. Überdies hat
sich der Experte mit den abweichenden Beurteilungen der verschiedenen Fachärzte
befasst und sich zu den von der Instruktionsrichterin gestellten Fragen im
Gerichtsgutachten sowie denjenigen der IV-Stelle mit ergänzender Stellungnahme
vom 9. September 2022 eingehend geäussert. Damit entspricht das
Gerichtsgutachten als auch die ergänzende Stellungnahme den vom Bundesgericht
ausgearbeiteten Vorgaben (BGE 125 V 352 E. 3a), weshalb ihnen volle Beweiskraft
zukommt. Zu betonen bleibt, dass gemäss dem Gutachter Prof. H____ von einer
guten Konsistenz und Übereinstimmung zwischen geschilderten Beschwerden und
objektivierbaren Befunden ausgegangen werden könne. Das Verhalten des Beschwerdeführers
insgesamt, d.h. wie er sich bewege, wie er sich hinlege oder aufstehe, ebenso
das Verhalten beim sich ausziehen oder anziehen, passe sehr gut zu den
angegebenen Beschwerden. Aufgrund seiner langjährigen klinischen Erfahrung als
Wirbelsäulenchirurg ordne er demgemäss die Beschwerdeschilderungen und
Schmerzangaben des Beschwerdeführers als medizinisch nachvollziehbar und
fraglos passend zu den radiologischen Veränderungen insbesondere auf Höhe L4/5
ein (Gerichtsgutachten zu Frage 3.: Objektive Befunde?). Vor diesem Hintergrund
kann ohne weiteres zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den nachvollziehbaren und
schlüssig begründeten Erwägungen von Prof. H____ gefolgt werden. Es liegen
keine triftigen Gründe für eine abweichende Beurteilung vor (vgl. E. 3.3.)
4.4.
Gesamthaft betrachtet ist somit die Beweistauglichkeit des
Gerichtsgutachtens vom 27. Mai 2022 und der ergänzenden Stellungnahme vom 9.
September 2022 zu bejahen. Demnach ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht
von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 4.
November 2015 auszugehen. In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht ab 4.
November 2015 bis April 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Von Mai bis Juni
2017 war der Beschwerdeführer zu 80% arbeitsunfähig. Ab Juli 2017 ist gemäss
der Beurteilung von Prof. H____ von einer 50 - 60%igen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist die Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers jedoch auf 50% festzusetzen. Denn der Gutachter Prof. H____ hat
den Beschwerdeführer für vier Stunden pro Tag als arbeitsfähig erachtet (G 13).
Bezogen auf eine 40-Stunden-Woche entspricht dies einem Pensum von 50% oder
rund 48% bei einer Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. E. 5.3). Aber auch
unter Berücksichtigung einer 42-Stunden-Woche wäre der Beschwerdeführer zu
einem Pensum von 47% erwerbstätig. Dementsprechend erscheint es vorliegend als
sachgerecht, bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem 50%-Pensum
auszugehen.
5.
5.1.
Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der vorerwähnten
Arbeitsunfähigkeiten ab Ablauf des Wartejahrs im November 2016 (vgl. IV-Anmeldung
vom 11. April 2016, IV-Akte 2). Unstrittig ist dabei, dass der Beschwerdeführer
ab November 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze
Rente hat. Mit dem Beschwerdeführer ist sodann einig zu gehen, dass die 80%ige
Arbeitsunfähigkeit im Mai und Juni 2017 unberücksichtigt bleibt, da es sich
hierbei nicht um eine rentenerhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes
handelt, welche drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV], SR 831.201). Erst ab Juli
2017 ist eine länger andauernde Verbesserung des Gesundheitszustands
eingetreten. Der Beschwerdeführer war ab diesem Zeitpunkt in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung von
Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem
Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ist somit im
Nachfolgenden zu prüfen, wie sich die festgestellte Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit von 50% ab Oktober 2017 in erwerblicher Hinsicht
auswirkt.
5.2.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer
erwerbstätigen, versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog.
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).
5.3.
In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle zur Berechnung der
Invaliditätsgrade in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2020 verschiedene
Einkommensvergleiche vorgenommen. Im Folgenden wird nur die Ermittlung des
Invaliditätsgrades von 33% dargestellt, da die Zusprache einer ganzen Rente
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% ab November 2016 unbestritten ist:
Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads von 33% hat die IV-Stelle das
Einkommen beim Arbeitgeber D____ AG beigezogen und das Valideneinkommen mit Fr.
80'575.-- beziffert. Das Invalideneinkommen hat die IV-Stelle gestützt auf die
Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer,
Kompetenzniveau 1) ermittelt. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die
Nominallohnentwicklung bis 2017 bezifferte sie das Ausgangsinvalideneinkommen
mit Fr. 67'102.--. Unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 80%
wurde das Invalideneinkommen auf Fr. 53'682.-- festgesetzt. Die IV-Stelle
gewährte beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug. Aus dem
Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen resultierte ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33% (IV-Akte 147).
5.4.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Valideneinkommen zu Recht nicht.
In Bezug auf die Ermittlung des Invalideneinkommens macht er geltend, es sei
auf den Dienstleistungssektor abzustellen, denn dem Beschwerdeführer sei es
nicht mehr möglich, im Bereich Produktion zu arbeiten, welcher vor allem
schwere bis mittelschwere, repetitive Tätigkeiten beinhalte. Zudem sei ihm
aufgrund der Tatsache, dass er nur noch teilzeitlich arbeiten könne, ein
leidensbedingter Abzug von 10% zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 24. November
2020).
5.5.
Bei der Berechnung des Invalideneinkommens wird in der
Rechtsprechung in der Regel auf die LSE-Tabelle TA 1 des Bundesamts für
Statistik abgestellt (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Bisweilen wird aber auch auf
Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 «Produktion» oder 3 «Dienstleistungen») oder
gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der
im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen,
die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen
sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (Urteil
des Bundesgerichts vom 7. März 2014 [9C_841/2013], E. 4.2). Vorliegend sind dem
Beschwerdeführer noch sehr leichte Arbeiten zumutbar, bei denen er
abwechslungsweise sitzen, aufstehen und etwas herumgehen kann (G 13). Dieses
Anforderungsprofil schliesst aber beispielsweise Kontroll- oder
Überwachungstätigkeiten, welche sich nicht nur auf den
Dienstleistungssektor, sondern auch auf den Produktionssektor beziehen, nicht
aus. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die oben dargelegte
bundesgerichtliche Rechtsprechung erscheint ein Abstellen auf die LSE-Tabelle TA1 «Total Privater Sektor» als bundesrechtskonform.
5.6.
Es bleibt noch zu prüfen, ob und in welchem Ausmass der Tabellenlohn
herabzusetzen ist. Dies hängt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von
sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug
vom statistischen Lohn von insgesamt höchstens 25%, den verschiedenen
Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen
(BGE 126 V 78).
Gemäss der Beurteilung von Dr. H____
sind dem Beschwerdeführer noch leichte angepasste Tätigkeiten zu einem Pensum
von rund 50% zumutbar (G 13). Praxisgemäss ist ein Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen, wenn der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig
umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen
vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil
des Bundesgerichts vom 29. Februar 2016 [9C_808/2015], E. 3.3.2). Angesichts der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts vom
22. September 2022 [8C_74/2022], E. 4.4.2) und des seit dem 1. Januar 2022 in
Kraft stehenden Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach bei einer versicherten
Person, die aufgrund ihrer Invalidität nur noch 50 Prozent oder weniger tätig
sein kann, vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit
abgezogen werden kann, erscheint vorliegend ein leidensbedingter Abzug von 10%
als angemessen.
5.7.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist nun der Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers ab Oktober 2017 neu zu berechnen. Das Valideneinkommen lässt
sich nach dem Dargelegten somit mit Fr. 80'575.-- beziffern. Das
Invalideneinkommen entspricht unter Berücksichtigung einer 50%igen
Restarbeitsfähigkeit und einem leidensbedingten Abzug von 10% Fr. 30'196.--.
Wird nun das Valideneinkommen von Fr. 80'575.-- dem Invalideneinkommen von Fr.
30'196.-- gegenübergestellt, lässt sich ein Invaliditätsgrad von rund 63%
errechnen. Dies berechtigt den Beschwerdeführer zum Bezug einer
Dreiviertelsrente ab Oktober 2017.
5.8.
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab November
2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Oktober 2017 Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente hat.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 20. Oktober 2020
aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführer hat ab
November 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Oktober 2017 Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente.
6.2.
Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.
6.3.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteient-schädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das
Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der
Sozialversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- nebst
Mehrwertsteuer zuge-sprochen wird, wenn die Verbeiständung, wie vorliegend,
durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt, wobei dieser Ansatz bei
komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Unter
Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge Stellungnahmen zum Gerichtsgutachten
erscheint aber eine Erhöhung des Anwaltshonorars um Fr. 500.-- auf Fr. 3'500.--
als angemessen.
6.4.
Die Kosten für das orthopädische
Gerichtsgutachten der G____ Begutachtung vom 27. Mai 2022 (G 13) in Höhe von
Fr. 7'623.75 (vgl. G 16) sind von der IV-Stelle zu tragen, waren doch ihre
Abklärungen ungenügend und konnte das Gerichtsgutachten die
erwähnten Mängel beheben (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
139 V 496 E. 4.3 f.).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 20. Oktober 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab November 2016 eine ganze Invalidenrente
und ab Oktober 2017 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 269.50.--.
Die Kosten für das
orthopädische Gerichtsgutachten der G____ Begutachtung in Höhe von Fr. 7'623.75
sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: