Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____, C____

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.156

Verfügung vom 5. November 2020

Beweiswert der Beurteilung versicherungsinterner Ärzte zum Verlauf nach einer externen Begutachtung verneint. Rückweisung

 


Tatsachen

I.        

a)        Die Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 18. November 2010 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 3). Sie hatte angegeben, seit einem Unfallereignis am 18. Februar 2012 an Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule zu leiden («HWS Systension [Schleudertrauma]», IV-Akte 3 S. 8). Die Beschwerdegegnerin nahm Abklärungen vor (vgl. u. a. Bericht vom 15. August 2011 über die Haushaltsabklärung vom 11. August 2011, IV-Akte 15). Zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattete das D____ (D____) am 5. Juni 2012 ein polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung der Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Akte 32). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (IV-Akte 40) einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

b)        Die Beschwerdeführerin meldete sich erneut am 17. September 2015 zum Leistungsbezug (IV-Akte 57). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie allgemeine Schwierigkeiten in der Bewältigung des Alltags an (IV-Akte 57 S. 5).

Eingeleitete Integrationsmassnahmen hat die Beschwerdegegnerin im Februar 2018 beendigt (vgl. Mitteilung vom 8. Februar 2018, IV-Akte 180), weil die Versicherte die vereinbarten Ziele aus gesundheitlichen Gründen nicht erreicht habe.

Am 29. August 2016 wurde erneut eine Abklärung im Haushalt durchgeführt (vgl. Abklärungsbericht vom 30. August 2016, IV-Akte 80). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 21. August 2018 ein Gutachten (IV-Akte 185). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge auch weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. u.a. Austrittsbericht Psychiatrie des Spitals F____ vom 29. Januar 2019, IV-Akte 189).

c)         Mit Vorbescheid vom 4. September 2019 (IV-Akte 202) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer auf den 1. Januar 2017 terminierten Dreiviertelsrente ab 1. April 2016 an. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 20. September 2019 Einwand (IV-Akte 208, ergänzende Begründung vom 19. November 2019, IV-Akte 212, mit Austrittsbericht der Klinik G____ vom 12. August 2019 [Aufenthalt vom 23. Mai bis 1. Juli 2019], IV-Akte 212 S. 5 ff., sowie Verlaufszusammenfassung der Klinik H____ vom 27. Juni 2019, IV-Akte 212 S. 11 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in der Stellungnahme vom 19. März 2020 (IV-Akte 214; sig. I____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) fest, das Gutachten von E____ sei «als nicht mehr gültig anzusehen». Die Beschwerdegegnerin nahm hierauf weitere Arztberichte zu den Akten (vgl. Berichte der Klinik H____ vom 25. Mai 2020 sowie vom 22. Juni 2020, IV-Akten 221 und 223). Der RAD nahm am 7. Oktober 2020 nochmals Stellung (IV-Akte 224). Am 5. November 2020 erliess die Beschwerdegegnerin ihre dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 228).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2020 beantragt die Versicherte, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 5. November 2020 ab dem 1. März 2019 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts seitens des Gerichts ein Obergutachten im Fachbereich Psychiatrie einzuholen. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, es seien J____ gestützt auf Art. 78 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) die Kosten für die Erstellung des ärztlichen Berichts vom 3. Dezember 2020 zu vergüten. Zu diesem Zweck sei J____ die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarrechnung einzuräumen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung des Kostenerlasses ersucht.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zudem stellt die Beschwerdegegnerin den Verfahrensantrag, es sei beim behandelnden Psychiater J____ eine gerichtliche Erkundigung einzuholen.

c)         Mit Replik vom 29. Januar 2021 sowie mit Duplik vom 9. März 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. Ebenso äussern sie sich zu dem in der Beschwerdeantwort gestellten Verfahrensantrag betreffend gerichtliche Erkundigung.

III.     

Mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.

IV.     

Mit Verfügung vom 23 März 2021 weist die Instruktionsrichterin den in der Beschwerdeantwort gestellten Verfahrensantrag vorläufig ab.

 

 

V.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 11. Mai 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine befristete Dreiviertelsrente (ab 1. April 2016 bis 31. Dezember 2016) zugesprochen. Die für diese Periode massgebliche Invalidität (Invaliditätsgrad 61%) hat die Beschwerdegegnerin anhand der gemischten Bemessungsmethode geschätzt (Anteil Erwerb 60%, Anteil Haushalt 40%, vgl. Abklärungsbericht vom 30. August 2016, IV-Akte 80).

Die Beschwerdegegnerin stützt diese befristete Berentung in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von E____ vom 21. August 2018 (IV-Akte 185, insbesondere S. 20 f.), auf retrospektive Einschätzungen (Stellungnahme vom 30. Januar 2019, sig. K____, Ärztin, IV-Akte 187 S. 4) sowie psychiatrische Stellungnahmen des RAD vom 19. März 2020 und vom 7. Oktober 2020 (IV-Akten 214 und 224, sig. I____) ab.

Im Rahmen seiner psychiatrischen Begutachtung diagnostizierte E____ eine bipolare affektive Störung, damals leichte depressive Episode (ICD-10: F31.3), sowie eine Dysthymia (ICD-10: F34.1, IV-Akte 185 S. 17). Die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bezifferte er mit 40% in der angestammten Tätigkeit als Museumsangestellte und mit 20% in einer leidensadaptierten, d.h. konfliktarmen und gut strukturierten Tätigkeit (IV-Akte 185 S. 20 f.).

Die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht gegen die echtzeitliche Einschätzung von E____ zum Begutachtungszeitpunkt, sie macht jedoch geltend, es sei seit der Begutachtung durch E____ im August 2018 eine andauernde Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes bzw. der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Ausgehend von einer Statuseinteilung als zu 60% Erwerbstätige und zu 40% Haushaltführende und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Erwerb sei der Beschwerdeführerin (wieder) eine Dreiviertelsrente auszurichten, und zwar nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung per 13. Dezember 2018 (Eintritt in die Klinik F____), mithin ab dem 1. März 2019 (Beschwerde S. 14).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der von ihr verfügten befristeten Berentung festhält.

3.                

3.1.          Die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sind sinngemäss anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 109 V 125, 126 E. 4a), wenn rückwirkend eine befristete oder eine rückwirkend abgestufte Rente zugesprochen wird. Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131, 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343, 349 E. 3.5). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015, E. 3.2. mit Hinweis auf BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen). 

3.2.           Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist das Sozialversicherungsgericht auf ärztliche Stellungnahmen angewiesen. Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten zu würdigen. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zu entnehmen, dass ein medizinisches Gutachten gewisse juristische Anforderungen zu erfüllen hat, die für den Beweiswert des in Frage stehenden Arztberichts entscheidend sind. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Die ärztlichen Auskünfte sind eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4. mit Hinweisen). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren (BGE 144 V 50, 54 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 281, 306 f. E. 5.2). 

3.3.          Überdies ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass Berichte behandelnder Ärzte grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2018 vom 4. Februar 2019 mit Hinweis auf BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; 125 V 351, 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Aus diesen Gründen wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2.2. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2.). 

Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis auch den grundsätzlichen Beweiswert von Abklärungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).   

4.                

4.1.          Vorgängig zur hier angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 hat die Beschwerdegegnerin die Versicherte psychiatrisch begutachten lassen. Der psychiatrische Experte E____ hat die Versicherte am 8. August 2018 (IV-Akte 185 S. 1) untersucht. Als Diagnosen erhob er wie erwähnt eine bipolare affektive Störung, eine «gegenwärtig» leichte depressive Episode (ICD-10 F31.3), sowie eine Dysthymia (ICD-10 F34.1, IV-Akte 185 S. 17). Die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit schätzte E____ mit 40% in der angestammten Tätigkeit als Museumsangestellte und mit 20% in einer leidensadaptierten, d.h. konfliktarmen und gut strukturierten Tätigkeit (IV-Akte 185 S. 20 f.).

E____ hielt fest, dies gelte «jedenfalls ab dem Zeitpunkt dieser gutachterlichen Untersuchung, überwiegend wahrscheinlich aber bereits ab Februar/März 2018 (Beginn der aktuellen Anstellung)». Bei komplikationslosem Verlauf könne ab ca. 2 Jahre nach dieser Begutachtung mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit (Vollzeitpensum von 100%) gerechnet werden (IV-Akte 185 S. 21).

4.2.          4.2.1. Die Beschwerdeführerin führt an, die Annahme von E____, der Gesundheitszustand werde sich im Verlauf nach dem Gutachten innert 2 Jahren noch weiter verbessern, habe sich nicht bewahrheitet, vielmehr habe sich der weitere Verlauf instabil und schwankend gestaltet (Beschwerde S. 9 Ziff. 1.2.). Sie legt dar, wegen einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen der bipolaren Störung (ICD-10 F31.2) sei sie nur wenige Monate später für 1 1/2 Monate in stationärer psychiatrischer Behandlung in die Klinik F____ gestanden. Die stationäre Behandlung habe nur zu einer niederschwelligen und kurzzeitigen Stabilisierung geführt. Wenige Monate später habe sie sich aufgrund eines gemischten, teils dysphorisch gereizten, teils depressiven Zustandsbildes bereits wieder für 2 Monate in stationäre psychiatrische Behandlung begeben müssen, dieses Mal in der Klinik G____.

4.2.2.  Der Austrittsbericht des Spitals F____ vom 29. Januar 2019 (IV-Akte 189, Aufenthalt vom 13. Dezember 2018 bis 29. Januar 2019) führt als Hauptdiagnose eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode mit psychotischen Symptomen auf. Zum Verlauf hält das Spital fest (IV-Akte 189 S. 2), bei Eintritt sei die Beschwerdeführerin angetrieben, sprunghaft im Gedankengang, ideenflüchtig und polternd gewesen. Zum Eintrittszeitpunkt sei keine Krankheitseinsicht gegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in der Klinikküche zu helfen versucht, sie habe gemeint, Missstände aufdecken zu können. Nur langsam sei sie zur Ruhe gekommen. Nach «Eindosierung» von Lithium habe sich die Versicherte langsam stabilisiert. Zum Austrittszeitpunkt sei sie nach wie vor leicht sprunghaft im Gedankengang, jedoch geordnet und belastbarer gewesen.

4.2.3.  Der Austrittsbericht der Klinik G____ vom 12. August 2019 (IV-Akte 212 S. 5 ff., Aufenthalt vom 23. Mai bis 31. Juli 2019) diagnostiziert nebst einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig gemischter Episode. Die Zuweisung sei durch den ambulant behandelnden Psychiater erfolgt aufgrund in den vergangenen Wochen anstrengender, wechselhafter teils dysphorisch/submanischer, teils depressiver Symptomatik nach Abklingen der letzten manischen Entgleisung Ende 2018 (IV-Akte 212 S. 5).

Zur Anamnese (IV-Akte 212 S. 5 f.) hält der Bericht fest, die Versicherte habe gemäss ihrer Schilderung in den letzten Monaten eine sehr schwierige Zeit gehabt. Seit Beginn des Jahres 2018 habe sie eine körperlich anstrengende und ebenso emotional belastende Stelle bei einer Sicherheitsfirma gehabt. Zudem hätten anhaltende Schmerzen im Rahmen einer Varizenoperation die Arbeit erschwert. Psychisch habe die Versicherte sich damals in einem leicht depressiven und erschöpften Zustand befunden. Im Oktober 2018 habe sie eine Stelle als Museumsaufsicht mit einem Pensum von 70% beginnen können. Allerdings habe die grosse Freude zu einer erneuten psychotischen Dekompensation geführt und sie habe die Stelle wieder verloren. Weiter beschreibe die Beschwerdeführerin, dass sie seit 20 Jahren, wenn sie manisch sei, Bilder sehe, die sie mit unterschiedlichen Bewusstseinszuständen in Verbindung bringe. Gelegentlich machten die Bilder auch Angst. Als sie im Museum gearbeitet habe, habe sich ein Gefühl eingestellt, als ob sie durch die Bilder hätte fliegen können. Zuletzt habe sie im Dezember 2018 solche Erlebnisse gehabt. Im Abschnitt «Beurteilung/Therapie und Verlauf» hält die Klinik fest (IV-Akte 212 S. 7), in einer Gesamtwürdigung der aktuellen Psychopathologie, der von der Klinik G____ durchgeführten Diagnostik und mit Blick auf die vorgelegten Vorberichte müsse die zugrundeliegende Pathologie als Persönlichkeitsmerkmal mit ängstlich-abhängigen und selbstunsicheren Anteilen vorangestellt werden. Dabei handle es sich bei der Patientin eher um eine asthenische Persönlichkeit, in der Selbstbeschreibung der Patientin als "hypersensibel" bezeichnet. Auf diesem Boden einer seit früher Jugendzeit gesteigerten Empfindsamkeit oder auch erhöhten Vulnerabilität gegenüber äusseren Eindrücken/Einflüssen, habe sich eine teils psychotische, manische oder depressive Entgleisung manifestiert, die inzwischen eigenständig als bipolare Störung imponiere.

Die Versicherte sei einvernehmlich in psychopathologisch stabilisiertem Zustand und ohne Hinweis auf Selbst- und Fremdgefährdung in das vorbestehende soziale Umfeld entlassen worden (IV-Akte 212 S. 8). 

4.3.          Der RAD (sig. I____) hatte zunächst im Vorbescheidverfahren mit seiner Stellungnahme vom 19. März 2020 (IV-Akte 214) die Einschätzung geäussert, das Gutachten von E____ sei «als nicht mehr gültig anzusehen». Er hatte dies mit Blick auf den mit dem Einwandschreiben vom 19. November 2019 (IV-Akte 212) beigelegten, vorstehend schon angeführten Austrittsbericht der Klinik G____ vom 12. August 2019 sowie einer Verlaufszusammenfassung der Klinik H____ vom 27. Juni 2019 (IV-Akte 212 S. 11 ff., sig. J____) getan. Die Klinik H____ hatte gemäss diesem Bericht vom 27. Juni 2019 im Zeitraum vom 20. Oktober 2016 bis zum 21. Mai 2019 65 Sitzungen (psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Einzelsetting) durchgeführt. Auch die Klinik H____ berichtet vom Aufenthalt im Spital F____ vom 13. Dezember 2018 bis 29. Januar 2019 mit Abklingen der manischen Symptomatik. Im Verlauf habe dann eine depressiv-erschöpfte Symptomatik zugenommen. Die ambulante Behandlung sei mit der Hospitalisation in der Klinik G____ ab 23. Mai 2019 vorläufig abgeschlossen worden, dies bei mittelschwerer depressiver Symptomatik im Sinne eines psychophysischen Erschöpfungszustandes. Die Klinik H____ attestierte «weiterhin» eine Arbeitsunfähigkeit von 100%.

Die Beschwerdegegnerin nahm zusätzlich noch Berichte der Klinik H____ vom 25. Mai 2020 sowie vom 22. Juni 2020 (IV-Akte 221 und 223) zu den Akten. Der Bericht vom 25. Mai 2020 gibt als von der Versicherten geschilderte Beschwerden eine anhaltend rasche Erschöpfung, eine stark reduzierte Belastbarkeit, Dünnhäutigkeit und wiederholte Existenz- und Zukunftsängste an. Die Versicherte sei sich bewusst, dass sie in Konfliktsituationen sehr rasch überfordert sei und mit starkem Rückzug und auch mit hoher innerer Anspannung reagiere. Sie müsse akzeptieren, dass die bisherigen Wiedereingliederungsmassnahmen tatsächlich als gescheitert einzuschätzen seien. Dies würde sie einerseits tief beschämen, andererseits überfordere sie dieser Umstand derart, dass sie diese Tatsachen im Alltag häufig verdränge und ausblende. Der Bericht äussert sich selbst nicht zur Arbeitsfähigkeit, er hält einzig fest (IV-Akte 221 S. 1), die Versicherte habe zuletzt eine Tätigkeit als Museumsaufsicht bis Ende 2018 ausgeübt und dass sie «laut Arztzeugnissen» seither nicht mehr arbeitsfähig sei. Im Beiblatt zum Bericht vom 25. Mai 2020 (IV-Akte 221 S. 4) wird festgehalten, die bisherige Tätigkeit sei zu maximal 5 Stunden täglich, entsprechend einem 50%-Pensum zumutbar. In Schreiben vom 22. Juni 2020 (IV-Akte 223) stellt die Klinik H____ klar, dass die im Beiblatt des Arztberichtes angegebene Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf in einem zeitlichen Rahmen von max. 4 Stunden, d.h. einem 50% Pensum, ausgeübt werden könne (bei 42 Wochenstunden). Die im Bericht erwähnten 5 Stunden bezögen sich auf 4 Stunden Arbeitstätigkeit und 1 Stunde Pause, also maximal 4 Stunden Arbeitstätigkeit bei maximal 5 Stunden. Die Klinik gehe davon aus, dass die Patientin innerhalb der 4 Stunden eine grössere Pause benötige.

Mit Blick auf diese Berichte hielt der RAD am 7. Oktober 2020 (IV-Akte 224) fest, da der Verlauf sich insgesamt auf einem leichten bis mittleren Niveau der bipolaren Störung mit phasenweiser Vollremissionen «sogar ohne psychopharmakologische Medikation eingependelt» habe, bestehe kein Grund, neu abzuklären. Der RAD bezeichnete den Verlauf als «vergleichbar mit dem Zustand, der von E____ gesehen worden» sei.

4.4.          Angesichts der vorstehend geschilderten Abfolge der ärztlichen Stellungnahmen äussert sich der RAD (I____) mit Blick auf die Berichte der Behandler nach der Begutachtung durch E____ widersprüchlich. Bei der ersten Stellungnahme nach Vorlage des Austrittsberichts der Klinik G____ äussert er Zweifel daran, dass die vom Experten E____ Mitte 2018 festgehaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch gültig sei. In seiner zweiten Stellungnahme nimmt er hiervon jedoch wieder Abstand. Hinzuweisen ist auf die Rechtsprechung (Erw. 3.3. a.E.), wonach auch geringe Zweifel an der Einschätzung versicherungsinterner Ärzte die Beweiskraft deren Beurteilung zu erschüttern vermögen. Es ist nicht leicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin angesichts des Umstandes, dass die Versicherte nach der Begutachtung gleich zwei Mal stationär behandeln lassen musste, von einer gutachterlichen Verlaufsbeurteilung abgesehen hat.

Die Feststellung des RAD, der psychische Gesundheitszustand habe sich auf einem leicht bis mittleren Niveau der bipolaren Störung «eingependelt», widerspricht im Übrigen der Einschätzung von E____, welcher Mitte 2018 eine Besserung bis hin zum Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb von 2 Jahren prognostiziert hatte. Es ist offensichtlich, dass sich mit Blick auf diesen Verlauf die vom Gutachter prognostizierte Besserung nicht eingestellt hat.

Vor diesem Hintergrund lässt sich die Ansicht des RAD, es bestehe kein Grund zu weiteren Abklärungen, nicht halten.

Abklärungsbedarf ergibt sich zudem aufgrund der Tatsache, dass zwischen der Begutachtung durch E____ im August 2018 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 ein bereits beträchtliches zeitliches Intervall von knapp 2 1/2 Jahren besteht. Da die Krankheitsentwicklung sich seit der Begutachtung volatil entwickelt hat, lässt sich allein aufgrund der Annahmen des Gutachters E____ für die seitherige Entwicklung keine zuverlässige Einschätzung dieses Verlaufs herstellen.

Die Sache ist folglich in Aufhebung der Verfügung vom 5. November 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur psychiatrischen Verlaufsbegutachtung der gesundheitlichen Entwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitintervall ab der Begutachtung von E____ im August 2018.

4.5.          Bei diesem Ergebnis erübrigt sich im jetzigen Stadium des Verfahrens auch eine mit der Beschwerdeantwort beantragte Rückfrage an den behandelnden Arzt J____ (vgl. Bericht vom 3. Dezember 2020, Beschwerdebeilage 6), ab wann genau im Jahre 2020 eine zusätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sein könnte.

5.                

5.1.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von CHF 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 

5.2.          Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel - bei vollem Obsiegen im Falle einer qualifizierten Rechtsvertretung eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zuzusprechen. 

6.                

6.1.          Die Beschwerdeführerin beantragt gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV, es seien J____ die Kosten für die Erstellung seines Arztberichts vom 3. Dezember 2020 (Beschwerdebeilage 6) zu vergüten.

Die Beschwerdeführerin will mit diesem Bericht dartun, dass sich die gesundheitliche Situation bereits ab 2018, d.h. nach der Begutachtung durch E____, verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Auffassung, dieser Bericht untermauere (noch) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die schon bei Erlass der Verfügung vom 5. November 2020 hätte berücksichtigt werden müssen.

6.2.          Art. 45 Abs. 1 ATSG regelt die Übernahme von Kosten für Abklärungen. Der Versicherungsträger übernimmt diese Kosten, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, zu Art. 45 Rz. 27 ff, insb. Rz 32.). Art. 78 Abs. 3 IVV sieht vor, dass die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen werden, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. Entscheidend ist darum, dass die Massnahme im Sinne der in Art. 45 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Regelung für die Entscheidfindung über den Leistungsanspruch unerlässlich war. Dies muss jedenfalls dann bejaht werden, wenn der fragliche Arztbericht zum Entscheid beiträgt, dass die Sache der ergänzenden medizinischen Abklärung bedarf. 

6.3.          Dies ist vorliegend zu verneinen. Wohl mag der Bericht vom 3. Dezember 2020 einen Hinweis liefern zur Stützung des Standpunkts der Versicherten, es sei eine seit der Begutachtung durch J____ eingetretene Verschlechterung Ihres Zustandes zu verzeichnen. Nicht erst J____ in seinem Bericht vom 3. Dezember 2020, sondern bereits die Klinik H____ bestätigt in der ebenfalls von J____ signierten Verlaufszusammenfassung vom 27. Juni 2019 (IV-Akte 212 S. 11 ff.) eine solche Verschlechterung sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

Dies ist vorliegend für die Rückweisung der Sache jedoch gemäss den vorstehenden Ausführungen (Erw. 4. ff.) nicht ausschlaggebend, weil die Sache nur schon darum zurückzuweisen ist, weil Zweifel am Beweiswert der sich widersprechenden Stellungnahmen des RAD zu den ihm vorgelegten Berichten der Behandler bestehen.

Somit ist der Antrag auf Zusprache einer Entschädigung für die Kosten von J____ für die Erstellung des Berichts vom 3. Dezember 2020 abzuweisen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. November 2020 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 

            Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Kosten für den Bericht von J____ vom 3. Dezember 2020 zu verpflichten, wird abgewiesen. 

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.-- an die Beschwerdeführerin. 

 

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: