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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
April 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.150
Verfügung vom 29. Oktober 2020
Beschwerde abgewiesen. Keine
erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes nach Art. 17 ATSG trotz
zusätzlicher Diagnosen.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer und angelernte Dachspengler meldete
sich am 25. September 1997 erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin
an (IV-Akte 1).
b)
Nach Durchführung beruflicher Massnahmen (IV-Akten 8, 16, 21, 23) gab die
Beschwerdegegnerin zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes eine
psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, (vgl. Gutachten vom 16. Oktober 2001; IV-Akte 31 bzw. Folgegutachten
vom 21. Januar 2004, IV-Akte 61) und eine rheumatologische Begutachtung beim C____-Spital
[...] (vgl. Gutachten vom 21. März 2005; IV-Akte 68) in Auftrag. Gestützt
auf die gutachterlichen Einschätzungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 25. Mai 2005 (IV-Akte 70) aufgrund eines
leistungsausschliessenden Invaliditätsgrades von 20% einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom
3. August 2006 (IV-Akte 83). Mit Urteil vom 29. Januar 2007 hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte
90 S. 2 ff.) gut und wies die Sache zur erneuten psychiatrischen Abklärung an
die Beschwerdegegnerin zurück (Verfahren IV.2006.148; IV-Akte 101).
c)
Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine zweite psychiatrische Begutachtung
bei Dr. med. B____ (vgl. Gutachten vom 23. Mai 2007; IV-Akte 107). Mit
Verfügung vom 3. Oktober 2007 (IV-Akte 113) lehnte die Beschwerdegegnerin
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30% das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers erneut ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
d)
Mit Anmeldung vom 10. März 2009 (IV-Akte 121) meldete sich der
Beschwerdeführer neuerlich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug. Mit
Verfügung vom 24. September 2009 (IV-Akte 142) trat die Beschwerdegegnerin
nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wies die gegen die Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde (IV-Akte
143) mit Urteil vom 15. März 2010 (Verfahren IV.2009.186; IV-Akte 150) ab.
Das Bundesgericht trat schliesslich mit Urteil vom 25. Mai 2010 nicht
auf die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt erhobene
Beschwerde ein (Verfahren 8C_340/2010; IV-Akte 152).
e)
Am 1. Juli 2019 meldete sich der Beschwerdeführer unter Geltendmachung
einer somatischen gesundheitlichen Verschlechterung ein weiteres Mal bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 155).
f)
Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer daraufhin durch Dr. med.
D____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, FMH, begutachten (vgl.
Gutachten vom 15. Juli 2020; IV-Akte 168), welcher dem Beschwerdeführer aus
rheumatologischer Sicht in einer angepassten Verweistätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 100% attestierte. Im Wesentlichen gestützt auf die
gutachterliche Einschätzung verneinte die Beschwerdegegnerin nach Durchführung
des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 172) den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 (IV-Akte 175).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 21. November 2020 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 29. Oktober 2020 und sinngemäss die Zusprache der
gesetzlichen Leistungen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. März 2021 wird
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 13. April
2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Verfügung vom 3. Oktober 2007 gemäss
dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D____ nicht in rentenrelevanter
Weise verschlechtert, es sei vielmehr eine gesundheitliche Verbesserung
eingetreten. Es bestehe somit weiterhin kein Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers.
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen sinngemäss ein, sein somatischer
Gesundheitszustand habe sich angesichts der seit dem Jahr 2009 neu
hinzugetretenen Diagnosen verschlechtert. Aus medizinischer Sicht bestehe daher
eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl als Spengler als
auch in einer Verweistätigkeit. Er habe daher Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung. Aus formeller Sicht macht der Beschwerdeführer
sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und stellt sich auf
den Standpunkt, die Verfügung vom 29. Oktober 2020 könne mangels Begründung nicht
nachvollzogen werden.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die
Beschwerdegegnerin die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers aus somatischer Sicht und somit einen Rentenanspruch zu Recht
verneint hat.
3.
3.1.
Vorweg ist kurz zur formellen Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs aufgrund ungenügender Begründung der Verfügung vom 29. Oktober 2020
Stellung zu nehmen.
3.2.
Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der Möglichkeit, eine Verfügung
sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E 1a). Dafür muss eine Begründung
kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sie ihren Entscheid stützt (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2015 Art. 49 N 66 und BGE 124
V 180, 181, E. 1a).
Die Verfügung vom 29. Oktober 2020 führt nebst dem Dispositiv («Ihr neues
Leistungsbegehren wird abgewiesen») unter dem Titel «Unsere Abklärungen» aus,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus spezialärztlicher
Sicht nicht verändert habe. Aus der Begründung ergibt sich zum einen, dass die
Ablehnung auf einer mangelnden Verschlechterung des Gesundheitszustandes fusst.
Zum anderen hatte der Beschwerdeführer von der Begutachtung durch Dr. med. D____
vom 8. Juni 2020 Kenntnis. Der Beschwerdeführer war somit in der Lage, die
Verfügung sachgerecht anzufechten. Folgerichtig hat sich die Beschwerde vom 21.
November 2020 mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes befasst. Vor
diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur
Aufhebung der Verfügung führen müsste, zu verneinen.
4.
4.1.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung; [IVV, SR 831.201]).
4.2.
Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung ein, so
hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1.). Bei einer Neuanmeldung
sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131,
132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1).
Gemäss dieser Bestimmung wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt
rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine
Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2; BGE 134 V 131,
132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich und stellt keinen Revisionsgrund dar (BGE 115 V
308, 313 E. 4a/bb; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12.
November 2014 E. 3.2.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E.3.1.1; SVR 2012 IV Nr. 18 S.
81).
4.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person
eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V
108, 114 E. 5.4.). Dies war vorliegend die Verfügung vom 3. Oktober 2007
(IV-Akte 113).
4.4.
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand einer
versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das
Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE
132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerung des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 323 E. 5.1
mit Hinweis).
5.
5.1.
Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Grundlagen gilt somit zu
prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 3. Oktober 2007 bis zum 29. Oktober
2020, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung, eine revisionsrechtlich
relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Vorweg zu nehmen ist, dass
einzig eine Veränderung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht zu
beurteilen ist. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der
psychischen Gesundheit im fraglichen Zeitintervall ergeben und eine solche vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, erübrigen sich entsprechende
Ausführungen.
5.2.
5.2.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die Verfügung vom 3. Oktober
2007 einerseits auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B____ vom
23. Mai 2007 (IV-Akten 107 S. 2 ff.) sowie andererseits auf dem
rheumatologischen Gutachten des C____-Spitals [...] vom 21. März 2005 (IV-Akten
68 S. 2ff.).
5.2.2. Gemäss dem Gutachten des C____-Spitals wurden beim
Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte
68 S. 7) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit möglicher radikulärer
Reizung am ehesten S1 links bei Hyperlordose der Lendenwirbelsäule,
Osteochondrose L5/S1 und links paramedianer Diskushernie L5/S1 ohne
radiologisch sichere Wurzelkompression, keine sicheren sensomotorischen
Ausfälle sowie eine Anpassungsstörung (letztgenannte Diagnose mit Verweis auf
das Gutachten von Dr. med. B____ vom Januar 2004) erhoben.
Aufgrund des chronischen Lumbovertebralsyndroms mit möglicher
radikulärer Reizung wurde der Beschwerdeführer im Gutachten für eine schwere
körperliche Tätigkeit - damit auch für seine angestammte Tätigkeit
als Dachspengler - zu 100% arbeitsunfähig eingestuft. Für eine
leichte körperliche Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragebelastung von maximal zehn
Kilogramm in wechselnden körperlichen Positionen (Sitzen, Stehen, Gehen) wurde
dem Beschwerdeführer hingegen eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert
(IV-Akten 68 S. 7 f.).
5.2.3. Dr. med. B____ diagnostizierte beim Beschwerdeführer
eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Aufgrund der depressiven
Störung sei der Beschwerdeführer vermindert belastbar, verlangsamt. Bei
ganztätiger Arbeit dürften sich auch Konzentrationsfehler einschleichen. Zudem
könne der Beschwerdeführer Tätigkeiten mit hohem Zeitdruck nicht ausführen. Die
Prognose sei schlecht, da von einem chronifizierten Zustand ausgegangen werden
müsse. Dr. med. B____ attestierte daher eine Arbeitsunfähigkeit von 30% (IV-Akten
107 S. 5 f.).
5.3.
5.3.1. Die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2020 stützt sich
im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D____ vom 15.
Juli 2020 (IV-Akte 168; vgl. auch Aktennotiz vom 2. September 2020,
IV-Akte 171). Als rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit erhob der Gutachter ein chronisches lumbospondylogenes DD:
Intermittierend lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links (ICD-10 M54.5/M51.1).
Dabei sei gemäss dem MRI der LWS vom 3. September 2014 eine Osteochondrose
MODIC Typ 1 L5/S1 mit median bis paramedianer linksseitiger Discushernie L5/S1
mit Dorsalverlagerung Nervenwurzel S1 ohne jedoch Hinweise auf
Neurokompression, Chondrose mit minimaler Discusprotrusion L4/L5, beginnende
Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1 beidseitig vorliegend. Weiter sei eine
Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie hochgradige muskuläre Insuffizienz
vom Beckengürteltyp mit Rumpfinstabilität vorhanden. Hingegen lägen aktuell keine
sicheren Hinweise für eine lumboradikuläre Reizsymptomatik sowie keine
sensomotorischen Ausfallserscheinungen vor (IV-Akte 168 S.17).
5.3.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
führte Dr. med. D____ aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten
Tätigkeit (Dachspengler) aus rheumatologischer Sicht weiterhin vollumfänglich
arbeitsunfähig. Die frühere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit habe noch immer Geltung. Der Beschwerdeführer sei somit weiterhin
für eine leichte bis mittelschwer körperlich belastende Tätigkeit mit Heben und
Ziehen von Lasten bis maximal fünfzehn Kilogramm, mit Vorteil durchgeführt in
Wechselbelastung, abwechslungsweise sitzend, stehend wie auch gehend und wenn
überwiegend sitzend nicht länger als eine Stunde, unter zusätzlicher
Berücksichtigung des Meidens von repetitivem sich bücken müssen sowie Einnahme
von Hockepositionen oder Kauerstellungen ohne Leistungseinbusse zu 100%
arbeitsfähig (IV-Akte 168 S. 22).
6.
6.1.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es lägen konkrete Indizien
vor, welche gegen die Zuverlässigkeit der rheumatologischen Begutachtung
sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Er bringt vor, es seien seit der
letzten rheumatologischen Begutachtung neue Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hinzugetreten. Diese seien vom Gutachter nicht berücksichtigt
worden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Clarunis, E____zentrum
[...] vom 3. Dezember 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 1), auf den ambulanten
Bericht des F____spitals [...] vom 13. März 2020 (BB 2) und auf den
Bericht von Dr. med. G____ vom 18. August 2019 (IV-Akten 159 ff.)
6.2.
6.2.1. Mit Bericht vom 3. Dezember 2019 diagnostiziert Dr. med. H____,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, des E____zentrums [...] dem
Beschwerdeführer eine Leberzirrhose bei NASH, ED 08/2019. Er äusserte sich
nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BB 1).
6.2.2. Dr. med. I____, Fachärztin für allgemeine Innere
Medizin, FMH, des F____spitals [...] attestierte dem Beschwerdeführer mit
Bericht vom 13. März 2020 eine Adipositas Grad I (BMI 33kg/m2). Als
Adipositas-assoziierte Erkrankungen listete sie weiter eine Leberzirrhose bei
NASH ED 08/2019, arterielle Hypertonie, Dislypdämie (nicht mehr nachweisbar),
Prädiabetes (aktuell nicht mehr nachweisbar), obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
(CPAP gestoppt), chronische lumbovertebrale Schmerzen, Knieschmerzen
persistierend, bds. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
sind dem Bericht keine Angaben zu entnehmen (vgl. BB 2).
6.2.3. Mit Bericht vom 18. August 2018 listete Dr. med. G____
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch
rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom mit möglicher radikulärer, eher pseudoradikulärer
Sz Ausstrahlung li (mit/bei: medio-lat li seitiger DH L5/S1 mit Verlagerung der
Wurzel S1; rel. Streckhaltung der LWS, Hyperlordose lumbosacral,
Spondylarthrosen L5/S1 bds.; St.n. diversen Abklärungen FPS und BS und
Rheumatolog. Konsilien und USB WS Chirurgie), Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
(unter CPAP), leichtgradige vorwiegend demyelinisierende Polyneuropathie der UE
(DD im Rahmen des aktenanamnestisch dokumentieren Prädiabetes),
Gichtarthopathie (St.n. rezidivierender Podagra; dual Energy CT Füsse bds. 6/15:
keine Urat-Ablagerungen; Punktion OSG links 5/15: keine Aspiration möglich,
Steroidinfiltration durchgeführt), Retropatellararthrose Kniegelenk links mit
tiefem Knorpeldefekt am Patellafirst und Knorpeldefekte dorosoal an der
Femurkondyle, Achillodynie und calcaneare Ansatztendinitis links grösser als
rechts und generalisierte Hyperhidrose (konstitutionell bedingt und Ausschluss
einer Endokrinopathie) auf. Sie verwies dabei auf die jeweils beigelegten
fachärztlichen Berichte. Dem Bericht von Dr. med. G____ sind weder in
qualitativer noch in quantitativer Hinsicht Angaben betreffend die Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen.
6.3.
6.3.1. Dr. med. D____ äussert sich im Rahmen seines Gutachtens
explizit zum Verlauf der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers seit
der letzten rheumatologischen Begutachtung im Jahr 2005. Er gab insbesondere
an, dass sich die chronischen linksseitigen lumbospondylogenen
Rückenbeschwerden im Rahmen der klinischen Untersuchung insgesamt unverändert
darstellten. Es sei ein stabiler Verlauf ausgewiesen. Anhaltspunkte auf eine
Manifestation von sensomotorischen Ausfallerscheinungen bestünden nicht. Bei
noch gut erhaltenem Motilitätsbild könne daher nicht von einer Verschlechterung
der Rückenschmerzproblematik ausgegangen werden. In Bezug auf die übrigen
geltend gemachten peripheren Gelenkbeschwerden sei hingegen - trotz weiterbestehender
subjektiver Beschwerdeangabe – durch die drastische Gewichtsabnahme
von 45 Kilogramm in den letzten zehn Monaten (Verbesserung des BMI von 46,3
kg/m2 auf 32,7 kg/m2) von einer günstigen Beeinflussung
auszugehen. Die früher beschriebenen Schulter- und Ellenbogenbeschwerden seien
derzeit keinem fassbaren organisch pathologischen Korrelat mehr zuzuordnen. Im
Vordergrund stünde weiterhin eine deutliche muskuläre Insuffizienz vor allem
der rumpfstabilisierenden Muskelanteile (insbesondere der Bauchmuskeln), ohne
dass eine eigentliche Funktions- und Leistungseinschränkung ausgewiesen werden
könne (IV-Akte 168 S. 20).
6.3.2. Der Gutachter setzte sich ferner im Rahmen seines
Gutachtens eingehend mit den von den behandelnden Ärzten attestierten, neu
hinzugetretenen Diagnosen auseinander und stellte differenziert dar, weshalb
diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zum
Verfügungszeitpunkt im Jahr 2007 nicht nachteilig beeinträchtigen (IV-Akte 168,
S. 18). So lasse sich die lumboradikuläre Reizsymptomatik nicht provozieren und
auch die beschriebene Knieproblematik sei aufgrund der Gewichtsreduktion
rückläufig. Für die im Jahr 2016 durch die Rheumatologie des F____spitals
festgestellte Gichtatropathie fänden sich derzeit keine Anhaltspunkte. Die
übrigen geltend gemachten Beschwerden stellten sich dank der Gewichtsabnahme
insgesamt gebessert dar. In diesem Zusammenhang ist unter anderem auf den
Behandlungsbericht des F____spitals [...] vom 17. Dezember 2017 zu verweisen,
welcher die subjektive Verbesserung der Schmerzen des Beschwerdeführers am
Kniegelenk beschreibt (IV-Akte 159 S. 4). Auch Dr. med. I____ geht mit Bericht
vom 13. März 2020 (BB 2) von einer Verbesserung der adipositasbedingten
Beschwerden (Hypertonie, Prädiabetes) aus.
6.3.3. Auch der Blick auf die übrigen Akten stützt die
gutachterliche Einschätzung, wonach aufgrund der zusätzlichen Diagnosen keine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anzunehmen ist.
So hält Dr. med. J____, Facharzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter
medizinischer Gutachter, SIM, des RAD, mit Bericht vom 7. Januar 2021 fest,
dass weder die Leberzirrhose noch die (neurologischen) Diagnosen einen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Hinzu kommt, dass sich auch aus den übrigen
Akten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
ergibt, sondern angesichts der drastischen Gewichtsabnahme eher eine
Verbesserung anzunehmen ist (vgl. hierzu der Bericht K____ vom 3. Dezember
2019, BB 1). Hinzu kommt, dass das Hinzutreten von Diagnosen für sich alleine ohnehin
keinen Revisionsgrund oder eine hinreichende Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse darstellt. Damit alleine ist nämlich das quantitative Element der
(erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen.
Massgebend ist einzig, ob (und in welchem Ausmass) den medizinischen Akten eine
(veränderte) Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit entnommen
werden kann, und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der
Ätiologie (Urteil des Bundesgerichts 9C_711/2018 vom 12. April 2019 E. 2.2. mit
Hinweis auf Urteil 9C_226/2016 vom 31. August 2016 E. 4.3.2.).
6.4.
Die vom Beschwerdeführer angerufenen medizinischen Berichte äussern
sich schliesslich nicht zu seiner Arbeitsfähigkeit und sind daher auch unter
diesem Gesichtspunkt nicht geeignet, die entsprechenden gutachterlichen
Feststellungen in Zweifel zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom
31. Januar 2012 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Dass die behandelnde Hausärztin
von einer höheren Arbeitsunfähigkeit als der Gutachter ausgeht ohne diese
jedoch zu quantifizieren ist wohl eher auf die Erfahrungstatsache zurück zu
führen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung mitunter
eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5).
6.5.
Die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte sowie die geltend
gemachten Einwände sind nach dem Gesagten nicht geeignet, erhebliche Zweifel an
der gutachterlichen Beurteilung hervorzurufen. Die im Gutachten von Dr. med. D____
beschriebene Verweistätigkeit (vgl. vorstehend Ziff. 5.3.2.) erscheint dem
Beschwerdeführer angesichts der im Gutachten genannten Beeinträchtigungen weiterhin
möglich und zumutbar. Da sich die behandelnden Ärzte zudem in erster Linie auf
die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen ihre Berichte nicht den Zweck
einer den abschliessenden Entscheid über Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen daher, wie
vorliegend, kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten (BGE 135 V
465 vom 28. Oktober 2009 E. 4.5). Das Gutachten von Dr. med. D____ erfüllt nach
dem Gesagten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert
eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. Ziff. 4.4.),
weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt. Die darin formulierten
Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der
Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstellt worden.
Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind
plausibel und die Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sind
nachvollziehbar begründet. Auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ ist
abzustellen.
Eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist folglich nicht eingetreten. Die Feststellung
der Beschwerdegegnerin, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich
im massgeblichen Zeitraum (vgl. dazu Ziff. 4.3.) nicht verändert, ist nicht zu
beanstanden.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Das Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von
praxisgemäss CHF 800.00, zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
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