Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.162

Verfügung vom 12. November 2020

 

Gemischte Methode, Rentenanspruch verneint


Tatsachen

I.        

Die 1975 geborene Beschwerdeführerin besuchte in ihrem Ursprungsland während neun Jahren die Primar- und Sekundarschule. Daraufhin absolvierte sie eine Ausbildung zur Schneiderin und führte während 14 Jahren ihre eigene Schneiderei. 2006 reiste sie infolge Heirat in die Schweiz ein, wo im Juli 2007 und im Januar 2012 die beiden Söhne der Ehegatten geboren wurden. Von 2009 bis zur Geburt des zweiten Kindes arbeitete die Beschwerdeführerin als Unterhaltsreinigerin. Ab 2010 begann sie unter Schmerzen in der rechten Schulter zu leiden. Im März 2015 wurde eine subacromiale Dekompression durchgeführt. In der Folge empfand die Beschwerdeführerin zusehends eine Ausweitung der Schmerzen, weswegen sie sich im August 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Akte 2).

Diese tätigte Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art. So liess sie die Beschwerdeführerin bidisziplinär begutachten (Gutachten Dres. med. B____ [Rheumatologie] und C____ [Psychiatrie] vom 9. März 2018, IV-Akte 38) und führte eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 30. November 2017, IV-Akte 31). Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2018 (IV-Akte 48) stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 (IV-Akte 58) und vom 1. März 2019 (IV-Akte 60) liess sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst des D____ zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und reichte eine vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 60) datierende Stellungnahme der E____ ein. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete diese dem Gutachter zur Vernehmlassung. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 10. Januar 2020 (IV-Akte 79) erging am 26. Februar 2020 ein weiterer Vorbescheid, der wiederum die Ablehnung eines Rentenanspruchs vorsah. Weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst des D____ erhob die Beschwerdeführerin am 23. März 2020 Einwand gegen die vorgesehene Verfügung (IV-Akte 84). Mit Schreiben vom 24. September 2020 (IV-Akte 96) teilte der Rechtsdienst des D____ die Beendigung des Mandates mit. Die Beschwerdegegnerin holte einen Bericht der F____ ein (vom 10. August 2018, IV-Akte 94) und unterbreitete das Dossier nochmals ihrem RAD (Stellungnahme vom 10. November 2020, IV-Akte 101). Am 12. November 2020 erging eine dem zweiten Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 101).

 

 

II.       

Mit vom 26. November 2020 datierendem Schreiben (persönliche Abgabe am Schalter des Sozialversicherungsgerichts am 14. Dezember 2020) erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2020. Im weiteren Verlauf reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht der F____ vom 2. Dezember 2020 und einen Bericht der E____ vom 4. Dezember 2020 sowie die angefochtene Verfügung ein.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin nimmt die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Replik nicht wahr.

III.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. Februar 2021 gutgeheissen.

IV.     

Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 25. Mai 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.                

2.1.          Der angefochtenen Verfügung legte die Beschwerdegegnerin von Juni 2016 bis Ende 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 80% zugrunde, ab Januar 2019 eine solche von 50%. In Anwendung der gemischten Berechnungsmethode und auf der Basis einer Statusaufteilung von 20% Erwerb und 80% Haushaltführung ermittelt sie nicht rentenbegründende Invaliditätsgrade von 3%, 7% und 13%.

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, der angefochtene Rentenentscheid werde ihren gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit nicht gerecht. Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich weiterhin. Im Verlauf des Vorbescheidverfahrens hatte die Beschwerdeführerin zudem noch vorgebracht, sie würde im Gesundheitsfall zu 80% einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Mit ihrer Beschwerde ersucht sie sodann um Unterstützung bei der Suche nach einer passenden Arbeitsstelle.

2.3.          Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und die darauf basierenden Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin rechtmässig sind. Zu beleuchten ist ferner die Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades.

3.                

3.1.          3.1.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und in Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 V 28 E. 2.2).

3.1.2. Für die Wahl der Bemessungsmethode ist entscheidend, ob die versicherte Person als ganz- oder teilerwerbstätig zu betrachten ist. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

3.2.          3.2.1. Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.2.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.                

4.1.          4.1.1. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zunächst auf die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.

4.1.2. Als sie sich im August 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete, gab die Beschwerdeführerin nicht an, welche gesundheitlichen Probleme sie in ihrem Leistungsvermögen einschränken. Sie erwähnte lediglich, sie stehe wegen Schmerzen beim Rheumatologen Dr. med. G____ und zudem bei der Psychiaterin Dr. med. H____ in Behandlung (IV-Akte 2).

4.2.          4.2.1. Nachdem sie bei den erwähnten Fachpersonen Berichte eingeholt hatte (IV-Akten 15, 23), veranlasst die Beschwerdeführerin eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 9. März 2018, IV-Akte 38). Darin kamen die beiden Gutachter im Rahmen der Konsensbeurteilung zum Schluss, bei einer stabilen rheumatologischen Situation könne aus rein rheumatologischer Sicht aufgrund der degenerativen und möglichen entzündlichen Veränderungen am Bewegungsapparat keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die vorhandene Fibromyalgie-Symptomatik habe zwar Einfluss auf die Belastbarkeit und somit auf die Arbeitsfähigkeit. Sie stehe jedoch im engen Kontext zur psychiatrischen Diagnose und sei als darin integriert zu beurteilen. Daher sei die psychiatrische Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter schilderte die Beschwerdeführerin seit 2015 zunehmende Ganzköperschmerzen, Traurigkeit und Besorgnis um das Wohlergehen ihrer Familie. Der psychiatrische Gutachter erlebte sie affektiv jedoch explizit weder als deprimiert noch als affektlabil und als normal schwingungsfähig. Eine depressive Episode konnte er zum Zeitpunkt der Begutachtung daher nicht diagnostizieren. Hingegen stellte er die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und führte aus, infolge dieser Erkrankung sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte seit Juni 2016 zu 20% eingeschränkt. Sie sei darauf angewiesen, wechselbelastende Tätigkeiten auszuüben und bei Bedarf kurzzeitige Pausen einlegen zu können, ebenso sei ihr Arbeitstempo verlangsamt. Damit sei die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht für leichte bis mittelschwere Arbeiten maximal zu 20% eingeschränkt.

4.2.2. Nachdem sich die E____ ein Jahr später kritisch zum psychiatrischen Teilgutachten geäussert und die Diagnose-Liste um eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie um eine mittelgradig ausgeprägte rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.11) ergänzt hatten (Bericht vom 15. Februar 2019, IV-Akte 60), nahm der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens im Januar 2020 erneut Stellung. Darin bezeichnete er die Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode als plausibel und schlussfolgerte, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung durch ihn (März 2018) remittiert gewesen sein müsse. Die Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung konnte er ebenfalls nachvollziehen, mass dieser jedoch mit Blick auf den Werdegang der Beschwerdeführerin keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei. Da sich der Behandlungsbeginn in den E____ nicht aus dem Bericht ersehen lasse, sei mindestens ab dem Zeitpunkt deren Berichtes (Februar 2019) von einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik auszugehen und damit von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50% (Stellungnahme vom 10. Januar 2020, IV-Akte 79). Der RAD legte daraufhin den Eintritt der Verschlechterung auf den 12. Dezember 2018 fest, da die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt die Therapie im Ambulatorium der E____ aufgenommen hatte (Stellungnahme vom 16. Januar 2020, IV-Akte 80).

4.2.3. In somatischer Hinsicht erwähnte ein Bericht der F____ im Dezember 2019 (IV-Akte 88) eine beginnende Gonarthrose links sowie eine grosser Baker-Zyste, deren Punktion von der Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt wurde. Im August 2020 berichtete die F____ von einer Spondylarthritis axial und peripher, einer Gonarthrose links und dem Verdacht auf Senkfüsse beidseits. Sie führte aus, die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit betrage seit Dezember 2019 mindestens 50% bis 80%, leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten wie zum Beispiel die Reinigung von Büros seien im Umfang von maximal 50% möglich. Schwere Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben (IV-Akte 94). Der RAD sah darin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte und andere leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten bestätigt (Stellungnahme vom 10. November 2020, IV-Akte 101).

4.3.          Sowohl in somatischer Sicht als auch in Bezug auf die psychisch bedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen liegen übereinstimmende Aussagen der behandelnden und der begutachtenden Fachärztinnen und Fachärzte vor. Während die Beschwerdeführerin bei Ablauf der Wartefrist im Juni 2017 noch zu 80% in ihrer angestammten Tätigkeit einsetzbar bar, verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand ab Dezember 2018, was zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50% führte. Nichts spricht dagegen, in der Folge von dieser medizinischen Ausgangslage auszugehen, zumal die E____ aus psychiatrischer Sicht mit Bericht vom 4. Dezember 2020 (Beschwerdebeilage) explizit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigen. Es ist demnach bis zum massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung nicht zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen. Gleiches gilt für die somatisch bedingten Einschränkungen, die nicht additiv zur psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu sehen sind. Wenn nun die F____ in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2020 (Beschwerdebeilage) von einer weiterhin bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit von 100% spricht, ohne jedoch darzulegen, inwiefern sich der Gesundheitszustand bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert haben sollte, so vermag dies nichts an der Schlussfolgerung eines stabilen Gesundheitszustandes zur ändern. Vielmehr setzt sich die F____ damit in Widerspruch zu ihren bisherigen Aussagen. Damit bleibt es bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% ab Juni 2016 und einer Reduktion derselben auf 50% ab Dezember 2018.

5.                

5.1.          Um den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, ist weiter zu prüfen, nach welcher Bemessungsmethode vorzugehen ist.

5.2.          5.2.1. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall teilzeitlich erwerbstätig und ermittelt den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode, der sie eine Statusaufteilung von 20% Erwerbstätigkeit und 80% Haushaltführung zugrunde legt. Die Beschwerdeführerin hatte demgegenüber im Vorbescheidverfahren vorgebracht, sie wäre im Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig.

5.2.2. Anlässlich der Abklärung im Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 30. November 2017, IV-Akte 31) hatte die Abklärungsperson den Eindruck gewonnen, die Angaben der Beschwerdeführerin zur Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall seien inkohärent, weshalb sie damals auf die Unterzeichnung einer entsprechenden Bestätigung verzichtete. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der Befragung einerseits angegeben, sie habe die Erwerbstätigkeit wegen der gesundheitlichen Probleme ihrer 2007 und 2012 geborenen Söhne im Jahr 2012 aufgeben müssen, zumal ihr Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Kinder zuverlässig zu betreuen. Gleichzeitig hatte die Beschwerdeführerin damals ausgesagt, dass sie gerade wegen der gesundheitlichen Probleme des Sohns im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdegegnerin legte den Anteil der Erwerbstätigkeit daraufhin auf 20% fest, wobei sie sich hauptsächlich auf die Einkommenszahlen der Jahre 2009 bis 2012 gemäss IK-Auszug stützte. Sie legt ihre Argumentation in zwei ausführlichen Stellungnahmen eingehend dar, worauf an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird (vgl. Stellungnahmen vom 14. März 2019, IV-Akte 63 und vom 26. März 2020, IV-Akte 86). Eine Würdigung der Erwerbsbiographie und der familiären Umstände - insbesondere die gesteigerte Betreuungsbelastung durch die gesundheitlichen Probleme der Kinder - lässt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad den Schluss auf eine höherprozentige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu. Die wirtschaftliche Notwendigkeit mag zwar ein Argument für die Aufnahme eines grösseren Pensums sein. Jedoch wäre die Beschwerdeführerin mit einer Tätigkeit in der absoluten Niedriglohnbranche wohl selbst bei einem Pensum von 80% nicht in der Lage, ein kostendeckendes Einkommen für die Familie zu erwirtschaften, sodass eine Sozialhilfeabhängigkeit bestehen bliebe. Damit vermag auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Notwendigkeit nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin erscheinen in Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände vielmehr überzeugend. Es bleibt damit für den vorliegend massgeblichen Zeitraum bei einem Status von 20% Erwerb und 80% Haushaltführung.

6.                

6.1.          Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist. Diese von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des BGer 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2).

6.2.          Im Hinblick auf die Rentenprüfung fand am 7. November 2017 (Bericht vom 30. November 2017, IV-Akte 31) eine entsprechende Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin statt. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin in der Besorgung des Haushaltes zu 3.5% eingeschränkt ist. Die Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zunächst zu 20% und ab Dezember 2018 zu 50% eingeschränkt ist, stehen diesem Ergebnis nicht entgegen, da mit familienüblicher Unterstützung und bei freier Zeiteinteilung im Haushalt die Einschränkung praxisgemäss geringer einzustufen sind als im Rahmen einer Erwerbstätigkeit. Es ist demnach von einer Einschränkung im Haushalt von 3.5% auszugehen.

7.                

7.1.          Zu prüfen ist abschliessend, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit wirtschaftlich auswirkt. Bei einer Person, die nur teilweise erwerbstätig ist, hat die Ermittlung des Invaliditätsgrades für diesen Teil anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Für den anderen Aufgabenbereich (Haushalt) wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3 IVG) bemessen. Ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt festgelegt, kann entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen, anhand der sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsgrad errechnet werden. Ab dem 1. Januar 2018 wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV im Rahmen des Einkommensvergleichs für das Valideneinkommen nicht mehr auf das Teilzeitpensum abgestellt, sondern es wird das entsprechende Einkommen auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Die so berechnete prozentuale Einbusse wird anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b).

7.2.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie anhand der gemischten Methode den Invaliditätsgrad von 3% für das Jahr 2017 und von 7% ab dem 1. Januar 2018 sowie von 13% ab Eintritt des verschlechterten Gesundheitszustandes errechnet hat. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal sie zu keinen Diskussionen Anlass gaben.

8.                

8.1.          Zusammenfassend kann aufgrund der obenstehenden Erwägungen festgehalten werden, dass eine über die zugestandene Verschlechterung ab Dezember 2018 hinaus eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht ausgewiesen ist. Ferner erscheint die Anwendung der gemischten Methode bei einer Statusaufteilung von 20% Erwerb und 80% Haushaltführung mit einer Einschränkung von 3.5% als sachgerecht. Die Beschwerdeführerin erreicht demnach keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad.

8.2.          Die Beschwerdegegnerin hat sich mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2021 bereit erklärt, die Beschwerde vom 26. November 2020 unter diesen Umständen als Anmeldung für Eingliederungsmassnahmen entgegen zu nehmen. Bei dieser Bereitschaft ist zu behaften, sodass die Prüfung entsprechender Massnahmen bei vorausgesetzter Mitwirkung der Beschwerdeführerin an die Hand genommen werden kann.

9.                

9.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die angefochtene Verfügung vom 12. November 2020 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

9.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Februar 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Hofer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: