Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. April 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.161

Verfügung vom 24. November 2020

 

 


Tatsachen

I.        

a) Die 2001 geborene Beschwerdeführerin leidet seit Geburt an einer progredienten Erkrankung mit zunehmendem Muskelschwund und bezieht in diesem Zusammenhang bei der Invalidenversicherung verschiedene Leistungen. Insbesondere gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen handgetriebenen Rollstuhl und ein Therapievelo.

b) Am 19. März 2020 rezeptierte Dr. C____, Stv. Oberärztin Neuroorthopädie am [...]spital [...] (nachfolgend: D____) ein paar flexible Unterschenkelorthesen (vgl. IV-Akte 772) und verordnete am 28. Mai 2020 einen Elektro-Scooter (Rezept, IV-Akte 798, S. 9; Bericht, IV-Akte 793). Die Beschwerdegegnerin gab am 3. Juni 2020 den handgetriebenen Rollstuhl sowie das Therapievelo zurück (IV-Akten 786 und 788). Am 19. Juni 2020 wurde ein Kostenvoranschlag für einen Elektro-Scooter im Betrag von CHF 5'280.00 erstellt, welcher am 2. Juli 2020 bei der Beschwerdegegnerin einging (vgl. IV-Akte 789).

c) Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Juli 2020 in der Kardiologie des D____ untersucht (Bericht vom 11.08.2020, IV-Akte 803) und Dr. E____, Oberärztin Orthopädie D____, äusserte sich im IV-Arztbericht zur Beurteilung des Anspruchs von Erwachsenen auf Hilfsmittel vom 29. Juli 2020 (IV-Arztbericht IV-Akte 798, S. 2 ff.). Am 18. August 2020 wurden vier Paar Spezialschuhe für Orthesen-Mehrverbrauch rezeptiert (vgl. IV-Akte 805). Der RAD nahm am 8. Oktober 2020 zum Dossier der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Akte 807). Gestützt auf diese Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2020 (IV-Akte 808) darüber, dass sie beabsichtige, den Anspruch auf einen Elektro-Scooter abzulehnen (vgl. IV-Akte 808). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen keinen Einwand erhob, hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. November 2020 an der Leistungsablehnung fest (IV-Akte 812).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2020 (Postaufgabe 9. Dezember 2020) wird sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache eines Elektro-Scooters beantragt.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

c) Die Beschwerdeführerin reicht keine Replik ein.

III.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 12. April 2020 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2020 keine Kostengutsprache für einen Elektro-Scooter erteilt (IV-Akte 812).

2.2.          Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, sie habe im Mai 2020 das Therapievelo und den handgetriebenen Rollstuhl ans IV Depot zurückgegeben und einen Kostenvoranschlag für einen Elektro-Scooter eingegeben. Sie benötige einen Elektro-Scooter, da sie aufgrund ihrer Behinderung keine längeren Strecken zu Fuss zurücklegen könne. Zudem knicke sie beim Gehen ein und es bestehe die Gefahr, dass sie sich beim Hinfallen verletzen könnte. Ausserdem sei ein Elektro-Scooter auch für ihre Eltern eine Hilfe, um den Alltag zu bewältigen (Beschwerde, S. 1).

2.3.          Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Elektro-Scooter (resp. synonym einen Elektrorollstuhl) hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG haben versicherte Personen im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung benötigen. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte benötigen, haben im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). In Art. 14 IVV (SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidg. Departement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 der Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG; vgl. Art. 2 Abs. 1 HVI; BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.). Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02) (zum Ganzen: BGE 140 V 538, 540 E. 4.1).

3.2.          Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang besteht ein Anspruch auf Elektrorollstühle nur "für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können" (frz.: "pour les assurés qui ne peuvent utiliser un fauteuil roulant usuel et ne peuvent se déplacer seuls qu'au moyen d'un fauteuil roulant mû électriquement"; ital.: "per gli assicurati che non possono utilizzare una carrozzella usuale e sono in grado di spostarsi soltanto mediante l'impiego di una carrozzella azionata elettricamente", zum Ganzen: BGE 140 V 538, 540 E. 4.2).

3.3.          Die deutschsprachige Version von Ziff. 9.02 HVI-Anhang beschränkt den Anspruch auf einen Elektrorollstuhl auf jene versicherten Personen, welche sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Es stellt sich daher die Frage, welche Bedeutung hierbei dem Wort "selbstständig" zukommt. Unproblematisch erscheint diese Formulierung insoweit, als damit alle jene versicherten Personen von einem Anspruch auf einen Elektrorollstuhl ausgeschlossen werden, welche sich bereits mittels eines Handrollstuhls selbstständig fortbewegen können. Selbst wenn auch für diese Personen im Einzelfall ein Elektrorollstuhl nützlich wäre, so lässt sich die Beschränkung mit Blick auf den Grundsatz, wonach die Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (vgl. Art. 4 Abs. 2 HVI) ohne weiteres rechtfertigen. Insoweit stellt die deutschsprachige Version mit Verwendung des Begriffes "selbstständig" lediglich eine Verdeutlichung dessen dar, was auch in der französisch- und italienischsprachigen Fassung mitgemeint ist (zum Ganzen: BGE 140 V 538, 540 E. 5.1 und 5.2).

3.4.          Gemäss Ziff. 9.02 HVI besteht ein Anspruch auf Elektrorollstühle nur für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können.

4.                

4.1.          Vorliegend ist unbestritten, dass die Versicherte längere Strecken nicht gut zu Fuss bewältigen kann, weshalb ihr ab 2017 ein handgetriebener Rollstuhl gemäss Ziff. 9.01 HVI zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1). Weiter ist ebenfalls unbestritten, dass das beantragte Hilfsmittel den Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin die Fortbewegung im Freien erleichtert und dieses insofern auch der Beschwerdeführerin selbst zu Gute kommt. Umstritten ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin die Anforderungen gemäss Ziff. 9.02 HVI erfüllt, wonach auf Elektrorollstühle nur Versicherte Anspruch haben, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

4.2.          Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2020 die Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss den medizinischen Unterlagen im Rahmen der klinischen Vorstellung vom 28. Mai 2020 keine deutlich verminderte Mobilität zu erkennen sei, die den Wechsel des Hilfsmittels von der bestehenden Rollstuhlversorgung auf einen Elektro-Scooter rechtfertigen würde. Diese Einschätzung werde durch den Bericht der Kardiologie im D____ vom 2. Juli 2020 gestützt. Hierin werde dokumentiert, dass es der Beschwerdeführerin seit der letzten Vorstellung im April 2019 sehr gut ergangen und die körperliche Leistungsfähigkeit unverändert geblieben sei. Zudem erscheine in diesem Zusammenhang als widersprüchlich, dass für 2020 4 Paar Spezialschuhe für Orthesen rezeptiert worden seien. Der Mehrverbrauch an Spezialschuhen spreche deutlich gegen eine zunehmende Immobilität. Auch wenn es zutreffe, dass es sich bei der Einschränkung der Beschwerdeführerin um eine progredient verlaufende Erkrankung mit zunehmendem Muskelschwund und somit auch zunehmender Immobilität handle, sei aus orthopädischer Sicht nicht zu erkennen, dass die Verwendung des vorhandenen Handrollstuhls für die Fortbewegung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht weiterhin ausreichend sei (Verfügung, IV-Akte 812).

4.3.          In medizinischer Hinsicht geht aus dem Bericht von Dr. C____ vom 12. Juni 2020 betreffend die Untersuchung vom 28. Mai 2020 zwar hervor, dass die "Rezeptierung eines E-Scooters zur besseren Fortbewegung" (vgl. IV-Akte 793, S. 2) erfolgt ist, eine Begründung hierfür findet sich jedoch nicht und es wird insbesondere auch keine zunehmende Immobilität der Beschwerdeführerin erwähnt. Vielmehr wird festgehalten, dass mit Ausnahme der kleinen Zehe der Untersuchungsbefund identisch zum Vorbefund sei (vgl. a.a.O.). Weiter hält Dr. E____ in ihrem IV-Arztbericht zur Beurteilung des Anspruches von Erwachsenen auf Hilfsmittel lediglich in genereller Hinsicht fest, dass der Elektro-Scooter bei zunehmender Immobilität helfe, die Selbstständigkeit des Patienten zu erhalten (vgl. IV-Akte 798, S. 3). Im Einzelnen wird jedoch nicht ausgeführt, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustands bereits gegenwärtig und nicht nur zukünftig auf einen Elektro-Scooter angewiesen wäre. Ein Ersatz des bisherigen handgetriebenen Rollstuhls durch einen Elektrorollstuhl wird sodann auch nicht durch aktuelle klinische Angaben belegt. Dr. E____ verweist einzig auf den Bericht vom 28. Mai 2020, aus welchem, wie bereits ausgeführt, sich diese Angaben ebenfalls nicht ergeben (vgl. a.a.O.). Schliesslich geht auch aus dem Bericht der Kardiologie des D____ vom 11. August 2020 betreffend die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2020 nichts hervor, was eine Versorgung mit einem Elektro-Scooter begründen würde. Vielmehr wird auf eine unveränderte körperliche Leistungsfähigkeit verwiesen (vgl. IV-Akte 803, S. 1), was gegen die Notwendigkeit eines Elektrorollstuhls spricht. Das Gleiche gilt für den Bericht von PD Dr. F____, Leitende Ärztin Neuropädiatrie, D____, vom 28. August 2020 in welchem bezüglich der Muskelerkrankung der Beschwerdeführerin von einem stabilen Verlauf berichtet wird (vgl. IV-Akte 809, S. 2).

4.4.          Entsprechend hat der RAD-Arzt Dr. G____, FMH Orthopädie, FMH Physikalische und Rehabilitative Medizin, festgestellt, dass trotz der Rezeptierung eines Elektrorollstuhls im Rahmen der klinischen Vorstellung vom 28. Mai 2020 keine deutlich verminderte Mobilität zu erkennen gewesen sei, die den Wechsel des Hilfsmittels von dem bereits verordneten Rollstuhl auf einen Elektro-Scooter rechtfertigen würde (IV-Akte 807). Dies ist vorliegend angesichts der oben erwähnten medizinischen Berichte im Dossier der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, zumal der Mehrverbrauch an Spezialschuhen nicht auf eine zunehmende Immobilität hinweist. Die Beschwerdeführerin reicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine ärztliche Stellungnahme ein, welche dieser Auffassung widersprechen würde und in den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Verwendung des bisherigen Handrollstuhls für die Fortbewegung zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin unzumutbar wäre. Weiter erscheint es als nur schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin noch vor Einreichung des Gesuchs für einen Elektro-Scooter sowohl den Rollstuhl als auch das Therapievelo an das Hilfsmittelzentrum retournieren liess (vgl. IV-Akte 786).

4.5.          Vor dem Hintergrund, dass nach Lage der Akten der Beschwerdefüherin die Bedienung eines gewöhnlichen Rollstuhls weiterhin möglich ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf einen Elektro-Rollstuhl verneint. Daher muss die Beschwerde abgewiesen werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch einreichen kann, sofern sich die medizinische Ausgangslage verändert und sie dies auch entsprechend belegen kann.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Praxisgemäss betragen die Gerichtskosten CHF 800.00. Aufgrund des geringen Streitwerts und des vorliegenden Verfahrensausgangs werden die Gerichtskosten vorliegend auf CHF 300.00 reduziert. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: