Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

c/o B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.153

Verfügung vom 3. November 2020

IV-Rente; Invalideneinkommen

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1966, absolvierte eine Lehre als Coiffeur (vgl. IV-Akte 9, S. 4 f.) und war seit Oktober 1989 als Coiffeur selbstständig erwerbend (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto [IK]; IV-Akte 54). 1994 wurde bei ihm Diabetes I diagnostiziert (vgl. u.a. IV-Akte 15, S. 1). Vom 28. bis zum 30. Oktober 2008 war er wegen einer akuten Kokainintoxikation in den C____ Kliniken (C____) hospitalisiert (vgl. IV-Akte 18, S. 6 f.). Am 16. Oktober 2012 wurde er wegen zunehmenden Alkoholkonsums infolge einer akuten psychosozialen Belastungssituation erneut in den C____ Kliniken vorstellig (vgl. IV-Akte 18, S. 3 f.). Schliesslich war er ab dem 23. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2014 und vom 30. Oktober 2014 bis zum 20. November 2014 zum Alkoholentzug in der Klinik D____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 23). Im März 2015 meldete der Beschwerdeführer mit seinem Geschäft Konkurs an (vgl. IV-Akte 9, S. 1). Seit April 2015 wird er von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 7).

b)        Im August 2015 meldete sich der Beschwerdeführer – im Wesentlichen unter Angabe internistischer Probleme sowie einer Depression – zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Seit Oktober 2015 arbeitet er wieder in seinem ehemaligen Salon als Untermieter mit einem reduzierten Pensum von ca. 30 % (vgl. IV-Akte 34, S. 3). Die IV-Stelle traf Sachverhaltsabklärungen medizinischer und erwerblicher Natur. In erwerblicher Hinsicht forderte sie vom Beschwerdeführer Geschäftsabschlüsse an (vgl. IV-Akte 9). In medizinischer Hinsicht holte sie von den behandelnden Ärzten Berichte ein (vgl. den Bericht des E____spitals [...] vom 30. Oktober 2015 [IV-Akte 15], die Stellungnahme von Dr. F____ vom 26. Januar 2016 [IV-Akte 21] und den Bericht von Dr. G____ vom 2. Februar 2016 [IV-Akte 22]). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der H____, E____spital [...] (H____ Begutachtung), den Auftrag zur endokrinologischen Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. das Gutachten vom 15. Dezember 2016 [IV-Akte 33, S. 1 ff.], bestehend im Wesentlichen aus dem Gutachten des E____spitals [...] vom 2. Dezember 2016 [IV-Akte 33, S. 11 ff.]). Anschliessend traf sie Abklärungen zur Invalidität des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender (vgl. den Abklärungsbericht vom 29. November 2016; IV-Akte 34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem es der Beschwerdeführer unterlassen hatte, seinen Einwand näher zu begründen bzw. entsprechende ärztliche Unterlagen einzureichen (vgl. IV-Akten 37-41), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juni 2017 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 42).

c)         Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 wandte sich Dr. F____ an die IV-Stelle und wies darauf hin, dass sein Patient insbesondere an einer Persönlichkeitsstörung leide und die Alkoholabhängigkeit sekundärer Natur sei (vgl. IV-Akte 45). Nachdem der Beschwerdeführer dieses Schreiben mitunterzeichnet hatte (vgl. IV-Akte 49), erachtete die IV-Stelle schliesslich die Voraussetzungen einer Neuanmeldung für gegeben (vgl. IV-Akte 50) und traf entsprechende Sachverhaltsabklärungen. Zunächst holte sie beim Zentrum I____ den Bericht vom 25. Juli 2018 ein (vgl. IV-Akte 58). Im weiteren Verlauf erteilte sie dem J____ (J____) den Auftrag zur polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen, neurologischen, psychiatrischen und endokrinologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 13. Juni 2019; IV-Akte 74). Am 1. Oktober 2019 äusserte sich der RAD zusammenfassend zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 83).

d)        Mit Vorbescheid vom 13. März 2020 stellte die IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 84). Dazu nahm das Zentrum I____ mit Schreiben vom 4. Mai 2020 für den Beschwerdeführer Stellung (vgl. IV-Akten 95 und 96). In der Folge holte die IV-Stelle – auf Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 99) – beim J____ die ergänzende Stellungnahme vom 13. Juli 2020 ein (vgl. IV-Akte 101). Am 31. Juli 2020 äusserte sich Dr. K____, c/o RAD, zum psychiatrischen Teilgutachten des J____ und empfahl die Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung (vgl. IV-Akte 102). In der Folge führte die IV-Stelle am 19. August 2020 eine medizinisch-juristische Besprechung durch. An dieser nahmen der Leiter des RAD, der Leiter des Rechtsdienstes sowie Dr. L____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, teil (vgl. IV-Akte 103). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 3. November 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 107).

II.       

a)        Hiergegen hat das Zentrum I____ für den Beschwerdeführer am 28. November 2020 Beschwerde erhoben. Die bei der IV-Stelle eingereichte Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt übermittelt.

b)        Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

c)         Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht.

III.     

a)        Am 27. April 2021 findet eine erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)        Die Kammer beschliesst die Ausstellung des Falles zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens bei PD Dr. M____.

c)         Am 20. August 2021 äussert sich die Beschwerdegegnerin zum Fragenkatalog. Der Eingabe hat sie die Stellungnahme des RAD vom 19. August 2021 beigelegt. Der Beschwerdeführer nimmt seinerseits innert Frist keine Stellung.

d)        In der Folge wird PD Dr. M____ – im Einverständnis mit den Parteien – der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers erteilt.

e)        Am 3. Dezember 2021 erstattet PD Dr. M____ das Gerichtsgutachten.

f)         Am 20. Januar 2022 äussert sich die Beschwerdegegnerin zum Gerichtsgutachten resp. lässt dem Gericht die Stellungnahme von Dr. L____ vom 14. Januar 2022 zukommen. Der Beschwerdeführer nimmt innert Frist keine Stellung.

g)        Daraufhin wird die Sache am 31. Mai 2022 erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 3. November 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

2.2.       Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.             

3.1.       3.1.1.  Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.1.2.  Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2.       3.2.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.2.2.  Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.       3.4.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.2.  Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, wenn keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.4.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.4.  Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

3.5.       3.5.1.  Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juni 2017 (IV-Akte 42) erstmals einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. Der Verfügung hatte im Wesentlichen die Stellungnahme des RAD vom 3. Februar 2017 (IV-Akte 36, S. 4) zugrunde gelegen. Der RAD hatte seinerseits im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Klinik D____ vom 5. Dezember 2014 (IV-Akte 23, S. 2 ff.) und das Gutachten des E____spitals [...] vom 2. Dezember 2016 (IV-Akte 33, S. 11 ff.) abgestellt.

3.5.2.  Im Gutachten des E____spitals [...] vom 2. Dezember 2016 (IV-Akte 33, S. 11 ff.) war festgehalten worden, als Coiffeur und in einer allfälligen Verweistätigkeit bestehe wegen des Diabetes eine beträchtliche zusätzliche Belastung im Alltag, dies angesichts des sehr aufwändigen Managements (stark schwankende Blutzuckerwerte, häufige Unterzuckerungen) sowie der chronischen Arthralgien. Bei zu grosser Belastung sei das Risiko einer erneuten psychosozialen Dekompensation/Wiederaufnahme des Suchtmittelabusus hoch. Entsprechend erachte man die Arbeitsfähigkeit generell als gemindert. In der Zusammenschau aller Befunde plädiere man aus endokrinologischer Sicht für eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %. Für eine dezidierte und umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bedürfe es allerdings eines multidisziplinären Gutachtens. Hierbei sei insbesondere hinsichtlich der Arthralgien eine Begutachtung aus rheumatologischer Sicht sowie hinsichtlich der psychischen Vorgeschichte eine psychiatrische Begutachtung unabdingbar.

3.5.3.  Der RAD war mit Stellungnahme vom 3. Februar 2017 (IV-Akte 36, S. 4) zum Schluss gelangt, in psychiatrischer Hinsicht könne man auf den Bericht der Klinik D____ vom 5. Dezember 2014 (IV-Akte 23, S. 2 ff.) abstellen. Es sei eine primäre Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden. Eine zugrundeliegende andere psychische Störung sei nicht diagnostiziert worden. Aus rheumatologischer Sicht hätten im E____spital [...] radiologische, sonographische und labormässige Abklärungen stattgefunden, wobei für die neu aufgetretenen Arthralgien kein Substrat gefunden worden sei (Gutachten vom 2. Dezember 2016; IV-Akte 33, S. 11 ff.). Weitergehende Abklärungen seien daher nicht notwendig. Sowohl eine allfällige Frozen Shoulder als auch ein Dupuytren seien behandelbar und würden keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen. Aus endokrinologischer Sicht habe sich die Compliance seit dem Sistieren des Alkoholkonsums verbessert und die Blutzuckersituation stabilisiert. Allein aus endokrinologischer Sicht werde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert. Dies sei nachvollziehbar aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs bei schwierig einstellbaren Blutzuckerwerten.

3.6.       Die Beschwerdegegnerin hatte somit entgegen dem Gutachten des E____spitals [...] vom 2. Dezember 2016 (IV-Akte 33, S. 11 ff.) keine umfassenden medizinischen Abklärungen veranlasst, sondern lediglich beim RAD die Stellungnahme vom 3. Februar 2017 (IV-Akte 36, S. 4) eingeholt und auf dieser Basis die Verfügung vom 13. Juni 2017 (IV-Akte 42) erlassen. Wie sich überdies aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2017 auch in relevanter Art und Weise verändert. Namentlich ist in Bezug auf die organischen Leiden, insbesondere die rheumatologische und die neurologische Situation, im Ergebnis von einer Verschlechterung auszugehen (vgl. Erwägung 4.3. hiernach).

3.7.       In Anbetracht der somit ursprünglich fehlenden umfassenden medizinischen Abklärung und der überdies anzunehmenden Verschlechterung der organischen Befunde steht daher einer umfassenden Neuprüfung der medizinischen Sachlage vorliegend nichts im Wege (vgl. Erwägung 3.2.2. hiervor).

4.             

4.1.       4.1.1.  In Bezug auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2017 (IV-Akte 42) präsentiert sich die medizinische Aktenlage in somatischer Hinsicht im Wesentlichen wie im Folgenden zusammenfassend wiedergegeben wird.

4.1.2.  Im polydisziplinären Gutachten des J____ vom 13. Juni 2019 (IV-Akte 74) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt (vgl. S. 8): (1.) Diabetes mellitus Typ I, Erstdiagnose 1994 (ICD-10 E10.9), (a.) unter funktioneller Insulintherapie mit Lantus und Humalog, (b.) chronisch unbefriedigende Blutzuckereinstellung, aktuell HbA1c9.1% (Norm < 6.3%), (c.) Hypoglykämien zirka dreimal wöchentlich, Grad 1, (d.) Spätkomplikationen (schmerzhafte, symmetrische Polyneuropathie [ICD-10 G63.2], Frozen Shoulder rechts mehr als links [ICD-10 M75.0], vorangegangene Bewegungseinschränkung multipler Fingergelenke [ICD-10 M14.2], DD diabetische Cheiroarthropathie, zusätzlich Morbus Dupuytren Strahl IV und V beidseits); (2.) Einschränkungen der aktiven Flexion der Zehen III bis V beidseits ohne klinischen Hinweise für eine ursächliche Arthropathie (ICD-10 M25.6). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten (vgl. S. 8): (1.) anamnestisch Leberzirrhose mit portaler Hypertonie, Erstdiagnose 2014 (ICD-10 K70.3), (a.) Ätiologie äthyltoxisch, (b.) Gastroskopie 2014: Ösophagusvarizen Grad I ohne Blutungszeichen, portal hypertensive Gastropathie, keine Blutungsquelle; (2.) arterielle Hypertonie (ICD-10 I10).

4.1.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten des J____ dargetan, aus rein endokrinologischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20-30 %. Diese sei bedingt durch den Zeitaufwand, welcher der Explorand für Blutzuckermessungen, Insulinapplikationen und Kohlenhydrataufnahme benötige. Aus rheumatologischer Sicht sei in der angestammten Tätigkeit von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. In Bezug auf eine besser adaptierte, körperlich leichte Tätigkeit mit nur leichter Belastung des rechten Armes und ohne Arbeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe sowie nur leichten bis intermittierend mittelschweren Belastungen beider Hände könne von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden. Aus neurologischer Sicht betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 10 %. Eine weniger im Stehen auszuübende Tätigkeit sei zu 95 % zumutbar. Aus allgemein internistischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, so dass diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (vgl. S. 9 des Gutachtens).

4.1.4.  Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass der Explorand als Coiffeur maximal drei Stunden (pro Tag) anwesend sein könne (vgl. S. 9 des Gutachtens). Es bestehe als Coiffeur noch eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % (vgl. S. 10 des Gutachtens). In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeits- und Leistungsfähigkeit 70 % (vgl. S. 10 des Gutachtens). Die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne seit der IV-Anmeldung vom Februar 2018 bestätigt werden (vgl. S. 10 des Gutachtens).

4.2.       Auf das Gutachten des J____ resp. das internistische (IV-Akte 74, S. 19 ff.), das neurologische (IV-Akte 74, S. 27 ff.), das rheumatologische (IV-Akte 74, S. 34 ff.) sowie das endokrinologische Gutachten (IV-Akte 74, S. 49 ff.) kann abgestellt werden. Diese Teilgutachten erfüllen allesamt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.4.1. hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet.

4.3.       Gestützt auf das neurologische und das rheumatologische Teilgutachten des J____ (IV-Akte 74, S. 27 ff. resp. IV-Akte 74, S. 34 ff.) ist insbesondere auch von einer Verschlechterung der Situation seit dem 13. Juni 2017 auszugehen. So wurde im neurologischen Teilgutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neu eine schmerzhafte, distal-symmetrische, demyelinisierende sensomotorische Polyneuropathie festgehalten (vgl. IV-Akte 74, S. 30). Im rheumatologischen Teilgutachten wurden neu als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben: Frozen Shoulder rechts mehr als links, Bewegungseinschränkungen multipler Fingergelenke, Einschränkungen der aktiven Flexion der Zehen III bis V beidseits ohne klinische Hinweise (vgl. IV-Akte 74, S. 37).

4.4.       4.4.1.  In Bezug auf die psychiatrische Situation ergibt sich zunächst Folgendes aus den vorliegenden Akten: Dr. N____ hielt im psychiatrischen Teilgutachten (des J____) vom 23. Januar 2019 (IV-Akte 74, S. 41 ff.) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: Dysthymie (ICD-10 F34.1); akzentuierte Persönlichkeitszüge mit asthenischem und ängstlich-vermeidendem Charakter (ICD-10 Z73.1); Status nach psychischer und Verhaltensstörung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20); Status nach psychischer und Verhaltensstörung durch Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20). Erläuternd wies Dr. N____ darauf hin, in der heutigen Untersuchung ergebe sich folgende Persönlichkeitsstruktur: zunächst stosse man auf eine Schicht von (gespielter) Unbeschwertheit und lockerer Kommunikation, wo die Probleme eher verdrängt würden. Diese fassadäre Schicht münde dann aber plötzlich in eine affektive Verzweiflung. Daher sei die Diagnose einer Dysthymie und von akzentuierten Persönlichkeitszügen angebracht (vgl. S. 45 des Gutachtens des ABI).

4.4.2.  In Bezug auf die von Dr. F____ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (vgl. insb. das Schreiben vom 12. Dezember 2017 [IV-Akte 45] sowie die Stellungnahme vom 4. Mai 2020 [IV-Akte 95]) legte Dr. O____ mit Stellungnahme vom 13. Juli 2020 (IV-Akte 101) ergänzend dar, aufgrund der Tatsache, dass der Explorand erfolgreich eine berufliche Ausbildung habe absolvieren können und während 30 Jahren als Coiffeur tätig gewesen sei (inklusive Lehre) und noch heute in einem 30%-Pensum als Coiffeur arbeite, könne geschlossen werden, dass keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Persönlichkeitsstörung vorliege. Im Übrigen schliesse die Berufsanamnese und die Schilderung seiner Alltagsaktivitäten eine relevante Störung durch depressive Affekte aus.

4.4.3.  Dr. K____, c/o RAD, wies in der Folge mit Stellungnahme vom 31. Juli 2020 (IV-Akte 102) darauf hin, das vorliegende Gutachten von Dr. N____ befriedige weder quantitativ noch qualitativ versicherungsmedizinische Ansprüche an eine substanzielle und valide Abklärung. Die persönliche, berufliche und gesundheitliche Entwicklung des Exploranden sei nur vollständig wiedergegeben und die bisherigen Therapien und deren Ergebnisse inhaltlich nicht gewürdigt worden. Die dann unter Einbezug der äusserst sparsamen Untersuchungen gezogenen Schlussfolgerungen mit Bezug auf funktionalen Einschränkungen und die Arbeitsfähigkeit seien mangels sachlicher Begründungen und hinreichender Diskussion relevanter Aspekte nicht verwertbar.

4.4.4.  Dr. L____, c/o RAD, machte seinerseits mit Stellungnahme vom 25. September 2020 (IV-Akte 104) geltend, es sei Dr. O____ zu folgen.

4.5.       Das Gericht gelangte anlässlich seiner Beratung vom 27. April 2021 zum Schluss, dass auf das Teilgutachten von Dr. N____ und die ergänzende Stellungnahme von Dr. O____ nicht ohne Weiteres abgestellt werden könne (vgl. u.a. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. Juli 2021). Es wurde in der Folge PD Dr. M____ der Auftrag zur Erstattung eines Gerichtsgutachtens erteilt.

4.6.       4.6.1.  PD Dr. M____ hielt im psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 4. Januar 2022 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. S. 21): (1.) kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD10 F61.0) mit selbstunsicheren und abhängigen Anteilen; (2.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0); (3.) Legasthenie (ICD-10 F81.0); (4.) Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, vollremittiert (ICD-10 F10.202). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt (vgl. S. 21): (1.) Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25); (2.) Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, vollremittiert (ICD-10 F19.202) (insbesondere Kokain).

4.6.2.  Zur Begründung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung legte PD Dr. M____ im Wesentlichen dar, aufgrund diverser Beurteilungsdimensionen könne man festhalten, dass bei diesem Exploranden die Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt sei, wonach ab verhältnismässig frühem Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese nachhaltig und relevant tangiert sein müssten. Hiermit seien auch die allgemeinen G-Kriterien gemäss ICD-10 für Persönlichkeitsstörungen abgebildet. Dies bedeute, dass der Explorand in Belastungs- und Konfliktsituationen lediglich auf unsublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen könne. Wenn es nun darum gehe, diese Persönlichkeitsstörung zu subtypisieren, so liessen sich sowohl eine selbstunsichere wie auch eine abhängige Persönlichkeitsstörung diagnostizieren (vgl. S. 28 des Gutachtens).

4.6.3.  Weiterführend wies PD Dr. M____ darauf hin, in zahlreichen der zur Verfügung gestellten Vorakten sei die innerpsychische Struktur des Exploranden nicht diskutiert worden. Dies gelte insbesondere auch für das psychiatrische Teilgutachten von Dr. N____ vom 13. Juni 2019 (vgl. S. 22 des Gutachtens). Im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe der Explorand – im Gegensatz zu den Angaben anlässlich der Begutachtung durch Dr. N____ – von erheblichen Missständen und schwer belasteten frühen Beziehungsgestaltungen in der frühen Systemanamnese berichtet, in welcher er als Kind und als Jugendlicher aufgewachsen sei (vgl. S. 23 des Gutachtens). Aufgrund der ausgesprochen pathologischen Elternbilder, die der Explorand habe internalisieren müssen, habe er nie einen ausreichend soliden Narzissmus entwickeln können, der es ihm sodann ermöglicht hätte, sich in Belastungs- und Konfliktsituationen der späteren Lebensabschnitte mit einem sicheren und unterstützenden inneren Objekt zu identifizieren. Die eingehende Diskussion der frühen Beziehungsgestaltung des Exploranden finde sich an keiner Stelle im psychiatrischen Gutachten des J____, was ein erheblicher Mangel darstelle (vgl. S. 24 des Gutachtens).

4.6.4.  Des Weiteren machte PD Dr. M____ geltend, erschwerend sei hinzugekommen, dass beim Exploranden offenbar eine Legasthenie vorliege, die aber nie behandelt worden sei. Dies überrasche nicht, wenn man würdige, dass die Mutter des Exploranden stets mit eigenen Bedürfnissen beschäftigt gewesen sei. Es erstaune daher nicht, wenn der Explorand mitteile, dass er seine Berufsbildung zum Herren- bzw. Damencoiffeur deshalb ordentlich gut habe durchlaufen können, weil er das "Glück" gehabt habe, als Vorgesetzte "Vaterersatzfiguren" gehabt zu haben. Auch die frühe Selbstständigkeit als Coiffeur sei kaum zufällig erfolgt. Denn im Rahmen seiner Selbständigkeit habe sich der Explorand nicht mehr permanent mit seiner inhärenten Selbstunsicherheit auseinandersetzen müssen, und insbesondere habe er nicht riskieren müssen, durch einen Arbeitgeber oder durch Mitarbeiter kritisiert zu werden, zumal man ohne Weiteres postulieren könne, dass der Explorand im Rahmen seiner primären Selbstunsicherheit mit Kritik kaum umgehen könne. Auch wenn das Coiffeurgeschäft über mehrere Jahre hinweg offenbar floriert habe, wie er dies in der hiesigen Begutachtung mitgeteilt habe, so sei es dem Exploranden trotz seiner früh gewählten Selbständigkeit kaum wirklich gelungen, unbeschwert seinen Berufsalltag zu erleben (vgl. S. 25 des Gutachtens).

4.6.5.  Schliesslich stellte PD Dr. M____ klar, das Suchtverhalten des Exploranden sei ein Sekundärphänomen auf dem Boden der primären Strukturpathologie. Der Substanzenkonsum habe einer – selbstverständlich inadäquaten – "Automedikation" einer anhaltenden inneren Anspannung und einer anhaltenden erheblichen Selbstunsicherheit entsprochen, die sich auch dann fortgesetzt habe, als der Explorand selbständig erwerbend geworden sei, wodurch nämlich ganz grundsätzlich die Frage des eigenen Werts permanent ein Thema geblieben sei; denn die selbstständige Berufstätigkeit erfordere die Überzeugung, ausreichend kompetent zu sein, um permanent eine Kundschaft behalten zu können. Man erkenne deutlich, dass der Explorand auf inadäquate Hilfsmittel habe zurückgreifen müssen, um überhaupt in der Berufsanamnese bestehen zu können. Mit anderen Worten habe er auf unsublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen müssen, was deutlich mache, dass die innerpsychische Struktur des Exploranden einer Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden müsse, die per Definition durch unsublimierte Abwehrmechanismen definiert sei. Dies bedeute, dass sich der Explorand auch in der hiesigen Begutachtung ausserordentlich angepasst verhalten habe, so wie er dies offenbar auch in der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. N____ gezeigt habe, was durch Dr. N____ inkorrekt dahingehend interpretiert worden sei, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegen könne (vgl. S. 26 f. des Gutachtens). Abschliessend machte PD Dr. M____ geltend, es handle sich um eine Persönlichkeitspathologie, die schon mehrere Jahrzehnte wirksam sei, sodass es sich hierbei um eine chronifizierte, dauerhafte und therapieresistente strukturpathologische Situation handle (vgl. S. 34 des Gutachtens).

4.6.6.  In Bezug auf die diagnostizierte Depression hielt PD Dr. M____ fest, im objektiven Psychostatus habe der Explorand lediglich eine leichte depressive Grundstimmung und eine leichte Affektverarmung gezeigt. Er habe keine mittelgradige oder schwere depressive Grundstimmung zu erkennen gegeben. Die spezifischen objektiven Parameter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, seien nicht schwergradig pathologisch ausgelenkt gewesen. Somit könne aufgrund der subjektiven Beschwerdeangaben des Exploranden und den objektiven Untersuchungsbefunden zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden, die Teil einer rezidivierenden depressiven Störung darstelle. Die depressive Störung sei ein Sekundärphänomen auf dem Boden der primären Persönlichkeitspathologie (vgl. S. 32 des Gutachtens).

4.6.7.  Ausserdem machte PD Dr. M____ geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass die im Rahmen der hiesigen Begutachtung auffallenden mnestischen Schwierigkeiten des Exploranden zumindest teilweise auf den langjährigen Alkoholkonsum zurückzuführen seien. Daher liste er die stattgehabte Alkoholabhängigkeit als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (vgl. S. 32 des Gutachtens).

4.6.8.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte PD Dr. M____ aus, bei diesem Exploranden seien die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht in den relevanten Beurteilungsdimensionen hauptsächlich mittelgradig beeinträchtigt, sodass aus psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeur attestiert werden müsse (vgl. S. 45 des Gutachtens). Der Explorand sei angewiesen auf eine überschaubare und einfache Arbeitsstruktur, in welcher er möglichst selbstständigerwerbend bleiben könne. Dies biete ihm den Schutz vor den innerpsychischen Belastungen und Beeinträchtigungen, die im Rahmen von sozialen Interaktionen wirksam würden. In angepassten beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts dürfte unter den notwendigen Arbeitsrahmenbedingungen aus psychiatrischer Sicht ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen. Realistisch sei es aber nicht, von einer solchen auszugehen, da der Explorand zeitlebens nur als Coiffeur gearbeitet habe, sodass es kaum Sinn machen würde, eine andere berufliche Tätigkeit in Erwägung zu ziehen. Berufliche Tätigkeiten, die hauptsächlich sprachliche und schriftliche Fertigkeiten verlangen würden, könne der Explorand aufgrund seiner legasthenischen Beeinträchtigungen nicht ausüben. Für derartige berufliche Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (vgl. S. 46 des Gutachtens).

4.6.9.  In Bezug auf den Beginn resp. den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit machte PD Dr. M____ geltend, der Explorand habe im Oktober 2015 seine aktuelle Tätigkeit als Coiffeur wiederaufgenommen, nachdem er im März 2015 Konkurs angemeldet habe. Es würden sich keine Hinweise dafür ergeben, dass sich die qualitativen Funktionsfähigkeiten bzw. Funktionseinbussen des Exploranden seit Oktober 2015 in einer relevanten Weise verändert hätten, sodass die attestierten Arbeitsfähigkeiten ab Oktober 2015 Gültigkeit hätten (vgl. S. 47 des Gutachtens).

4.7.       4.7.1.  Auf das Gerichtsgutachten von PD Dr. M____ vom 4. Januar 2022 kann abgestellt werden. Es erfüllt – im Gegensatz zum Gutachten von Dr. N____ und der Stellungnahme von Dr. O____ – die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere hat sich der Gutachter fundiert mit dem Gutachten von Dr. N____ und der Einschätzung von Dr. O____ auseinandergesetzt (vgl. S. 38 ff. und S. 41 des Gutachtens) und – unter umfassender Berücksichtigung der innerpsychischen Struktur des Beschwerdeführers – stimmig begründet, weshalb er (im Unterschied zu Dr. N____, Dr. O____ und auch Dr. L____) vom Vorliegen einer relevanten Persönlichkeitsstörung ausgeht.

4.7.2.  So hat PD Dr. M____ in Bezug auf das Gutachten von Dr. N____ schlüssig dargetan, die frühe Anamnese des Exploranden im Abschnitt "Familienanamnese/Heredität" werde ausgesprochen kursorisch zusammengefasst. Man erfahre im Grunde nichts über die frühen Beziehungsgestaltungen des Exploranden. Dr. N____ schreibe, dass der Explorand nicht mehr viel von seiner Kindheit wisse, und dass er unter einer Legasthenie gelitten habe. Auch zur schulischen, berufsbildnerischen und beruflichen Anamnese seien die Angaben ausgesprochen rudimentär ausgefallen und würden keinerlei Würdigung der jeweiligen Beziehungsgestaltungen umfassen. Aufgrund dieser Mängel könne bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass es Dr. N____ gar nicht möglich gewesen sei, die innerpsychische Struktur des Exploranden zu beurteilen, sodass er sich auch gar nicht zur Frage habe äussern können, ob eine Persönlichkeitspathologie vorliege; denn er habe die entsprechenden, hierfür unentbehrlichen Grundlagen nicht erfragt (vgl. S. 38 f. des Gutachtens). Dr. K____ sei folgerichtig zum Schluss gekommen, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. N____ nicht abgestellt werden könne (vgl. S. 41 des Gutachtens). In Bezug auf die Einschätzung von Dr. O____ hat PD Dr. M____ dargetan, würde man den Ausführungen von Dr. O____ folgen, so wäre es Menschen mit Persönlichkeitsstörungen gar nicht möglich, eine Berufsanamnese zu durchlaufen. Nicht nur die klinische Erfahrung zeige ganz anderes, sondern auch das Verständnis der innerpsychischen Struktur eines Menschen. Es komme nicht darauf an, ob und wie lange ein Patient berufstätig habe bleiben können, sondern es komme darauf an, ob er hierfür auf inadäquate Hilfsmittel bzw. auf unsublimierte Abwehrmechanismen habe zurückgreifen müssen (vgl. S. 41 des Gutachtens).

4.7.3.  Die Stellungnahme von Dr. L____ vom 14. Januar 2022 vermag keine fundierten Zweifel an der umfassend begründeten Einschätzung von PD Dr. M____ hervorzurufen. Dr. L____ wendet ein, in Anbetracht des uneingeschränkt kooperativen Verhaltens, der stabilen und funktionsfähigen Beziehungsebene und der ordentlichen Konstanz auf der Arbeitsebene sei das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht plausibel. Diesbezüglich hat PD Dr. M____ jedoch schlüssig und sehr ausführlich begründet, weshalb – ungeachtet der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Coiffeur – von einer relevanten Persönlichkeitsstörung auszugehen ist (vgl. Erwägungen 4.6.2. bis 4.6.5. hiervor). Auch hat PD Dr. M____ plausibel erklärt, dass dem Exploranden adäquate Konfliktverarbeitungsmechanismen gar nicht zur Verfügung stehen; deshalb lasse sich erklären, dass er im Rahmen der Begutachtung im objektiven Psychostatus einen zwar nicht vollständig blanden, jedoch kaum auffälligen Befund gezeigt habe (vgl. S. 26 unten des Gutachtens). Dr. L____ macht ausserdem geltend, eine leichte depressive Episode könne gemäss gutachterlichen Empfehlungen in aller Regel keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründen, jedenfalls keine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sogar für optimal angepasste emotional nicht belastende Tätigkeiten. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass gemäss PD Dr. M____ die relevante psychische Störung in der Persönlichkeitspathologie besteht und die depressive Störung – so wie sie sich im Zeitpunkt der Begutachtung präsentierte – nicht von Relevanz ist (vgl. S.44 oben des Gutachtens). Auch soweit PD Dr. M____ der Legasthenie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten beimisst, bei denen Schrift und Sprache im Vordergrund stehen (vgl. S. 44 des Gutachtens), kann ihm gefolgt werden.

4.8.1.  Wird somit auf das Gerichtsgutachten von PD Dr. M____ vom 4. Januar 2022 abgestellt, dann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 in psychiatrischer Hinsicht zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit als Coiffeur eingeschränkt ist. Eine zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ist zwar ideal, aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2019 vom 22. November 2019 E. 4.2; BGE 143 V 124, 128 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen) und angesichts des ergänzten psychiatrischen Gerichtsgutachtens im vorliegenden Zusammenhang nicht leicht zu bewerkstelligen, sodass es sich vorliegend rechtfertigt, die Gesamtergebnisse der beteiligten Fachdisziplinen zu würdigen. Aus dem polydisziplinären Gutachten des ABI vom 13. Juni 2019 (IV-Akte 74) ergibt sich, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in organischer Hinsicht (mehrfach) beeinträchtigt ist. Dort wird im endokrinologischen Gutachten des E____spitals [...] vom 2. Dezember 2016 (IV-Akte 33, S. 11 ff.) – wie bereits dargetan wurde – eine 20-30%ige Beeinträchtigung aus endokrinologischer Sicht festgestellt, bedingt durch den Zeitaufwand, welcher der Beschwerdeführer für Blutzuckermessungen, Insulinapplikationen und Kohlenhydrataufnahme benötigt (vgl. Erwägung 3.5.2. resp. Erwägung 4.1.3. hiervor). Ausserdem wird dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige und aus neurologischer Sicht eine 10%ige Beeinträchtigung als Coiffeur bescheinigt (vgl. Erwägung 4.1.3. hiervor). Es ist nunmehr davon auszugehen, dass sich die psychische Beeinträchtigung und die Einschränkungen somatischer Natur zwar nicht vollständig, aber zumindest teilweise additiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. So kann angenommen werden, dass sich die endokrinologische und die psychiatrische Beeinträchtigung additiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, weshalb – unter Miteinbeziehung auch der rheumatologischen Situation – eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Coiffeur als ausgewiesen erscheint. Es kann überdies davon ausgegangen werden, dass die mindestens 20%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus endokrinologischer Sicht seit Oktober 2015 (Berichterstattung durch das E____spital [...] vom 30. Oktober 2015; IV-Akte 15) besteht, so dass seit Oktober 2015 (von PD Dr. M____ angenommene 50%ige Arbeitsunfähigkeit; vgl. Erwägung 4.6.8. hiervor) insgesamt eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Coiffeur besteht. Diese Schlussfolgerung überzeugt auch deshalb, weil das Gutachten des J____ dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur mit erheblicher Belastung der Arme beidseits sowie der Hände und einer Tätigkeit, welche überdies ausschliesslich stehend ausgeübt wird, eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert und ebenfalls von einer 30%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit, mithin von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit, ausgeht (IV-Akte 74, S. 9 f.).

4.8.2.  Dass lediglich eine Tätigkeit als Coiffeur in der angestammten Tätigkeit möglich ist für den Beschwerdeführer, ergibt sich aus dem Gutachten von PD Dr. M____. Er geht davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht in angepassten beruflichen Tätigkeiten zwar formaliter eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. PD Dr. M____ stellte aber explizit klar, eine optimal angepasste Tätigkeit sei nicht realistisch, da der Beschwerdeführer zeitlebens nur als Coiffeur gearbeitet habe. Es würde daher kaum Sinn machen eine andere berufliche Tätigkeit überhaupt erst in Erwägung zu ziehen (vgl. Erwägung 4.6.8. hiervor). Eine berufliche Tätigkeit, die hauptsächlich sprachliche und schriftliche Fertigkeiten verlange, könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner legasthenischen Beeinträchtigungen nicht ausüben, für diese beruflichen Tätigkeiten bestünde "eine 0% AF im ersten Arbeitsmarkt" (vgl. S. 46 des Gutachtens). Überdies hat PD Dr. M____ darauf hingewiesen, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 35 Jahre im selben Coiffeurgeschäft tätig sei, untermauere, wie sehr der Explorand auf beständige äussere Strukturen angewiesen sei, die ihm einen Halt und eine gewisse Sicherheit vermitteln könnten (vgl. S. 27 des Gutachtens). Es sei auch von einer erheblichen Schwierigkeit des Exploranden auszugehen, mit Kritik umzugehen (vgl. S. 28 des Gutachtens). Es bestehe u.a. eine mittelgradige Beeinträchtigung was Flexibilität und Umstellungsfähigkeit angehe, zumal der Explorand sich im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung lediglich auf unsublimierte Abwehrmechanismen abstützen könne, sodass ihm eine ausreichende Flexibilität fehle (vgl. S. 44 des Gutachtens). Der Explorand sei angewiesen auf eine überschaubare und einfache Arbeitsstruktur, in welcher er möglichst selbstständig erwerbend bleiben könne. Dies biete ihm den Schutz vor den innerpsychischen Belastungen und Beeinträchtigungen (vgl. S. 46 des Gutachtens). Berufliche Massnahmen könnten nicht formuliert und empfohlen werden. Es werde darum gehen, dass der Explorand die aktuelle selbständige Tätigkeit als Coiffeur am selben Ort wie bis anhin weiterführen könne (vgl. S. 35 oben des Gutachtens). Angesichts dieser stimmigen ärztlichen Aussagen ist eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer anderen Tätigkeit als der eines selbstständigerwerbenden Coiffeurs zu verneinen.

4.8.       Zu prüfen bleibt damit im Folgenden noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält.

5.             

5.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2.       Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen ausgehend von dem im Bericht Selbstständigerwerbende vom 11. Januar 2017 festgehaltenen Lohn von Fr. 27'211.-- ermittelt, der auf dem Durchschnittslohn der Jahre 2009 bis 2013 gemäss IK basierte und an die bis zum Jahr 2015 eingetretene Nominallohnentwicklung angepasst war (vgl. IV-Akte 34, S. 7). Dieses im Bericht Selbstständigerwerbende ausgewiesene Einkommen hat sie an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (1.21 %) angepasst, woraus sich ein Valideneinkommen von Fr. 27'540.-- ergab (vgl. die Verfügung; IV-Akte 107, S. 1). Dem kann gefolgt werden.

5.3.       Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE des Bundesamtes für Statistik errechnet (vgl. die Verfügung; IV-Akte 107, S. 1). Dies kann jedoch nicht als korrekt erachtet werden. Gemäss PD Dr. M____ ist der Beschwerdeführer als selbstständigerwerbender Coiffeur optimal eingegliedert. Wegen seiner Persönlichkeitsstruktur ist die Aufnahme einer anderen Tätigkeit, mithin namentlich eine Arbeit im Angestelltenverhältnis, als nicht möglich zu erachten (vgl. Erwägung 4.8.2. hiervor). Das Pensum von ca. 30 % in der von ihm ausgeübten Tätigkeit als selbstständigerwerbender Coiffeur (vgl. u.a. S. 4 des Abklärungsberichtes Selbstständigerwerbende; IV-Akte 34, S. 4) entspricht der ärztlich attestierten Restarbeitsfähigkeit (vgl. Erwägung 4.8.1. hiervor). Es ist folglich dasjenige Arbeitsentgelt heranzuziehen, welches der Beschwerdeführer als Coiffeur verdient. Entsprechend dem Arbeitspensum von 30 % bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von (mindestens) 70 % entspricht das Invalideneinkommen der Hälfte des Valideneinkommens; der Invaliditätsgrad beträgt somit 70 % (Prozentvergleich; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2017 vom 31. Juli 2018 E. 4.3.). Letztlich zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man auf das vom Beschwerdeführer geschätzte Einkommen (vgl. dazu S. 7 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 34, S. 7) abstellt (vgl. im Übrigen auch den Betätigungsvergleich auf S. 8 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 34, S. 8).

5.4.       Bei einem IV-Grad von 70 % hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine ganze IV-Rente (vgl. Erwägung 3.1.2. hiervor). Da seit Oktober 2015 eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeur besteht (vgl. Erwägung 4.8.1. hiervor), ist das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. Erwägung 3.1.1. hiervor) im Oktober 2016 abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat sich am 1. März 2018 (Datum des Eingangsstempels) erneut zum Rentenbezug angemeldet (vgl. IV-Akte 49), so dass der Beginn der ganzen Rente auf den 1. September 2018 (Ablauf der Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, vgl. dazu u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_607/2019 vom 8. November 2019 E. 3.2., 8C_54/2019 vom 1. April 2019 E. 3.2.) festzusetzen ist.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 3. November 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. September 2018 eine ganze Rente auszurichten.

6.2.       Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'382.60 (Gutachtenshonorar von Fr. 6'000.-- [Rechnung PD Dr. M____ vom 4. Januar 2022] nebst Laborkosten von Fr. 382.60 [Rechnung Labor P____ vom 13. Dezember 2021]) zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 3. November 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. September 2018 eine ganze Rente auszurichten.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von insgesamt Fr. 6'382.60 zu zahlen.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: