Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. Juni 2020  

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.14

Verfügung vom 3. Januar 2020

 

 

Rentenanspruch gestützt auf den Bericht des behandelnden Arztes zu Recht verneint.
Tatsachen

I.        

a.     Die im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete Krankenpflegerin SRK. Sie meldete sich am 14. September 2018 (IV-Akte 11) nach Erleiden eines Verhebetraumas am 1. August 2018 (vgl. Arztzeugnis UVG vom 14. August 2018, IV-Akte 23) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab die Beschwerdeführerin eine Polyarthrose in Händen und Füssen, Bandscheibenbeschwerden, eine beginnende Osteoporose sowie Glieder- und Rückenschmerzen an. Zum Zeitpunkt der Anmeldung war die Beschwerdeführerin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gemeldet und befand sich auf der Suche nach einer 90%-Stelle (IV-Akte 11, IV-Akte 55).

b.     Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin erwerbliche (vgl. u.a. IK-Auszug vom 23. Juli 2019, IV-Akte 49; Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. November 2018, IV-Akte 27) und medizinische Unterlagen (vgl. u.a. Arztbericht vom 17. Juni 2019 von B____, Facharzt für Rheumatologie FMH, IV-Akte 45; Arztbericht vom 10. November 2018 von C____, Fachärztin für Innere Medizin, FMH, IV-Akte 28) ein. Die Haushaltsabklärung fand am 20. August 2019 statt (Abklärungsbericht vom 23. August 2019, IV-Akte 58).

c.      Vom 1. August 2019 bis am 30. Oktober 2019 arbeitete die Beschwerdeführerin als Krankenpflegerin SRK in einem 80%-Pensum im Pflegezentrum «D____» (Anstellungsvertrag vom 8. Juli 2019, IV-Akte 59).

d.     Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 13. September 2019, IV-Akte 61; Einwand der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2019, IV-Akte 62) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Januar 2020 das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IV-Akte 67).

II.       

a.     Mit Beschwerde vom 4. Februar 2020 und Beschwerdeverbesserung vom 26. Februar 2020 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. Januar 2020 und den Zuspruch einer halben Invalidenrente.

b.     Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c.      Innert gesetzter Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht.

 

III.

Nachdem innerhalb der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, fand am 24. Juni 2020 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 67) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte sie aus, aus medizinischer Sicht bestehe ab Juni 2019 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100% im ursprünglichen 90%-Pensum. Im Juni 2019, beziehungsweise im Augst 2019 habe die Beschwerdeführerin eine Anstellung im 80%-Pensum angetreten und habe sich auch von der Arbeitslosenkasse abgemeldet. Die Anspruchsvoraussetzungen seien somit nicht erfüllt.

2.2.          Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, sie würde gerne ihr Arbeitspensum auf 50% oder 60% verkleinern, da sie schlecht sehe, an immer vorhandenen Schmerzen an Rücken/Lendengurt, Schultern, Händen und Fussgelenken leide. Aus diesem Grund würde sie gerne eine Teilrente beziehen.

2.3.          Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht verneint hat.

 

3.                

3.1.          Versicherte haben Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht u.a., wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).

3.2.          Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).

3.3.          Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen Einschränkungen sind deren erwerblichen Auswirkungen festzustellen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer (voll) erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabebereich (namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).  

 

 

4.                

4.1.          Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegen folgende ärztliche Unterlagen vor:

4.2.          Mit Arztbericht vom 17. Juni 2019 diagnostiziert der behandelnde Rheumatologe B____ (IV-Akte 45) ein rezidivierendes panvertebrales Syndrom mit zervikaler und lumbaler Akzentuierung bei skoliotischer Fehlform der Wirbelsäule und beginnender degenerativer Veränderung der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS), eine mässig beginnende Fingerpolyarthrose mit vor allem leichter Rizarthrose rechts, statisch bedingten Fussbeschwerden beidseitig bei Knick-Senk-Spreiz-Plattfussdeformität beider Füsse und eine rezividierend depressive Verstimmung.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führt B____ aus, bei der Beschwerdeführerin seien seit Jahren immer wieder rezidivierend und meist belastungsabhängig verstärkt akzentuierte Wirbelsäulenbeschwerden bekannt. Häufig sei die HWS und die LWS betroffen. Letztmals sei es im August 2018 infolge eines Verhebetraumas (vgl. Arztzeugnis UVG vom 14. August 2018, IV-Akte 23) zu einer Exazerbation der lumbalen Schmerzsymptomatik gekommen. Zwischenzeitlich habe sich die Beschwerdesymptomatik wieder deutlich gebessert, so dass ab dem 1. Juni 2019 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestrebten 90%-Pensum attestiert werden konnte. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Schwer den Rücken belastende Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin jedoch nicht zugemutet werden.

4.3.          Mit Arztbericht des E____spitals vom 7. März 2016 wurde der Beschwerdeführerin eine Kribbelparästhesie der Füsse beidseitig und ein Status nach einer depressiven Episode/Anpassungsstörung nach Schicksalsschlag (Tod des Partners) diagnostiziert (IV-Akte 6). Neuropathologisch zeigte sich ein komplett unauffälliges Bild.

4.4.          Mit Erstkonsultationsbericht vom 24. April 2018 des E____spitals (IV-Akte 28) wurde der Beschwerdeführerin ein minimal ausgeprägtes zerviko-lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine Fingerpolyarthrose (ohne relevante arthrotische Veränderungen, ohne Hinweise auf entzündliche Lokalisationen), eine Osteopenie, eine Kribbelparästhesie der Füsse beidseitig sowie verminderter Vibrationssinn und ein Status nach einer depressiven Episode/Anpassungsstörung nach Schicksalsschlag (Tod des Lebensgefährten) diagnostiziert. Es liessen sich laborchemisch und radiologisch keine Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung finden. Bezüglich der Rückenproblematik zeigte sich klinisch eine leichte Skoliose, bei insgesamt guter und praktisch schmerzfreier Beweglichkeit.

4.5.          Die behandelnde Hausärztin C____ diagnostiziert mit Arztbericht vom 10. November 2018 (IV-Akte 28) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zerviko-lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine Fingerpolyarthose, Pes plano-valgus beidseitig, eine Osteopenie und eine depressive Entwicklung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt C____ eine Klaustrophobie und eine Myopie beidseitig mit Status nach Glaskörperabhebung 2013 für gegeben. C____ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Pflegerin ab dem 25. Juni 2018 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig hielt sie fest, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit noch im Rahmen von drei Stunden pro Tag zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50% bestehe. Ab dem 1. Dezember 2018 könne die berufliche Tätigkeit wieder um 50% erhöht werden.

5.                

5.1.          Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf den vorstehend angeführten Bericht des Rheumatologen B____ vom 17. Juni 2019 (IV-Akte 45).

5.2.          Die Diagnosestellung von B____ erscheint mit Blick auf die Aktenlage stimmig. So lassen sich keine ärztlichen Berichte ausmachen, welche diagnostisch zu einem anderen Ergebnis gelangen.

5.3.          Die Beschwerdeführerin war aufgrund eines Verhebevorfalles vom 1. August 2018 zunächst zu 100% arbeitsunfähig. Im Verlaufe der Zeit verbesserte sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin. So ist den Akten zu entnehmen, dass sie ab April 2019 insgesamt ein Arbeitspensum von 23,25 Stunden pro Woche (55%-Pensum, vgl. Bescheinigungen über den Zwischenverdienst, IV-Akte 55, S. 22 ff.), im Mai 2019 ein Arbeitspensum von 21,25 Stunden pro Woche (50% Pensum) und im Juni ein solches von insgesamt 80% im Monat bestritt (vgl. Lohnabrechnung Juni 2019, F____, IV-Akte 50, S. 12). Ab August 2019 trat die Beschwerdeführerin eine (zunächst) befristete Anstellung im Pflegezentrum «D____» in einem 80% Pensum an (vgl. Arbeitsvertrag vom 8. Juli 2019, IV-Akte 50, S. 2). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – vom 1. August 2018 bis 31. Mai 2019 100% arbeitsunfähig und danach 10% arbeitsunfähig - ist somit nicht nur anhand der gestellten Diagnosen als schlüssig zu betrachten, sondern spiegelt sich im faktisch Gelebten wider. In Anbetracht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3; je mit Hinweisen) erscheint die von B____ attestierte Arbeitsfähigkeit umso plausibler. Gegenüber der leicht abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von C____ ist derjenigen von B____ den Vorzug zu gewähren, da es sich bei B____ um einen Spezialarzt im vorliegend relevanten medizinischen Gebiet handelt, wohingegen C____ als Allgemeinärztin praktiziert.

Der Bericht von B____ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf laufende Untersuchungen der Beschwerdeführerin, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtend und seine Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Es ist demnach überwiegend wahrscheinlich, dass es den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bis zum 17. Juni 2019 (Zeitpunkt des ärztlichen Berichts) treffend wiedergibt.

5.4.          Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie leide an immer vorhandenen Schmerzen in Rücken, Lendengurt, Schultern, Händen und Füssen und würde daher gerne 50% arbeiten, vermag die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch B____ nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst unterlegt die Beschwerdeführerin ihre Darstellung nicht mit medizinischen Berichten. Sodann erhärten sich ihre Schilderungen unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht. Weder zeigt sich neuropathologisch ein auffälliges Bild (vgl. Arztbericht des E____spitals vom 7. März 2016, IV-Akte 6) noch konnten laborchemisch und radiologisch Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung gefunden werden (Erstkonsultationsbericht vom 24. April 2018 des E____spitals, IV-Akte 28).

5.5.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf den ärztlichen Bericht von B____ vom 17. Juni 2019 ab Juni 2019 wieder eine 90%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf anzunehmen ist. Eine rentenbegründende Invalidität liegt demnach nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Es erübrigen sich weitere Ausführungen zur Statusfrage und zu den anlässlich der Haushaltsabklärung vom 23. August 2019 (IV-Akte 58) erfolgten Erhebungen.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.    

6.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

         Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

 

Versandt am: