|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 17.
August 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.15
Verfügung vom 3. Januar 2020
Beweiswert des bidisziplinären
Verlaufsgutachtens vorliegend erfüllt; leidensbedingter Abzug
Tatsachen
I.
a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete
zuletzt als Reinigungsangestellter. Am 10. Juli 2013 zog er sich bei einem
Treppensturz Prellungen im Bereich der oberen Extremitäten zu (Unfallmeldung
IV-Akte 4.108). Der Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (IV-Akte 4.93). Im Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer am
Ellbogen operiert (IV-Akte 4.88). Im Mai 2015 erfolgte eine erneute
Operation des Ellbogens (IV-Akte 4.50) und am 7. September 2015 musste
aufgrund der anhaltenden Hüftschmerzen eine Hüfttotalprothese implantiert
werden (IV-Akte 4.35). Der Unfallversicherer sprach mit Verfügung vom
13. April 2016 (IV-Akte 20) und Einspracheentscheid vom 14. Juni
2017 (IV-Akte 56) dem Beschwerdeführer aufgrund der bleibenden
Beeinträchtigungen eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse
von 24% zu. Ein Anspruch auf Rentenleistungen wurde mangels Einbusse der
Erwerbsfähigkeit abgelehnt. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom
6. Februar 2018 ab (Verfahren UV.2017.41 [IV-Akte 61]).
b) Da die Beschwerden im Verlauf unverändert blieben,
meldete sich der Beschwerdeführer im Januar 2016 bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 2). Die
Beschwerdegegnerin traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere
holte sie fortlaufend die Akten des Unfallversicherers ein (vgl.
IV-Akten 4, 5 und 13) und forderte die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung auf. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2017
(IV-Akte 41) empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zur Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit ein Gutachten in den Fachbereichen Rheumatologie und
Psychiatrie einzuholen (bidisziplinäres Gutachten vom 6. April 2017
[IV-Akte 52]).
c) Mit Vorbescheid vom 24. September 2018
(IV-Akte 63) kündigte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des
Leistungsbegehrens an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober
2018 Einwand (IV-Akten 68 und 72). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin beim RAD die Einschätzung vom 18. Januar 2019
(IV-Akte 76) ein. Gestützt darauf erteilte die Beschwerdegegnerin den
Auftrag zur rheumatologisch-psychiatrischen Verlaufsbegutachtung des
Beschwerdeführers (Gutachten vom 20. Mai 2019 [IV-Akte 86]). Nach
Stellungnahme des RAD (IV-Akte 88) erliess die Beschwerdegegnerin am
25. Juli 2019 einen neuen Vorbescheid (IV-Akte 89). Darin stellte
sie dem Beschwerdeführer die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens in
Aussicht.
d) Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht
einverstanden und erhob am 16. September 2019 (IV-Akte 92) Einwand.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 (IV-Akte 97) wurde ein Bericht
des behandelnden Psychiaters eingereicht. Nachdem sich der RAD am 26. November
2019 (IV-Akte 99) geäussert hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 3. Januar
2020 (IV-Akte 101) eine dem Vorbescheid vom 25. Juli 2019 entsprechende
Verfügung.
II.
a) Mit Beschwerde vom 5. Februar 2020 beantragt
der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 3. Januar 2020 sei aufzuheben und
es sei ihm ab Juni 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter
sei ein fachärztliches Obergutachten einzuholen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird um die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom
26. März 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom
6. Mai 2020 an der Beschwerde fest. Der Eingabe hat er Berichte seiner behandelnden
Ärzte beigelegt.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik
vom 29. Mai 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 17. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar
2020 (IV-Akte 101) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre
Verlaufsgutachten vom 20. Mai 2019 ab (IV-Akte 86). Gestützt auf das
beweiskräftige Gutachten gehe man zu Recht davon aus, dass sich gegenüber dem
Vorgutachten vom 6. April 2017 keine anhaltend richtungsweisende und relevante
Veränderung des Gesundheitszustands ergeben habe. Es bestehe nach wie vor eine
70%-ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich adaptierten Tätigkeit (Beschwerdeantwort
Ziff. II 1e). Bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich ergebe sich
ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 18%, weshalb die Abweisung des
Leistungsgesuchs zu Recht erfolgt sei (vgl. angefochtene Verfügung;
Beschwerdeantwort Ziff. II 2).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das
Gutachten vom 20. Mai 2019 könne angesichts der Beurteilungen der
behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden, gestützt auf deren Berichte sei von
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 70% auszugehen
(Beschwerde Ziff. II 3). Zudem habe die Beschwerdegegnerin vom
Invalideneinkommen zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen, obwohl
ein solcher in einer Höhe von 25% angezeigt wäre. Vor diesem Hintergrund sei
von einem Invaliditätsgrad von über 70% auszugehen, weshalb der
Beschwerdeführer seit 1. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe
(vgl. Replik).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf das bidisziplinäre Verlaufsgutachten vom 20. Mai 2019
(IV-Akte 86) mit Verfügung vom 3. Januar 2020 einen Rentenanspruch
des Beschwerdeführers verneint hat oder ob diesbezüglich noch weitere
medizinische Abklärungen vorzunehmen sind.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). Für die Bemessung der Invalidität einer erwerbstätigen versicherten
Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung
mit Art. 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
3.2.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistung dem Versicherten noch zugemutet werden kann
(BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V
231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien
können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche,
mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen
ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1.
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 3. Januar
2020 auf das rheumatologisch-psychiatrische Verlaufsgutachten vom 20. Mai
2019 ab (IV-Akte 86).
4.2.
4.2.1. Im rheumatologischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. C____,
FMH für Innere Medizin und FMH für Rheumatologie, zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM, (1). einen Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung
bei Status nach Sturz vom Juli 2013 mit Kontusion des rechten Ellbogens und
Kontusion des Hüftgelenks rechts; (2). eine residuelle Epikondylopathie rechts
(ICD-10 M77.80); (3). eine Hüft-TP rechts vom 7. September 2015 bei
Präarthrose Grad I (ICD-10 M16.9) sowie (4). eine Hüft-TP links vom 7. August
2017 bei Coxarthrose (ICD-10 M16.9). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
sei u.a. ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei multisegmental
beginnenden degenerativen Veränderungen mit Diskusprotrusionen und beginnenden
Spondylarthrosen ohne Nervenwurzelkompression (IV-Akte 86 S. 86 ff.).
4.2.2. Der Explorand mache seit dem Vorgutachten von April 2017 eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Im August 2017 sei neu eine
Implantation der Hüft-TEP auf der linken Seite hinzugekommen. Das postoperative
Ergebnis sei rein funktionell und biomechanisch gut, es zeigten sich keine
muskulären Insuffizienzen (IV-Akte 86 S. 92). Die geklagte somatische
Verschlechterung sei stark subjektiv geprägt, die Schmerzen und Einschränkungen
könnten nicht ausreichend einem morphologischen oder strukturellen Korrelat
zugeordnet werden, dies im Bereich der Hüfte sowie im Bereich der
Lendenwirbelsäule und auch des Ellbogens rechts. Gesamthaft müsse von einer
persistierenden und weiter ausgedehnten Schmerzausweitung aufgrund der
vorbestehenden Schmerzerkrankung ausgegangen werden bei funktionell
grundsätzlich gleichbleibendem Befund wie in der Beurteilung vom April 2017
(IV-Akte 86 S. 90).
4.2.3. Die angestammte Tätigkeit als Autoservice-Fachmann sowie die
Tätigkeit in der Spezialreinigung könne seit Mai 2015 nicht mehr ausgeführt
werden (IV-Akte 86 S. 95). Eine angepasste Verweistätigkeit
beinhaltete eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit
freiem Positionswechsel, stehend, gehend und sitzend. Aus rein somatischer
Sicht bestehe für diese eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Die Einschränkung der
Leistungsfähigkeit von 20% ergebe sich aus der chronischen Schmerzsituation und
verminderten Belastbarkeit, weshalb ein erhöhter Pausenbedarf und ein
verlangsamtes Arbeitstempo vorliegen würden. Gesamthaft werde die Beurteilung
des Gutachtens von April 2017 bestätigt, die Einschränkung der Leistungsfähigkeit
habe sich seither nicht geändert (IV-Akte 86 S. 95 f.).
4.3.
4.3.1. Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hielt im psychiatrischen
Teilgutachten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1). eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und (2). eine leichtgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.0) fest. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sind keine Diagnosen aufgeführt (IV-Akte 86 S. 52
f.).
4.3.2. Die vom Exploranden geschilderten Schmerzen könnten nicht
ausreichend durch somatische Befunde erklärt werden, somit seien diese nach wie
vor im Rahmen einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu
beurteilen (IV-Akte 86 S. 53). Zusätzlich habe sich seit dem
Vorgutachten vom April 2017 eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10
F32.0) entwickelt, da sich beim Exploranden Grübeln, eine leichte Anhedonie,
Insuffizienzgefühle, Ängste, eine leichte Reduktion der Interessen und erhöhte
Ermüdbarkeit, Suizidgedanken, eine Gereiztheit, ein teilweiser sozialer Rückzug
und eine Reduktion der Libido einstellten. Eine höhergradige depressive Episode
sei nicht zu diagnostizieren und auch für die Vergangenheit nicht anzunehmen.
So sei der Explorand aktuell normal schwingungsfähig und in keiner Weise
affektlabil. Auch eine höhergradige Reduktion der Interessen oder eine erhöhte
Ermüdbarkeit seien nicht zu objektivieren und der Antrieb müsse als normal
eingestuft werden (IV-Akte 86 S. 53). In der Stellungnahme zum Bericht
des behandelnden Psychiaters vom 20. November 2018 (IV-Akte 72
S. 5), der eine schwere depressive Episode diagnostizierte, führt Dr. med.
D____ aus, eine ausgeprägte Freudlosigkeit und ein ausgeprägter Antriebsmangel würden
nicht vorliegen und könnten aktuell nicht objektiviert werden. Des Weiteren
könne nicht von einer starken Grübelneigung oder von Einschlafstörungen
ausgegangen werden. Dass der Explorand keine Alltagsaktivitäten (Körperpflege
und Haushaltung) erledigen könne, liege nicht an mangelndem Antrieb, sondern an
den Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
(IV-Akte 86 S. 56). Insgesamt sei es seit April 2017 zu einer
leichten Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik gekommen, aktuell sei
vom Vorliegen einer leichtgradigen depressiven Episode ab mindestens Oktober
2018 auszugehen (IV-Akte 86 S. 53).
4.3.3. Zwar habe sich seit dem Erstgutachten vom April 2017 der
Gesundheitszustand des Exploranden aus psychiatrischer Sicht geringfügig
verschlechtert. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter wie auch
in angepasster Verweistätigkeit sei er aufgrund der Schmerzen im Rahmen der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, sowie aufgrund der depressiven
Symptome (leichte Reduktion der Interessen, leicht erhöhte Ermüdbarkeit und
Grübeln) aber nach wie vor zu 30% als arbeitsunfähig zu beurteilen
(IV-Akte 86 S. 56).
4.4.
Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss,
dass die psychiatrische Beurteilung der Arbeits- und Leistungseinschränkung und
deren künftiger Verlauf im Rahmen der Wiedereingliederung unter
Berücksichtigung der rheumatologischen Einschränkungen massgebend sei
(IV-Akte 86 S. 6). Die angestammte Tätigkeit als Autoservice-Fachmann
sowie die Tätigkeit in der Spezialreinigung sei aus rheumatologischer Sicht
seit Mai 2015 nicht mehr zumutbar (IV-Akte 86 S. 13). In einer
angepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit freiem
Positionswechsel, stehend, gehend und sitzend bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
70% (IV-Akte 86 S. 13 f.). Seit dem Erstgutachten vom April 2017 habe
sich der Gesundheitszustand des Exploranden aus psychiatrischer Sicht
geringfügig verschlechtert und es sei aus rheumatologischer Sicht zu einer
Schmerzfixierung auf die linke Hüfte gekommen. Es bestehe aber keine anhaltend
richtungsweisende relevante Veränderung des Gesundheitszustandes
(IV-Akte 86 S. 15).
5.
5.1.
5.1.1. Die Beschwerdegegnerin hat der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar
2020 (IV-Akte 101) im Wesentlichen das Verlaufsgutachten vom 20. Mai
2019 (IV-Akte 86) zu Grunde gelegt.
5.1.2. Auf das Gutachten kann abgestellt werden. Es erfüllt die von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens
gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt
(vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b/bb). Insbesondere haben sich die Gutachter
mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und ihre
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jeweils schlüssig aufgrund der erhobenen
Befunde begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der
Beurteilung sprechen würden, sind – wie nachfolgend ausgeführt wird – keine
ersichtlich.
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten als nicht
schlüssig. Die Einschätzung der Gutachter, welche von einer 70%-igen
Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen seien, sei unter
Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte nicht haltbar.
5.2.2. Bemängelt wird insbesondere das psychiatrische Teilgutachten. Im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des
ihn psychiatrisch behandelnden med. pract. E____ (im Medizinalberuferegister
ohne anerkannten Facharzttitel verzeichnet) vom 21. Oktober 2019 ein
(IV-Akte 97 S. 3 f.). Darin wird eine schwergradige depressive
Störung diagnostiziert. Der Patient sei aktuell nicht in der Lage, einer
beruflichen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Im Bericht vom
17. April 2020 (Replikbeilage 2) führt med. pract. E____ aus, aufgrund
des psychopathologischen Befunds und des bisherigen Krankheitsverlaufs sei von
einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) auszugehen.
Die depressive Symptomatik wirke sich in der Selbstfürsorge und Selbstpflege
sowie in der Planung und Strukturierung von Alltagsaufgaben aus. Das
Konzentrationsvermögen, die Aufnahmefähigkeit und allgemein die geistige
Leistungsfähigkeit und Flexibilität seien massiv eingeschränkt. Der Patient sei
zum aktuellen Zeitpunkt und bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Zumutbar und
empfehlenswert seien gegenwärtig einfache Aktivitäten bzw. eine Beschäftigung,
wie sie im Rahmen einer geschützten Arbeitstätigkeit oder einer Tagesklinik
gegeben seien, allerdings in einem Pensum von vorerst nicht mehr als 50%.
5.2.3. Dr. med. F____, FMH für Allgemeine Innere Medizin,
diagnostizierte im Bericht vom 30. März 2020 (Replikbeilage 1) einen
Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41). Klinisch habe sich eine ausgeprägte Druckdolenz im
Bereich der LWS mit mittelgradigem paravertebralen Hartspann gezeigt. Hinweise
auf eine Wurzelkompression oder relevante Spinalkanalstenose lägen nicht vor.
Weiterführende neurologische Untersuchungen hätten kein objektivierbares
neurologisches Defizit ergeben. In Zusammenschau der Befunde sei am ehesten von
einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen,
wobei die depressive Entwicklung sowie die belastende psychosoziale Situation
als schmerzverstärkende Faktoren gewertet werden könnten.
5.3.
5.3.1. In Bezug auf die Berichte der behandelnden Ärzte ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/cc mit
weiteren Hinweisen). Entsprechend sind die Berichte von med. pract. E____ und
Dr. med. F____ mit Zurückhaltung zu würdigen.
5.3.2. Es ist zunächst festzuhalten, dass die Verdachtsdiagnose von Dr.
med. F____ mit derjenigen des rheumatologischen Gutachters übereinstimmt. Auch
aus den weiteren Befunden ergeben sich keine Erkenntnisse, die im
rheumatologischen Teilgutachten nicht berücksichtigt worden sind. Zudem äussert
sich Dr. med. F____ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
5.3.3. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die
Berichte von med. pract. E____ eine vollständige invalidisierende
Leistungseinschränkung aus psychischen Gründen geltend macht, ist – worauf auch
die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Ziff. II 1b) zu Recht
hinweist – festzuhalten, dass es sich bei med. pract. E____ nicht um einen psychiatrischen
Facharzt handelt (vgl. dazu das Medizinalberuferegister, einsehbar unter
www.medregom.admin.ch), womit dessen Angaben zur psychisch bedingten
Verminderung der Arbeitsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zukommt (Urteile
des Bundesgerichts 8C_83/2010 vom 22. März 2010 E. 3.2.3, I 142/07
vom 20. November 2007 E. 3.4). Zur mehrfach gestellten Diagnose einer
mittel- bis schwergradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) durch med. pract.
E____ hat Dr. med. D____ im psychiatrischen Teilgutachten detailliert und
nachvollziehbar dargelegt, weshalb er die im Rahmen seiner Untersuchung
festgestellte depressive Symptomatik lediglich als leichtgradig einstuft (vgl.
E. 4.3.2. hiervor).
5.3.4. Somit liegt keine Ausnahme vor, wonach sich eine abweichende
Beurteilung aufdrängen würde, weil die behandelnden Ärzte wichtige –
insbesondere nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende –
Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtungen durch Dr. med. C____ und Dr.
med. D____ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4;
Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1; I 514/06
vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts kann vielmehr vollumfänglich auf die gutachterlichen
Ergebnisse abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht
angezeigt. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass dem
Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten Verweistätigkeit medizinisch-theoretisch
eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70% verbleibt. Zu prüfen bleibt, wie es
sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.
6.
6.1.
6.1.1. Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 3. Januar
2020 (IV-Akte 101) eine Rentenzusprache aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrads von 18% ab.
6.1.2. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Einkommensvergleichs
vor, es sei ihm beim Invalideneinkommen der maximale leidensbedingte Abzug zu
gewähren (vgl. Beschwerde Ziff. II 3). Zur Begründung verweist er auf
seine leidensbedingten Einschränkungen, die sich einkommensmindernd auswirkten.
6.2.
6.2.1. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt
werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V
297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 f. E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen
können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität
oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Der Abzug beträgt
maximal 25% (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017
E. 3.1 mit Hinweis). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in
der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche
Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts
führen dürfen (BGE 146 V 16, 19 f. E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts
9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
6.2.2. Das von den Gutachtern formulierte Anforderungsprofil für eine
dem Beschwerdeführer zu 70% zumutbare Verweistätigkeit besteht in einer leichten
bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit freiem Positionswechsel,
stehend, gehend und sitzend (IV-Akte 86 S. 13 f.). Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers darf vorliegend angenommen werden, dass auf dem
hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem
Anforderungsprofil entsprechen. Es kann keineswegs gesagt werden, dass die
zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich
wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen
erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009
E. 5.5 mit Hinweisen).
6.3.
Zusammenfassend erweist sich somit die angefochtene Verfügung vom 3. Januar
2020 insgesamt als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Rentenanspruch
verneint.
7.
7.1.
Gemäss den obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten. Sie gehen
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung bewilligt worden ist, ist seinem
Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von
CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Vorliegend handelt es sich um einen
durchschnittlich komplizierten Fall mit doppeltem Schriftenwechsel. Weitere
Umstände, die eine Erhöhung der Pauschale rechtfertigen (Parteiverhandlung,
Gerichtsgutachten etc.), bestehen im vorliegenden Fall keine, weshalb ein
Honorar von CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung wird Dr. B____,
Advokat, ein Honorar von CHF 2’650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: