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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 29. März 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.152
Verfügung vom 3. November 2020
Übernahme einer elektrischen Schiebehilfe für Rollstuhl abgelehnt
Tatsachen
I.
a) Der 1957 geborene Beschwerdeführer ist seit seiner Kindheit hochgradig sehgeschwächt. Infolge eines 2013 erlittenen Hirnschlags verschlechterte sich zudem seine Gehfähigkeit zusehends; seit 2017 ist sie praktisch gänzlich aufgehoben (vgl. Bericht der neurologischen Klinik des B____ vom 4. April 2019, IV-Akte 385). Der Beschwerdeführer lebt mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft in einer rollstuhlgängigen Parterrewohnung (vgl. Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 11. März 2020, IV-Akte 406). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer verschiedene Hilfsmittel, eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (IV-Akte 408) und ermöglichte bauliche Anpassungen in der Wohnung des Beschwerdeführers (IV-Akte 463). Mittels Ausrichtung eines Assistenzbeitrages durch die Beschwerdegegnerin ist es ihm zudem möglich, sich im Alltag von Assistenzpersonen unterstützen und begleiten zu lassen.
b) Mit Mitteilungen vom 21. November 2013 (IV-Akte 63) und vom 4. August 2020 (IV-Akte 440), erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die Anschaffung eines gewöhnlichen Rollstuhls "Küschall Compact" Im Juli 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Abgabe einer elektrischen Schiebe- und Bremshilfe für seinen Rollstuhl (vgl. IV-Akten 430 - 434). Nachdem die Beschwerdegegnerin eine fachtechnische Abklärung in Auftrag gegeben hatte (vgl. Bericht C____ vom 29. Juli 2020, IV-Akte 439), stellt sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. August 2020 (IV-Akte 443) in Aussicht, sein Gesuch um eine elektrische Schiebe- und Bremshilfe werde abgewiesen. Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 3. September 2020 (IV-Akte 445) zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Am 3. November 2020 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 458).
II.
Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe 30. November 2020) erhebt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 3. November 2020 Beschwerde und ersucht um Zusprache einer elektrischen Schiebe- und Bremshilfe.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer nimmt die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Replik nicht wahr.
III.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 29. März 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. In Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche-rung (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidgenössischen Departement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 der entsprechenden Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1).
3.1.3. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) kann den mit der Durchführung des Vollzugs betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall erteilen. Dazu gehört auch das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), das die Bestimmungen der HVI und deren Anhang konkretisieren soll.
3.2.2. Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang besteht ein Anspruch auf Elektrorollstühle "für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können." Damit sind alle jene versicherten Personen von einem Anspruch auf einen Elektrorollstuhl aus-geschlossen, welche sich bereits mittels eines Handrollstuhls selbstständig fortbe-wegen können.
3.2.3. Gemäss der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst Ziff. 9.02 HVI-Anhang aber auch einen Anspruch auf einen Elektrorollstuhl für jene schwerstbehinderten versicherten Personen aus, welche trotz der Abgabe eines solchen Gerätes weiter nicht in der Lage sind, sich selbstständig fortzubewegen. Das Bundesgericht hat sich in BGE 140 V 538 zur hier umstrittenen Thematik eingehend geäussert. Es hat klargestellt, ein elektrisches Schub- oder Zuggerät gehe nur dann zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn es nicht nur von einer Hilfsperson, sondern auch vom Versicherten selbst bedient werden könne. Im vorliegenden Fall könnte sich der Beschwerdeführer wegen seiner hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit auch mit der beantragten Schiebe- und Bremshilfe nicht selbstständig mit dem Rollstuhl fortbewegen. Wie er selbst ausführt, würde eine solche lediglich seinen Hilfspersonen das Schieben bei Steigung und im Gefälle erleichtern. Dass das beantragte Hilfsmittel den Betreuern des Beschwerdeführers die Fortbewegung im Freien erleichtert und dies dem Beschwerdeführer zu Gute kommt, wird nicht in Frage gestellt. Der Umstand einer starken Steigung oder eines nicht rollstuhlgängigen Geländes kann jedoch nicht generell schon Grund für den Anspruch auf ein elektrisch betriebenes Gerät sein, da sonst jede auf einen Rollstuhl angewiesene Person einen solchen geltend machen könnte. Selbst wenn auch für diese Personen im Einzelfall ein Elektrorollstuhl nützlich wäre, so lässt sich die Beschränkung mit Blick auf den allgemeinen Grundsatz, wonach Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen, gemäss Bundesgericht ohne weiteres rechtfertigen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang betont, es gehöre zum gesetzlich angestrebten Eingliederungserfolg, dass die Abgabe einer motorischen Schiebe- und Bremshilfe das Abdecken alltäglicher Lebensbedürfnisse – wie beispielsweise das Aufsuchen von nächstgelegenen Einkaufsmöglichkeiten, der Post, ansässigen Ärzten, einem Kiosk oder Restaurant – ohne Mobilitätshilfe einer Drittperson ermöglicht und in diesem Rahmen die Betreuung und Fremdhilfe überflüssig wird. Das ist vorliegend nicht der Fall. Mittels eines elektrischen Antriebs wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Selbstständigkeit in der Fortbewegung mindestens erheblich zu steigern. Damit gilt eine wichtige Anspruchsvoraussetzung für die Abgabe eines entsprechenden Hilfsmittels vorliegend als eindeutig nicht erfüllt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen