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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
April 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.158
Verfügung vom 4. November 2020
betreffend Verfügung vom 28. Mai 2019
Gutheissung der Beschwerde;
Nachweis der Zustellung der Verfügung nicht erbracht daher Neueröffnung
notwendig
Tatsachen
I.
a) Die 1994 geborene Beschwerdeführerin absolvierte in [...]
die Matura und zog anschliessend für ihr Studium in die Heimat ihrer
geschiedenen Eltern nach C____. Beide Eltern sind seit Jahren erwerbsunfähig. Mit
Beschluss vom 25. März 2019 sprach die Beschwerdegegnerin der Mutter rückwirkend
ab 1. September 2008 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. IV-Akte 8) und erstellte
mit Verfügung vom 28. Mai 2019 eine Leistungsabrechnung für Leistungen, welche
getrennt von der Hauptleistung ausgerichtet werden (vgl. Verfügung, IV-Akte 38,
S. 17 ff.). Von der Rentennachzahlung für die Beschwerdeführerin wurden CHF
47'540.00 direkt an die Beschwerdeführerin und CHF 55'809.00 an die Mutter
ausbezahlt (vgl. Verfügung, IV-Akte 17).
b) Die Beschwerdeführerin machte mit Schreiben vom 14. Februar
2020 an die Ausgleichskasse sinngemäss geltend, es sei ein Rentenbetrag in der
Höhe von CHF 27'183.10 zu Unrecht an die Mutter anstatt an sie selbst
ausbezahlt worden, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits allein gelebt habe (IV-Akte
38, S. 21 f.) und liess über ihren in der Zwischenzeit mandatierten
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. September 2020 die Neueröffnung der Verfügung
vom 28. Mai 2019 verlangen, was die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 10.
September 2020 ablehnte (vgl. IV-Akte 38, S. 24). Nachdem sich der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vernehmen liess, stellte sich die
Ausgleichskasse mit Schreiben vom 14. September 2020 auf den Standpunkt, dass die
Verfügung vom 28. Mai 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. IV-Akte
38, S. 25). Daran hielt die Ausgleichskasse Basel-Stadt mit Verfügung vom 4.
November 2020 fest (BB 2; IV-Akte 38).
II.
a) Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung vom
4. November 2020 sei aufzuheben.
2.
Es sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 28. Mai 2019 nicht
zugestellt bzw. nicht eröffnet worden ist.
3.
Die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Verfügung vom 28. Mai 2019 erneut der
Beschwerdeführerin zu eröffnen.
4.
Es sei der
Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des
Unterzeichnenden zu bewilligen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20.
Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. Februar 2021
an den gestellten Rechtsbegehren fest und ergänzt diese um folgendes
Eventualbegehren:
Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2020 sei
vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als Beschwerde gegen die Verfügung
vom 28. Mai 2019 entgegenzunehmen und zu behandeln.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2021 wird dem Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 12. April 2021 wird die Sache von der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Vorliegend handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen
Entscheid der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt, welcher in deren Namen durch
die Ausgleichskasse Basel-Stadt erlassen worden ist.
1.2.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2019 lehnte es die
Ausgleichskasse ab, der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 28. Mai 2019 erneut
zu eröffnen und hielt fest, dass die Verfügung vom 28. Mai 2019 korrekt
eröffnet worden und entsprechend in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung
führte sie im Einzelnen aus, dass die Beschwerdeführerin andere Schreiben der
Ausgleichskasse erhalten und auch darauf geantwortet habe. Deshalb sei davon
auszugehen, dass die Verfügung vom 28. Mai 2019 korrekt eröffnet worden sei. So
habe die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin beispielsweise am 9. August
2019 aufgefordert, bis am 8. September 2019 einen Ausbildungsnachweis
zuzustellen und die Beschwerdeführerin sei dieser Forderung nachgekommen. Als
weiteres Argument für eine Zustellung spreche, dass die Ausgleichskasse der
Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 47'540.00 überwiesen habe. Da die
Beschwerdeführerin keinen Anlass gehabt habe, einen solchen hohen Betrag zu
erhalten, sei anzunehmen, dass sie bei der Ausgleichskasse über diese
Auszahlung Erkundigungen eingeholt hätte, wäre ihr die Verfügung vom 28. Mai
2019 nicht vorgelegen (Verfügung, IV-Akte 38, S. 14).
2.2.
Die Beschwerdeführerin hält dagegen in der Beschwerde daran fest,
dass ihr die Verfügung vom 28. Mai 2019 nie zugestellt worden sei. Sie will davon
erst später über ihren Bruder erfahren haben (vgl. Beschwerde, S. 7).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 28. Mai 2019 der
Beschwerdeführerin korrekt eröffnet worden ist.
3.
3.1.
Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die
Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des
Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art.
40 Abs. 1 ATSG).
3.2.
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die
dreissigtägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen
der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt ab, so
erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung,
dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde
nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49, 51 E. 2). Die Rechtzeitigkeit der
Beschwerde ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist.
3.3.
Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen
Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen. Nach
der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit
der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus
dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile
erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon
dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres
Mangels ihren Zweck erreicht. Die Berufung auf Formmängel ist daher
ausgeschlossen, wenn sie sich nicht mehr mit dem Grundsatz von Treu und Glauben
vereinbaren lässt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24.
Oktober 2011 E. 2.2).
3.4.
Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009
erfolgt die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf
auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, mit Blick auf die
Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit. Nur mit Bezug auf Tatsachen, die für die Rechtzeitigkeit im
gerichtlichen Verfahren ausschlaggebend sind, ist der volle Beweis erforderlich
(BGE 124 V 400 E. 2b 402; 121 V 5 E. 3b S. 6); dieser kann praktisch nur mit
einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden. Im Verwaltungsverfahren
massgebend ist also der Geschehensablauf mit der grössten Wahrscheinlichkeit
(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Im Bestreitungsfall kann die Tatsache oder das
Datum der Zustellung einer nicht eingeschriebenen Verfügung nicht allein anhand
des üblichen administrativen Ablaufs als erstellt betrachtet werden. Hingegen
kann der Nachweis aufgrund weiterer Indizien oder gestützt auf die
Gesamtumstände erbracht werden; so kann sich aus der Zahlung der Forderung, aus
der Korrespondenz, aus dem Verhalten der versicherten Person oder aus
Zeugenaussagen ergeben, dass und wann die Verfügung eröffnet worden ist (Urteil
I 218/04 vom 31. August 2004 E. 5.1 mit Hinweisen). Da die verfügende Behörde
die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes
trägt, ist im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V
400 E. 2a S. 402).
4.
4.1.
Unbestritten ist, dass der Versand der Verfügung vom 28. Mai 2019
nicht eingeschrieben erfolgt ist und dass die Beschwerdegegnerin deshalb keinen
förmlichen Zustellnachweis erbringen kann. Für die Folgen dieser
Beweislosigkeit hat aber nicht die Beschwerdeführerin geradezustehen, sondern
die Beschwerdegegnerin, da sich aus eine Gesamtwürdigung der Akten ergibt, dass
die Beschwerdeführerin die im Streit liegende Verfügung an ihre Adresse in C____
überwiegend wahrscheinlich nicht erhalten hat.
4.2.
Zunächst kann die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin anderweitige Korrespondenz der Ausgleichskasse erhalten hat,
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch wenn die Beschwerdeführerin der
Aufforderung im Schreiben der Ausgleichskasse vom 8. August 2019, einen
Ausbildungsnachweis einzureichen (IV-Akte 38, S. 26), mit E-Mail vom 30.
Oktober 2019 nachgekommen ist (vgl. IV-Akte 38, S. 28), kann daraus nicht
gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin auch die Verfügung vom 28. Mai
2019 erhalten hat. Insbesondere lässt sich aus der Korrespondenz zwischen der
Beschwerdeführerin und der Ausgleichskasse nach der Verfügung vom 28. Mai 2019
nirgends ableiten, dass die Beschwerdeführerin auf die nicht erhaltene
Verfügung Bezug nimmt, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist (vgl. Replik,
S. 5). Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie die
Verfügung erhalten hätte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sofort gehandelt
hätte (vgl. Beschwerde, S. 9).
4.3.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2019, mithin
kurz nach Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2019, der Betrag von CHF 47'540.00
ausbezahlt wurde, vermag vorliegend keinen Nachweis der tatsächlichen Eröffnung
der Verfügung zu begründen. Die Beschwerdeführerin war als juristischer Laie nicht
verpflichtet, umgehend und von sich aus zu reagieren und sich zu erkundigen, auf
welcher Grundlage dieser Auszahlungsbetrag berechnet worden ist. Schliesslich kann
entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin aus der Verfügung betreffend die
Schwester der Beschwerdeführerin, D____, worin ein Saldo von CHF 0.00 und der
Hinweis "Verrechnung Umbuchung von 94'888 A____ (1135941961)
-11'540.00" enthalten sind nicht abgeleitet werden, dass sich die beiden
Schwestern über die Verfügung vom 28. Mai 2019 unterhalten haben.
4.4.
Sämtliche Vorbringen der Beschwerdegegnerin beruhen auf reinen
Mutmassungen und Hypothesen, die vorliegend nicht als überwiegend wahrscheinlich
erscheinen. Zudem lässt sich kein treuwidriges Verhalten der Beschwerdeführerin
erkennen.
4.5.
Im Ergebnis vermag die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Zustellung der Verfügung an die
Beschwerdeführerin in C____ nachzuweisen. Es ist daher der Darstellung der
Beschwerdeführerin zu folgen und davon auszugehen, dass sie die Verfügung vom
28. Mai 2019 nicht erhalten hat.
5.
5.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Verfügung vom 4. November 2020
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin die
Verfügung vom 28. Mai 2019 neu zu eröffnen.
5.2.
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder die
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb das Verfahren kostenlos
ist.
5.3.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht
seit dem 16. November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von
(Renten-)Leistungen der Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der
Höhe von CHF 3'750.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser
Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert
wird. Da der vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich unterdurchschnittlich aufwändig
ist, da lediglich die Frage der Zustellung einer Verfügung zu beurteilen war und
ein geringer Aktenumfang (ohne medizinisches Gutachten) besteht, erscheint eine
Parteientschädigung vom CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 28. Mai
2019 neu zu eröffnen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 Mehrwertsteuer (7,7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: