Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. April 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.158

Verfügung vom 4. November 2020 betreffend Verfügung vom 28. Mai 2019

Gutheissung der Beschwerde; Nachweis der Zustellung der Verfügung nicht erbracht daher Neueröffnung notwendig


Tatsachen

I.        

a) Die 1994 geborene Beschwerdeführerin absolvierte in [...] die Matura und zog anschliessend für ihr Studium in die Heimat ihrer geschiedenen Eltern nach C____. Beide Eltern sind seit Jahren erwerbsunfähig. Mit Beschluss vom 25. März 2019 sprach die Beschwerdegegnerin der Mutter rückwirkend ab 1. September 2008 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. IV-Akte 8) und erstellte mit Verfügung vom 28. Mai 2019 eine Leistungsabrechnung für Leistungen, welche getrennt von der Hauptleistung ausgerichtet werden (vgl. Verfügung, IV-Akte 38, S. 17 ff.). Von der Rentennachzahlung für die Beschwerdeführerin wurden CHF 47'540.00 direkt an die Beschwerdeführerin und CHF 55'809.00 an die Mutter ausbezahlt (vgl. Verfügung, IV-Akte 17).

b) Die Beschwerdeführerin machte mit Schreiben vom 14. Februar 2020 an die Ausgleichskasse sinngemäss geltend, es sei ein Rentenbetrag in der Höhe von CHF 27'183.10 zu Unrecht an die Mutter anstatt an sie selbst ausbezahlt worden, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits allein gelebt habe (IV-Akte 38, S. 21 f.) und liess über ihren in der Zwischenzeit mandatierten Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. September 2020 die Neueröffnung der Verfügung vom 28. Mai 2019 verlangen, was die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 10. September 2020 ablehnte (vgl. IV-Akte 38, S. 24). Nachdem sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vernehmen liess, stellte sich die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 14. September 2020 auf den Standpunkt, dass die Verfügung vom 28. Mai 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. IV-Akte 38, S. 25). Daran hielt die Ausgleichskasse Basel-Stadt mit Verfügung vom 4. November 2020 fest (BB 2; IV-Akte 38).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung vom 4. November 2020 sei aufzuheben.

2.    Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 28. Mai 2019 nicht zugestellt bzw. nicht eröffnet worden ist.

3.    Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Verfügung vom 28. Mai 2019 erneut der Beschwerdeführerin zu eröffnen.

4.    Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. Februar 2021 an den gestellten Rechtsbegehren fest und ergänzt diese um folgendes Eventualbegehren:

Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2020 sei vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai 2019 entgegenzunehmen und zu behandeln.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2021 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 12. April 2021 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Vorliegend handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Entscheid der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt, welcher in deren Namen durch die Ausgleichskasse Basel-Stadt erlassen worden ist.

1.2.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          In der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2019 lehnte es die Ausgleichskasse ab, der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 28. Mai 2019 erneut zu eröffnen und hielt fest, dass die Verfügung vom 28. Mai 2019 korrekt eröffnet worden und entsprechend in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung führte sie im Einzelnen aus, dass die Beschwerdeführerin andere Schreiben der Ausgleichskasse erhalten und auch darauf geantwortet habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Verfügung vom 28. Mai 2019 korrekt eröffnet worden sei. So habe die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin beispielsweise am 9. August 2019 aufgefordert, bis am 8. September 2019 einen Ausbildungsnachweis zuzustellen und die Beschwerdeführerin sei dieser Forderung nachgekommen. Als weiteres Argument für eine Zustellung spreche, dass die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 47'540.00 überwiesen habe. Da die Beschwerdeführerin keinen Anlass gehabt habe, einen solchen hohen Betrag zu erhalten, sei anzunehmen, dass sie bei der Ausgleichskasse über diese Auszahlung Erkundigungen eingeholt hätte, wäre ihr die Verfügung vom 28. Mai 2019 nicht vorgelegen (Verfügung, IV-Akte 38, S. 14).

2.2.          Die Beschwerdeführerin hält dagegen in der Beschwerde daran fest, dass ihr die Verfügung vom 28. Mai 2019 nie zugestellt worden sei. Sie will davon erst später über ihren Bruder erfahren haben (vgl. Beschwerde, S. 7).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 28. Mai 2019 der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet worden ist.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).

3.2.          Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die dreissigtägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49, 51 E. 2). Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist.

3.3.          Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Die Berufung auf Formmängel ist daher ausgeschlossen, wenn sie sich nicht mehr mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbaren lässt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2).

3.4.          Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 erfolgt die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Nur mit Bezug auf Tatsachen, die für die Rechtzeitigkeit im gerichtlichen Verfahren ausschlaggebend sind, ist der volle Beweis erforderlich (BGE 124 V 400 E. 2b 402; 121 V 5 E. 3b S. 6); dieser kann praktisch nur mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden. Im Verwaltungsverfahren massgebend ist also der Geschehensablauf mit der grössten Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Im Bestreitungsfall kann die Tatsache oder das Datum der Zustellung einer nicht eingeschriebenen Verfügung nicht allein anhand des üblichen administrativen Ablaufs als erstellt betrachtet werden. Hingegen kann der Nachweis aufgrund weiterer Indizien oder gestützt auf die Gesamtumstände erbracht werden; so kann sich aus der Zahlung der Forderung, aus der Korrespondenz, aus dem Verhalten der versicherten Person oder aus Zeugenaussagen ergeben, dass und wann die Verfügung eröffnet worden ist (Urteil I 218/04 vom 31. August 2004 E. 5.1 mit Hinweisen). Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a S. 402).

4.                

4.1.          Unbestritten ist, dass der Versand der Verfügung vom 28. Mai 2019 nicht eingeschrieben erfolgt ist und dass die Beschwerdegegnerin deshalb keinen förmlichen Zustellnachweis erbringen kann. Für die Folgen dieser Beweislosigkeit hat aber nicht die Beschwerdeführerin geradezustehen, sondern die Beschwerdegegnerin, da sich aus eine Gesamtwürdigung der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin die im Streit liegende Verfügung an ihre Adresse in C____ überwiegend wahrscheinlich nicht erhalten hat.

4.2.          Zunächst kann die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin anderweitige Korrespondenz der Ausgleichskasse erhalten hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch wenn die Beschwerdeführerin der Aufforderung im Schreiben der Ausgleichskasse vom 8. August 2019, einen Ausbildungsnachweis einzureichen (IV-Akte 38, S. 26), mit E-Mail vom 30. Oktober 2019 nachgekommen ist (vgl. IV-Akte 38, S. 28), kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin auch die Verfügung vom 28. Mai 2019 erhalten hat. Insbesondere lässt sich aus der Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Ausgleichskasse nach der Verfügung vom 28. Mai 2019 nirgends ableiten, dass die Beschwerdeführerin auf die nicht erhaltene Verfügung Bezug nimmt, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist (vgl. Replik, S. 5). Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie die Verfügung erhalten hätte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sofort gehandelt hätte (vgl. Beschwerde, S. 9).

4.3.          Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2019, mithin kurz nach Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2019, der Betrag von CHF 47'540.00 ausbezahlt wurde, vermag vorliegend keinen Nachweis der tatsächlichen Eröffnung der Verfügung zu begründen. Die Beschwerdeführerin war als juristischer Laie nicht verpflichtet, umgehend und von sich aus zu reagieren und sich zu erkundigen, auf welcher Grundlage dieser Auszahlungsbetrag berechnet worden ist. Schliesslich kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin aus der Verfügung betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin, D____, worin ein Saldo von CHF 0.00 und der Hinweis "Verrechnung Umbuchung von 94'888 A____ (1135941961) -11'540.00" enthalten sind nicht abgeleitet werden, dass sich die beiden Schwestern über die Verfügung vom 28. Mai 2019 unterhalten haben.

4.4.          Sämtliche Vorbringen der Beschwerdegegnerin beruhen auf reinen Mutmassungen und Hypothesen, die vorliegend nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Zudem lässt sich kein treuwidriges Verhalten der Beschwerdeführerin erkennen.

4.5.          Im Ergebnis vermag die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Zustellung der Verfügung an die Beschwerdeführerin in C____ nachzuweisen. Es ist daher der Darstellung der Beschwerdeführerin zu folgen und davon auszugehen, dass sie die Verfügung vom 28. Mai 2019 nicht erhalten hat.

5.                

5.1.          Gemäss diesen Ausführungen ist die Verfügung vom 4. November 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 28. Mai 2019 neu zu eröffnen.

5.2.          Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb das Verfahren kostenlos ist.

5.3.          Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht seit dem 16. November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von (Renten-)Leistungen der Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'750.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Da der vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich unterdurchschnittlich aufwändig ist, da lediglich die Frage der Zustellung einer Verfügung zu beurteilen war und ein geringer Aktenumfang (ohne medizinisches Gutachten) besteht, erscheint eine Parteientschädigung vom CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 28. Mai 2019 neu zu eröffnen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 Mehrwertsteuer (7,7 %).

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: