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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.162
Verfügung vom 12. November 2020
Gemischte Methode, Rentenanspruch
verneint
Tatsachen
I.
Die 1975 geborene Beschwerdeführerin besuchte in ihrem
Ursprungsland während neun Jahren die Primar- und Sekundarschule. Daraufhin
absolvierte sie eine Ausbildung zur Schneiderin und führte während 14 Jahren
ihre eigene Schneiderei. 2006 reiste sie infolge Heirat in die Schweiz ein, wo
im Juli 2007 und im Januar 2012 die beiden Söhne der Ehegatten geboren wurden.
Von 2009 bis zur Geburt des zweiten Kindes arbeitete die Beschwerdeführerin als
Unterhaltsreinigerin. Ab 2010 begann sie unter Schmerzen in der rechten
Schulter zu leiden. Im März 2015 wurde eine subacromiale Dekompression
durchgeführt. In der Folge empfand die Beschwerdeführerin zusehends eine Ausweitung
der Schmerzen, weswegen sie sich im August 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug anmeldete (IV-Akte 2).
Diese tätigte Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art.
So liess sie die Beschwerdeführerin bidisziplinär begutachten (Gutachten Dres. med.
B____ [Rheumatologie] und C____ [Psychiatrie] vom 9. März 2018, IV-Akte 38) und
führte eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch
(Abklärungsbericht vom 30. November 2017, IV-Akte 31). Mit Vorbescheid vom 12.
Dezember 2018 (IV-Akte 48) stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin die
Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019
(IV-Akte 58) und vom 1. März 2019 (IV-Akte 60) liess sich die
Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst des D____ zum vorgesehenen
Entscheid vernehmen und reichte eine vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 60)
datierende Stellungnahme der E____ ein. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete
diese dem Gutachter zur Vernehmlassung. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom
10. Januar 2020 (IV-Akte 79) erging am 26. Februar 2020 ein weiterer
Vorbescheid, der wiederum die Ablehnung eines Rentenanspruchs vorsah. Weiterhin
vertreten durch den Rechtsdienst des D____ erhob die Beschwerdeführerin am 23.
März 2020 Einwand gegen die vorgesehene Verfügung (IV-Akte 84). Mit Schreiben
vom 24. September 2020 (IV-Akte 96) teilte der Rechtsdienst des D____ die
Beendigung des Mandates mit. Die Beschwerdegegnerin holte einen Bericht der F____
ein (vom 10. August 2018, IV-Akte 94) und unterbreitete das Dossier nochmals
ihrem RAD (Stellungnahme vom 10. November 2020, IV-Akte 101). Am 12. November
2020 erging eine dem zweiten Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 101).
II.
Mit vom 26. November 2020 datierendem Schreiben (persönliche
Abgabe am Schalter des Sozialversicherungsgerichts am 14. Dezember 2020) erhebt
die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2020. Im
weiteren Verlauf reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht der F____ vom 2.
Dezember 2020 und einen Bericht der E____ vom 4. Dezember 2020 sowie die
angefochtene Verfügung ein.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15.
Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin nimmt die ihr eingeräumte Gelegenheit
zur Replik nicht wahr.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. Februar 2021 gutgeheissen.
IV.
Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 25. Mai 2021 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der angefochtenen Verfügung legte die Beschwerdegegnerin von Juni
2016 bis Ende 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 80% zugrunde, ab Januar 2019 eine
solche von 50%. In Anwendung der gemischten Berechnungsmethode und auf der
Basis einer Statusaufteilung von 20% Erwerb und 80% Haushaltführung ermittelt
sie nicht rentenbegründende Invaliditätsgrade von 3%, 7% und 13%.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, der angefochtene
Rentenentscheid werde ihren gesundheitlich bedingten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit nicht gerecht. Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich
weiterhin. Im Verlauf des Vorbescheidverfahrens hatte die Beschwerdeführerin zudem
noch vorgebracht, sie würde im Gesundheitsfall zu 80% einer Erwerbstätigkeit
nachgehen. Mit ihrer Beschwerde ersucht sie sodann um Unterstützung bei der
Suche nach einer passenden Arbeitsstelle.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob der
medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und die darauf basierenden
Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin rechtmässig sind. Zu beleuchten ist ferner
die Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades.
3.
3.1.
3.1.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf
eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der
Rentenrevision und in Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung
(Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 V 28 E. 2.2).
3.1.2. Für die Wahl der Bemessungsmethode ist entscheidend, ob
die versicherte Person als ganz- oder teilerwerbstätig zu betrachten ist. Die
für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, beurteilt sich danach, was die
Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die
Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische
Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten
Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen
wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der
Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137
V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
3.2.
3.2.1. Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in
einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im
Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind
die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.
3.2.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen
(BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.
4.1.
4.1.1. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zunächst auf die bei den
Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.
4.1.2. Als sie sich im August 2016 bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug anmeldete, gab die Beschwerdeführerin nicht an, welche gesundheitlichen
Probleme sie in ihrem Leistungsvermögen einschränken. Sie erwähnte lediglich,
sie stehe wegen Schmerzen beim Rheumatologen Dr. med. G____ und zudem bei der
Psychiaterin Dr. med. H____ in Behandlung (IV-Akte 2).
4.2.
4.2.1. Nachdem sie bei den erwähnten Fachpersonen Berichte eingeholt
hatte (IV-Akten 15, 23), veranlasst die Beschwerdeführerin eine bidisziplinäre
rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom
9. März 2018, IV-Akte 38). Darin kamen die beiden Gutachter im Rahmen der
Konsensbeurteilung zum Schluss, bei einer stabilen rheumatologischen Situation
könne aus rein rheumatologischer Sicht aufgrund der degenerativen und möglichen
entzündlichen Veränderungen am Bewegungsapparat keine Arbeitsunfähigkeit
attestiert werden. Die vorhandene Fibromyalgie-Symptomatik habe zwar Einfluss
auf die Belastbarkeit und somit auf die Arbeitsfähigkeit. Sie stehe jedoch im
engen Kontext zur psychiatrischen Diagnose und sei als darin integriert zu
beurteilen. Daher sei die psychiatrische Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit massgebend. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter
schilderte die Beschwerdeführerin seit 2015 zunehmende Ganzköperschmerzen,
Traurigkeit und Besorgnis um das Wohlergehen ihrer Familie. Der psychiatrische Gutachter
erlebte sie affektiv jedoch explizit weder als deprimiert noch als affektlabil
und als normal schwingungsfähig. Eine depressive Episode konnte er zum
Zeitpunkt der Begutachtung daher nicht diagnostizieren. Hingegen stellte er die
Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und führte aus,
infolge dieser Erkrankung sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten
Tätigkeit als Reinigungsangestellte seit Juni 2016 zu 20% eingeschränkt. Sie
sei darauf angewiesen, wechselbelastende Tätigkeiten auszuüben und bei Bedarf
kurzzeitige Pausen einlegen zu können, ebenso sei ihr Arbeitstempo verlangsamt.
Damit sei die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht für leichte bis
mittelschwere Arbeiten maximal zu 20% eingeschränkt.
4.2.2. Nachdem sich die E____ ein Jahr später kritisch zum
psychiatrischen Teilgutachten geäussert und die Diagnose-Liste um eine
Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie um eine mittelgradig
ausgeprägte rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.11) ergänzt hatten
(Bericht vom 15. Februar 2019, IV-Akte 60), nahm der Verfasser des
psychiatrischen Teilgutachtens im Januar 2020 erneut Stellung. Darin bezeichnete
er die Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode als plausibel und
schlussfolgerte, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung
durch ihn (März 2018) remittiert gewesen sein müsse. Die Diagnose der
Posttraumatischen Belastungsstörung konnte er ebenfalls nachvollziehen, mass
dieser jedoch mit Blick auf den Werdegang der Beschwerdeführerin keine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei. Da sich der Behandlungsbeginn in den
E____ nicht aus dem Bericht ersehen lasse, sei mindestens ab dem Zeitpunkt deren
Berichtes (Februar 2019) von einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik
auszugehen und damit von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50%
(Stellungnahme vom 10. Januar 2020, IV-Akte 79). Der RAD legte daraufhin den
Eintritt der Verschlechterung auf den 12. Dezember 2018 fest, da die
Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt die Therapie im Ambulatorium der E____
aufgenommen hatte (Stellungnahme vom 16. Januar 2020, IV-Akte 80).
4.2.3. In somatischer Hinsicht erwähnte ein Bericht der F____
im Dezember 2019 (IV-Akte 88) eine beginnende Gonarthrose links sowie eine
grosser Baker-Zyste, deren Punktion von der Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt
wurde. Im August 2020 berichtete die F____ von einer Spondylarthritis axial und
peripher, einer Gonarthrose links und dem Verdacht auf Senkfüsse beidseits. Sie
führte aus, die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit betrage
seit Dezember 2019 mindestens 50% bis 80%, leichtere bis mittelschwere
Tätigkeiten wie zum Beispiel die Reinigung von Büros seien im Umfang von
maximal 50% möglich. Schwere Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin nicht
mehr ausüben (IV-Akte 94). Der RAD sah darin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für
die angestammte und andere leichte bis mittelschwere wechselbelastende
Tätigkeiten bestätigt (Stellungnahme vom 10. November 2020, IV-Akte 101).
4.3.
Sowohl in somatischer Sicht als auch in Bezug auf die psychisch
bedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen liegen übereinstimmende Aussagen der
behandelnden und der begutachtenden Fachärztinnen und Fachärzte vor. Während
die Beschwerdeführerin bei Ablauf der Wartefrist im Juni 2017 noch zu 80% in
ihrer angestammten Tätigkeit einsetzbar bar, verschlechterte sich ihr
Gesundheitszustand ab Dezember 2018, was zu einer Reduktion der
Arbeitsfähigkeit auf 50% führte. Nichts spricht dagegen, in der Folge von
dieser medizinischen Ausgangslage auszugehen, zumal die E____ aus psychiatrischer
Sicht mit Bericht vom 4. Dezember 2020 (Beschwerdebeilage) explizit eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit bestätigen. Es ist demnach bis zum massgeblichen Zeitpunkt der
Verfügung nicht zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes gekommen. Gleiches gilt für die somatisch bedingten
Einschränkungen, die nicht additiv zur psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
zu sehen sind. Wenn nun die F____ in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2020 (Beschwerdebeilage)
von einer weiterhin bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit von 100%
spricht, ohne jedoch darzulegen, inwiefern sich der Gesundheitszustand bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert haben sollte, so vermag dies
nichts an der Schlussfolgerung eines stabilen Gesundheitszustandes zur ändern.
Vielmehr setzt sich die F____ damit in Widerspruch zu ihren bisherigen
Aussagen. Damit bleibt es bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% ab Juni 2016 und
einer Reduktion derselben auf 50% ab Dezember 2018.
5.
5.1.
Um den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, ist weiter zu prüfen,
nach welcher Bemessungsmethode vorzugehen ist.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, die Beschwerdeführerin
wäre im Gesundheitsfall teilzeitlich erwerbstätig und ermittelt den
Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode, der sie eine Statusaufteilung
von 20% Erwerbstätigkeit und 80% Haushaltführung zugrunde legt. Die
Beschwerdeführerin hatte demgegenüber im Vorbescheidverfahren vorgebracht, sie
wäre im Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig.
5.2.2. Anlässlich der Abklärung im Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 30.
November 2017, IV-Akte 31) hatte die Abklärungsperson den Eindruck gewonnen,
die Angaben der Beschwerdeführerin zur Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall
seien inkohärent, weshalb sie damals auf die Unterzeichnung einer entsprechenden
Bestätigung verzichtete. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der Befragung einerseits
angegeben, sie habe die Erwerbstätigkeit wegen der gesundheitlichen Probleme
ihrer 2007 und 2012 geborenen Söhne im Jahr 2012 aufgeben müssen, zumal ihr
Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Kinder
zuverlässig zu betreuen. Gleichzeitig hatte die Beschwerdeführerin damals ausgesagt,
dass sie gerade wegen der gesundheitlichen Probleme des Sohns im
Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdegegnerin
legte den Anteil der Erwerbstätigkeit daraufhin auf 20% fest, wobei sie sich
hauptsächlich auf die Einkommenszahlen der Jahre 2009 bis 2012 gemäss IK-Auszug
stützte. Sie legt ihre Argumentation in zwei ausführlichen Stellungnahmen
eingehend dar, worauf an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird (vgl.
Stellungnahmen vom 14. März 2019, IV-Akte 63 und vom 26. März 2020, IV-Akte 86).
Eine Würdigung der Erwerbsbiographie und der familiären Umstände - insbesondere
die gesteigerte Betreuungsbelastung durch die gesundheitlichen Probleme der
Kinder - lässt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad den Schluss auf eine
höherprozentige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu. Die wirtschaftliche
Notwendigkeit mag zwar ein Argument für die Aufnahme eines grösseren Pensums
sein. Jedoch wäre die Beschwerdeführerin mit einer Tätigkeit in der absoluten
Niedriglohnbranche wohl selbst bei einem Pensum von 80% nicht in der Lage, ein
kostendeckendes Einkommen für die Familie zu erwirtschaften, sodass eine
Sozialhilfeabhängigkeit bestehen bliebe. Damit vermag auch die Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Notwendigkeit nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die
Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin erscheinen in Würdigung der gesamten
objektiven und subjektiven Umstände vielmehr überzeugend. Es bleibt damit für
den vorliegend massgeblichen Zeitraum bei einem Status von 20% Erwerb und 80%
Haushaltführung.
6.
6.1.
Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der
Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer
medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die
Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der
Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was
durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist. Diese von einer qualifizierten
Person durchgeführte Abklärung stellt für gewöhnlich die geeignete und
genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt
dar (Urteil des BGer 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2).
6.2.
Im Hinblick auf die Rentenprüfung fand am 7. November 2017 (Bericht
vom 30. November 2017, IV-Akte 31) eine entsprechende Abklärung im Haushalt der
Beschwerdeführerin statt. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin in der
Besorgung des Haushaltes zu 3.5% eingeschränkt ist. Die Ergebnisse der
psychiatrischen Begutachtung, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer
Arbeitsfähigkeit zunächst zu 20% und ab Dezember 2018 zu 50% eingeschränkt ist,
stehen diesem Ergebnis nicht entgegen, da mit familienüblicher Unterstützung
und bei freier Zeiteinteilung im Haushalt die Einschränkung praxisgemäss
geringer einzustufen sind als im Rahmen einer Erwerbstätigkeit. Es ist demnach
von einer Einschränkung im Haushalt von 3.5% auszugehen.
7.
7.1.
Zu prüfen ist abschliessend, wie sich die eingeschränkte
Leistungsfähigkeit wirtschaftlich auswirkt. Bei einer Person, die nur teilweise
erwerbstätig ist, hat die Ermittlung des Invaliditätsgrades für diesen Teil
anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Für den anderen Aufgabenbereich
(Haushalt) wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3
IVG) bemessen. Ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im
Haushalt festgelegt, kann entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen,
anhand der sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsgrad errechnet werden.
Ab dem 1. Januar 2018 wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV im Rahmen des
Einkommensvergleichs für das Valideneinkommen nicht mehr auf das Teilzeitpensum
abgestellt, sondern es wird das entsprechende Einkommen auf eine hypothetische
Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Die so berechnete prozentuale Einbusse wird
anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b).
7.2.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt,
auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie anhand der gemischten Methode den
Invaliditätsgrad von 3% für das Jahr 2017 und von 7% ab dem 1. Januar 2018 sowie
von 13% ab Eintritt des verschlechterten Gesundheitszustandes errechnet hat.
Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal
sie zu keinen Diskussionen Anlass gaben.
8.
8.1.
Zusammenfassend kann aufgrund der obenstehenden Erwägungen
festgehalten werden, dass eine über die zugestandene Verschlechterung ab
Dezember 2018 hinaus eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht ausgewiesen ist. Ferner
erscheint die Anwendung der gemischten Methode bei einer Statusaufteilung von
20% Erwerb und 80% Haushaltführung mit einer Einschränkung von 3.5% als
sachgerecht. Die Beschwerdeführerin erreicht demnach keinen rentenbegründenden
Invaliditätsgrad.
8.2.
Die Beschwerdegegnerin hat sich mit Beschwerdeantwort vom 15.
Februar 2021 bereit erklärt, die Beschwerde vom 26. November 2020 unter diesen
Umständen als Anmeldung für Eingliederungsmassnahmen entgegen zu nehmen. Bei dieser
Bereitschaft ist zu behaften, sodass die Prüfung entsprechender Massnahmen bei
vorausgesetzter Mitwirkung der Beschwerdeführerin an die Hand genommen werden
kann.
9.
9.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die angefochtene Verfügung vom
12. November 2020 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
9.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 24. Februar 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen
diese Kosten zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu
beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: