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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.14
Verfügung vom 3. Januar 2020
Rentenanspruch gestützt
auf den Bericht des behandelnden Arztes zu Recht verneint.
Tatsachen
I.
a. Die im
Jahr 1966 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete Krankenpflegerin SRK.
Sie meldete sich am 14. September 2018 (IV-Akte 11) nach Erleiden eines
Verhebetraumas am 1. August 2018 (vgl. Arztzeugnis UVG vom 14. August 2018,
IV-Akte 23) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Als gesundheitliche
Beeinträchtigung gab die Beschwerdeführerin eine Polyarthrose in Händen und
Füssen, Bandscheibenbeschwerden, eine beginnende Osteoporose sowie Glieder- und
Rückenschmerzen an. Zum Zeitpunkt der Anmeldung war die Beschwerdeführerin beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gemeldet und befand sich auf der Suche
nach einer 90%-Stelle (IV-Akte 11, IV-Akte 55).
b. Die
Beschwerdegegnerin holte daraufhin erwerbliche (vgl. u.a. IK-Auszug vom 23.
Juli 2019, IV-Akte 49; Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. November 2018, IV-Akte
27) und medizinische Unterlagen (vgl. u.a. Arztbericht vom 17. Juni 2019 von B____,
Facharzt für Rheumatologie FMH, IV-Akte 45; Arztbericht vom 10. November 2018
von C____, Fachärztin für Innere Medizin, FMH, IV-Akte 28) ein. Die
Haushaltsabklärung fand am 20. August 2019 statt (Abklärungsbericht vom 23.
August 2019, IV-Akte 58).
c. Vom
1. August 2019 bis am 30. Oktober 2019 arbeitete die Beschwerdeführerin als
Krankenpflegerin SRK in einem 80%-Pensum im Pflegezentrum «D____»
(Anstellungsvertrag vom 8. Juli 2019, IV-Akte 59).
d. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 13. September
2019, IV-Akte 61; Einwand der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2019, IV-Akte
62) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Januar 2020 das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IV-Akte 67).
II.
a. Mit
Beschwerde vom 4. Februar 2020 und Beschwerdeverbesserung vom 26. Februar 2020
beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3.
Januar 2020 und den Zuspruch einer halben Invalidenrente.
b. Mit
Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
c. Innert
gesetzter Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht.
III.
Nachdem innerhalb der angesetzten Frist keine der
Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, fand
am 24. Juni 2020 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig
(Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 67) wies die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Zur
Begründung führte sie aus, aus medizinischer Sicht bestehe ab Juni 2019 wieder eine
Arbeitsfähigkeit von 100% im ursprünglichen 90%-Pensum. Im Juni 2019,
beziehungsweise im Augst 2019 habe die Beschwerdeführerin eine Anstellung im
80%-Pensum angetreten und habe sich auch von der Arbeitslosenkasse abgemeldet.
Die Anspruchsvoraussetzungen seien somit nicht erfüllt.
2.2.
Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, sie würde
gerne ihr Arbeitspensum auf 50% oder 60% verkleinern, da sie schlecht sehe, an
immer vorhandenen Schmerzen an Rücken/Lendengurt, Schultern, Händen und
Fussgelenken leide. Aus diesem Grund würde sie gerne eine Teilrente beziehen.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Akten zu
Recht verneint hat.
3.
3.1.
Versicherte haben Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu
mindestens 70%, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine
halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelrente, wenn sie zu
mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht
u.a., wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).
3.2.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den
Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
3.3.
Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen
Einschränkungen sind deren erwerblichen Auswirkungen festzustellen. Für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer (voll) erwerbstätigen versicherten
Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog.
Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG). Bei Personen, welche nur teilweise
erwerbstätig sind und daneben im Aufgabebereich (namentlich dem Haushalt) tätig
sind, werden bei der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide
Tätigkeiten berücksichtigt. Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art.
16 ATSG. Dies ist die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15,
20 f. E. 3.2).
4.
4.1.
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin liegen folgende ärztliche Unterlagen vor:
4.2.
Mit Arztbericht vom 17. Juni 2019 diagnostiziert der behandelnde
Rheumatologe B____ (IV-Akte 45) ein rezidivierendes panvertebrales Syndrom mit
zervikaler und lumbaler Akzentuierung bei skoliotischer Fehlform der
Wirbelsäule und beginnender degenerativer Veränderung der Halswirbelsäule (HWS)
und Lendenwirbelsäule (LWS), eine mässig beginnende Fingerpolyarthrose mit vor
allem leichter Rizarthrose rechts, statisch bedingten Fussbeschwerden
beidseitig bei Knick-Senk-Spreiz-Plattfussdeformität beider Füsse und eine
rezividierend depressive Verstimmung.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führt B____ aus, bei der Beschwerdeführerin
seien seit Jahren immer wieder rezidivierend und meist belastungsabhängig
verstärkt akzentuierte Wirbelsäulenbeschwerden bekannt. Häufig sei die HWS und
die LWS betroffen. Letztmals sei es im August 2018 infolge eines Verhebetraumas
(vgl. Arztzeugnis UVG vom 14. August 2018, IV-Akte 23) zu einer Exazerbation
der lumbalen Schmerzsymptomatik gekommen. Zwischenzeitlich habe sich die
Beschwerdesymptomatik wieder deutlich gebessert, so dass ab dem 1. Juni 2019
wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestrebten 90%-Pensum attestiert
werden konnte. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch
zumutbar. Schwer den Rücken belastende Tätigkeiten könnten der
Beschwerdeführerin jedoch nicht zugemutet werden.
4.3.
Mit Arztbericht des E____spitals vom 7. März 2016 wurde der
Beschwerdeführerin eine Kribbelparästhesie der Füsse beidseitig und ein Status
nach einer depressiven Episode/Anpassungsstörung nach Schicksalsschlag (Tod des
Partners) diagnostiziert (IV-Akte 6). Neuropathologisch zeigte sich ein
komplett unauffälliges Bild.
4.4.
Mit Erstkonsultationsbericht vom 24. April 2018 des E____spitals
(IV-Akte 28) wurde der Beschwerdeführerin ein minimal ausgeprägtes
zerviko-lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine Fingerpolyarthrose (ohne
relevante arthrotische Veränderungen, ohne Hinweise auf entzündliche
Lokalisationen), eine Osteopenie, eine Kribbelparästhesie der Füsse beidseitig
sowie verminderter Vibrationssinn und ein Status nach einer depressiven
Episode/Anpassungsstörung nach Schicksalsschlag (Tod des Lebensgefährten) diagnostiziert.
Es liessen sich laborchemisch und radiologisch keine Hinweise auf eine
entzündliche Erkrankung finden. Bezüglich der Rückenproblematik zeigte sich
klinisch eine leichte Skoliose, bei insgesamt guter und praktisch schmerzfreier
Beweglichkeit.
4.5.
Die behandelnde Hausärztin C____ diagnostiziert mit Arztbericht vom
10. November 2018 (IV-Akte 28) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
zerviko-lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine Fingerpolyarthose, Pes
plano-valgus beidseitig, eine Osteopenie und eine depressive Entwicklung. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt C____ eine Klaustrophobie und eine
Myopie beidseitig mit Status nach Glaskörperabhebung 2013 für gegeben. C____
attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Pflegerin ab
dem 25. Juni 2018 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig hielt sie
fest, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit noch im Rahmen von
drei Stunden pro Tag zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von
50% bestehe. Ab dem 1. Dezember 2018 könne die berufliche Tätigkeit wieder um
50% erhöht werden.
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf den vorstehend angeführten Bericht
des Rheumatologen B____ vom 17. Juni 2019 (IV-Akte 45).
5.2.
Die Diagnosestellung von B____ erscheint mit Blick auf die Aktenlage
stimmig. So lassen sich keine ärztlichen Berichte ausmachen, welche
diagnostisch zu einem anderen Ergebnis gelangen.
5.3.
Die Beschwerdeführerin war aufgrund eines Verhebevorfalles
vom 1. August 2018 zunächst zu 100% arbeitsunfähig. Im Verlaufe der Zeit verbesserte
sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin. So ist den Akten zu
entnehmen, dass sie ab April 2019 insgesamt ein Arbeitspensum von 23,25 Stunden
pro Woche (55%-Pensum, vgl. Bescheinigungen über den Zwischenverdienst, IV-Akte
55, S. 22 ff.), im Mai 2019 ein Arbeitspensum von 21,25 Stunden pro Woche (50%
Pensum) und im Juni ein solches von insgesamt 80% im Monat bestritt (vgl.
Lohnabrechnung Juni 2019, F____, IV-Akte 50, S. 12). Ab August 2019 trat die
Beschwerdeführerin eine (zunächst) befristete Anstellung im Pflegezentrum «D____»
in einem 80% Pensum an (vgl. Arbeitsvertrag vom 8. Juli 2019, IV-Akte 50, S.
2). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – vom 1. August
2018 bis 31. Mai 2019 100% arbeitsunfähig und danach 10% arbeitsunfähig - ist
somit nicht nur anhand der gestellten Diagnosen als schlüssig zu betrachten,
sondern spiegelt sich im faktisch Gelebten wider. In Anbetracht der
Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder
spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (Urteile 8C_420/2018 vom 13. März
2019 E. 6.5; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E.
4.3.3; je mit Hinweisen) erscheint die von B____ attestierte Arbeitsfähigkeit
umso plausibler. Gegenüber der leicht abweichenden Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit von C____ ist derjenigen von B____ den Vorzug zu gewähren, da
es sich bei B____ um einen Spezialarzt im vorliegend relevanten medizinischen
Gebiet handelt, wohingegen C____ als Allgemeinärztin praktiziert.
Der Bericht von B____ ist für die
streitigen Belange umfassend, beruht auf laufende Untersuchungen der
Beschwerdeführerin, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis
der Vorakten abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
und der medizinischen Situation einleuchtend und seine Schlussfolgerungen sind
nachvollziehbar. Es ist demnach überwiegend wahrscheinlich, dass es den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die sich daraus ergebenden
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bis zum 17. Juni 2019 (Zeitpunkt des
ärztlichen Berichts) treffend wiedergibt.
5.4.
Der Einwand der Beschwerdeführerin,
sie leide an immer vorhandenen Schmerzen in Rücken, Lendengurt, Schultern,
Händen und Füssen und würde daher gerne 50% arbeiten, vermag die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit durch B____ nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst unterlegt
die Beschwerdeführerin ihre Darstellung nicht mit medizinischen Berichten.
Sodann erhärten sich ihre Schilderungen unter Berücksichtigung der vorliegenden
medizinischen Unterlagen nicht. Weder zeigt sich neuropathologisch ein auffälliges
Bild (vgl. Arztbericht des E____spitals vom 7. März 2016, IV-Akte 6)
noch konnten laborchemisch und radiologisch Hinweise auf eine entzündliche
Erkrankung gefunden werden (Erstkonsultationsbericht vom 24. April 2018 des E____spitals,
IV-Akte 28).
5.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf den ärztlichen
Bericht von B____ vom 17. Juni 2019 ab Juni 2019 wieder eine 90%ige
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf anzunehmen ist. Eine rentenbegründende
Invalidität liegt demnach nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Es erübrigen sich weitere
Ausführungen zur Statusfrage und zu den anlässlich der Haushaltsabklärung vom
23. August 2019 (IV-Akte 58) erfolgten Erhebungen.
6.
6.1.
Den obigen
Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.
6.3.
Die
ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: