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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 31. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
c/o B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.153
Verfügung vom 3. November 2020
IV-Rente; Invalideneinkommen
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1966, absolvierte eine Lehre als Coiffeur (vgl. IV-Akte 9, S. 4 f.) und war seit Oktober 1989 als Coiffeur selbstständig erwerbend (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto [IK]; IV-Akte 54). 1994 wurde bei ihm Diabetes I diagnostiziert (vgl. u.a. IV-Akte 15, S. 1). Vom 28. bis zum 30. Oktober 2008 war er wegen einer akuten Kokainintoxikation in den C____ Kliniken (C____) hospitalisiert (vgl. IV-Akte 18, S. 6 f.). Am 16. Oktober 2012 wurde er wegen zunehmenden Alkoholkonsums infolge einer akuten psychosozialen Belastungssituation erneut in den C____ Kliniken vorstellig (vgl. IV-Akte 18, S. 3 f.). Schliesslich war er ab dem 23. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2014 und vom 30. Oktober 2014 bis zum 20. November 2014 zum Alkoholentzug in der Klinik D____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 23). Im März 2015 meldete der Beschwerdeführer mit seinem Geschäft Konkurs an (vgl. IV-Akte 9, S. 1). Seit April 2015 wird er von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 7).
b) Im August 2015 meldete sich der Beschwerdeführer – im Wesentlichen unter Angabe internistischer Probleme sowie einer Depression – zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Seit Oktober 2015 arbeitet er wieder in seinem ehemaligen Salon als Untermieter mit einem reduzierten Pensum von ca. 30 % (vgl. IV-Akte 34, S. 3). Die IV-Stelle traf Sachverhaltsabklärungen medizinischer und erwerblicher Natur. In erwerblicher Hinsicht forderte sie vom Beschwerdeführer Geschäftsabschlüsse an (vgl. IV-Akte 9). In medizinischer Hinsicht holte sie von den behandelnden Ärzten Berichte ein (vgl. den Bericht des E____spitals [...] vom 30. Oktober 2015 [IV-Akte 15], die Stellungnahme von Dr. F____ vom 26. Januar 2016 [IV-Akte 21] und den Bericht von Dr. G____ vom 2. Februar 2016 [IV-Akte 22]). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der H____, E____spital [...] (H____ Begutachtung), den Auftrag zur endokrinologischen Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. das Gutachten vom 15. Dezember 2016 [IV-Akte 33, S. 1 ff.], bestehend im Wesentlichen aus dem Gutachten des E____spitals [...] vom 2. Dezember 2016 [IV-Akte 33, S. 11 ff.]). Anschliessend traf sie Abklärungen zur Invalidität des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender (vgl. den Abklärungsbericht vom 29. November 2016; IV-Akte 34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem es der Beschwerdeführer unterlassen hatte, seinen Einwand näher zu begründen bzw. entsprechende ärztliche Unterlagen einzureichen (vgl. IV-Akten 37-41), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juni 2017 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 42).
c) Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 wandte sich Dr. F____ an die IV-Stelle und wies darauf hin, dass sein Patient insbesondere an einer Persönlichkeitsstörung leide und die Alkoholabhängigkeit sekundärer Natur sei (vgl. IV-Akte 45). Nachdem der Beschwerdeführer dieses Schreiben mitunterzeichnet hatte (vgl. IV-Akte 49), erachtete die IV-Stelle schliesslich die Voraussetzungen einer Neuanmeldung für gegeben (vgl. IV-Akte 50) und traf entsprechende Sachverhaltsabklärungen. Zunächst holte sie beim Zentrum I____ den Bericht vom 25. Juli 2018 ein (vgl. IV-Akte 58). Im weiteren Verlauf erteilte sie dem J____ (J____) den Auftrag zur polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen, neurologischen, psychiatrischen und endokrinologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 13. Juni 2019; IV-Akte 74). Am 1. Oktober 2019 äusserte sich der RAD zusammenfassend zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 83).
d) Mit Vorbescheid vom 13. März 2020 stellte die IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 84). Dazu nahm das Zentrum I____ mit Schreiben vom 4. Mai 2020 für den Beschwerdeführer Stellung (vgl. IV-Akten 95 und 96). In der Folge holte die IV-Stelle – auf Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 99) – beim J____ die ergänzende Stellungnahme vom 13. Juli 2020 ein (vgl. IV-Akte 101). Am 31. Juli 2020 äusserte sich Dr. K____, c/o RAD, zum psychiatrischen Teilgutachten des J____ und empfahl die Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung (vgl. IV-Akte 102). In der Folge führte die IV-Stelle am 19. August 2020 eine medizinisch-juristische Besprechung durch. An dieser nahmen der Leiter des RAD, der Leiter des Rechtsdienstes sowie Dr. L____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, teil (vgl. IV-Akte 103). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 3. November 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 107).
II.
a) Hiergegen hat das Zentrum I____ für den Beschwerdeführer am 28. November 2020 Beschwerde erhoben. Die bei der IV-Stelle eingereichte Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt übermittelt.
b) Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht.
III.
a) Am 27. April 2021 findet eine erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) Die Kammer beschliesst die Ausstellung des Falles zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens bei PD Dr. M____.
c) Am 20. August 2021 äussert sich die Beschwerdegegnerin zum Fragenkatalog. Der Eingabe hat sie die Stellungnahme des RAD vom 19. August 2021 beigelegt. Der Beschwerdeführer nimmt seinerseits innert Frist keine Stellung.
d) In der Folge wird PD Dr. M____ – im Einverständnis mit den Parteien – der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers erteilt.
e) Am 3. Dezember 2021 erstattet PD Dr. M____ das Gerichtsgutachten.
f) Am 20. Januar 2022 äussert sich die Beschwerdegegnerin zum Gerichtsgutachten resp. lässt dem Gericht die Stellungnahme von Dr. L____ vom 14. Januar 2022 zukommen. Der Beschwerdeführer nimmt innert Frist keine Stellung.
g) Daraufhin wird die Sache am 31. Mai 2022 erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.4.2. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, wenn keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.4.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.4.4. Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
3.5.2. Im Gutachten des E____spitals [...] vom 2. Dezember 2016 (IV-Akte 33, S. 11 ff.) war festgehalten worden, als Coiffeur und in einer allfälligen Verweistätigkeit bestehe wegen des Diabetes eine beträchtliche zusätzliche Belastung im Alltag, dies angesichts des sehr aufwändigen Managements (stark schwankende Blutzuckerwerte, häufige Unterzuckerungen) sowie der chronischen Arthralgien. Bei zu grosser Belastung sei das Risiko einer erneuten psychosozialen Dekompensation/Wiederaufnahme des Suchtmittelabusus hoch. Entsprechend erachte man die Arbeitsfähigkeit generell als gemindert. In der Zusammenschau aller Befunde plädiere man aus endokrinologischer Sicht für eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %. Für eine dezidierte und umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bedürfe es allerdings eines multidisziplinären Gutachtens. Hierbei sei insbesondere hinsichtlich der Arthralgien eine Begutachtung aus rheumatologischer Sicht sowie hinsichtlich der psychischen Vorgeschichte eine psychiatrische Begutachtung unabdingbar.
4.1.2. Im polydisziplinären Gutachten des J____ vom 13. Juni 2019 (IV-Akte 74) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt (vgl. S. 8): (1.) Diabetes mellitus Typ I, Erstdiagnose 1994 (ICD-10 E10.9), (a.) unter funktioneller Insulintherapie mit Lantus und Humalog, (b.) chronisch unbefriedigende Blutzuckereinstellung, aktuell HbA1c9.1% (Norm < 6.3%), (c.) Hypoglykämien zirka dreimal wöchentlich, Grad 1, (d.) Spätkomplikationen (schmerzhafte, symmetrische Polyneuropathie [ICD-10 G63.2], Frozen Shoulder rechts mehr als links [ICD-10 M75.0], vorangegangene Bewegungseinschränkung multipler Fingergelenke [ICD-10 M14.2], DD diabetische Cheiroarthropathie, zusätzlich Morbus Dupuytren Strahl IV und V beidseits); (2.) Einschränkungen der aktiven Flexion der Zehen III bis V beidseits ohne klinischen Hinweise für eine ursächliche Arthropathie (ICD-10 M25.6). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten (vgl. S. 8): (1.) anamnestisch Leberzirrhose mit portaler Hypertonie, Erstdiagnose 2014 (ICD-10 K70.3), (a.) Ätiologie äthyltoxisch, (b.) Gastroskopie 2014: Ösophagusvarizen Grad I ohne Blutungszeichen, portal hypertensive Gastropathie, keine Blutungsquelle; (2.) arterielle Hypertonie (ICD-10 I10).
4.4.2. In Bezug auf die von Dr. F____ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (vgl. insb. das Schreiben vom 12. Dezember 2017 [IV-Akte 45] sowie die Stellungnahme vom 4. Mai 2020 [IV-Akte 95]) legte Dr. O____ mit Stellungnahme vom 13. Juli 2020 (IV-Akte 101) ergänzend dar, aufgrund der Tatsache, dass der Explorand erfolgreich eine berufliche Ausbildung habe absolvieren können und während 30 Jahren als Coiffeur tätig gewesen sei (inklusive Lehre) und noch heute in einem 30%-Pensum als Coiffeur arbeite, könne geschlossen werden, dass keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Persönlichkeitsstörung vorliege. Im Übrigen schliesse die Berufsanamnese und die Schilderung seiner Alltagsaktivitäten eine relevante Störung durch depressive Affekte aus.
4.4.3. Dr. K____, c/o RAD, wies in der Folge mit Stellungnahme vom 31. Juli 2020 (IV-Akte 102) darauf hin, das vorliegende Gutachten von Dr. N____ befriedige weder quantitativ noch qualitativ versicherungsmedizinische Ansprüche an eine substanzielle und valide Abklärung. Die persönliche, berufliche und gesundheitliche Entwicklung des Exploranden sei nur vollständig wiedergegeben und die bisherigen Therapien und deren Ergebnisse inhaltlich nicht gewürdigt worden. Die dann unter Einbezug der äusserst sparsamen Untersuchungen gezogenen Schlussfolgerungen mit Bezug auf funktionalen Einschränkungen und die Arbeitsfähigkeit seien mangels sachlicher Begründungen und hinreichender Diskussion relevanter Aspekte nicht verwertbar.
4.4.4. Dr. L____, c/o RAD, machte seinerseits mit Stellungnahme vom 25. September 2020 (IV-Akte 104) geltend, es sei Dr. O____ zu folgen.
4.6.2. Zur Begründung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung legte PD Dr. M____ im Wesentlichen dar, aufgrund diverser Beurteilungsdimensionen könne man festhalten, dass bei diesem Exploranden die Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt sei, wonach ab verhältnismässig frühem Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese nachhaltig und relevant tangiert sein müssten. Hiermit seien auch die allgemeinen G-Kriterien gemäss ICD-10 für Persönlichkeitsstörungen abgebildet. Dies bedeute, dass der Explorand in Belastungs- und Konfliktsituationen lediglich auf unsublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen könne. Wenn es nun darum gehe, diese Persönlichkeitsstörung zu subtypisieren, so liessen sich sowohl eine selbstunsichere wie auch eine abhängige Persönlichkeitsstörung diagnostizieren (vgl. S. 28 des Gutachtens).
4.6.3. Weiterführend wies PD Dr. M____ darauf hin, in zahlreichen der zur Verfügung gestellten Vorakten sei die innerpsychische Struktur des Exploranden nicht diskutiert worden. Dies gelte insbesondere auch für das psychiatrische Teilgutachten von Dr. N____ vom 13. Juni 2019 (vgl. S. 22 des Gutachtens). Im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe der Explorand – im Gegensatz zu den Angaben anlässlich der Begutachtung durch Dr. N____ – von erheblichen Missständen und schwer belasteten frühen Beziehungsgestaltungen in der frühen Systemanamnese berichtet, in welcher er als Kind und als Jugendlicher aufgewachsen sei (vgl. S. 23 des Gutachtens). Aufgrund der ausgesprochen pathologischen Elternbilder, die der Explorand habe internalisieren müssen, habe er nie einen ausreichend soliden Narzissmus entwickeln können, der es ihm sodann ermöglicht hätte, sich in Belastungs- und Konfliktsituationen der späteren Lebensabschnitte mit einem sicheren und unterstützenden inneren Objekt zu identifizieren. Die eingehende Diskussion der frühen Beziehungsgestaltung des Exploranden finde sich an keiner Stelle im psychiatrischen Gutachten des J____, was ein erheblicher Mangel darstelle (vgl. S. 24 des Gutachtens).
4.6.4. Des Weiteren machte PD Dr. M____ geltend, erschwerend sei hinzugekommen, dass beim Exploranden offenbar eine Legasthenie vorliege, die aber nie behandelt worden sei. Dies überrasche nicht, wenn man würdige, dass die Mutter des Exploranden stets mit eigenen Bedürfnissen beschäftigt gewesen sei. Es erstaune daher nicht, wenn der Explorand mitteile, dass er seine Berufsbildung zum Herren- bzw. Damencoiffeur deshalb ordentlich gut habe durchlaufen können, weil er das "Glück" gehabt habe, als Vorgesetzte "Vaterersatzfiguren" gehabt zu haben. Auch die frühe Selbstständigkeit als Coiffeur sei kaum zufällig erfolgt. Denn im Rahmen seiner Selbständigkeit habe sich der Explorand nicht mehr permanent mit seiner inhärenten Selbstunsicherheit auseinandersetzen müssen, und insbesondere habe er nicht riskieren müssen, durch einen Arbeitgeber oder durch Mitarbeiter kritisiert zu werden, zumal man ohne Weiteres postulieren könne, dass der Explorand im Rahmen seiner primären Selbstunsicherheit mit Kritik kaum umgehen könne. Auch wenn das Coiffeurgeschäft über mehrere Jahre hinweg offenbar floriert habe, wie er dies in der hiesigen Begutachtung mitgeteilt habe, so sei es dem Exploranden trotz seiner früh gewählten Selbständigkeit kaum wirklich gelungen, unbeschwert seinen Berufsalltag zu erleben (vgl. S. 25 des Gutachtens).
4.6.5. Schliesslich stellte PD Dr. M____ klar, das Suchtverhalten des Exploranden sei ein Sekundärphänomen auf dem Boden der primären Strukturpathologie. Der Substanzenkonsum habe einer – selbstverständlich inadäquaten – "Automedikation" einer anhaltenden inneren Anspannung und einer anhaltenden erheblichen Selbstunsicherheit entsprochen, die sich auch dann fortgesetzt habe, als der Explorand selbständig erwerbend geworden sei, wodurch nämlich ganz grundsätzlich die Frage des eigenen Werts permanent ein Thema geblieben sei; denn die selbstständige Berufstätigkeit erfordere die Überzeugung, ausreichend kompetent zu sein, um permanent eine Kundschaft behalten zu können. Man erkenne deutlich, dass der Explorand auf inadäquate Hilfsmittel habe zurückgreifen müssen, um überhaupt in der Berufsanamnese bestehen zu können. Mit anderen Worten habe er auf unsublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen müssen, was deutlich mache, dass die innerpsychische Struktur des Exploranden einer Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden müsse, die per Definition durch unsublimierte Abwehrmechanismen definiert sei. Dies bedeute, dass sich der Explorand auch in der hiesigen Begutachtung ausserordentlich angepasst verhalten habe, so wie er dies offenbar auch in der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. N____ gezeigt habe, was durch Dr. N____ inkorrekt dahingehend interpretiert worden sei, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegen könne (vgl. S. 26 f. des Gutachtens). Abschliessend machte PD Dr. M____ geltend, es handle sich um eine Persönlichkeitspathologie, die schon mehrere Jahrzehnte wirksam sei, sodass es sich hierbei um eine chronifizierte, dauerhafte und therapieresistente strukturpathologische Situation handle (vgl. S. 34 des Gutachtens).
4.6.6. In Bezug auf die diagnostizierte Depression hielt PD Dr. M____ fest, im objektiven Psychostatus habe der Explorand lediglich eine leichte depressive Grundstimmung und eine leichte Affektverarmung gezeigt. Er habe keine mittelgradige oder schwere depressive Grundstimmung zu erkennen gegeben. Die spezifischen objektiven Parameter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, seien nicht schwergradig pathologisch ausgelenkt gewesen. Somit könne aufgrund der subjektiven Beschwerdeangaben des Exploranden und den objektiven Untersuchungsbefunden zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden, die Teil einer rezidivierenden depressiven Störung darstelle. Die depressive Störung sei ein Sekundärphänomen auf dem Boden der primären Persönlichkeitspathologie (vgl. S. 32 des Gutachtens).
4.6.7. Ausserdem machte PD Dr. M____ geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass die im Rahmen der hiesigen Begutachtung auffallenden mnestischen Schwierigkeiten des Exploranden zumindest teilweise auf den langjährigen Alkoholkonsum zurückzuführen seien. Daher liste er die stattgehabte Alkoholabhängigkeit als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (vgl. S. 32 des Gutachtens).
4.6.8. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte PD Dr. M____ aus, bei diesem Exploranden seien die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht in den relevanten Beurteilungsdimensionen hauptsächlich mittelgradig beeinträchtigt, sodass aus psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeur attestiert werden müsse (vgl. S. 45 des Gutachtens). Der Explorand sei angewiesen auf eine überschaubare und einfache Arbeitsstruktur, in welcher er möglichst selbstständigerwerbend bleiben könne. Dies biete ihm den Schutz vor den innerpsychischen Belastungen und Beeinträchtigungen, die im Rahmen von sozialen Interaktionen wirksam würden. In angepassten beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts dürfte unter den notwendigen Arbeitsrahmenbedingungen aus psychiatrischer Sicht ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen. Realistisch sei es aber nicht, von einer solchen auszugehen, da der Explorand zeitlebens nur als Coiffeur gearbeitet habe, sodass es kaum Sinn machen würde, eine andere berufliche Tätigkeit in Erwägung zu ziehen. Berufliche Tätigkeiten, die hauptsächlich sprachliche und schriftliche Fertigkeiten verlangen würden, könne der Explorand aufgrund seiner legasthenischen Beeinträchtigungen nicht ausüben. Für derartige berufliche Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (vgl. S. 46 des Gutachtens).
4.6.9. In Bezug auf den Beginn resp. den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit machte PD Dr. M____ geltend, der Explorand habe im Oktober 2015 seine aktuelle Tätigkeit als Coiffeur wiederaufgenommen, nachdem er im März 2015 Konkurs angemeldet habe. Es würden sich keine Hinweise dafür ergeben, dass sich die qualitativen Funktionsfähigkeiten bzw. Funktionseinbussen des Exploranden seit Oktober 2015 in einer relevanten Weise verändert hätten, sodass die attestierten Arbeitsfähigkeiten ab Oktober 2015 Gültigkeit hätten (vgl. S. 47 des Gutachtens).
4.7.2. So hat PD Dr. M____ in Bezug auf das Gutachten von Dr. N____ schlüssig dargetan, die frühe Anamnese des Exploranden im Abschnitt "Familienanamnese/Heredität" werde ausgesprochen kursorisch zusammengefasst. Man erfahre im Grunde nichts über die frühen Beziehungsgestaltungen des Exploranden. Dr. N____ schreibe, dass der Explorand nicht mehr viel von seiner Kindheit wisse, und dass er unter einer Legasthenie gelitten habe. Auch zur schulischen, berufsbildnerischen und beruflichen Anamnese seien die Angaben ausgesprochen rudimentär ausgefallen und würden keinerlei Würdigung der jeweiligen Beziehungsgestaltungen umfassen. Aufgrund dieser Mängel könne bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass es Dr. N____ gar nicht möglich gewesen sei, die innerpsychische Struktur des Exploranden zu beurteilen, sodass er sich auch gar nicht zur Frage habe äussern können, ob eine Persönlichkeitspathologie vorliege; denn er habe die entsprechenden, hierfür unentbehrlichen Grundlagen nicht erfragt (vgl. S. 38 f. des Gutachtens). Dr. K____ sei folgerichtig zum Schluss gekommen, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. N____ nicht abgestellt werden könne (vgl. S. 41 des Gutachtens). In Bezug auf die Einschätzung von Dr. O____ hat PD Dr. M____ dargetan, würde man den Ausführungen von Dr. O____ folgen, so wäre es Menschen mit Persönlichkeitsstörungen gar nicht möglich, eine Berufsanamnese zu durchlaufen. Nicht nur die klinische Erfahrung zeige ganz anderes, sondern auch das Verständnis der innerpsychischen Struktur eines Menschen. Es komme nicht darauf an, ob und wie lange ein Patient berufstätig habe bleiben können, sondern es komme darauf an, ob er hierfür auf inadäquate Hilfsmittel bzw. auf unsublimierte Abwehrmechanismen habe zurückgreifen müssen (vgl. S. 41 des Gutachtens).
4.7.3. Die Stellungnahme von Dr. L____ vom 14. Januar 2022 vermag keine fundierten Zweifel an der umfassend begründeten Einschätzung von PD Dr. M____ hervorzurufen. Dr. L____ wendet ein, in Anbetracht des uneingeschränkt kooperativen Verhaltens, der stabilen und funktionsfähigen Beziehungsebene und der ordentlichen Konstanz auf der Arbeitsebene sei das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht plausibel. Diesbezüglich hat PD Dr. M____ jedoch schlüssig und sehr ausführlich begründet, weshalb – ungeachtet der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Coiffeur – von einer relevanten Persönlichkeitsstörung auszugehen ist (vgl. Erwägungen 4.6.2. bis 4.6.5. hiervor). Auch hat PD Dr. M____ plausibel erklärt, dass dem Exploranden adäquate Konfliktverarbeitungsmechanismen gar nicht zur Verfügung stehen; deshalb lasse sich erklären, dass er im Rahmen der Begutachtung im objektiven Psychostatus einen zwar nicht vollständig blanden, jedoch kaum auffälligen Befund gezeigt habe (vgl. S. 26 unten des Gutachtens). Dr. L____ macht ausserdem geltend, eine leichte depressive Episode könne gemäss gutachterlichen Empfehlungen in aller Regel keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründen, jedenfalls keine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sogar für optimal angepasste emotional nicht belastende Tätigkeiten. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass gemäss PD Dr. M____ die relevante psychische Störung in der Persönlichkeitspathologie besteht und die depressive Störung – so wie sie sich im Zeitpunkt der Begutachtung präsentierte – nicht von Relevanz ist (vgl. S.44 oben des Gutachtens). Auch soweit PD Dr. M____ der Legasthenie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten beimisst, bei denen Schrift und Sprache im Vordergrund stehen (vgl. S. 44 des Gutachtens), kann ihm gefolgt werden.
4.8.1. Wird somit auf das Gerichtsgutachten von PD Dr. M____ vom 4. Januar 2022 abgestellt, dann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 in psychiatrischer Hinsicht zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit als Coiffeur eingeschränkt ist. Eine zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ist zwar ideal, aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2019 vom 22. November 2019 E. 4.2; BGE 143 V 124, 128 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen) und angesichts des ergänzten psychiatrischen Gerichtsgutachtens im vorliegenden Zusammenhang nicht leicht zu bewerkstelligen, sodass es sich vorliegend rechtfertigt, die Gesamtergebnisse der beteiligten Fachdisziplinen zu würdigen. Aus dem polydisziplinären Gutachten des ABI vom 13. Juni 2019 (IV-Akte 74) ergibt sich, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in organischer Hinsicht (mehrfach) beeinträchtigt ist. Dort wird im endokrinologischen Gutachten des E____spitals [...] vom 2. Dezember 2016 (IV-Akte 33, S. 11 ff.) – wie bereits dargetan wurde – eine 20-30%ige Beeinträchtigung aus endokrinologischer Sicht festgestellt, bedingt durch den Zeitaufwand, welcher der Beschwerdeführer für Blutzuckermessungen, Insulinapplikationen und Kohlenhydrataufnahme benötigt (vgl. Erwägung 3.5.2. resp. Erwägung 4.1.3. hiervor). Ausserdem wird dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige und aus neurologischer Sicht eine 10%ige Beeinträchtigung als Coiffeur bescheinigt (vgl. Erwägung 4.1.3. hiervor). Es ist nunmehr davon auszugehen, dass sich die psychische Beeinträchtigung und die Einschränkungen somatischer Natur zwar nicht vollständig, aber zumindest teilweise additiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. So kann angenommen werden, dass sich die endokrinologische und die psychiatrische Beeinträchtigung additiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, weshalb – unter Miteinbeziehung auch der rheumatologischen Situation – eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Coiffeur als ausgewiesen erscheint. Es kann überdies davon ausgegangen werden, dass die mindestens 20%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus endokrinologischer Sicht seit Oktober 2015 (Berichterstattung durch das E____spital [...] vom 30. Oktober 2015; IV-Akte 15) besteht, so dass seit Oktober 2015 (von PD Dr. M____ angenommene 50%ige Arbeitsunfähigkeit; vgl. Erwägung 4.6.8. hiervor) insgesamt eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Coiffeur besteht. Diese Schlussfolgerung überzeugt auch deshalb, weil das Gutachten des J____ dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur mit erheblicher Belastung der Arme beidseits sowie der Hände und einer Tätigkeit, welche überdies ausschliesslich stehend ausgeübt wird, eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert und ebenfalls von einer 30%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit, mithin von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit, ausgeht (IV-Akte 74, S. 9 f.).
4.8.2. Dass lediglich eine Tätigkeit als Coiffeur in der angestammten Tätigkeit möglich ist für den Beschwerdeführer, ergibt sich aus dem Gutachten von PD Dr. M____. Er geht davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht in angepassten beruflichen Tätigkeiten zwar formaliter eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. PD Dr. M____ stellte aber explizit klar, eine optimal angepasste Tätigkeit sei nicht realistisch, da der Beschwerdeführer zeitlebens nur als Coiffeur gearbeitet habe. Es würde daher kaum Sinn machen eine andere berufliche Tätigkeit überhaupt erst in Erwägung zu ziehen (vgl. Erwägung 4.6.8. hiervor). Eine berufliche Tätigkeit, die hauptsächlich sprachliche und schriftliche Fertigkeiten verlange, könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner legasthenischen Beeinträchtigungen nicht ausüben, für diese beruflichen Tätigkeiten bestünde "eine 0% AF im ersten Arbeitsmarkt" (vgl. S. 46 des Gutachtens). Überdies hat PD Dr. M____ darauf hingewiesen, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 35 Jahre im selben Coiffeurgeschäft tätig sei, untermauere, wie sehr der Explorand auf beständige äussere Strukturen angewiesen sei, die ihm einen Halt und eine gewisse Sicherheit vermitteln könnten (vgl. S. 27 des Gutachtens). Es sei auch von einer erheblichen Schwierigkeit des Exploranden auszugehen, mit Kritik umzugehen (vgl. S. 28 des Gutachtens). Es bestehe u.a. eine mittelgradige Beeinträchtigung was Flexibilität und Umstellungsfähigkeit angehe, zumal der Explorand sich im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung lediglich auf unsublimierte Abwehrmechanismen abstützen könne, sodass ihm eine ausreichende Flexibilität fehle (vgl. S. 44 des Gutachtens). Der Explorand sei angewiesen auf eine überschaubare und einfache Arbeitsstruktur, in welcher er möglichst selbstständig erwerbend bleiben könne. Dies biete ihm den Schutz vor den innerpsychischen Belastungen und Beeinträchtigungen (vgl. S. 46 des Gutachtens). Berufliche Massnahmen könnten nicht formuliert und empfohlen werden. Es werde darum gehen, dass der Explorand die aktuelle selbständige Tätigkeit als Coiffeur am selben Ort wie bis anhin weiterführen könne (vgl. S. 35 oben des Gutachtens). Angesichts dieser stimmigen ärztlichen Aussagen ist eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer anderen Tätigkeit als der eines selbstständigerwerbenden Coiffeurs zu verneinen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 3. November 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. September 2018 eine ganze Rente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von insgesamt Fr. 6'382.60 zu zahlen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen