Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.155

Verfügung vom 29. Oktober 2020

Zusprechung einer befristeten Viertelsrente, teilweise Gutheissung

 


Tatsachen

I.        

a) Die 1964 geborene Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat zwei 1994 und 1998 geborene Kinder. Ab 1992 arbeitete sie mit einem Pensum von 58% als Lehrerin auf Sekundarstufe 1 (vgl. IV-Akten 1, 46). Am 20. September 2014 erlitt die Beschwerdeführerin als Velofahrerin einen Unfall, bei dem sie sich ein Schädel-Hirn-Trauma mit schwerer Commotio (Grad III) und eine nicht dislozierter Kalottenfraktur fronto-temporal links mit temporalem Epiduralhämatom zuzog. Die medizinische Erstversorgung fand im C____ statt. Danach weilte die Beschwerdeführerin vom 25. September 2014 bis zum 5. Dezember 2014 zur Erstrehabilitation zunächst stationär und danach bis zum 26. März 2015 teilstationär in der D____ (vgl. IV-Akte 33.24). Im Oktober 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). Wiedereingliederungsversuche am angestammten Arbeitsplatz scheiterten, sodass das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin per Ende 2016 beendet wurde.

b) Die E____ als zuständige Unfallversicherung erbrachte die gesetzlich vorgesehen Leistungen und liess die Beschwerdeführerin im Mai 2017 neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 4. September 2017, IV-Akte 52.3). Mit Verfügung vom 16. April 2019 stellte die E____ die Versicherungsleistungen per 30. April 2019 mit der Begründung fehlender Adäquanz organisch nicht hinreichend nachweisbarer Beschwerden ein. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einsprache-Entscheid vom 19. Januar 2021 ab (IV-Akte 125). Dieser erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c) Die Beschwerdegegnerin ordnete ihrerseits eine interdisziplinäre Begutachtung an (F____-Gutachten vom 30. September 2019, IV-Akte 89) und stellte der Beschwerdeführerin letztlich mit Vorbescheid vom 2. April 2020 ab dem 1. September 2015 bis zum 31. August 2017 die Ausrichtung einer befristeten Dreiviertelsrente, sowie ab dem 1. September 2019 die Ausrichtung einer unbefristeten halben Invalidenrente in Aussicht (IV-Akte 107). Vertreten durch die Advokatin B____ erhob die Beschwerdeführerin Einwand und machte im Wesentlichen geltend, es sei ihre behandelnde Psychiaterin zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit zwischen September 2017 und September 2019 zu befragen (IV-Akte 111). Am 24. August 2020 ging ein entsprechender Bericht von Dr. med. G____ ein (IV-Akte 118). Nachdem sie das Dossier ihrem RAD unterbreitet hatte (vgl. Stellungnahme vom 24. September 2020, IV-Akte 120), erliess die Beschwerdegegnerin am 29. Oktober 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 123).

II.       

Weiterhin vertreten durch die Advokatin B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 30. November 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2020 und ersucht um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. September 2015, eventualiter einer Dreiviertelsrente, subeventualiter einer halben Rente ab dem 1. September 2017. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erhielt mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2021 Gelegenheit zur Replik. Innert Frist geht keine solche ein.

III.     

Am 14. Juni 2021 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt eine mündliche Parteiverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Advokatin B____, wird befragt. Für die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. H____ anwesend. Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ermittelt den Invaliditätsgrad vorliegen anhand der gemischten Methode und geht davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 68% erwerbstätig und zu 32% mit der Haushaltführung beschäftigt. Gestützt auf das von der E____ eingeholte Gutachten nimmt sie an, die Beschwerdeführerin sei bis zum Zeitpunkt jener Begutachtung im Mai 2017 vollständig arbeitsunfähig gewesen, woraus ein Invaliditätsgrad von 68% und damit der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere. Ab Mai 2017 habe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20% für sämtliche Tätigkeiten vorgelegen, weshalb kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege. Ab dem Zeitpunkt der F____-Begutachtung im September 2019 betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 30%, wobei gestützt auf die Beurteilung des RAD die bisherige Tätigkeit als Lehrerin nicht mehr als zumutbar erachtet wird. Durch das Ausüben einer leidensangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin noch ein Einkommen erzielen, welches unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% zu einem Invaliditätsgrad von 50% und damit zum Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente ab September 2019 führe.

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt gegen diesen Standpunkt im Wesentlichen gestützt auf ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte vor, das Abstellen auf das E____-Gutachten ab Mai 2017 werde ihren gesundheitlich bedingten Einschränkungen nicht gerecht. Sie sei bereits damals nicht mehr in der Lage gewesen, als Lehrerin zu arbeiten. Sodann sei die Anwendung der gemischten Methode nicht sachgerecht, da sie bei guter Gesundheit spätestens ab Erreichen der Volljährigkeit ihrer Kinder ihr Arbeitspensum sukzessive wieder gesteigert hätte.

2.3.          Der vorliegende Sachverhalt wird von der Beschwerdegegnerin in drei Phasen gegliedert. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist und ob die darauf basierenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die jeweiligen Phasen rechtmässig sind. Zunächst ist jedoch die Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades zu bestimmen.

3.                

3.1.          3.1.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und in Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 IV 28 E. 2.2).

3.1.2. Für die Wahl der Bemessungsmethode ist entscheidend, ob die versicherte Person als ganz- oder teilerwerbstätig zu betrachten ist. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

3.2.          3.2.1. Anlässlich der Haushaltabklärung gab die Beschwerdeführerin im Februar 2017 an, sie hätte ihr Arbeitspensum bei guter Gesundheit ab August 2015 von 14.5 Lektionen auf 16 Lektionen pro Woche gesteigert. Zudem wäre sie für eine wöchentliche Lektion als Praxislehrerin tätig gewesen. Ihre Kinder würden seit August 2015 nicht mehr zuhause wohnen und so hätte sie mehr Zeit gehabt, um sich dem Schuldienst zu widmen. Ebenso hätte ihr Ehemann sein Arbeitspensum leicht reduzieren wollen (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 16. Februar 2017, IV-Akte 47). Gleiches bestätigte die Beschwerdeführerin unterschriftlich (vgl. IV-Akte 48). Da ein Vollzeitpensum 25 Lektionen entspricht (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 21. November 2014, IV-Akte 6), hat die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Angaben den Anteil Erwerb bei einem hypothetischen Pensum von 17 Lektionen auf 68% festgelegt. Daran hält sie fest und verweist auf die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 12. Dezember 2019 (IV-Akte 101).

3.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber nun vor, die Anwendung der gemischten Methode sei nicht sachgerecht und sie sei als Vollerwerbstätige zu betrachten. Gerade im Hinblick auf die Altersvorsorge habe sie erwogen, ihr Arbeitspensum zu steigern, zumal sie ein höheres Einkommen erzielt hätte, als ihr Ehemann und die Kinder keiner Betreuung mehr bedürften (vgl. Einwand zum Vorbescheid, IV-Akte 96, Beschwerde Ziff. 21, Verhandlungsprotokoll).

3.2.3. Dieser Argumentation ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht gefolgt. Bekanntlich kommt praxisgemäss den vor Ort getätigten Angaben, die frei von Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur abgegeben werden, im Rahmen der Beweiswürdigung grösseres Gewicht zu als späteren Ausführungen (zur Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" vgl. Urteil BGer 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4.). Dabei ist insbesondere zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits, worum es sich vorliegend handelt. Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (Urteil BGer 8C_225/2019 vom 20. August 2019, E.3.3.). Gegen die Annahme einer Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spricht insbesondere der Umstand, dass die Kinder der Beschwerdeführerin bereits zum damaligen Zeitpunkt keines Betreuungsaufwandes mehr bedurften und sie dennoch keine Vollerwerbstätigkeit ins Auge fasste. Die Beschwerdeführerin hat sich damals bewusst und klar gegen eine Vollzeiterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgesprochen. Eine hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall mit einem 68%-Pensum erscheint damit als die überwiegend wahrscheinlichere Variante. Damit bleibt es bei der Anwendung der gemischten Methode.

4.                

4.1.          4.1.1. Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

4.1.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.          4.2.1. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zunächst auf die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.

4.2.2. Im Auftrag der E____ wurde die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2017 begutachtet (IV-Akte 52.3). In ihrer interdisziplinären Beurteilung hielten die Experten fest, infolge des Unfalls lägen bei der Beschwerdeführerin ein klinisch leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit minimalen kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen und eine Angst mit depressiver Störung gemischt (ICD-10: F41.2) vor. Unfallfremd seien eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.4) und Schwierigkeiten in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z63.0) vorhanden. Aus neuropsychologischer Sicht seien minimale kognitive Funktionsbeeinträchtigungen erhoben worden, die weder in der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu einer relevanten Einschränkung in leistungsmässiger oder zeitlicher Hinsicht führen würden. Aus neurologischer Sicht vermöge der Schweregrad des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas die Beschwerden wie Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten, Reizempfindlichkeit, verminderte Belastbarkeit und rasche Ermüdbarkeit, sowie Stressintoleranz, allgemeine Sensibilität und Verunsicherung sowie Überforderung im beruflichen Bereich nicht hinreichend zu erklären. Die psychiatrisch begründete Diagnose der Angst und depressiven Störung gemischt könne zu Einschränkungen führen. Dabei handle es sich um quantitative Einschränkungen, sodass sowohl die bisherige als auch andere Tätigkeiten möglich seien. Zusammenfassend seien aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen in leistungsmässiger Hinsicht erkennbar. Aus psychiatrischer Sicht sei eine leistungsmässige Einschränkung ebenfalls zu verneinen, hingegen eine zeitliche Einschränkung von 20% gegeben (vgl. IV-Akte 52.3).

4.2.3. Der RAD führte im März 2018 sinngemäss aus, auf das lege artis erstellte E____-Gutachten könne für die Zeit ab Untersuchungsdatum (Mai 2017) abgestellt werden und von einer 80%igen Leistungsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ausgegangen werden. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit bis dahin sei auf die Zeitdokumente abzustellen und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen (IV-Akte 54).

4.2.4. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vorgebracht hatte, das E____-Gutachten werde ihren neuropsychologischen Defiziten nicht gerecht, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (vgl. Stellungnahme vom 28. Mai 2018, IV-Akte 67), veranlasste die Beschwerdegegnerin ihrerseits eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin (F____-Gutachten vom 30. September 2019, IV-Akte 89). Im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung halten die Gutachter fest, es liege eine affektive Störung im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung, leicht bis mittelgradig ausgeprägte Episode (ICD-10: F33.1), mit minimaler neuropsychologischer Einschränkung bei validen Befunden vor. Klinisch neurologisch hätten keine Ausfälle festgestellt werden können und internistische Diagnosen würden keine vorliegen. Es wird weiter ausgeführt, die festgestellten leichtgradigen neuropsychologischen Defizite würden sich weitgehend mit den klinischen Befunden der affektiven Störung in der psychiatrischen Untersuchung decken. Die vorhergehende psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin stelle einen verlässlichen Prädiktor für die einem Schädel-Hirntrauma folgende emotional-affektive Störung dar, welche per se zu kognitiven Defiziten führen könne. Bezüglich Arbeitsfähigkeit halten die Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung fest, die im E____-Gutachten attestierte 20%ige Einschränkung sei bei damals leichter Ausprägung der depressiv-ängstlichen Symptomatik nachvollziehbar. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht liege aktuell eine reduzierte affektive und kognitive Belastbarkeit mit erhöhtem Pausenbedarf und einem verminderten allgemeinen Aufmerksamkeitsniveau mit leichter Verlangsamung und leichter Auswirkung auf Verarbeitungskapazität und - effizienz vor. Ab Gutachtenszeitpunkt bestehe für die bisherige und für Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70%. In ihrer ergänzenden Stellungnahme präzisiert die Gutachterstelle, es bestünden keine wesentlichen diagnostischen Diskrepanzen zur psychiatrischen Beurteilung im E____-Gutachten, wobei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das Funktionsniveau und weniger die Diagnose entscheidend sei. Mit der aktuell festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 30% bewege man sich im Rahmen des Ermessensspielraums (Schreiben F____ vom 18. Februar 2020, IV-Akte 104).

4.2.5. Nach dem Verlauf - insbesondere der Arbeitsfähigkeit - vom September 2017 bis Ende August 2019 befragt, gibt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G____ im August 2020 an, die Beschwerdeführerin leide unter einer rezidivierenden leicht bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode. Sie berichtet, die Beschwerdeführerin fühle sich aufgrund der gescheiterten Arbeitsversuche deprimiert. Wegen kognitiver und affektiver Defizite und Problemen mit exekutiven Funktionen sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, als Lehrerin zu arbeiten. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lehrperson attestiert die behandelnde Psychiaterin seit September 2014 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 118).

4.2.6. Der RAD schlussfolgert in seinen Stellungnahmen vom 24. März 2020 (IV-Akte 105) und vom 24. September 2020 (IV-Akte 120), eine wesentliche Veränderung der Depressivität lasse sich für den Zeitraum zwischen den beiden Gutachten nicht nachweisen. Diese sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebend und erst ab dem Zeitpunkt des F____-Gutachtens erwiesenermassen als leicht bis mittelgradig zu beurteilen. Das sehr eingeschränkte Tätigkeitsprofil, wonach die Beschwerdeführerin eine gut strukturierte, stressfreie Tätigkeit ohne Mehrfachbelastung mit der Möglichkeit zu häufigen Pausen und ständiger Begleitung im Arbeitsprozess, ohne Zeitdruck und Lärmbelastung, ohne neue komplexe Anforderungen, die Flexibilität erforderten, benötige, entspreche sicher nicht einer Lehrtätigkeit. Die 30%ige Einschränkung für Tätigkeiten mit dem erwähnten Profil besteht demnach ab dem Zeitpunkt des F____-Gutachtens.

4.3.          4.3.1. Zunächst ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass beide Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 4.1.2.) erfüllen und damit grundsätzlich beweiswertig sind. Inhaltlich stimmen sie weitgehend miteinander überein, insbesondere bezüglich der unauffälligen klinisch-neurologischen Aspekte, der lediglich minimalen und stabilen neuropsychologischen Störung und dem Grad der vorwiegend psychisch begründeten Arbeitsunfähigkeit, sodass grundsätzlich auch von ihrer inhaltlichen Beweiswertigkeit ausgegangen werden kann. Aus psychiatrischer Sicht kommt das F____-Gutachten zwar zu einer leicht anderen Diagnose, begründet diese jedoch nachvollziehbar und weist zutreffend darauf hin, dass es die gesundheitlich bedingten Funktionseinbussen sind, die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entscheidend sind. Es sind folglich die psychischen Aspekte, die aufgrund der damit einhergehenden kognitiven und affektiven Defizite und exekutiven Schwierigkeiten zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% statt 20% bewegen sich die Gutachter im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens.

4.3.2. Nicht zu überzeugen vermögen die Gutachten jedoch in Bezug auf die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Lehrerin. Zu Recht ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, diese Arbeit sei der Beschwerdeführerin aufgrund des Zumutbarkeitsprofils nicht mehr möglich. Allerdings leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit als Lehrperson erst ab September 2019 in Abweichung zur gutachterlichen Beurteilung nicht mehr als zumutbar erachtet, während eine solche in den beiden vorangehenden Jahren noch ausführbar gewesen sein soll. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich im fraglichen Zeitraum zwischen Mai 2017 und September 2019 nicht massgeblich verändert, weshalb sich die Zumutbarkeitsprofile und der Grad der Arbeitsfähigkeit in beiden Gutachten im Wesentlichen decken. Trotz der guten Arbeit des Case Managements, dem Eingliederungswillen der Beschwerdeführerin und des Entgegenkommens von Seiten des Arbeitgebers ist die praktische Wiedereingliederung in den Schuldienst bereits vor Ende 2016 gescheitert. Die Beschwerdeführerin hat dies anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung nachvollziehbar und einleuchtend geschildert. Sodann sind die diesbezüglichen Aussagen der behandelnden Psychiaterin klar und überzeugend. Damit darf als erwiesen betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin auch während des Zeitraums zwischen den beiden Gutachten, mitunter von Mai 2017 bis Ende August 2019 nicht in der Lage war, ihren Beruf als Sekundarlehrerin auszuüben.

5.                

5.1.          Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist. Im Hinblick auf die Rentenprüfung fand bereits am 14. Februar 2017 (Bericht vom 16. Februar 2017, IV-Akte 47) eine entsprechende Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin statt. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin in der Besorgung des Haushaltes nicht eingeschränkt ist.

5.2.          Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des BGer 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Weder bringt die Beschwerdeführerin etwas vor, was gegen die Beweiswürdigkeit dieses Berichtes sprechen würde, noch ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen Gründe, die gegen ein Abstellen auf den Abklärungsbericht sprechen. Die Beschwerdegegnerin ging demnach zu Recht von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit im Haushalt aus. Anhaltspunkte, für eine seither eingetretene Verschlechterung der Leistungsfähigkeit im Haushalt sind nicht vorhanden.

6.                

6.1.          Zu prüfen ist abschliessend, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit wirtschaftlich auswirkt. Bei einer Person, die nur teilweise erwerbstätig ist, hat die Ermittlung des Invaliditätsgrades für diesen Teil anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Für den anderen Aufgabenbereich (Haushalt) wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3 IVG) bemessen. Ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt festgelegt, kann entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen, anhand der sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsgrad errechnet werden. Ab dem 1. Januar 2018 wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV im Rahmen des Einkommensvergleichs für das Valideneinkommen nicht mehr auf das Teilzeitpensum abgestellt, sondern es wird das entsprechende Einkommen auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Die so berechnete prozentuale Einbusse wird anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b).

6.2.          6.2.1. Während der ersten Phase von September 2015 bis Ende August 2017 erreicht die Beschwerdeführerin bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 68%. Diese Berechnungen geben zu keine Diskussionen Anlass, sodass vollumfänglich auf die zutreffenden zahlenmässigen Grundlagen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann.

6.2.2. Wie sodann oben ausgeführt, war die Beschwerdeführerin bereits im Zeitraum zwischen den beiden Begutachtungen von Mai 2017 bis Ende August 2019 nicht mehr in der Lage, ihre Arbeit als Lehrerin auszuüben. Hingegen konnte sie einfache Tätigkeiten im Umfang von 80% ausüben. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann daher nicht auf den von weiblichen Lehrkräften erzielten Lohn abgestellt werden. Insofern ist die angefochtene Verfügung zu korrigieren. Demnach ist dem Valideneinkommen gemäss Arbeitgeberauskunft (für ein Vollzeitpensum Fr. 134'056.--) dasjenige teuerungsbereinigte Einkommen gegenüberzustellen, das weibliche Hilfskräfte in den Jahren 2017 und 2018 durchschnittlich erzielten (LSE 2016 Tabelle TA1 Total Frauen, Kompetenzniveau 1, Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden), wie dies die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum ab September 2019 getan hat. Bezogen auf eine 100%-Stelle ergibt sich demnach für das Jahr 2017 ein massgebliches Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 54'799.-- (+ 0.4% Teuerung), respektive ein solches von Fr. 37'263.-- bei einem Pensum von 68%. Dieses ist dem Valideneinkommen von Fr. 91'158.-- (68%-Pensum) gegenüberzustellen, was zu einer Erwerbseinbusse von 59.12% und gewichtet zu einem Invaliditätsgrad von 40.2% führt. Ab 2018 ist dem Valideineinkommen von Fr. 134'056.-- ein Invalideneinkommen von 55'073.-- (+ 0.5% Teuerung), respektive ein solches von Fr. 44'059.-- (80% Pensum) gegenüberzustellen, was einer Erwerbseinbusse von 67.13% und gewichtet einem Invaliditätsgrad von 45.64% entspricht. Damit ergibt sich für den Zeitraum von 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.2.3. Bezüglich der dritten Phase ab September 2019 ergeben sich aufgrund der obenstehenden Ausführungen zur medizinischen Ausgangslage keine Korrekturen. Die Beschwerdegegnerin hat auf Seiten des Invalideneinkommens richtigerweise nicht auf ein Lehrpersonengehalt abgestellt und in Anwendung der gemischten Methode bei einer Arbeitsfähigkeit von 70% für einfache Tätigkeiten unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% einen Invaliditätsgrad von 50% ermittelt.

6.3.          Damit ergibt sich folgender Rentenanspruch: Von September 2015 bis Ende August 2017 hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ab September 2017 bis Ende August 2019 ist ihr in Korrektur der angefochtenen Verfügung eine Viertelsrente auszurichten. Ab dem 1. September 2019 besteht Anspruch auf eine unbefristete halbe Invalidenrente.

7.                

7.1.          Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung insofern zu korrigieren ist, als damit ein Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 verweigert worden ist. Die Beschwerdegegnerin ist zu verurteilen, der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen bleibt es bei den Rentenansprüchen gemäss angefochtener Verfügung vom 29. Oktober 2020.

7.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

7.3.          Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind auch die ausserordentlichen Kosten aufzuteilen. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zuzüglich Fr. 750.-- für eine mündliche Hauptverhandlung zu. Im vorliegenden Fall ist von einem grundsätzlich durchschnittlichen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs erscheint eine Halbierung dieses Betrages als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verurteilt, der Beschwerdeführerin vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, je zur Hälfte.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von 2'250.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 173.25 (7.7%) an die Beschwerdeführerin.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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