Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 10. Mai 2021

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.159

 

Unentgetliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren nach Rückweisung


Erwägungen

1.             

1.1.          Der Beschwerdeführer meldete sich am 31. Mai 2016 unter Hinweis auf eine arterielle Hypertension, depressive Episoden, Epilepsie sowie die Folgen eines Fahrradunfalls bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen stellt die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2019 die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-Akte 130). Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 lehnte sie die unentgeltliche Verbeiständung für das Vorbescheidsverfahren aufgrund fehlender Gebotenheit ab (IV-Akte 135) und am 30. April 2020 lehnte sie das Rentengesuch des Beschwerdeführers ab (IV-Akte 139).

Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 3. Juni 2020 Beschwerde (IV-Akte 143). Mit Urteil IV 2020 64 vom 31. Juli 2020 entschied das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dass die Sache entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung an diese zurückzuweisen sei (IV-Akte 150). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 um unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren (IV-Akte 155). Mit Verfügung vom 4. November 2020 hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung der fehlenden sachlichen Gebotenheit des Beizugs einer Rechtsvertretung abgelehnt (IV-Akte 159).

1.2.          Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2020 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 4. November 2020 aufzuheben (IV-Akte 159) und ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Herrn lic. iur. B____, Advokat, als Rechtsvertreter für das Abklärungsverfahren zu bewilligen. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bis zur medizinischen Abklärung zu sistieren.

1.3.          Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2021 ersucht die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. März 2021 und Duplik vom 7. April 2021 halten die beiden Parteien an ihren Begehren fest.

2.             

2.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.2.          Die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts ist berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 GOG). Ein solch einfacher Fall liegt hier vor. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

3.            Mit Verfügung vom 4. November 2020 hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren aufgrund fehlender sachlicher Gebotenheit abgewiesen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren sei aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände geboten.

4.             

4.1.          Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101). Als kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die Nichtaussichtslosigkeit und die sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl. dazu BGE 132 V 200, 201 E. 4.1).

4.2.          Unter Beachtung dieser kumulativ erforderlichen Voraussetzungen besteht bei besonderen Verhältnissen schon vor Einleitung des Vorbescheidverfahrens Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, z.B. im Anschluss an eine gerichtliche Rückweisung der Sache an die Verwaltung (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 57a IVG mit Hinweis auf AHI 2000 162; BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32, 35 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3; 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2; 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 3.1).

5.             

5.1.          Der Beschwerdeführer bringt vor, dass berücksichtigt werden müsse, dass er mit dem administrativen Aufwand des IV-Verfahrens einerseits krankheitsbedingt, andererseits auch aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten schnell überfordert sei. Durch seine rezidivierende depressive Störung und seine weiteren körperlichen Beschwerden sei es ihm erschwert, sich im administrativen IV-Verfahren zurecht zu finden. Ebenfalls müsse sein Bildungsstand berücksichtigt werden und er sei aufgrund der psychischen Belastung rasch überfordert.

5.2.          Weiter macht der Beschwerdeführer geltend die lange Dauer und der Ablauf des Verfahren seien belegend für die Komplexität, weshalb auch eine Vertretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder anderen Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht angebracht sei. Unter diesem Blickwinkel und aufgrund des Umstands, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers denselben seit Beginn vertrete, sei die unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren erforderlich. Die Beschwerdegegnerin habe bereits im Jahre 2018 mittels Vorbescheids die Ablehnung der IV-Rente angekündigt (IV-Akte 83). Ohne die Einwandbegründung vom 1. Oktober 2018 des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers und die darauffolgende Stellungnahme des RAD vom 26. November 2018 habe eine frühzeitige Ablehnung des IV-Gesuches nicht verhindert werden können (IV-Akte 91, 95). Auch gegen den Vorbescheid vom 9. Dezember 2019 (IV-Akte 130) habe der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers Einwand am 13. Januar 2020 erhoben (IV-Akte 131). Zwar liege die Beschwerdegegnerin richtig, dass die Rückweisung im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Juli 2020 aufgrund ihres Antrags in der Beschwerdeantwort erfolgt sei (IV-Akte 147). Die Beschwerdegegnerin sei jedoch erst durch den vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eingereichten D___-Bericht vom 6. Februar 2020 und die darauffolgende Beurteilung durch den RAD (IV-Akte 143) zu ihrem Antrag auf Rückweisung bewogen worden. Alleine wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Beschwerde zu führen und den Bericht nachzureichen. Die Gebotenheit der Verbeiständung sei deshalb mehrfach bestätigt worden.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass das hiesige Gericht die Sache auf ihren Antrag hin zur erneuten Überprüfung an sie zurückgegeben habe, um in genereller Weise weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Zudem hätte sie bei rechtzeitigem Einreichen des Berichts der D___ vom 6. Februar 2020 ihre Verfügung vom 30. April 2020 (IV-Akte 139) gar nicht erlassen und somit hätte ein Beschwerdeverfahren vermieden werden können (IV-Akte 150).

5.4.          Gemäss Rechtsprechung kann es für die Erforderlichkeit der Vertretung sprechen, wenn das Gericht die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückweist, und der Versicherte bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren durch den nach wie vor gleichen Rechtsbeistand vertreten war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.4; 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.2; 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). Auch kann eine lange Verfahrensdauer die Einschaltung eines Rechtsanwaltes gebieten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2007 vom 19. Juli 2007 E 2.2; 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2). Jedoch ist zu betonen, dass nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG zu begründen vermag. Vielmehr braucht es zusätzliche, besondere Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.3.1). Im vorliegenden Fall hat das hiesige Gericht die Sache in gegenseitigem Einvernehmen zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (IV-Akte 150). Aus dieser Rückweisung ergibt sich in Anbetracht der strengen Praxis des Bundesgerichts noch keine Komplexität des Falls. Eine längere unbegründete Untätigkeit von Seiten der Beschwerdegegnerin, die auf eine Verschleppung des Verfahrens durch die Beschwerdegegnerin hinweisen liesse, ist im vorliegenden ebensowenig erkennbar. Die längere Dauer des Verfahrens war von der zunehmenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und neu auftretenden medizinischen Beschwerden des Beschwerdeführers sowie der aufkommenden Corona-Pandemie geprägt. Somit vermögen weder die Rückweisung im vorliegenden Fall noch die längere Dauer des Verfahrens überwiegend für die sachliche Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung sprechen.

5.5.          Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand nötig sein können (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Ist aber einzig streitig, wie der Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen ist, welche Aufgabe allein den medizinischen Fachpersonen zukommt, stellen sich noch keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 557 Rz. 10 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1). Im vorliegenden Fall präsentiert sich die medizinische Aktenlage als verhältnismässig überschaubar. Insbesondere hebt sie sich nicht von anderen, durchschnittlichen IV-Fällen ab. Es ist festzuhalten, dass auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin eine bi- oder polydisziplinäre Begutachtung als notwendig erachtet, nichts an der Komplexität des Falles ändern würde. Die Fragestellungen im vorliegenden Verfahren sind somit nicht komplexer als in den anderen üblichen Verfahren, für die gemäss der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Rechtsvertretung nicht erforderlich ist. Wenn es bereits an der Erforderlichkeit fehlt, stellt sich auch die Frage nicht, ob eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausreicht. Soweit eine solche aber unabhängig von Rechtsfragen aufgrund eines persönlichen administrativen Unterstützungsbedarfs notwendig ist, kann sie nicht durch eine kostenlose Rechtsvertretung geleistet werden.

5.6.          Schliesslich ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG auch den konkreten subjektiven Verhältnissen (SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, Urteil des Bundesgerichts I 415/06 vom 21. Juni 2007 E. 4.2 und 6.2) - der fachlichen Kompetenz (SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2007 vom 19. Juli 2007) und den Fähigkeiten (Urteil 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 1.2) - der gesuchstellenden Person Rechnung zu tragen. Der Versicherte argumentiert, er verfüge über einen niedrigen Bildungsstand und sei beeinträchtigt durch seine physischen Beschwerden und depressive Episoden, weshalb er zwingend einer professionellen anwaltlichen Vertretung bedürfe. Die geltend gemachten Beschwerden weichen jedoch nicht von üblichen IV-Fällen ab und auch die in der Replik geltend gemachten von der C____ festgestellten Einschränkungen betreffend Arbeitstempo, Aufmerksamkeit, Objektnennung, Visuokonstruktion und Kopfrechnen, wie auch die schwere depressive Episode des Beschwerdeführers beweisen keine klare Konstellation der Unbedarftheit des Beschwerdeführers in administrativen Fragen. Insgesamt gibt es somit keine überwiegenden Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht oder nur in unterdurchschnittlicher Weise folgen könnte bzw. sich im Verfahren nicht auch ohne Rechtsvertretung zurechtfinden würde.

6.             

6.1.          Damit ist die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Abklärungsverfahren zu verneinen. Damit erübrigt es sich, die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.

6.2.          Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren zu Recht abgewiesen. 

7.             

7.1.          Die gegen die Verfügung vom 4. November 2020 (IV-Akte 159) erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

7.2.          Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit in diesem Sinne, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f. E. 1a und b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2). 

7.3.          Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – ein Anwaltshonorar von CHF 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall beschränkt sich auf die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren hat. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen IV-Fall sind die Rechtsfrage und der zu deren Beantwortung relevante Sachverhalt nicht komplex. Deshalb ist ein um die Hälfte reduziertes Honorar angemessen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit ein Anwaltshonorar von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich MwSt. (CHF 115.50) zu bezahlen.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:          Die Beschwerde wird abgewiesen.

              Das Verfahren ist kostenlos.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich MwSt. (CHF 115.50) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: