Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____  

vertreten durch B____

 

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

C____

Postfach, 3000 Bern   

                                                                                                           Beigeladene

 

Gegenstand

 

IV.2020.148

Verfügung vom 20. Oktober 2020

Gerichtsgutachten ist beweistauglich. Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab November 2016 und Dreiviertelsrente ab Oktober 2017.

 

Tatsachen

I.        

Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitet seit Oktober 1989 bei der D____ AG als Mitarbeiter Zustellung und ist seit dem 4. November 2015 in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig (IV-Akte 12). Am 11. April 2016 meldete er sich unter dem Hinweis auf eine Diskushernie LWS5/SWK1 und eine am 14. März 2016 in diesem Zusammenhang erfolgte Operation zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In der Folge tätigte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie die Akten der Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beizog (IV-Akten 9 und 35). Mit Mitteilung vom 12. September 2016 schloss die IV-Stelle aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welcher eine Eingliederung nicht erlaube, die Frühintervention ab (IV-Akte 20). Am 6. Oktober 2016 erfolgte ein weiterer operativer Eingriff am Rücken des Beschwerdeführers, anlässlich dessen eine Dekompression L4/5 links und Re-Dekompression L5/S1 links durchgeführt wurde (IV-Akte 40). Im Rahmen ihrer Abklärungen beauftragte die IV-Stelle die E____ mit der Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Akten 59 und 62). Am 2. November 2022 wurde das polydisziplinäre E____-Gutachten erstattet (IV-Akte 71). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. Aktennotiz vom 20. Februar 2018, IV-Akte 78) holte die IV-Stelle sodann eine ergänzende Stellungnahme der E____ ein (vgl. E____-Stellungnahme vom 13. März 2018, IV-Akte 80). Dazu liess sich der RAD mit ärztlicher Beurteilung vom 18. April 2018 vernehmen und kam zum Schluss, dass das orthopädische Teilgutachten der E____ auch auf Nachfrage hin nicht plausibel sei (IV-Akten 81 und 82). Daraufhin gab die IV-Stelle bei Dr. med. F____, FMH für Orthopädische Chirurgie, ein «orthopädisches Obergutachten» in Auftrag (IV-Akte 85). Im Wesentlichen gestützt auf das orthopädische Gutachten vom 27. August 2018 (IV-Akte 92), eine ergänzende Stellungnahme von Dr. F____ vom 30. August 2019 (IV-Akte 116) sowie Rückfragen beim RAD (vgl. RAD-Beurteilungen vom 26. September 2019 und 4. Oktober 2019, IV-Akten 119 und 120) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. November 2019 an, der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab November 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Juli 2017 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 33% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 125). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, mit Einwand vom 10. Januar 2020 (IV-Akte 128). Zudem reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein (IV-Akten 134, 135 und 138). Nachdem der orthopädische Gutachter Dr. F____ am 6. August 2020 dazu Stellung genommen hatte (IV-Akte 141), erliess die IV-Stelle am 20. Oktober 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 147).

II.       

Mit Beschwerde vom 24. November 2020 wird in Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2020 beantragt, es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 eine ganze Rente zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 verzichtet die Beigeladene auf eine Stellungnahme.

Mit Replik vom 2. März 2021 und Duplik vom 1. April 2021 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 19. Mai 2021 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt, anlässlich derer das Verfahren ausgestellt und ein orthopädisches Gerichtsgutachten angeordnet wurde. Nachdem sich die Parteien verschiedentlich zur vorgeschlagenen Gutachtensstelle sowie den Gutachtern und dem Gutachtensauftrag geäussert haben, wird die G____ Begutachtung bzw.  Prof. Dr. H____, Facharzt Orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt (vgl. Schreiben G____ Begutachtung 20. Oktober 2021 und Schreiben der Präsidentin vom 22. Oktober 2021, Gerichtsakte G 09 und G 11).

IV.     

Am 30. Mai 2022 ist das wirbelsäulenchirurgische Gutachten der G____ bzw. von Prof. Dr. H____ vom 27. Mai 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eingegangen (G 13). In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 15. Juni 2022 (G 15) nimmt die IV-Stelle mit Eingaben vom 6. Juli 2022 und 3. August 2022 zum Gerichtsgutachten Stellung und stellt ergänzende Fragen (G 20 und G 22). Der Beschwerdeführer lässt sich mit Eingabe vom 12. Juli 2022 zum Gerichtsgutachten vernehmen. Er beantragt in Abänderung der in der Beschwerde vom 24. November 2020 gestellten Anträge die Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2020 und die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 2016. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer vom 1. November 2016 bis 30. September 2017 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober 2017 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (G 21). Mit ergänzender Stellungnahme vom 9. September 2022 äussert sich Prof. H____ zu den von der IV-Stelle gestellten Fragen (G 25; vgl. auch Schreiben der Instruktionsrichterin vom 17. August 2022, G 23). In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 19. September 2022 (G 26) nehmen die Parteien mit Eingaben vom 26. September 2022 und 27. September 2022 die ergänzende Stellungnahme von Prof. H____ zur Kenntnis und verzichten auf eine weitere diesbezügliche Vernehmlassung.

V.      

Am 21. Dezember 2022 findet die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 dem Beschwerdeführer – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% – ab November 2016 eine ganze Rente zugesprochen. Ab Juli 2017 hat sie – bei einem Invaliditätsgrad von 33% – einen Rentenanspruch verneint. In medizinischer Hinsicht hat die IV-Stelle verschiedene Abklärungen getätigt. Dabei hat sie ein polydisziplinäres E____-Gutachten vom 2. November 2017 eingeholt, in welchem die Experten ein chronisches lumbovertebrales und lumboradikuläres Schmerzsyndrom sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben. Den Beschwerdeführer erachten sie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Postzustellbeamter voll arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 71, S. 59 – 66). Nach Rückfragen beim RAD, welcher das orthopädische Teilgutachten der E____ als nicht plausibel erachtete (IV-Akten 81 und 82), beauftragte die IV-Stelle Dr. F____ mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens (IV-Akte 85). Im Wesentlichen gestützt auf das orthopädische Gutachten vom 27. August 2018 (IV-Akte 92), eine ergänzende Stellungnahme von Dr. F____ vom 30. August 2019 (IV-Akte 116) sowie Rückfragen beim RAD (vgl. RAD-Beurteilungen vom 26. September 2019 und 4. Oktober 2019, IV-Akten 119 und 120) und eine weitere Stellungnahme von Dr. F____ vom 6. August 2020 (IV-Akte 141) kam die IV-Stelle zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Diagnose des lumbospondylogenen Syndroms und einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (IV-Akte 92, S. 16, und IV-Akte 120) seit November 2015 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Bei Ablauf der Wartefrist im November 2016 sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter Zustellung nicht mehr zumutbar gewesen. Spätestens ab April 2017 habe sich der Gesundheitszustand gebessert. Dem Beschwerdeführer seien andere leichte und intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopf, ohne häufiges Bücken sowie ohne Zwangshaltungen in einem Pensum von 80% zumutbar. Dies könne der Beschwerdeführer in Kontroll-, Sortier-, oder Überwachungstätigkeiten, einfachen Lager-, oder Reinigungsarbeiten umsetzen. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle Einkommensvergleiche vorgenommen und beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug gewährt (IV-Akte 147).

2.2.          Anlässlich der Beratung vom 19. Mai 2021 entschied das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dass weder auf das polydisziplinäre E____-Gutachten vom 2. November 2017 bzw. insbesondere auf das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. I____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. September 2017 (IV-Akte 71, S. 40ff.) noch auf das orthopädische Gutachten von Dr. F____ vom 27. August 2018 (IV-Akte 92)  zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden könne. Die von Dr. I____ geschätzte Arbeitsunfähigkeit sei aussergewöhnlich hoch und bedürfe einer guten Begründung. Andererseits sei die nicht durchgebaute Fusion L5/S1 von Dr. F____ in seinem Gutachten zu wenig klar gewürdigt worden. Die Widersprüche zwischen den beiden Gutachten liessen sich nicht auflösen (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 25. Mai 2021). In der Folge wurde ein orthopädisches Gerichtsgutachten angeordnet (vgl. Schreiben der Instruktionsrichterin vom 28. Juli 2021, G 03), welches am 27. Mai 2022 von der G____ Begutachtung bzw. Prof. H____ erstattet wurde (G 13). Am 9. September 2022 liess sich Prof. H____ zu den nachträglich von der IV-Stelle gestellten Fragen (G 20 und G 22) vernehmen (G 25).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab Juli 2017 verneint hat. Im Vordergrund steht dabei die Beweistauglichkeit des Gerichtsgutachtens vom 27. Mai 2022 und der ergänzenden Stellungnahme vom 9. September 2022.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.          Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).  

3.3.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

Gerichtsgutachten haben sodann im Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert und geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachten abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Im Nachfolgenden wird das entscheidwesentliche Gerichtsgutachten vom 27. Mai 2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 9. September 2022 kurz dargestellt:

4.2.          Mit wirbelsäulenchirurgischem Gutachten vom 27. Mai 2022 diagnostiziert der Experte Prof. H____ einen Status nach akuter Lumboischialgie links am 3. November 2015 bei subligamentären Diskushernien L4/5 und L5/S1 sowie seit Sommer 2021 neu aufgetretene Oberschenkelschmerzen rechts bei zunehmender Bandscheibenprotrusion L4/5 und Foraminalstenose L4/5 rechts. Während bis anhin eine mögliche Pseudoarthrose L5/S1 als Ursache der Beschwerden in Betracht gezogen werden könne, komme eine solche Erklärung aktuell nicht mehr in Frage. Die aktuelle CT-Untersuchung der LWS vom 18. März 2022 zeige nun einen vollständigen interkorporellen Durchbau L5/S1 sowie eine geheilte dorso-laterale Fusion L5/S1 rechts. Als zusätzliche Diagnosen hält er einen Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur links, am 12. Mai 2014 mit einer volaren Plattenosteosynthese versorgt, Revision bei Schraubenfehllage am 14. Mai 2014 am J____, seit 2017 bekannte arterielle Hypertonie, seit 2017 bekannte Diabetes mellitus Typ 2 und Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, ferner eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine seit 2021 bekannte Hypothyreose fest. Während bis anhin eine mögliche Pseudoarthrose L5/S1 als Ursache der Beschwerden in Betracht gezogen habe werden können, komme eine solche Erklärung aktuell nicht mehr in Frage. Die aktuelle CT Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 18. März 2022 zeige nun einen vollständigen interkorporellen Durchbau L5/S1 sowie eine geheilte dorso-laterale Fusion L5/S1 rechts. Trotz dieses nun gesicherten knöchernen Durchbaus L5/S1 persistierten aber die Kreuz- und Beinbeschwerden des Beschwerdeführers unverändert weiter. Seines Erachtens könne die Degeneration der Bandscheibe L4/5, welche sich bereits 2015 durch eine subligamentäre Diskushernie bemerkbar gemacht habe, für die persistierenden Lumboischialgien links ursächlich sein: diese Veränderungen könnten sowohl Lumbalgien als auch pseudoradikuläre Schmerzen im linken Bein erklären. Durch die lumbalen Schmerzen sei der Beschwerdeführer nachvollziehbar so eingeschränkt, dass er die Wirbelsäule kaum ohne Schmerzen bewegen und belasten könne. Möglich sei langsames herumgehen. Längeres Sitzen sei schmerzhaft und müsse nach 15 - 20 Minuten für ausreichende Zeit unterbrochen werden können. Auch längeres Stehen lasse die Beschwerden exazerbieren. Das Gehen sei wegen Auftreten von Kreuzschmerzen im Einbeinstand links nur langsam mit Krücken möglich. Auch bestünden wegen der schmerzhaften Funktionseinschränkungen der LWS beim sich Anziehen starke Einschränkungen. Insbesondere könne sich der Beschwerdeführer nur noch sehr verlangsamt anziehen. In der Tätigkeit als Briefträger bestehe bis zum 3. November 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Seither und bleibend sei die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit aufgehoben. Aus orthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer einzig sehr leichte Arbeiten zumutbar, bei denen er abwechslungsweise sitzen und aufstehen und etwas herumgehen könne. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten die eine Rückenbeugung beinhalten oder Hebeleistungen, ebenso Arbeiten in Zwangshaltungen. Er schätze, dass dem Beschwerdeführer in einer körperlich angepassten Tätigkeit «netto» zwei Stunden Arbeitsfähigkeit am Morgen und dann nach einer etwas längeren Erholungsphase nochmals zwei Stunden am Nachmittag zugemutet werden könne. Ab dem 4. November 2015 bestehe eine durchgängige 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der akuten Rückenproblematik und zweifacher Operation bis April 2017. Danach schätze er die Arbeitsfähigkeit mit der Hälfte des aktuell attestierten Pensums ein, also zwei Stunden täglich und ab Juli 2017 gelte die aktuelle Einschätzung von zwei mal zwei Stunden, also 40% - 50% (G 13).

Mit ergänzender Stellungnahme vom 9. September 2022 lässt sich der Gutachter Prof. H____ zu den Fragen der IV-Stelle vernehmen. Hinsichtlich der Notwendigkeit weiterer Abklärungen bezüglich der Veränderungen an der Bandscheibe L4/5 in Form einer Diskographie führt er aus, dass dies ein recht invasiver Eingriff sei, welcher zudem sehr schmerzhaft sein könne. Eine solche Abklärung werde verständlicherweise nur dann durchgeführt, wenn eine entsprechende Operation auch geplant sei. Eine solche Abklärung könne einem Probanden im Rahmen einer Begutachtung daher nicht zugemutet werden. Ferner liessen sich die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers in medizinischer Hinsicht folgendermassen erklären: Sowohl der Anulus fibrosus als Teil der Bandscheibe als auch die kleinen Wirbelgelenke seien innerviert und könnten Schmerzen generieren. Diese Schmerzen könnten im Rücken lokalisiert werden, sie könnten aber auch ausstrahlenden Charakter haben und im Falle von lumbalen Strukturen, sich z.B. in die Inguinae, in die Oberschenkel oder Unterschenkel ausbreiten und könnten auch mit nicht radikulär angeordneten Sensibilitätsstörungen einhergehen. Man spreche dann von sogenannten pseudoradikulären Beschwerden. Im Gegensatz zu radikulären Beschwerden (die durch eine Reizung eines Spinalnerven verursacht würden) liessen sich bei pseudoradikulären Beschwerden typischerweise keine radikulären neurologischen Ausfälle finden. Beim Beschwerdeführer seien denn auch keine solchen radikulären Ausfälle im linken Bein nachgewiesen worden. Da das Bewegungssegment L5/S1 ossär überbrückt sei, könne es die beklagten pseudoradikulären Beschwerden nicht erklären. Wohl könnten aber die ausgeprägten Veränderungen des Bewegungssegmentes L4/5 die Beschwerden erklären. Hinsichtlich der fehlenden Atrophien im Bereich des linken Beines hält der Gutachter Prof. H____ fest, dies zeige einerseits, dass keine radikuläre Symptomatik bestehe, welche mit einer Atrophie der entsprechenden Muskulatur einhergehen würde. Ferner sei dies auch ein Zeichen, dass der Beschwerdeführer sein linkes Bein beim Gehen belaste. So wie er anlässlich der Untersuchung an zwei Stöcken gegangen sei, habe er alternierend beide Beine belastet, wenn auch links etwas weniger lang als rechts. Auch das linke Bein sei also bei jedem Schritt belastet worden. Dies könne durchaus erklären, warum kein Unterschied in den Umfängen zwischen dem linken Bein und dem rechten Bein bestehe. Die fehlenden Schonungszeichen des linken Beines im Vergleich zum rechten Bein hätten seines Erachtens mit der Arbeitsfähigkeit nichts zu tun. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich durch die Kreuzschmerzen bedingt (G 25).

4.3.          Auf das von Dr. H____ erstellte orthopädische Gerichtsgutachten vom 27. Mai 2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 9. September 2022 kann abgestellt werden. Das Gerichtsgutachten wurde aufgrund eingehender Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt und gelangt bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen. Überdies hat sich der Experte mit den abweichenden Beurteilungen der verschiedenen Fachärzte befasst und sich zu den von der Instruktionsrichterin gestellten Fragen im Gerichtsgutachten sowie denjenigen der IV-Stelle mit ergänzender Stellungnahme vom 9. September 2022 eingehend geäussert. Damit entspricht das Gerichtsgutachten als auch die ergänzende Stellungnahme den vom Bundesgericht ausgearbeiteten Vorgaben (BGE 125 V 352 E. 3a), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Zu betonen bleibt, dass gemäss dem Gutachter Prof. H____ von einer guten Konsistenz und Übereinstimmung zwischen geschilderten Beschwerden und objektivierbaren Befunden ausgegangen werden könne. Das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt, d.h. wie er sich bewege, wie er sich hinlege oder aufstehe, ebenso das Verhalten beim sich ausziehen oder anziehen, passe sehr gut zu den angegebenen Beschwerden. Aufgrund seiner langjährigen klinischen Erfahrung als Wirbelsäulenchirurg ordne er demgemäss die Beschwerdeschilderungen und Schmerzangaben des Beschwerdeführers als medizinisch nachvollziehbar und fraglos passend zu den radiologischen Veränderungen insbesondere auf Höhe L4/5 ein (Gerichtsgutachten zu Frage 3.: Objektive Befunde?). Vor diesem Hintergrund kann ohne weiteres zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den nachvollziehbaren und schlüssig begründeten Erwägungen von Prof. H____ gefolgt werden. Es liegen keine triftigen Gründe für eine abweichende Beurteilung vor (vgl. E. 3.3.)

4.4.          Gesamthaft betrachtet ist somit die Beweistauglichkeit des Gerichtsgutachtens vom 27. Mai 2022 und der ergänzenden Stellungnahme vom 9. September 2022 zu bejahen. Demnach ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 4. November 2015 auszugehen. In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht ab 4. November 2015 bis April 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Von Mai bis Juni 2017 war der Beschwerdeführer zu 80% arbeitsunfähig. Ab Juli 2017 ist gemäss der Beurteilung von Prof. H____ von einer 50 - 60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch auf 50% festzusetzen. Denn der Gutachter Prof. H____ hat den Beschwerdeführer für vier Stunden pro Tag als arbeitsfähig erachtet (G 13). Bezogen auf eine 40-Stunden-Woche entspricht dies einem Pensum von 50% oder rund 48% bei einer Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. E. 5.3). Aber auch unter Berücksichtigung einer 42-Stunden-Woche wäre der Beschwerdeführer zu einem Pensum von 47% erwerbstätig. Dementsprechend erscheint es vorliegend als sachgerecht, bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem 50%-Pensum auszugehen.

5.                

5.1.          Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der vorerwähnten Arbeitsunfähigkeiten ab Ablauf des Wartejahrs im November 2016 (vgl. IV-Anmeldung vom 11. April 2016, IV-Akte 2). Unstrittig ist dabei, dass der Beschwerdeführer ab November 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze Rente hat. Mit dem Beschwerdeführer ist sodann einig zu gehen, dass die 80%ige Arbeitsunfähigkeit im Mai und Juni 2017 unberücksichtigt bleibt, da es sich hierbei nicht um eine rentenerhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes handelt, welche drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV], SR 831.201). Erst ab Juli 2017 ist eine länger andauernde Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten. Der Beschwerdeführer war ab diesem Zeitpunkt in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ist somit im Nachfolgenden zu prüfen, wie sich die festgestellte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50% ab Oktober 2017 in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.2.           Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).

5.3.          In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle zur Berechnung der Invaliditätsgrade in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2020 verschiedene Einkommensvergleiche vorgenommen. Im Folgenden wird nur die Ermittlung des Invaliditätsgrades von 33% dargestellt, da die Zusprache einer ganzen Rente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% ab November 2016 unbestritten ist: Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads von 33% hat die IV-Stelle das Einkommen beim Arbeitgeber D____ AG beigezogen und das Valideneinkommen mit Fr. 80'575.-- beziffert. Das Invalideneinkommen hat die IV-Stelle gestützt auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1) ermittelt. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2017 bezifferte sie das Ausgangsinvalideneinkommen mit Fr. 67'102.--. Unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 80% wurde das Invalideneinkommen auf Fr. 53'682.-- festgesetzt. Die IV-Stelle gewährte beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug. Aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33% (IV-Akte 147).

5.4.          Der Beschwerdeführer bestreitet das Valideneinkommen zu Recht nicht. In Bezug auf die Ermittlung des Invalideneinkommens macht er geltend, es sei auf den Dienstleistungssektor abzustellen, denn dem Beschwerdeführer sei es nicht mehr möglich, im Bereich Produktion zu arbeiten, welcher vor allem schwere bis mittelschwere, repetitive Tätigkeiten beinhalte. Zudem sei ihm aufgrund der Tatsache, dass er nur noch teilzeitlich arbeiten könne, ein leidensbedingter Abzug von 10% zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 24. November 2020).

5.5.           Bei der Berechnung des Invalideneinkommens wird in der Rechtsprechung in der Regel auf die LSE-Tabelle TA 1 des Bundesamts für Statistik abgestellt (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 «Produktion» oder 3 «Dienstleistungen») oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2014 [9C_841/2013], E. 4.2). Vorliegend sind dem Beschwerdeführer noch sehr leichte Arbeiten zumutbar, bei denen er abwechslungsweise sitzen, aufstehen und etwas herumgehen kann (G 13). Dieses Anforderungsprofil schliesst aber beispielsweise Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten, welche sich nicht nur auf den Dienstleistungssektor, sondern auch auf den Produktionssektor beziehen, nicht aus. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die oben dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung erscheint ein Abstellen auf die LSE-Tabelle TA1 «Total Privater Sektor» als bundesrechtskonform.  

5.6.           Es bleibt noch zu prüfen, ob und in welchem Ausmass der Tabellenlohn herabzusetzen ist. Dies hängt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn von insgesamt höchstens 25%, den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen (BGE 126 V 78).  

Gemäss der Beurteilung von Dr. H____ sind dem Beschwerdeführer noch leichte angepasste Tätigkeiten zu einem Pensum von rund 50% zumutbar (G 13). Praxisgemäss ist ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Februar 2016 [9C_808/2015], E. 3.3.2). Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2022 [8C_74/2022], E. 4.4.2) und des seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach bei einer versicherten Person, die aufgrund ihrer Invalidität nur noch 50 Prozent oder weniger tätig sein kann, vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen werden kann, erscheint vorliegend ein leidensbedingter Abzug von 10% als angemessen.

5.7.          Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist nun der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab Oktober 2017 neu zu berechnen. Das Valideneinkommen lässt sich nach dem Dargelegten somit mit Fr. 80'575.-- beziffern. Das Invalideneinkommen entspricht unter Berücksichtigung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit und einem leidensbedingten Abzug von 10% Fr. 30'196.--. Wird nun das Valideneinkommen von Fr. 80'575.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 30'196.-- gegenübergestellt, lässt sich ein Invaliditätsgrad von rund 63% errechnen. Dies berechtigt den Beschwerdeführer zum Bezug einer Dreiviertelsrente ab Oktober 2017.

5.8.          Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab November 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Oktober 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 20. Oktober 2020 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführer hat ab November 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Oktober 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

6.2.          Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.  

6.3.          Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient-schädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der Sozialversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- nebst Mehrwertsteuer zuge-sprochen wird, wenn die Verbeiständung, wie vorliegend, durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Unter Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge Stellungnahmen zum Gerichtsgutachten erscheint aber eine Erhöhung des Anwaltshonorars um Fr. 500.-- auf Fr. 3'500.-- als angemessen.

6.4.           Die Kosten für das orthopädische Gerichtsgutachten der G____ Begutachtung vom 27. Mai 2022 (G 13) in Höhe von Fr. 7'623.75 (vgl. G 16) sind von der IV-Stelle zu tragen, waren doch ihre Abklärungen ungenügend und konnte das Gerichtsgutachten die erwähnten Mängel beheben (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496 E. 4.3 f.).

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. Oktober 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab November 2016 eine ganze Invalidenrente und ab Oktober 2017 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 269.50.--.

            Die Kosten für das orthopädische Gerichtsgutachten der G____ Begutachtung in Höhe von Fr. 7'623.75 sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.  

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: