Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.15

Verfügung vom 3. Januar 2020

Beweiswert des bidisziplinären Verlaufsgutachtens vorliegend erfüllt; leidensbedingter Abzug

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als Reinigungsangestellter. Am 10. Juli 2013 zog er sich bei einem Treppensturz Prellungen im Bereich der oberen Extremitäten zu (Unfallmeldung IV-Akte 4.108). Der Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen (IV-Akte 4.93). Im Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer am Ellbogen operiert (IV-Akte 4.88). Im Mai 2015 erfolgte eine erneute Operation des Ellbogens (IV-Akte 4.50) und am 7. September 2015 musste aufgrund der anhaltenden Hüftschmerzen eine Hüfttotalprothese implantiert werden (IV-Akte 4.35). Der Unfallversicherer sprach mit Verfügung vom 13. April 2016 (IV-Akte 20) und Einspracheentscheid vom 14. Juni 2017 (IV-Akte 56) dem Beschwerdeführer aufgrund der bleibenden Beeinträchtigungen eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 24% zu. Ein Anspruch auf Rentenleistungen wurde mangels Einbusse der Erwerbsfähigkeit abgelehnt. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 6. Februar 2018 ab (Verfahren UV.2017.41 [IV-Akte 61]).

b)           Da die Beschwerden im Verlauf unverändert blieben, meldete sich der Beschwerdeführer im Januar 2016 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere holte sie fortlaufend die Akten des Unfallversicherers ein (vgl. IV-Akten 4, 5 und 13) und forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2017 (IV-Akte 41) empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein Gutachten in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie einzuholen (bidisziplinäres Gutachten vom 6. April 2017 [IV-Akte 52]).

c)           Mit Vorbescheid vom 24. September 2018 (IV-Akte 63) kündigte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2018 Einwand (IV-Akten 68 und 72). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin beim RAD die Einschätzung vom 18. Januar 2019 (IV-Akte 76) ein. Gestützt darauf erteilte die Beschwerdegegnerin den Auftrag zur rheumatologisch-psychiatrischen Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 20. Mai 2019 [IV-Akte 86]). Nach Stellungnahme des RAD (IV-Akte 88) erliess die Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2019 einen neuen Vorbescheid (IV-Ak­te 89). Darin stellte sie dem Beschwerdeführer die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.

d)           Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden und erhob am 16. September 2019 (IV-Akte 92) Einwand. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 (IV-Ak­te 97) wurde ein Bericht des behandelnden Psychiaters eingereicht. Nachdem sich der RAD am 26. November 2019 (IV-Ak­te 99) geäussert hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2020 (IV-Akte 101) eine dem Vorbescheid vom 25. Juli 2019 entsprechende Verfügung.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 5. Februar 2020 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 3. Januar 2020 sei aufzuheben und es sei ihm ab Juni 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein fachärztliches Obergutachten einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)           Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. März 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

d)           Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. Mai 2020 an der Beschwerde fest. Der Eingabe hat er Berichte seiner behandelnden Ärzte beigelegt.

e)           Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 29. Mai 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 17. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 3. Ja­nuar 2020 (IV-Akte 101) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Verlaufsgutachten vom 20. Mai 2019 ab (IV-Akte 86). Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten gehe man zu Recht davon aus, dass sich gegenüber dem Vorgutachten vom 6. April 2017 keine anhaltend richtungsweisende und relevante Veränderung des Gesundheitszustands ergeben habe. Es bestehe nach wie vor eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich adaptierten Tätigkeit (Beschwerdeantwort Ziff. II 1e). Bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 18%, weshalb die Abweisung des Leistungsgesuchs zu Recht erfolgt sei (vgl. angefochtene Verfügung; Beschwerdeantwort Ziff. II 2).

2.2.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das Gutachten vom 20. Mai 2019 könne angesichts der Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden, gestützt auf deren Berichte sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 70% auszugehen (Beschwerde Ziff. II 3). Zudem habe die Beschwerdegegnerin vom Invalideneinkommen zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen, obwohl ein solcher in einer Höhe von 25% angezeigt wäre. Vor diesem Hintergrund sei von einem Invaliditätsgrad von über 70% auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer seit 1. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe (vgl. Replik).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das bidisziplinäre Verlaufsgutachten vom 20. Mai 2019 (IV-Akte 86) mit Verfügung vom 3. Januar 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat oder ob diesbezüglich noch weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen sind.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität einer erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

3.2.          Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung dem Versicherten noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.          Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.          In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 3. Januar 2020 auf das rheumatologisch-psychiatrische Verlaufsgutachten vom 20. Mai 2019 ab (IV-Ak­te 86).

4.2.          4.2.1.  Im rheumatologischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. C____, FMH für Innere Medizin und FMH für Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, (1). einen Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Status nach Sturz vom Juli 2013 mit Kontusion des rechten Ellbogens und Kontusion des Hüftgelenks rechts; (2). eine residuelle Epikondylopathie rechts (ICD-10 M77.80); (3). eine Hüft-TP rechts vom 7. September 2015 bei Präarthrose Grad I (ICD-10 M16.9) sowie (4). eine Hüft-TP links vom 7. August 2017 bei Coxarthrose (ICD-10 M16.9). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei u.a. ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei multisegmental beginnenden degenerativen Veränderungen mit Diskusprotrusionen und beginnenden Spondylarthrosen ohne Nervenwurzelkompression (IV-Akte 86 S. 86 ff.).

4.2.2.     Der Explorand mache seit dem Vorgutachten von April 2017 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Im August 2017 sei neu eine Implantation der Hüft-TEP auf der linken Seite hinzugekommen. Das postoperative Ergebnis sei rein funktionell und biomechanisch gut, es zeigten sich keine muskulären Insuffizienzen (IV-Akte 86 S. 92). Die geklagte somatische Verschlechterung sei stark subjektiv geprägt, die Schmerzen und Einschränkungen könnten nicht ausreichend einem morphologischen oder strukturellen Korrelat zugeordnet werden, dies im Bereich der Hüfte sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule und auch des Ellbogens rechts. Gesamthaft müsse von einer persistierenden und weiter ausgedehnten Schmerzausweitung aufgrund der vorbestehenden Schmerzerkrankung ausgegangen werden bei funktionell grundsätzlich gleichbleibendem Befund wie in der Beurteilung vom April 2017 (IV-Akte 86 S. 90).

4.2.3.     Die angestammte Tätigkeit als Autoservice-Fachmann sowie die Tätigkeit in der Spezialreinigung könne seit Mai 2015 nicht mehr ausgeführt werden (IV-Akte 86 S. 95). Eine angepasste Verweistätigkeit beinhaltete eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit freiem Positionswechsel, stehend, gehend und sitzend. Aus rein somatischer Sicht bestehe für diese eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% ergebe sich aus der chronischen Schmerzsituation und verminderten Belastbarkeit, weshalb ein erhöhter Pausenbedarf und ein verlangsamtes Arbeitstempo vorliegen würden. Gesamthaft werde die Beurteilung des Gutachtens von April 2017 bestätigt, die Einschränkung der Leistungsfähigkeit habe sich seither nicht geändert (IV-Akte 86 S. 95 f.).

4.3.          4.3.1.  Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hielt im psychiatrischen Teilgutachten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1). eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und (2). eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind keine Diagnosen aufgeführt (IV-Akte 86 S. 52 f.).

4.3.2.     Die vom Exploranden geschilderten Schmerzen könnten nicht ausreichend durch somatische Befunde erklärt werden, somit seien diese nach wie vor im Rahmen einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu beurteilen (IV-Akte 86 S. 53). Zusätzlich habe sich seit dem Vorgutachten vom April 2017 eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) entwickelt, da sich beim Exploranden Grübeln, eine leichte Anhedonie, Insuffizienzgefühle, Ängste, eine leichte Reduktion der Interessen und erhöhte Ermüdbarkeit, Suizidgedanken, eine Gereiztheit, ein teilweiser sozialer Rückzug und eine Reduktion der Libido einstellten. Eine höhergradige depressive Episode sei nicht zu diagnostizieren und auch für die Vergangenheit nicht anzunehmen. So sei der Explorand aktuell normal schwingungsfähig und in keiner Weise affektlabil. Auch eine höhergradige Reduktion der Interessen oder eine erhöhte Ermüdbarkeit seien nicht zu objektivieren und der Antrieb müsse als normal eingestuft werden (IV-Akte 86 S. 53). In der Stellungnahme zum Bericht des behandelnden Psychiaters vom 20. November 2018 (IV-Akte 72 S. 5), der eine schwere depressive Episode diagnostizierte, führt Dr. med. D____ aus, eine ausgeprägte Freudlosigkeit und ein ausgeprägter Antriebsmangel würden nicht vorliegen und könnten aktuell nicht objektiviert werden. Des Weiteren könne nicht von einer starken Grübelneigung oder von Einschlafstörungen ausgegangen werden. Dass der Explorand keine Alltagsaktivitäten (Körperpflege und Haushaltung) erledigen könne, liege nicht an mangelndem Antrieb, sondern an den Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (IV-Akte 86 S. 56). Insgesamt sei es seit April 2017 zu einer leichten Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik gekommen, aktuell sei vom Vorliegen einer leichtgradigen depressiven Episode ab mindestens Oktober 2018 auszugehen (IV-Akte 86 S. 53).

4.3.3.     Zwar habe sich seit dem Erstgutachten vom April 2017 der Gesundheitszustand des Exploranden aus psychiatrischer Sicht geringfügig verschlechtert. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter wie auch in angepasster Verweistätigkeit sei er aufgrund der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, sowie aufgrund der depressiven Symptome (leichte Reduktion der Interessen, leicht erhöhte Ermüdbarkeit und Grübeln) aber nach wie vor zu 30% als arbeitsunfähig zu beurteilen (IV-Akte 86 S. 56).

4.4.          Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die psychiatrische Beurteilung der Arbeits- und Leistungseinschränkung und deren künftiger Verlauf im Rahmen der Wiedereingliederung unter Berücksichtigung der rheumatologischen Einschränkungen massgebend sei (IV-Akte 86 S. 6). Die angestammte Tätigkeit als Autoservice-Fachmann sowie die Tätigkeit in der Spezialreinigung sei aus rheumatologischer Sicht seit Mai 2015 nicht mehr zumutbar (IV-Akte 86 S. 13). In einer angepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit freiem Positionswechsel, stehend, gehend und sitzend bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70% (IV-Akte 86 S. 13 f.). Seit dem Erstgutachten vom April 2017 habe sich der Gesundheitszustand des Exploranden aus psychiatrischer Sicht geringfügig verschlechtert und es sei aus rheumatologischer Sicht zu einer Schmerzfixierung auf die linke Hüfte gekommen. Es bestehe aber keine anhaltend richtungsweisende relevante Veränderung des Gesundheitszustandes (IV-Akte 86 S. 15).

5.                

5.1.          5.1.1.  Die Beschwerdegegnerin hat der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 101) im Wesentlichen das Verlaufsgutachten vom 20. Mai 2019 (IV-Akte 86) zu Grunde gelegt.

5.1.2.     Auf das Gutachten kann abgestellt werden. Es erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b/bb). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jeweils schlüssig aufgrund der erhobenen Befunde begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen würden, sind – wie nachfolgend ausgeführt wird – keine ersichtlich.

5.2.          5.2.1.  Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten als nicht schlüssig. Die Einschätzung der Gutachter, welche von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen seien, sei unter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte nicht haltbar.

5.2.2.     Bemängelt wird insbesondere das psychiatrische Teilgutachten. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des ihn psychiatrisch behandelnden med. pract. E____ (im Medizinalberuferegister ohne anerkannten Facharzttitel verzeichnet) vom 21. Ok­tober 2019 ein (IV-Akte 97 S. 3 f.). Darin wird eine schwergradige depressive Störung diagnostiziert. Der Patient sei aktuell nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Im Bericht vom 17. April 2020 (Replikbeilage 2) führt med. pract. E____ aus, aufgrund des psychopathologischen Befunds und des bisherigen Krankheitsverlaufs sei von einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) auszugehen. Die depressive Symptomatik wirke sich in der Selbstfürsorge und Selbstpflege sowie in der Planung und Strukturierung von Alltagsaufgaben aus. Das Konzentrationsvermögen, die Aufnahmefähigkeit und allgemein die geistige Leistungsfähigkeit und Flexibilität seien massiv eingeschränkt. Der Patient sei zum aktuellen Zeitpunkt und bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Zumutbar und empfehlenswert seien gegenwärtig einfache Aktivitäten bzw. eine Beschäftigung, wie sie im Rahmen einer geschützten Arbeitstätigkeit oder einer Tagesklinik gegeben seien, allerdings in einem Pensum von vorerst nicht mehr als 50%.

5.2.3.     Dr. med. F____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 30. März 2020 (Replikbeilage 1) einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Klinisch habe sich eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der LWS mit mittelgradigem paravertebralen Hartspann gezeigt. Hinweise auf eine Wurzelkompression oder relevante Spinalkanalstenose lägen nicht vor. Weiterführende neurologische Untersuchungen hätten kein objektivierbares neurologisches Defizit ergeben. In Zusammenschau der Befunde sei am ehesten von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen, wobei die depressive Entwicklung sowie die belastende psychosoziale Situation als schmerzverstärkende Faktoren gewertet werden könnten.

5.3.          5.3.1.  In Bezug auf die Berichte der behandelnden Ärzte ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen). Entsprechend sind die Berichte von med. pract. E____ und Dr. med. F____ mit Zurückhaltung zu würdigen.

5.3.2.     Es ist zunächst festzuhalten, dass die Verdachtsdiagnose von Dr. med. F____ mit derjenigen des rheumatologischen Gutachters übereinstimmt. Auch aus den weiteren Befunden ergeben sich keine Erkenntnisse, die im rheumatologischen Teilgutachten nicht berücksichtigt worden sind. Zudem äussert sich Dr. med. F____ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

5.3.3.     Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die Berichte von med. pract. E____ eine vollständige invalidisierende Leistungseinschränkung aus psychischen Gründen geltend macht, ist – worauf auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Ziff. II 1b) zu Recht hinweist – festzuhalten, dass es sich bei med. pract. E____ nicht um einen psychiatrischen Facharzt handelt (vgl. dazu das Medizinalberuferegister, einsehbar unter www.medregom.admin.ch), womit dessen Angaben zur psychisch bedingten Verminderung der Arbeitsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zukommt (Urteile des Bundesgerichts 8C_83/2010 vom 22. März 2010 E. 3.2.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.4). Zur mehrfach gestellten Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) durch med. pract. E____ hat Dr. med. D____ im psychiatrischen Teilgutachten detailliert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er die im Rahmen seiner Untersuchung festgestellte depressive Symptomatik lediglich als leichtgradig einstuft (vgl. E. 4.3.2. hiervor).

5.3.4.     Somit liegt keine Ausnahme vor, wonach sich eine abweichende Beurteilung auf­drängen würde, weil die behandelnden Ärzte wichtige – insbesondere nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtungen durch Dr. med. C____ und Dr. med. D____ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1; I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1, mit Hin­weisen). Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann vielmehr vollumfänglich auf die gutachterlichen Ergebnisse abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass dem Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten Verweistätig­keit medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70% verbleibt. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der fest­gestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

6.                

6.1.          6.1.1.  Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 101) eine Rentenzusprache aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 18% ab.

6.1.2.     Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Einkommensvergleichs vor, es sei ihm beim Invalideneinkommen der maximale leidensbedingte Abzug zu gewähren (vgl. Beschwerde Ziff. II 3). Zur Begründung verweist er auf seine leidensbedingten Einschränkungen, die sich einkommensmindernd auswirkten.

6.2.          6.2.1.  Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 f. E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Merk­male die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Der Abzug beträgt maximal 25% (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16, 19 f. E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

6.2.2.     Das von den Gutachtern formulierte Anforderungsprofil für eine dem Beschwerdeführer zu 70% zumutbare Verweistätigkeit besteht in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit freiem Positionswechsel, stehend, gehend und sitzend (IV-Akte 86 S. 13 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen. Es kann keineswegs gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkom­men eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).

6.3.          Zusammenfassend erweist sich somit die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2020 insgesamt als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Rentenanspruch verneint.

7.                

7.1.          Gemäss den obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten. Sie gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung bewilligt worden ist, ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich komplizierten Fall mit doppeltem Schriftenwechsel. Weitere Umstände, die eine Erhöhung der Pauschale rechtfertigen (Parteiverhandlung, Gerichtsgutachten etc.), bestehen im vorliegenden Fall keine, weshalb ein Honorar von CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung wird Dr. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 2’650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: