Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. Dezember 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.164

Verfügung vom 23. November 2020

Beweiswert Arztbericht, Wartejahr nicht erfüllt

 

 


Tatsachen

I.        

a) Die 1968 geborene Beschwerdeführerin war von August 2016 bis Mai 2017 und von April 2018 bis April 2019 bei der B____ AG, [...], einem Personalverleihunternehmen, als Betriebsmitarbeiterin angestellt (IV-Akte 2 und 35).

Die Beschwerdeführerin ist am 22. Mai 2017 während der Arbeit für die C____ AG, [...], gestolpert und umgefallen. Dabei hat sie sich ihr rechtes Fussgelenk und Knie verdreht und verstaucht (Schadenmeldung UVG vom 29. Mai 2021, IV-Akte 8.51).

Am 6. Dezember 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Gestützt auf den Bericht von Dr. med. D____ vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 7) hat die Kreisärztin der SUVA die Beschwerdeführerin mit Bericht vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 8.4) als wieder vollständig arbeitsfähig beurteilt. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) übernahm diese Einschätzung (Stellungnahmen vom 9. Januar 2018 und 5. Juli 2018, IV-Akte 14 und 29). Die IV-Stelle kündigte im Vorbescheid vom 8. März 2018 (IV-Akte 16) an, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Am 9. Juli 2018 verfügte sie entsprechend (IV-Akte 31).

b) Am 24. Juni 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der IV-Stelle an. Am 25. April 2019 hatte sie sich während der Arbeit bei der C____ AG beim Einfüllen eines neuen Kartons in die Kaffeekapselmaschine die linke Hand in der Maschine eingeklemmt. Dabei zog sie sich Verletzungen (Schürfung, Schnitt) an der linken Mittelhand zu (Anmeldung vom 24. Juni 2019, IV-Akte 35; Schadenmeldung UVG vom 2. Mai 2019, IV-Akte 44.39). Nach Einholung der Akten der Unfallversicherung sowie weiterer ärztlicher Unterlagen (Arztbericht Dr. med. D____ vom 19. Juli 2019, IV-Akte 41, S. 2; kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 9. September 2019, IV-Akte 51.8; Arztbericht Orthopädie E____ Basel vom 25. April 2019, IV-Akte 56, S. 2 f.; Arztbericht Dr. med. F____ vom 16. August 2019, IV-Akte 75, S. 6 ff.; Arztbericht Neurologie E____ Basel vom 20. Juni 2019, IV-Akte 79, S. 7 ff.; Arztbericht Dr. med. D____ vom 13. Juli 2020, IV-Akte 90, S. 2 f.) hielt der RAD die Beschwerdeführerin ab Dezember 2019 in der angestammten Tätigkeit als Maschinenbedienerin bzw. Produktionsmitarbeiterin zu 75 % und in einer leidensangepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Stellungnahme RAD vom 24. September 2020, IV-Akte 93). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 94) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2020 einen Rentenanspruch mit der Begründung, das Wartejahr sei nicht erfüllt (IV-Akte 95).

II.       

Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2020 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die Verfügung vom 23. November 2020 aufzuheben und ihr eine Invalidenrente auszurichten.

In der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangte, findet am 6. Dezember 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.                

2.1.          In der Verfügung vom 23. November 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 1. Dezember 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % aufweise. Somit habe die Beschwerdeführerin nicht eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während des gesetzlich vorgegebenen Wartejahres erfüllt.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass den Unterlagen entnommen werden könne, dass sie entgegen der Abklärungen seit dem Unfall vom 25. April 2019 sowie das ganze Jahr 2020 arbeitsunfähig gewesen sei.

2.3.          Im vorliegenden Fall ist die Frage strittig, ob während des Wartejahres eine durchgehende 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Denn nur dann kommt ein Anspruch auf eine IV-Rente in Frage.

3.                

3.1.          Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt somit u.a. eine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehende Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (sog. Wartejahr) voraus.

3.2.          Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

3.3.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit weiteren Hinweisen).

4.                

4.1.          Dr. med. G____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, diagnostizierte im Austrittsbericht der Orthopädie des E____ Basel vom 25. April 2019 eine Stichverletzung distaler Unterarm links durch eine Maschine. Eine auf der Notfallstation durchgeführte Röntgenuntersuchung habe keinen Anhalt für eine ossäre Läsion oder Fremdkörper gezeigt. Aufgrund einer angegebenen Hyposensibilität sei eine Mitbeurteilung durch die Kollegen der Neurologie erfolgt, diese hätten keine Läsion feststellen können. Der Austritt sei in stabilem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen erfolgt. Dr. med. G____ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. bis 29. April 2019 (IV-Akte 56, S. 2 f.).

4.2.          Dr. med. H____, Fachärztin für Neurologie FMH, E____ Basel, hielt im neurologischen Bericht vom 20. Juni 2019 als Diagnosen eine residuelle Schmerzsymptomatik und Hypästhesie am linken Unterarm und Hand nach Stich-/Quetschverletzung vom Unfall am 25. April 2019 fest. Es zeige sich aktuell ein von Giving Way und etwas Symptomausweitung dominiertes Bild ohne Hinweise auf eine neurogene Ursache dieses Zustandsbildes nach der Stich-/Quetschverletzung. Entsprechend schwierig sei die Interpretation. Die elektrophysiologischen Befunde vom 17. Juni 2019 seien unauffällig. Der Fokus solle auf einer Fortsetzung engmaschiger Ergotherapie und einer Anregung des Bewusstseins zur Nutzung des linken Armes im Alltag liegen. Sie müsse langsam wieder versuchen, den linken Arm bei Aktivitäten des täglichen Lebens zu involvieren, um der sich einstellenden Rückzugstendenz entgegen zu wirken (IV-Akte 79, S. 7 ff.).

4.3.          Zusätzlich berichtete die Hausärztin der Beschwerdeführerin Dr. med. D____, Fachärztin für Innere Medizin, am 19. Juli 2019, dass in der Zwischenzeit eine Chondropathia patellae des linken Knies diagnostiziert und weiter behandelt worden sei, insbesondere sei nach wiederholten Cortisoninjektionen am 10. Juli 2019 eine Radiosynoviorthese (RSO) durchgeführt worden. Von Seiten der Rheumatologin Dr. med F____, Fachärztin für Rheumatologie FMH, bestehe zurzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 7. August 2019, da der Wirkungseintritt der RSO noch abzuwarten sei. Eine Prognoseeinschätzung sei zurzeit nicht möglich. Bezüglich der Stich-/Quetschwunde des linken Vorderarmes bestehe nach wie vor eine erhebliche Symptomatik, deren Hartnäckigkeit bisher weder von den Orthopäden noch von den Neurologen habe erklärt werden können. Die Patientin trage weiter eine Handgelenksschiene, erhalte Ergotherapie und sei auch von dieser Seite her 100 % arbeitsunfähig. Die endgültige Prognose könne auch hier aktuell nicht gestellt werden, allerdings sollte eine zunehmende Besserung möglich sein. Der Verlauf bleibe abzuwarten, eine endgültige Beurteilung sei nicht vor Ende September 2019 möglich (IV-Akte 41, S. 2).

4.4.          Dr. med. F____ hielt anlässlich der Verlaufskontrolle vom 16. August 2019 als Diagnosen eine Chondropathia patallae Knie links durch den Unfall im Jahr 2017 und einen Status nach Riss-/Quetschwunde linker Unterarm vom Unfall am 25. April 2019 fest. Am 10. Juli 2019 habe die Beschwerdeführerin keine Schwellungen oder Hautveränderungen (weder trophisch, noch farblich) oder eine Temperaturdifferenz am distalen Unterarm bemerkt. Am 18. Juli 2019 habe die Beschwerdeführerin ihr Knie gezeigt. Sie habe angegeben, dass es bereits viel besser gehe und sie keine Schmerzen mehr habe. Schwellungen seien keine ersichtlich gewesen. Es habe sich somit eine Woche nach RSO ein guter Verlauf gezeigt. Ein Kniegelenkserguss habe sich nicht mehr nachweisen lassen, jedoch sei der volle Wirkungseintritt erst nach vier Wochen sicher zu beurteilen. Es würden zunehmende Beschwerden am linken Unterarm bestehen, die jedoch auch auf die Verwendung von Amerikanerstöcken zurückzuführen seien. Am 18. Juli 2019 war Dr. med. F____ bezogen auf die Chondropathia von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 7. August 2019 ausgegangen, da der Wirkungseintritt der RSO abzuwarten bleibe. Am 16. August 2019 habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass es von Seiten des Knies in den letzten Wochen mal besser mal schlechter gegangen sei. In den Befunden stellte die Ärztin erneut einen mittelgrossen Kniegelenkserguss links fest. Die RSO sei somit nicht effektiv gewesen. Die Beschwerdefreiheit zwei Wochen davor führte Dr. med. F____ auf die noch wirksamen Steroide zurück. Sie gab an, dass von rheumatologischer Seite die konservativen Therapiemassnahmen ausgeschöpft seien. Sie habe der Patientin eine Vorstellung beim Orthopäden empfohlen. Von rheumatologischer Seite bestehe aufgrund der Chondropathie eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Zu vermeiden seien das Besteigen von Leitern, Gerüsten sowie kniende Tätigkeiten, längeres Abwärtsgehen und Sprünge (IV-Akte 75, S. 6 ff.).

4.5.          Dr. med. I____, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, hielt im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 9. September 2019 bezüglich des linken Vorderarmes fest, dass die Versicherte mit einer Handgelenksmanschette erschienen sei und eine Schonhaltung eingenommen habe. Inspektorisch seien keine Schwellung und keine Muskelatrophie vorzufinden. Es fänden sich auch keine dystrophischen Störungen oder ein vermehrtes Haarwachstum. Es würden reizlose, kleinere Narben im Bereich des distalen Vorderarmes dorsalseitig vorliegen. Dort bestehe auch eine deutliche Berührungsempfindlichkeit und Druckdolenz. Bei Berührung werde die Hand respektive der Vorderarm zurückgezogen. Es bestehe keine Sensibilitätsstörung der gesamten Hand oder des Vorderarmes. Ein Faustschluss sei komplett möglich, die volle Streckung der Langfinger sei ebenfalls möglich. Aktuell sei die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit mit Gewichten bis maximal 2 kg wieder arbeitsfähig. Die linke dominante Hand solle nur als Hilfshand eingesetzt werden. Diese Zumutbarkeit gelte wahrscheinlich noch für die nächsten vier bis acht Wochen. Danach solle ein normaler Gebrauch der Hand bei fehlenden strukturellen Läsionen wieder möglich sein. Insgesamt sei von einer schweren Quetschverletzung auszugehen, die durchaus über sechs Monate Beschwerden verursachen könne. Es sei aber davon auszugehen, dass die aktuellen Einschränkungen nicht von bleibendem Charakter sein würden und die Versicherte spätestens sechs Monate nach der Quetschverletzung die volle Funktion des Vorderarmes wiedererlangen werde (IV-Akte 51.8).

4.6.          Dr. med. D____ hielt im Bericht vom 13. Juli 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Chondropathia patellae links mit rezidivierendem Reizerguss fest. Von Seite des Knies sei die Situation unverändert, die Patientin könne nur mit Mühe ihr Knie biegen und deshalb auch nur mit Mühe gehen. Es komme immer wieder zu Schwellungszuständen, bei längerem Gehen zittere das linke Bein vor Schwäche. Wegen des Wegfallens der Physiotherapie während der Covid-19-Krise sei es zu einer Verschlechterung gekommen, die Physiotherapie würde nun wiederaufgenommen. Daneben nehme die Patientin bei Bedarf Schmerzmedikamente ein. Von der Stich-/Quetschverletzung der linken Hand habe sie sich in der Zwischenzeit vollständig erholt. Es liege bezüglich des Knies keine wesentliche Änderung zum Vorbericht von Dezember 2019 vor und sie empfehle eine Beurteilung durch einen Arzt der Invalidenversicherung (IV-Akte 90, S. 2 f.). Vom 25. April bis 30. November 2019 sei sie unfall- und krankheitsbedingt zu 100 % und ab dem 1. Dezember 2019 nur noch krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 13. Januar 2020 bestätigte Dr. med. D____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 15. Februar 2020.

4.7.          Der RAD nahm am 24. September 2020 Stellung. Dr. med. J____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, führte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Chondropathia patellae linksbetont mit rezidivierenden Reizergüssen, einen Status nach Synoviorthese Knie links 07/19 und einen Status nach Cortisoninfiltrationen 3-4x/Jahr auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Stich-/Quetschverletzung distaler dorsaler Unterarm links (dominant) aufgrund des Unfalls vom 25. April 2019. Die Chondropathia patellae linksbetont sei schon aufgrund der Erstanmeldung im Dezember 2017 abgeklärt worden und die IV-Leistungen seien mit Verfügung vom 9. Juli 2018 abgelehnt worden, da der Beschwerdeführerin eine knieschonende Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Bezüglich der Knieverletzung sei im Längsschnitt eine knieschonende leichte Tätigkeit ganztags zumutbar. In der angestammten Tätigkeit, welche in der Bedienung der Kaffeekapselmaschine bestanden habe, sei aufgrund der Knieproblematik eine Leistungseinschränkung zu berücksichtigen, da bei dieser überwiegend stehenden Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf nötig sei. Im angestammten Beruf sei die Beschwerdeführerin vom 25. April 2019 bis am 19. August 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 9. September 2019 bis am 30. November 2019 habe sich die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % gesenkt (gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 9. September 2019) und betrage ab dem 1. Dezember 2019 bis auf weiteres 25 % (nach dem Bericht von Dr. med. F____ vom 16. August 2019). In einer leidensangepassten Verweistätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne langes Stehen, ohne langes Gehen, überwiegend sitzend, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Knien/Hocken/Kauern, ohne längeres Abwärtsgehen, ohne Sprünge, ohne Gehen auf unebenem Boden) habe die Arbeitsfähigkeit vom 25. April 2019 bis am 19. August 2019 0 % betragen (aufgrund des langwierigen Verlaufs nach Stich-/Quetschverletzung am linken Unterarm). Vom 9. September 2019 bis am 30. November 2019 habe sich die Arbeitsfähigkeit auf 50 % verbessert. Seit dem 1. Dezember 2019 betrage die Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres 100 % (bezogen auf das knieschonende Verweisprofil; IV-Akte 93).

5.                

5.1.          Bezüglich der Stich-/Quetschverletzung ist erstellt, dass diese im zur Diskussion stehenden Zeitpunkt (1. Dezember 2019) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr hatte. Dr. med. G____ hielt am 25. April 2019 fest, dass er keinen Anhalt für eine ossäre Läsion oder Fremdkörper gefunden habe und auch die Kollegen der Neurologie hätten keine Läsion feststellen können. Der Austritt sei in stabilem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen erfolgt. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit hatte der Arzt nur für wenige Tage bis am 29. April 2019 attestiert. Auch im neurologischen Bericht vom 20. Juni 2019 wird davon ausgegangen, dass sich ein von Giving Way und etwas Symptomausweitung dominiertes Bild ohne Hinweise auf eine neurogene Ursache dieses Zustandsbildes nach Stich-/Quetschverletzung gezeigt habe und entsprechend die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden sei, ihren Arm im Alltag mehr einzusetzen. Dr. med. D____ gab in ihrem Arztbericht vom 19. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % an. Dabei handelte es sich jedoch um eine Momentaufnahme, sie gab an, dass die endgültige Prognose nicht gestellt werden könne und eine zunehmende Besserung möglich sei. Dr. med. F____ hielt in ihrem Bericht der Verlaufskontrollen vom 16. August 2019 fest, dass die sich am 18. Juli 2019 gezeigten Verschlimmerungen der Beschwerden am Arm auf die Verwendung von Amerikanerstöcken zurückgeführt werden könne. Die SUVA-Kreisärztin Dr. med. I____ führte am 9. September 2019 auf, dass die Versicherte mit einer Handgelenksmanschette erschienen sei und eine Schonhaltung eingenommen habe. Die Einschränkung für Gewichte auf 2 kg gelte wahrscheinlich für vier bis acht Wochen. Danach sollte ein normaler Gebrauch der Hand bei fehlenden strukturellen Läsionen wieder möglich sein. Der RAD wies in seiner Stellungnahme vom 24. September 2020 zusätzlich darauf hin, dass die Suva per 30. November 2019 ihre Leistungen eingestellt habe. Somit ist aus den Akten genügend dargelegt, dass im Zeitpunkt vom 1. Dezember 2019 davon ausgegangen werden kann, dass die Stich-/Quetschverletzung durch den Unfall am 25. April 2019 keine Auswirkungen mehr auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte. So gab auch Dr. med. D____ im Arztbericht vom 13. Juli 2021 schliesslich an, dass die Beschwerdeführerin sich von der Stich-/Quetschverletzung vollständig erholt habe.

5.2.          Bezüglich der Beeinträchtigungen aufgrund der Verdrehung/Verstauchung des Knies durch den Unfall vom 22. Mai 2017 bzw. der diagnostizierten Chondropathia patellae wird in der Verfügung vom 9. Juli 2018 von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen. Da diese Verfügung nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, ist bezüglich der Situation des Knies auf Art. 17 ATSG hinzuweisen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3) und es sind nur die seit der letzten Verfügung ergangenen medizinischen Berichte zu berücksichtigen. Dr. med. D____ hielt am 19. Juli 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 7. August 2019 fest, da der Wirkungseintritt der RSO noch abzuwarten sei. Eine Prognoseeinschätzung sei zurzeit nicht möglich. Am 18. Juli 2019 habe die Beschwerdeführerin nach dem Bericht von Dr. med. F____ vom 16. August 2019 ihr Knie gezeigt. Sie habe angegeben, dass es bereits viel besser gehe und sie keine Schmerzen mehr habe. Eine Woche nach RSO habe sich ein guter Verlauf gezeigt, allerdings sei der Wirkungseintritt erst nach vier Wochen sicher zu beurteilen. Die behandelnde Rheumatologin Dr. med. F____ gab von rheumatologischer Seite eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 7. August 2019 an, da der Wirkungseintritt der RSO abzuwarten sei. Am 16. August 2019 berichtete die Beschwerdeführerin, dass es mit dem Knie mal schlechter und mal besser gehe. Das Knie sei wieder etwas geschwollen. Fünf Wochen nach der RSO zeigte sich wieder ein deutlicher Kniegelenkserguss links, sodass Dr. med. F____ schlussfolgerte, die RSO sei nicht effektiv gewesen. Die Beschwerdefreiheit zwei Wochen davor sei auf die damals noch wirksamen Steroide zurückzuführen gewesen. Es zeigt sich somit, dass die Behandlung am Knie nicht erfolgreich war und sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin wieder verschlechtert haben und Dr. med. F____ empfahl der Beschwerdeführerin eine Vorstellung beim Orthopäden. Zu vermeiden sind nach Dr. med. F____ Tätigkeiten, wie das Besteigen von Leitern, Gerüsten, kniende Tätigkeiten, längeres Abwärtsgehen und Sprünge. Daraus resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Sie äusserte sich nicht eindeutig dazu, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeit um die Tätigkeit im angestammten Beruf oder in einer leidensangepassten Tätigkeit handelt. Es ist davon auszugehen, dass sich die 25%ige Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit bezieht. Am 13. Juli 2020 hielt die Hausärztin Dr. med. D____ fest, dass sich die Situation des Knies nicht verändert habe. Die Patientin könne nur mit Mühe ihr Knie biegen und deshalb auch nur mit Mühe gehen. Es komme immer wieder zu Schwellungszuständen und bei längerem Gehen zittere das linke Bein vor Schwäche. Zudem sei es aufgrund des Wegfalls der Physiotherapie während der Covid-19-Krise zu einer Verschlechterung gekommen. Die von der Hausärztin angegebenen Beschwerden am Knie lassen sich jedoch mit dem von der Rheumatologin Dr. med. F____ erstellten Belastungsprofil vereinbaren. In einer Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern, Gerüsten, knienden Tätigkeiten, längeres Abwärtsgehen und Sprünge müsste die Patientin das Knie nicht oft biegen und nicht viel oder länger gehen. Im angestammten Beruf als Maschinenbedienerin bzw. Produktionsmitarbeiterin bei der C____ AG bedient die Beschwerdeführerin eine Kaffeekapselmaschine. Auch wenn sie dabei überwiegend stehen muss, handelt es sich um eine Tätigkeit, die sich mit dem beschriebenen Belastungsprofil vereinbaren lässt. Der erhöhte Pausenbedarf ist mit der um 25 % verminderten Arbeitsfähigkeit ausreichend berücksichtigt. Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin entgegen der Empfehlung keinen Orthopäden konsultiert. Der RAD hielt am 24. September 2020 in seiner Stellungnahme fest, dass im Längsschnitt knieschonende leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Da die Beschwerdeführerin überwiegend stehend tätig gewesen sei, ist aufgrund der Knieproblematik ein erhöhter Pausenbedarf zu berücksichtigen und so könne in Übereinstimmung mit der Rheumatologin Dr. med. F____ von einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die Beurteilung des RAD ist aufgrund des Dargelegten nicht zu beanstanden und es ist daher ab 1. Dezember 2019 von einer nur noch 25%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

5.3.          Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2019 wieder zu 75 % in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeitsfähig war.

5.4.          Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 9. Juli 2018 hielt fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe, da nach den Unterlagen von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werde. Erst mit dem Unfall vom 25. April 2019 entstand wieder eine das Wartejahr auslösende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2016, 8C_544/2016, E. 4.1.). Eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bestand nach den Angaben des RAD vom 25. April 2019 bis am 31. November 2019, somit für etwas mehr als sieben Monate. Damit hat, wie in der Verfügung vom 23. November 2020 festgehalten, die Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgegebene Wartefrist von einem Jahr mit durchgehender 40%iger Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.  

6.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin.  

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin

–          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: