Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Juli 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli , Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokatin, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.151

Verfügung vom 29. Oktober 2020

 

Beschwerde abgewiesen. Status korrekt ermittelt und Invaliditätsgrad anhand gemischter Methode bestimmt.

 


Tatsachen

I.        

a) Die im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführerin ohne Berufsbildung reiste im Jahre 2005 in die Schweiz ein. Bis im November 2012 erledigte sie vollzeitlich den Haushalt und kümmerte sich um ihre drei Töchter. Seit November 2012 arbeitete die Beschwerdeführerin zwischen zwei und dreieinhalb Stunden täglich bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigungsangestellte (IV-Akte 2). Zuletzt arbeitete sie im Umfang von zwei Stunden täglich im C____ (vgl. Fragebogen Arbeitgebende, IV-Akte 12; Lebenslauf der Beschwerdeführerin, IV-Akte 21).

b) Am 18. Juni 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 2). Nach Abschluss der Frühinterventionsmassnahmen prüfte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. Mitteilung vom 17. September 2019; IV-Akte 20).

c) In der Folge holte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Auskünfte ein. Zudem veranlasste sie am 6. März 2020 eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin (IV-Akte 32). Im Wesentlichen gestützt auf diese Abklärung im Haushalt und die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend [RAD], vgl. Bericht vom 15. Mai 2020, IV-Akte 36) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 (IV-Akte 45) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 37) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 30. November 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 29. Oktober 2020 aufzuheben und ihr mindestens einer Viertelsrente ab 1. Dezember 2019 zuzusprechen. Eventualiter seien Abklärungen zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen und anschliessend die Rentenfrage neu zu beurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 25. Mai 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

d)           Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Dezember 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bei einem Selbstbehalt von CHF 1’500.00 bewilligt. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, für die zu erwartenden Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 und CHF 700.00 direkt der Vertreterin zu bezahlen.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte findet am 7. Juli 2021 die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist darauf einzutreten

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 (IV-Akte 45) ermittelte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin unter Anwendung der gemischten Methode einen rentenausschliessenden invaliditätsgrad von 35%. Sie ging hierbei von einer 55%igen Erwerbstätigkeit und einer 45%igen Haushaltstätigkeit aus. In medizinisch –theoretischer Hinsicht stützt sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des RAD (IV-Akte 36), welcher von einer Restarbeitsfähigkeit von 3.33 Stunden pro Tag ausgeht. In erwerblicher Hinsicht stützt sie sich auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 12. März 2020, welcher eine 3%ige Einschränkung aufführt (IV-Akte 32).

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, zur Bemessung des Invaliditätsgrades sei nicht die gemischte Methode, sondern die Einkommensvergleichsmethode heranzuziehen. Dies, da sie bei guter Gesundheit zu 100% arbeitstätig sein würde. Bei der Berechnung der Arbeitsfähigkeit sei nicht auf die Ausführungen des RAD abzustellen. Gemäss der Darstellung des behandelnden Arztes, Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH müsse von einer Restarbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, auf den Haushaltsbericht könne nicht abgestellt werden. Es müsse eine 50%ige Einschränkung im Haushalt angenommen werden. Schliesslich sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20% vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe demgemäss den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint. Es sei ihr mindestens eine Viertelsrente auszurichten.

2.3.          Streitig und zu untersuchen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ablehnte.

3.                

3.1.          Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).  

3.2.          Dr. med. D____ diagnostizierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 23. April 2020 (IV-Akte 34) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Angst und depressive Störrungen, gemischt (ICD-10 F41.2); eine koronare 2-Ast-Erkrankung (ED 08/2018); eine rheumatische-entzündliche Erkrankung; ein generalisiertes Schmerzsyndrom; chronische Zehenschmerzen beidseits (ED 10/2018); Epicondylitis humeri lateralis beidseits; noduläre pulmonal links apikale Schwielen; Asthmoide Bronchitis und leichtgradige Rückenlage abhängige Schlafapnoe diagnostizierte. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der behandelnde Arzt fest, dass in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau eine Arbeitseinschränkung von 80% bestehe. Eine körperlich leichte Verweistätigkeit, die überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Stehen oder Gehen ausgeführt werden könne, sollte während zwei bis maximal vier Stunden pro Tag möglich sein.

3.3.          Zwischen den Parteien besteht zunächst Einigkeit darüber, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen des behandelnden Arztes abzustellen ist. Dies ist im Prinzip nicht zu beanstanden. Eine erneute Abklärung zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erübrigt sich vor diesem Hintergrund.

3.4.          3.4.1. Zu klären bleibt, wie die von Dr. med. D____ angegebene Restarbeitsfähigkeit zwischen zwei bis vier Stunden täglich effektiv zu quantifizieren ist. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ausführungen des RAD mit Bericht vom 9. Juni 2020 (IV-Akte 36) von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit ausgeht, was einer täglichen Arbeitszeit von 3,3 Stunden entspricht, stellt die Beschwerdeführerin auf den Mittelwert von 3 Stunden und somit auf eine Restarbeitsfähigkeit von 35.9% ab.

3.4.2. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich bei im Ermessensbereich einer fachärztlichen Beurteilung liegenden Abweichung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit grundsätzlich, den Mittelwert heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf 9C_226/2009 vom 19. August 2009 E. 3.2). Mit Bericht vom 9. Juni 2020 führt der RAD aus, die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des behandelnden Arztes sei nachvollziehbar. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, welche eher für eine 40%ige (3,3 Stunden täglich) denn für eine 35.9%ige (3 Stunden täglich) Restarbeitsfähigkeit sprechen würde. Es ist daher vorliegend im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Mittelwert abzustellen und von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von drei Stunden und nicht von 3.3 Stunden täglich auszugehen. Ob sich dies rentenrelevant auswirkt, bleibt im Folgenden zu prüfen.

4.                

4.1.          Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist. Im Hinblick auf die Rentenprüfung fand am 6. März 2020 (Bericht vom 12. März 2020, IV-Akte 32) eine entsprechende Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin statt. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin in der Besorgung des Haushaltes zu 3% eingeschränkt ist.  

4.2.          Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft vorliegend allerdings nicht zu.  

4.3.          Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 12. März 2020 ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin Beweiskraft zuzuerkennen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Die sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen waren zum Zeitpunkt der Abklärung bekannt und die Angaben der versicherten Person wurden berücksichtigt. Der Berichtstext wurde plausibel, begründet und ist angemessen detailliert (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit; Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).  

4.4.          Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen ins Feld es könne nicht sein, dass als Reinigungsangestellte eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege und im Haushalt lediglich eine 3%ige Einschränkung bestehe. Dies sei nicht nachvollziehbar. Dem ist zu entgegnen, dass bei der Hausarbeit – ganz im Gegensatz zur erwerblichen Tätigkeit -  das Arbeitstempo und auch die Reihenfolge der zu erledigenden Arbeiten in der Regel frei bestimmbar sind. Dies trifft auch auf den Fall der Beschwerdeführerin zu, die trotz der aufgrund der gesundheitlichen Situation des Ehemannes zu leistenden Präsenz die im Haushalt anfallenden Arbeiten vornehmen kann (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, Ziff. 5.5). Hinzu kommt, dass sich die im Haushaltsbericht den Familienangehörigen zugestandene Mithilfe im Rahmen des üblichen Umfangs bewegt und im Sinne der Schadensminderungspflicht als zumutbar zu betrachten ist (BGE 133 V 504 E. 4.2). Die eingeschränkt mögliche Mithilfe durch den Ehemann wurde hierbei im Haushaltsbericht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin erfährt durch diese Mithilfe eine Entlastung in der Haushaltsführung, die sie so bei ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft nicht beanspruchen könnte. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Divergenz in der Beeinträchtigung im Haushalt und jener in der Tätigkeit als Reinigungskraft in der Gesamtschau schlüssig. Daran vermag ferner nichts zu ändern, dass der Gebrauch von starken Putzmitteln bei der Beschwerdeführerin Asthma auslöst, steht es ihr doch frei die zu verwendenden Putzmitteln bei ihrer Haushaltstätigkeit selbst zu wählen und geeignete Schutzvorkehren zu treffen. Schliesslich trifft es nicht zu, dass die Abklärungsperson die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Beeinträchtigung nicht kannte, lagen doch zum Abklärungszeitpunkt die entsprechenden Berichte von Dr. med. D____ vor und wurde die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin stimmungsaufhellenden Medikamente einnimmt im Abklärungsbericht explizit erwähnt.

4.5.          Der massgebliche Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als hinreichend abgeklärt. Es ist auf die Haushaltsabklärung vom 12. März 2020 abzustellen und von einer 3%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit auszugehen.

5.                

5.1.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).  

5.2.          Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).  

5.3.          Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).  

5.4.          5.4.1. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, sie würde im Gesundheitsfall einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, geht die Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 29. Oktober 2020 im Gesundheitsfall davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 55% im Erwerbsbereich und zu 45% im Haushalt tätig wäre. Sie stützt sich hierbei auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 12. März 2020 (IV-Akte 32). Gemäss Abklärungsbericht Haushalt erklärte die Beschwerdeführerin unterschriftlich, bei guter Gesundheit aufgrund der Betreuung ihres kranken Ehemannes in einem reduzierten Pensum von vier bis fünf Stunden täglich zu arbeiten. Die Abklärungsperson errechnete gestützt auf diese Angaben den Mittelwert von 4.5 Stunden und somit ein Arbeitspensum von 55% und erachtete dies unter den gegebenen Umständen als nachvollziehbar.

5.4.2.   Insgesamt ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem 100% Pensum arbeiten würde. So ergibt sich aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, dass diese nie eine Vollzeitstelle innehatte, sondern stets teilzeitlich gearbeitet hatte. Auch nach dem Auszug der beiden älteren Töchter (Jahrgang 1985 und 1988) erfolgte gemäss den Akten keine Pensumserhöhung. Vielmehr arbeitete die Beschwerdeführerin seit Aufnahme der beruflichen Tätigkeit im Jahr 2012 konstant im Umfang von zwei bis dreieinhalb Stunden täglich, was einem Pensum zwischen 24% und 42% entspricht. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte wirtschaftlichen Notwendigkeit zur Aufnahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit mag zwar ein Argument sein. Jedoch wäre die Beschwerdeführerin mit einer Tätigkeit in der Niedriglohnbranche wohl selbst bei einem 100% Pensum nicht in der Lage, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der ehelichen Gemeinschaft signifikant zu erhöhen. Wie die Beschwerdegegnerin zudem zutreffend festhält, entspricht die Annahme eines 55%-Pensums im Gesundheitsfall den effektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Der in diesem Zusammenhang seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einwand, dass sie im Wissen um die dem Ehemann zustehende Hilflosenentschädigung ein höheres Arbeitspensum im Gesundheitsfall angegeben hätte ist nicht stichhaltig. Die Hilfslosenentschädigung bewegt sich frankenmässig zwischen CHF 237.00 (leichte Hilflosigkeit) und CHF 948.00 (schwere Hilflosigkeit). Dieser Betrag würde es der Beschwerdeführerin wohl nicht erlauben Pflegepersonal für ein Pensum von 45% zu finanzieren damit sie selbst einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen könnte.

5.5.          Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die prozentuale Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit korrekt vorgenommen hatte. Die Beschwerdeführerin wäre somit im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 55% erwerbstätig und zu 45% im Haushalt tätig.

6.                

6.1.          Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.5% ab. Vor diesem Hintergrund errechnete sie ein Valideneinkommen von 54'954.00 bei einem Pensum von 100%.

6.2.          Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls die LSE (2018 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.5% heran und ermittelte ein Invalideneinkommen von CHF 21'982.00 bei einer 40%igen Arbeitsfähigkeit. Angesichts der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von lediglich 35,9% (E. 3.4.2. hiervor) ist allerdings von einem Invalideneinkommen von CHF 19'728.00 auszugehen.

6.3.          Zwischen den Parteien ist weder das Valideneinkommen, noch die Basis des Invalideneinkommens umstritten. Strittig ist jedoch, ob und in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ihr aufgrund ihres Alters von 54 Jahren, fehlender Schul- und Ausbildung und mangelhafter Deutschkenntnisse ein leidensbedingter Abzug von 20% zu gewähren.

6.4.          6.4.1. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).  

6.4.2.    Die Frage, ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, muss verneint werden. Das Alter ist rechtsprechungsgemäss jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteile 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4, 8C_227/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5). Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt ausser Betracht (Urteil 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4). Ferner ist aufgrund der statistischen Angaben erstellt, dass sich das Alter bei Frauen ohne Kaderfunktion im Alterssegment von 50 bis 64/65 Jahren eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2008, 2010, 2012 und 2014, je Tabelle TA9, Median; vgl. Urteile 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6; 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen). Sodann gilt es zu beachten, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. z.B. Urteile 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3; 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3). Daraus folgt, dass das Alter im vorliegenden Fall keinen einschränkenden Einfluss auf das mögliche Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten hat.  Auch die fehlende Berufsausbildung und die geringen Deutschkenntnisse rechtfertigen vorliegend keinen höheren Abzug, da mit dem vorliegend beim Invalidenlohn angenommenen Tabellenlohn TA1, Kompetenzniveau 1, vor allem Hilfsarbeiten erfasst werden, welche keine Ausbildung und auch keine guten Deutschkenntnisse voraussetzen.

6.4.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die einen leidensbedingten Abzug vom statistischen Lohn rechtfertigen würden.

6.5.          Setzt man nun das Valideneinkommen von CHF 54'954.00 ins Verhältnis zum Invalideneinkommen von CHF 19'728.00 resultiert hieraus für die berufliche Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 64%. Bei Annahme einer 55%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ergibt sich für den erwerblichen Teil ein Invaliditätsgrad von 35% (64 x 0.55). Hierzu ist der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt von 3%, gewichtet mit einem Anteil von 45% (3 x 0.45) und somit von insgesamt 1.35 zu addieren. Dies ergibt schliesslich einen Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 36%.

7.                

7.1.          Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen

7.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 ist in Anrechnung an der ihr auferlegten Selbstbehalt für verfallen zu erklären.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin, B____, Advokatin, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht.  Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 als angemessen. Im Umfang des Selbstbehaltes von CHF 700.00 ist die Rechtsvertreterin an die Beschwerdeführerin zu verweisen. CHF 2'531.00 sind ihr aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 wird in Anrechnung an den ihr auferlegten Selbstbehalt für verfallen erklärt.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses wird lic. iur.  B____, Advokatin ein Honorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 zugesprochen. Dabei wird sie im Umfang von CHF 700.00 auf den der Beschwerdeführerin auferlegten Selbstbehalt verwiesen und somit werden noch CHF 2'531.00 aus der Gerichtskasse ausbezahlt.  

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: