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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.151
Verfügung vom 29. Oktober 2020
Beschwerde abgewiesen. Status korrekt
ermittelt und Invaliditätsgrad anhand gemischter Methode bestimmt.
Tatsachen
I.
a) Die im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführerin ohne
Berufsbildung reiste im Jahre 2005 in die Schweiz ein. Bis im November 2012 erledigte
sie vollzeitlich den Haushalt und kümmerte sich um ihre drei Töchter. Seit
November 2012 arbeitete die Beschwerdeführerin zwischen zwei und dreieinhalb
Stunden täglich bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigungsangestellte (IV-Akte
2). Zuletzt arbeitete sie im Umfang von zwei Stunden täglich im C____ (vgl.
Fragebogen Arbeitgebende, IV-Akte 12; Lebenslauf der Beschwerdeführerin,
IV-Akte 21).
b) Am 18. Juni 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 2). Nach Abschluss der
Frühinterventionsmassnahmen prüfte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin (vgl. Mitteilung vom 17. September 2019; IV-Akte 20).
c) In der Folge holte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und
medizinische Auskünfte ein. Zudem veranlasste sie am 6. März 2020 eine Haushaltsabklärung
bei der Beschwerdeführerin (IV-Akte 32). Im Wesentlichen gestützt auf diese
Abklärung im Haushalt und die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(nachfolgend [RAD], vgl. Bericht vom 15. Mai 2020, IV-Akte 36) lehnte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 (IV-Akte 45) nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 37) einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 30. November 2020 beantragt die Beschwerdeführerin
die Verfügung vom 29. Oktober 2020 aufzuheben und ihr mindestens einer
Viertelsrente ab 1. Dezember 2019 zuzusprechen. Eventualiter seien Abklärungen
zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen und anschliessend die
Rentenfrage neu zu beurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren
Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht
die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2021
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 25. Mai 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs
gestellten Begehren fest.
d)
Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die
Einreichung einer Duplik.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Dezember 2020 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bei einem Selbstbehalt von
CHF 1’500.00 bewilligt. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, für die zu
erwartenden Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 und CHF
700.00 direkt der Vertreterin zu bezahlen.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung beantragte findet am 7. Juli 2021 die Beratung der Sache
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist darauf
einzutreten
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 (IV-Akte 45) ermittelte die
Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin unter Anwendung der gemischten
Methode einen rentenausschliessenden invaliditätsgrad von 35%. Sie ging hierbei
von einer 55%igen Erwerbstätigkeit und einer 45%igen Haushaltstätigkeit aus. In
medizinisch –theoretischer Hinsicht stützt sie sich im Wesentlichen auf die
Ausführungen des RAD (IV-Akte 36), welcher von einer Restarbeitsfähigkeit von
3.33 Stunden pro Tag ausgeht. In erwerblicher Hinsicht stützt sie sich auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 12. März 2020, welcher eine 3%ige Einschränkung
aufführt (IV-Akte 32).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, zur Bemessung des
Invaliditätsgrades sei nicht die gemischte Methode, sondern die
Einkommensvergleichsmethode heranzuziehen. Dies, da sie bei guter Gesundheit zu
100% arbeitstätig sein würde. Bei der Berechnung der Arbeitsfähigkeit sei nicht
auf die Ausführungen des RAD abzustellen. Gemäss der Darstellung des
behandelnden Arztes, Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
FMH müsse von einer Restarbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag ausgegangen
werden. Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, auf den Haushaltsbericht
könne nicht abgestellt werden. Es müsse eine 50%ige Einschränkung im Haushalt
angenommen werden. Schliesslich sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens
20% vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe demgemäss den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint. Es sei ihr mindestens eine
Viertelsrente auszurichten.
2.3.
Streitig und zu untersuchen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 29. Oktober 2020 zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
ablehnte.
3.
3.1.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den
Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
3.2.
Dr. med. D____ diagnostizierte der Beschwerdeführerin mit Bericht
vom 23. April 2020 (IV-Akte 34) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Angst und
depressive Störrungen, gemischt (ICD-10 F41.2); eine koronare 2-Ast-Erkrankung
(ED 08/2018); eine rheumatische-entzündliche Erkrankung; ein generalisiertes
Schmerzsyndrom; chronische Zehenschmerzen beidseits (ED 10/2018); Epicondylitis
humeri lateralis beidseits; noduläre pulmonal links apikale Schwielen;
Asthmoide Bronchitis und leichtgradige Rückenlage abhängige Schlafapnoe
diagnostizierte. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der behandelnde Arzt
fest, dass in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau eine
Arbeitseinschränkung von 80% bestehe. Eine körperlich leichte Verweistätigkeit,
die überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Stehen oder Gehen ausgeführt
werden könne, sollte während zwei bis maximal vier Stunden pro Tag möglich
sein.
3.3.
Zwischen den Parteien besteht zunächst Einigkeit darüber, dass für
die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die
Ausführungen des behandelnden Arztes abzustellen ist. Dies ist im Prinzip nicht
zu beanstanden. Eine erneute Abklärung zur Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin erübrigt sich vor diesem Hintergrund.
3.4.
3.4.1. Zu klären bleibt, wie die von Dr. med. D____ angegebene
Restarbeitsfähigkeit zwischen zwei bis vier Stunden täglich effektiv zu
quantifizieren ist. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die
Ausführungen des RAD mit Bericht vom 9. Juni 2020 (IV-Akte 36) von einer
40%igen Restarbeitsfähigkeit ausgeht, was einer täglichen Arbeitszeit von 3,3
Stunden entspricht, stellt die Beschwerdeführerin auf den Mittelwert von 3
Stunden und somit auf eine Restarbeitsfähigkeit von 35.9% ab.
3.4.2. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt
es sich bei im Ermessensbereich einer fachärztlichen Beurteilung liegenden
Abweichung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit grundsätzlich, den Mittelwert
heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2
mit Hinweis auf 9C_226/2009 vom 19. August 2009 E. 3.2). Mit Bericht vom 9.
Juni 2020 führt der RAD aus, die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
des behandelnden Arztes sei nachvollziehbar. Auch sonst ergeben sich aus den
Akten keinerlei Anhaltspunkte, welche eher für eine 40%ige (3,3 Stunden
täglich) denn für eine 35.9%ige (3 Stunden täglich) Restarbeitsfähigkeit sprechen
würde. Es ist daher vorliegend im Einklang mit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung auf den Mittelwert abzustellen und von einer
Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von drei Stunden und nicht von 3.3
Stunden täglich auszugehen. Ob sich dies rentenrelevant auswirkt, bleibt im
Folgenden zu prüfen.
4.
4.1.
Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der
Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer
medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die
Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der
Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was
durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist. Im Hinblick auf die Rentenprüfung
fand am 6. März 2020 (Bericht vom 12. März 2020, IV-Akte 32) eine entsprechende
Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin statt. Diese ergab, dass die
Beschwerdeführerin in der Besorgung des Haushaltes zu 3% eingeschränkt ist.
4.2.
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort
(nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des
Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende
Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar
(Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012
IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen
der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat,
bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der
versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren
Hinweisen). Dies trifft vorliegend allerdings nicht zu.
4.3.
Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 12. März 2020 ist entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin Beweiskraft zuzuerkennen (vgl. hierzu BGE 125 V
351 E. 3a mit Hinweis). Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die
Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Die sich aus den
medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen waren zum Zeitpunkt der
Abklärung bekannt und die Angaben der versicherten Person wurden
berücksichtigt. Der Berichtstext wurde plausibel, begründet und ist angemessen
detailliert (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte
Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl.
auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im
Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit; Urteil des Bundesgerichts
8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
4.4.
Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen
ins Feld es könne nicht sein, dass als Reinigungsangestellte eine 80%ige
Arbeitsunfähigkeit vorliege und im Haushalt lediglich eine 3%ige Einschränkung
bestehe. Dies sei nicht nachvollziehbar. Dem ist zu entgegnen, dass bei der
Hausarbeit – ganz im Gegensatz zur erwerblichen Tätigkeit - das Arbeitstempo
und auch die Reihenfolge der zu erledigenden Arbeiten in der Regel frei
bestimmbar sind. Dies trifft auch auf den Fall der Beschwerdeführerin zu, die
trotz der aufgrund der gesundheitlichen Situation des Ehemannes zu leistenden
Präsenz die im Haushalt anfallenden Arbeiten vornehmen kann (vgl.
Abklärungsbericht Haushalt, Ziff. 5.5). Hinzu kommt, dass sich die im
Haushaltsbericht den Familienangehörigen zugestandene Mithilfe im Rahmen des
üblichen Umfangs bewegt und im Sinne der Schadensminderungspflicht als zumutbar
zu betrachten ist (BGE 133 V 504 E. 4.2). Die eingeschränkt mögliche Mithilfe
durch den Ehemann wurde hierbei im Haushaltsbericht berücksichtigt. Die
Beschwerdeführerin erfährt durch diese Mithilfe eine Entlastung in der
Haushaltsführung, die sie so bei ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft nicht
beanspruchen könnte. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Divergenz in
der Beeinträchtigung im Haushalt und jener in der Tätigkeit als Reinigungskraft
in der Gesamtschau schlüssig. Daran vermag ferner nichts zu ändern, dass der
Gebrauch von starken Putzmitteln bei der Beschwerdeführerin Asthma auslöst,
steht es ihr doch frei die zu verwendenden Putzmitteln bei ihrer
Haushaltstätigkeit selbst zu wählen und geeignete Schutzvorkehren zu treffen.
Schliesslich trifft es nicht zu, dass die Abklärungsperson die bei der
Beschwerdeführerin bestehende psychische Beeinträchtigung nicht kannte, lagen
doch zum Abklärungszeitpunkt die entsprechenden Berichte von Dr. med. D____ vor
und wurde die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin stimmungsaufhellenden
Medikamente einnimmt im Abklärungsbericht explizit erwähnt.
4.5.
Der massgebliche Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als
hinreichend abgeklärt. Es ist auf die Haushaltsabklärung vom 12. März 2020
abzustellen und von einer 3%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin in der
Haushaltstätigkeit auszugehen.
5.
5.1.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
5.2.
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach
Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog.
Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich –
gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der
Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten
(BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18.
Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz
(7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine
Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung
nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V
370).
5.3.
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche
bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor
allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung
des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
5.4.
5.4.1. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, sie würde im
Gesundheitsfall einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, geht die
Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 29. Oktober 2020 im Gesundheitsfall
davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 55% im Erwerbsbereich und zu 45% im
Haushalt tätig wäre. Sie stützt sich hierbei auf den Abklärungsbericht Haushalt
vom 12. März 2020 (IV-Akte 32). Gemäss Abklärungsbericht Haushalt erklärte die
Beschwerdeführerin unterschriftlich, bei guter Gesundheit aufgrund der
Betreuung ihres kranken Ehemannes in einem reduzierten Pensum von vier bis fünf
Stunden täglich zu arbeiten. Die Abklärungsperson errechnete gestützt auf diese
Angaben den Mittelwert von 4.5 Stunden und somit ein Arbeitspensum von 55% und
erachtete dies unter den gegebenen Umständen als nachvollziehbar.
V.
5.4.
5.4.2. Insgesamt ergeben sich
aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall in einem 100% Pensum arbeiten würde. So ergibt sich aus der
Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, dass diese nie eine Vollzeitstelle
innehatte, sondern stets teilzeitlich gearbeitet hatte. Auch nach dem Auszug
der beiden älteren Töchter (Jahrgang 1985 und 1988) erfolgte gemäss den Akten keine
Pensumserhöhung. Vielmehr arbeitete die Beschwerdeführerin seit Aufnahme der beruflichen
Tätigkeit im Jahr 2012 konstant im Umfang von zwei bis dreieinhalb Stunden
täglich, was einem Pensum zwischen 24% und 42% entspricht. Die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte wirtschaftlichen Notwendigkeit zur Aufnahme
einer 100%igen Erwerbstätigkeit mag zwar ein Argument sein. Jedoch wäre die
Beschwerdeführerin mit einer Tätigkeit in der Niedriglohnbranche wohl selbst
bei einem 100% Pensum nicht in der Lage, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der ehelichen Gemeinschaft signifikant zu erhöhen. Wie die Beschwerdegegnerin
zudem zutreffend festhält, entspricht die Annahme eines 55%-Pensums im
Gesundheitsfall den effektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Der in diesem
Zusammenhang seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einwand, dass sie
im Wissen um die dem Ehemann zustehende Hilflosenentschädigung ein höheres
Arbeitspensum im Gesundheitsfall angegeben hätte ist nicht stichhaltig. Die
Hilfslosenentschädigung bewegt sich frankenmässig zwischen CHF 237.00 (leichte
Hilflosigkeit) und CHF 948.00 (schwere Hilflosigkeit). Dieser Betrag würde es
der Beschwerdeführerin wohl nicht erlauben Pflegepersonal für ein Pensum von
45% zu finanzieren damit sie selbst einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen
könnte.
5.5.
Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin die prozentuale Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und
Haushaltstätigkeit korrekt vorgenommen hatte. Die Beschwerdeführerin wäre somit
im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 55% erwerbstätig und
zu 45% im Haushalt tätig.
6.
6.1.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellte die
Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes
für Statistik (LSE 2018 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) mit
Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis
2019 von 0.5% ab. Vor diesem Hintergrund errechnete sie ein Valideneinkommen
von 54'954.00 bei einem Pensum von 100%.
6.2.
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin
ebenfalls die LSE (2018 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) mit
Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis
2019 von 0.5% heran und ermittelte ein Invalideneinkommen von CHF 21'982.00 bei
einer 40%igen Arbeitsfähigkeit. Angesichts der Restarbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin von lediglich 35,9% (E. 3.4.2. hiervor) ist allerdings von
einem Invalideneinkommen von CHF 19'728.00 auszugehen.
6.3.
Zwischen den Parteien ist weder das Valideneinkommen, noch die Basis
des Invalideneinkommens umstritten. Strittig ist jedoch, ob und in welchem
Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ihr aufgrund ihres Alters von 54 Jahren,
fehlender Schul- und Ausbildung und mangelhafter Deutschkenntnisse ein
leidensbedingter Abzug von 20% zu gewähren.
6.4.
6.4.1. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug
vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund
bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit
voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem
derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der
Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte
Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und
5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale,
zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen
(BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.4.2. Die Frage, ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom
Tabellenlohn rechtfertigt, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, muss
verneint werden. Das Alter ist rechtsprechungsgemäss jeweils unter
Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteile
8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4, 8C_227/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5).
Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt
ausser Betracht (Urteil 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4). Ferner ist
aufgrund der statistischen Angaben erstellt, dass sich das Alter bei Frauen
ohne Kaderfunktion im Alterssegment von 50 bis 64/65 Jahren eher lohnerhöhend
auswirkt (vgl. LSE 2008, 2010, 2012 und 2014, je Tabelle TA9, Median; vgl.
Urteile 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6; 8C_477/2016 vom 23. November
2016 E. 4.2; je mit Hinweisen). Sodann gilt es zu beachten, dass Hilfsarbeiten
auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)
altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. z.B. Urteile 8C_805/2016 vom 22. März
2017 E. 3.4.3; 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3). Daraus folgt, dass das
Alter im vorliegenden Fall keinen einschränkenden Einfluss auf das mögliche
Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten hat. Auch die fehlende
Berufsausbildung und die geringen Deutschkenntnisse rechtfertigen vorliegend
keinen höheren Abzug, da mit dem vorliegend beim Invalidenlohn angenommenen
Tabellenlohn TA1, Kompetenzniveau 1, vor allem Hilfsarbeiten erfasst werden,
welche keine Ausbildung und auch keine guten Deutschkenntnisse voraussetzen.
6.4.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass vorliegend
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die einen leidensbedingten Abzug vom
statistischen Lohn rechtfertigen würden.
6.5.
Setzt man nun das Valideneinkommen von CHF 54'954.00 ins Verhältnis
zum Invalideneinkommen von CHF 19'728.00 resultiert hieraus für die berufliche
Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 64%. Bei Annahme einer 55%igen
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ergibt sich für den erwerblichen Teil ein
Invaliditätsgrad von 35% (64 x 0.55). Hierzu ist der Invaliditätsgrad im
Aufgabenbereich Haushalt von 3%, gewichtet mit einem Anteil von 45% (3 x 0.45)
und somit von insgesamt 1.35 zu addieren. Dies ergibt schliesslich einen
Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 36%.
7.
7.1.
Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen
7.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00,
sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei diesem Ausgang des Verfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von
CHF 800.00 ist in Anrechnung an der ihr auferlegten Selbstbehalt für verfallen
zu erklären.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin,
B____, Advokatin, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im
Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall
ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von
CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 als
angemessen. Im Umfang des Selbstbehaltes von CHF 700.00 ist die
Rechtsvertreterin an die Beschwerdeführerin zu verweisen. CHF 2'531.00 sind ihr
aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Der von ihr geleistete
Kostenvorschuss von CHF 800.00 wird in Anrechnung an den ihr auferlegten
Selbstbehalt für verfallen erklärt.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses wird
lic. iur. B____, Advokatin ein Honorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 231.00 zugesprochen. Dabei wird sie im Umfang von CHF
700.00 auf den der Beschwerdeführerin auferlegten Selbstbehalt verwiesen und
somit werden noch CHF 2'531.00 aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: