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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
April 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.161
Verfügung vom 24. November 2020
Tatsachen
I.
a) Die 2001 geborene Beschwerdeführerin leidet seit Geburt an einer
progredienten Erkrankung mit zunehmendem Muskelschwund und bezieht in diesem
Zusammenhang bei der Invalidenversicherung verschiedene Leistungen. Insbesondere
gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen handgetriebenen Rollstuhl
und ein Therapievelo.
b) Am 19. März 2020 rezeptierte Dr. C____, Stv. Oberärztin Neuroorthopädie
am [...]spital [...] (nachfolgend: D____) ein paar flexible
Unterschenkelorthesen (vgl. IV-Akte 772) und verordnete am 28. Mai 2020 einen
Elektro-Scooter (Rezept, IV-Akte 798, S. 9; Bericht, IV-Akte 793). Die
Beschwerdegegnerin gab am 3. Juni 2020 den handgetriebenen Rollstuhl sowie das Therapievelo
zurück (IV-Akten 786 und 788). Am 19. Juni 2020 wurde ein Kostenvoranschlag für
einen Elektro-Scooter im Betrag von CHF 5'280.00 erstellt, welcher am 2. Juli
2020 bei der Beschwerdegegnerin einging (vgl. IV-Akte 789).
c) Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Juli 2020 in der
Kardiologie des D____ untersucht (Bericht vom 11.08.2020, IV-Akte 803) und Dr. E____,
Oberärztin Orthopädie D____, äusserte sich im IV-Arztbericht zur Beurteilung
des Anspruchs von Erwachsenen auf Hilfsmittel vom 29. Juli 2020 (IV-Arztbericht
IV-Akte 798, S. 2 ff.). Am 18. August 2020 wurden vier Paar Spezialschuhe für
Orthesen-Mehrverbrauch rezeptiert (vgl. IV-Akte 805). Der RAD nahm am 8.
Oktober 2020 zum Dossier der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Akte 807).
Gestützt auf diese Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2020 (IV-Akte 808) darüber,
dass sie beabsichtige, den Anspruch auf einen Elektro-Scooter abzulehnen (vgl.
IV-Akte 808). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen keinen Einwand erhob,
hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. November 2020 an der
Leistungsablehnung fest (IV-Akte 812).
II.
a) Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2020 (Postaufgabe 9. Dezember
2020) wird sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Zusprache eines Elektro-Scooters beantragt.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
8. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
c) Die Beschwerdeführerin reicht keine Replik ein.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 12. April 2020 wird die Sache von der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 24. November
2020 keine Kostengutsprache für einen Elektro-Scooter erteilt (IV-Akte 812).
2.2.
Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, sie habe im Mai 2020 das
Therapievelo und den handgetriebenen Rollstuhl ans IV Depot zurückgegeben und
einen Kostenvoranschlag für einen Elektro-Scooter eingegeben. Sie benötige
einen Elektro-Scooter, da sie aufgrund ihrer Behinderung keine längeren
Strecken zu Fuss zurücklegen könne. Zudem knicke sie beim Gehen ein und es
bestehe die Gefahr, dass sie sich beim Hinfallen verletzen könnte. Ausserdem sei
ein Elektro-Scooter auch für ihre Eltern eine Hilfe, um den Alltag zu
bewältigen (Beschwerde, S. 1).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdeführerin Anspruch
auf einen Elektro-Scooter (resp. synonym einen Elektrorollstuhl) hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG haben versicherte Personen im
Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel,
welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im
Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die
Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen
Angewöhnung benötigen. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die
Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge
kostspielige Geräte benötigen, haben im Rahmen der vom Bundesrat
aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf
solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). In Art. 14 IVV (SR 831.201) hat der
Bundesrat dem Eidg. Departement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste
der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 der
Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang
angeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung,
die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig
sind (Abs. 1). Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern
abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt
(Art. 21 IVG; vgl. Art. 2 Abs. 1 HVI; BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.). Mit den
Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die
Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang
(Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen ohne motorischen
Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02) (zum Ganzen: BGE 140 V
538, 540 E. 4.1).
3.2.
Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang besteht ein Anspruch auf Elektrorollstühle
nur "für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und
sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können"
(frz.: "pour les assurés qui ne peuvent utiliser un fauteuil roulant usuel
et ne peuvent se déplacer seuls qu'au moyen d'un fauteuil roulant mû
électriquement"; ital.: "per gli assicurati che non possono
utilizzare una carrozzella usuale e sono in grado di spostarsi soltanto
mediante l'impiego di una carrozzella azionata elettricamente", zum Ganzen:
BGE 140 V 538, 540 E. 4.2).
3.3.
Die deutschsprachige Version von Ziff. 9.02 HVI-Anhang beschränkt
den Anspruch auf einen Elektrorollstuhl auf jene versicherten Personen, welche
sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Es
stellt sich daher die Frage, welche Bedeutung hierbei dem Wort
"selbstständig" zukommt. Unproblematisch erscheint diese Formulierung
insoweit, als damit alle jene versicherten Personen von einem Anspruch auf
einen Elektrorollstuhl ausgeschlossen werden, welche sich bereits mittels eines
Handrollstuhls selbstständig fortbewegen können. Selbst wenn auch für diese
Personen im Einzelfall ein Elektrorollstuhl nützlich wäre, so lässt sich die
Beschränkung mit Blick auf den Grundsatz, wonach die Hilfsmittel zu Lasten der
Invalidenversicherung einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (vgl.
Art. 4 Abs. 2 HVI) ohne weiteres rechtfertigen. Insoweit stellt die
deutschsprachige Version mit Verwendung des Begriffes "selbstständig"
lediglich eine Verdeutlichung dessen dar, was auch in der französisch- und
italienischsprachigen Fassung mitgemeint ist (zum Ganzen: BGE 140 V 538, 540 E.
5.1 und 5.2).
3.4.
Gemäss Ziff. 9.02 HVI besteht ein Anspruch auf Elektrorollstühle nur
für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur
dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können.
4.
4.1.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Versicherte längere Strecken
nicht gut zu Fuss bewältigen kann, weshalb ihr ab 2017 ein handgetriebener
Rollstuhl gemäss Ziff. 9.01 HVI zur Verfügung gestellt wurde (vgl.
Beschwerdeantwort, S. 1). Weiter ist ebenfalls unbestritten, dass das
beantragte Hilfsmittel den Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin die
Fortbewegung im Freien erleichtert und dieses insofern auch der
Beschwerdeführerin selbst zu Gute kommt. Umstritten ist jedoch, ob die
Beschwerdeführerin die Anforderungen gemäss Ziff. 9.02 HVI erfüllt, wonach auf
Elektrorollstühle nur Versicherte Anspruch haben, die einen gewöhnlichen
Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb
selbstständig fortbewegen können. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung vom
24. November 2020 die Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl ab. Zur
Begründung führte sie aus, dass gemäss den medizinischen Unterlagen im Rahmen
der klinischen Vorstellung vom 28. Mai 2020 keine deutlich verminderte
Mobilität zu erkennen sei, die den Wechsel des Hilfsmittels von der bestehenden
Rollstuhlversorgung auf einen Elektro-Scooter rechtfertigen würde. Diese
Einschätzung werde durch den Bericht der Kardiologie im D____ vom 2. Juli 2020
gestützt. Hierin werde dokumentiert, dass es der Beschwerdeführerin seit der
letzten Vorstellung im April 2019 sehr gut ergangen und die körperliche
Leistungsfähigkeit unverändert geblieben sei. Zudem erscheine in diesem
Zusammenhang als widersprüchlich, dass für 2020 4 Paar Spezialschuhe für
Orthesen rezeptiert worden seien. Der Mehrverbrauch an Spezialschuhen spreche
deutlich gegen eine zunehmende Immobilität. Auch wenn es zutreffe, dass es sich
bei der Einschränkung der Beschwerdeführerin um eine progredient verlaufende
Erkrankung mit zunehmendem Muskelschwund und somit auch zunehmender Immobilität
handle, sei aus orthopädischer Sicht nicht zu erkennen, dass die Verwendung des
vorhandenen Handrollstuhls für die Fortbewegung zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht weiterhin ausreichend sei (Verfügung, IV-Akte 812).
4.3.
In medizinischer Hinsicht geht aus dem Bericht von Dr. C____ vom 12.
Juni 2020 betreffend die Untersuchung vom 28. Mai 2020 zwar hervor, dass die "Rezeptierung eines E-Scooters
zur besseren Fortbewegung"
(vgl. IV-Akte 793, S. 2) erfolgt ist, eine Begründung hierfür findet sich
jedoch nicht und es wird insbesondere auch keine zunehmende Immobilität der
Beschwerdeführerin erwähnt. Vielmehr wird festgehalten, dass mit Ausnahme der
kleinen Zehe der Untersuchungsbefund identisch zum Vorbefund sei (vgl. a.a.O.).
Weiter hält Dr. E____ in ihrem IV-Arztbericht zur Beurteilung des Anspruches
von Erwachsenen auf Hilfsmittel lediglich in genereller Hinsicht fest, dass der
Elektro-Scooter bei zunehmender Immobilität helfe, die Selbstständigkeit des
Patienten zu erhalten (vgl. IV-Akte 798, S. 3). Im Einzelnen wird jedoch nicht ausgeführt,
inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustands
bereits gegenwärtig und nicht nur zukünftig auf einen Elektro-Scooter
angewiesen wäre. Ein Ersatz des bisherigen handgetriebenen Rollstuhls durch
einen Elektrorollstuhl wird sodann auch nicht durch aktuelle klinische Angaben
belegt. Dr. E____ verweist einzig auf den Bericht vom 28. Mai 2020, aus
welchem, wie bereits ausgeführt, sich diese Angaben ebenfalls nicht ergeben
(vgl. a.a.O.). Schliesslich geht auch aus dem Bericht der Kardiologie des D____
vom 11. August 2020 betreffend die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2.
Juli 2020 nichts hervor, was eine Versorgung mit einem Elektro-Scooter begründen
würde. Vielmehr wird auf eine unveränderte körperliche Leistungsfähigkeit
verwiesen (vgl. IV-Akte 803, S. 1), was gegen die Notwendigkeit eines
Elektrorollstuhls spricht. Das Gleiche gilt für den Bericht von PD Dr. F____,
Leitende Ärztin Neuropädiatrie, D____, vom 28. August 2020 in welchem bezüglich
der Muskelerkrankung der Beschwerdeführerin von einem stabilen Verlauf
berichtet wird (vgl. IV-Akte 809, S. 2).
4.4.
Entsprechend hat der RAD-Arzt Dr. G____, FMH Orthopädie, FMH
Physikalische und Rehabilitative Medizin, festgestellt, dass trotz der
Rezeptierung eines Elektrorollstuhls im Rahmen der klinischen Vorstellung vom
28. Mai 2020 keine deutlich verminderte Mobilität zu erkennen gewesen sei, die
den Wechsel des Hilfsmittels von dem bereits verordneten Rollstuhl auf einen
Elektro-Scooter rechtfertigen würde (IV-Akte 807). Dies ist vorliegend angesichts
der oben erwähnten medizinischen Berichte im Dossier der Beschwerdeführerin
nicht zu beanstanden, zumal der Mehrverbrauch an Spezialschuhen nicht auf eine
zunehmende Immobilität hinweist. Die Beschwerdeführerin reicht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren keine ärztliche Stellungnahme ein, welche dieser Auffassung
widersprechen würde und in den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass
die Verwendung des bisherigen Handrollstuhls für die Fortbewegung zum
gegenwärtigen Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin unzumutbar wäre. Weiter
erscheint es als nur schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin noch
vor Einreichung des Gesuchs für einen Elektro-Scooter sowohl den Rollstuhl als
auch das Therapievelo an das Hilfsmittelzentrum retournieren liess (vgl. IV-Akte
786).
4.5.
Vor dem Hintergrund, dass nach Lage der Akten der Beschwerdefüherin die
Bedienung eines gewöhnlichen Rollstuhls weiterhin möglich ist, hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf einen Elektro-Rollstuhl
verneint. Daher muss die Beschwerde abgewiesen werden. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch einreichen kann,
sofern sich die medizinische Ausgangslage verändert und sie dies auch
entsprechend belegen kann.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Praxisgemäss betragen die Gerichtskosten CHF 800.00. Aufgrund des geringen
Streitwerts und des vorliegenden Verfahrensausgangs werden die Gerichtskosten
vorliegend auf CHF 300.00 reduziert. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin
die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF
300.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: