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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.164
Verfügung vom
23. November 2020
Beweiswert Arztbericht, Wartejahr
nicht erfüllt
Tatsachen
I.
a) Die 1968 geborene Beschwerdeführerin war von
August 2016 bis Mai 2017 und von April 2018 bis April 2019 bei
der B____ AG, [...], einem Personalverleihunternehmen, als Betriebsmitarbeiterin
angestellt (IV-Akte 2 und 35).
Die Beschwerdeführerin ist am 22. Mai 2017 während
der Arbeit für die C____ AG, [...], gestolpert und umgefallen. Dabei hat sie
sich ihr rechtes Fussgelenk und Knie verdreht und verstaucht (Schadenmeldung
UVG vom 29. Mai 2021, IV-Akte 8.51).
Am 6. Dezember 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin
bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Gestützt auf den Bericht
von Dr. med. D____ vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 7) hat die
Kreisärztin der SUVA die Beschwerdeführerin mit Bericht vom
20. Dezember 2017 (IV-Akte 8.4) als wieder vollständig arbeitsfähig
beurteilt. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) übernahm diese Einschätzung (Stellungnahmen
vom 9. Januar 2018 und 5. Juli 2018, IV-Akte 14 und 29).
Die IV-Stelle kündigte im Vorbescheid vom 8. März 2018 (IV-Akte 16) an, es
bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Am 9. Juli 2018 verfügte
sie entsprechend (IV-Akte 31).
b) Am 24. Juni 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut bei der IV-Stelle an. Am 25. April 2019 hatte sie sich während der
Arbeit bei der C____ AG beim Einfüllen eines neuen Kartons in die Kaffeekapselmaschine
die linke Hand in der Maschine eingeklemmt. Dabei zog sie sich Verletzungen
(Schürfung, Schnitt) an der linken Mittelhand zu (Anmeldung vom
24. Juni 2019, IV-Akte 35; Schadenmeldung UVG vom
2. Mai 2019, IV-Akte 44.39). Nach Einholung der Akten der
Unfallversicherung sowie weiterer ärztlicher Unterlagen (Arztbericht Dr. med. D____
vom 19. Juli 2019, IV-Akte 41, S. 2; kreisärztlicher
Untersuchungsbericht vom 9. September 2019, IV-Akte 51.8; Arztbericht
Orthopädie E____ Basel vom 25. April 2019, IV-Akte 56, S. 2 f.;
Arztbericht Dr. med. F____ vom 16. August 2019,
IV-Akte 75, S. 6 ff.; Arztbericht Neurologie E____ Basel
vom 20. Juni 2019, IV-Akte 79, S. 7 ff.; Arztbericht
Dr. med. D____ vom 13. Juli 2020, IV-Akte 90, S. 2 f.) hielt der
RAD die Beschwerdeführerin ab Dezember 2019 in der angestammten Tätigkeit als Maschinenbedienerin
bzw. Produktionsmitarbeiterin zu 75 % und in einer leidensangepassten Verweistätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig (Stellungnahme RAD vom 24. September 2020,
IV-Akte 93). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 94) verneinte
die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2020 einen Rentenanspruch mit
der Begründung, das Wartejahr sei nicht erfüllt (IV-Akte 95).
II.
Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2020 beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die Verfügung vom 23. November 2020
aufzuheben und ihr eine Invalidenrente auszurichten.
In der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2021 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangte, findet am 6. Dezember 2021 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom
3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG;
SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG)
einzutreten.
2.
2.1.
In der Verfügung vom
23. November 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
eine Invalidenrente, da die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass die
Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 1. Dezember 2019
eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % aufweise. Somit habe die Beschwerdeführerin
nicht eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während des
gesetzlich vorgegebenen Wartejahres erfüllt.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass den
Unterlagen entnommen werden könne, dass sie entgegen der Abklärungen seit dem Unfall
vom 25. April 2019 sowie das ganze Jahr 2020 arbeitsunfähig gewesen
sei.
2.3.
Im vorliegenden Fall ist die Frage strittig, ob während des
Wartejahres eine durchgehende 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Denn nur
dann kommt ein Anspruch auf eine IV-Rente in Frage.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. c).
Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt somit u.a. eine
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehende Arbeitsunfähigkeit
von durchschnittlich mindestens 40 % (sog. Wartejahr) voraus.
3.2.
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4 mit
weiteren Hinweisen).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a
mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Dr. med. G____, Fachärztin für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, diagnostizierte
im Austrittsbericht der Orthopädie des E____ Basel vom 25. April 2019
eine Stichverletzung distaler Unterarm links durch eine Maschine. Eine auf der
Notfallstation durchgeführte Röntgenuntersuchung habe keinen Anhalt für eine
ossäre Läsion oder Fremdkörper gezeigt. Aufgrund einer angegebenen
Hyposensibilität sei eine Mitbeurteilung durch die Kollegen der Neurologie
erfolgt, diese hätten keine Läsion feststellen können. Der Austritt sei in
stabilem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen erfolgt. Dr. med. G____
attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. bis 29. April 2019
(IV-Akte 56, S. 2 f.).
4.2.
Dr. med. H____, Fachärztin für
Neurologie FMH, E____ Basel, hielt im neurologischen Bericht vom
20. Juni 2019 als Diagnosen eine residuelle Schmerzsymptomatik und
Hypästhesie am linken Unterarm und Hand nach Stich-/Quetschverletzung vom
Unfall am 25. April 2019 fest. Es zeige sich aktuell ein von Giving
Way und etwas Symptomausweitung dominiertes Bild ohne Hinweise auf eine
neurogene Ursache dieses Zustandsbildes nach der Stich-/Quetschverletzung.
Entsprechend schwierig sei die Interpretation. Die elektrophysiologischen Befunde
vom 17. Juni 2019 seien unauffällig. Der Fokus solle auf einer
Fortsetzung engmaschiger Ergotherapie und einer Anregung des Bewusstseins zur Nutzung
des linken Armes im Alltag liegen. Sie müsse langsam wieder versuchen, den
linken Arm bei Aktivitäten des täglichen Lebens zu involvieren, um der sich
einstellenden Rückzugstendenz entgegen zu wirken (IV-Akte
79, S. 7 ff.).
4.3.
Zusätzlich berichtete die
Hausärztin der Beschwerdeführerin Dr. med. D____, Fachärztin für Innere
Medizin, am 19. Juli 2019, dass in
der Zwischenzeit eine Chondropathia patellae des linken Knies diagnostiziert
und weiter behandelt worden sei, insbesondere sei nach wiederholten
Cortisoninjektionen am 10. Juli 2019 eine Radiosynoviorthese (RSO)
durchgeführt worden. Von Seiten der Rheumatologin Dr. med F____, Fachärztin für
Rheumatologie FMH, bestehe zurzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 7. August 2019,
da der Wirkungseintritt der RSO noch abzuwarten sei. Eine Prognoseeinschätzung sei
zurzeit nicht möglich. Bezüglich der Stich-/Quetschwunde des linken Vorderarmes
bestehe nach wie vor eine erhebliche Symptomatik, deren Hartnäckigkeit bisher
weder von den Orthopäden noch von den Neurologen habe erklärt werden können.
Die Patientin trage weiter eine Handgelenksschiene, erhalte Ergotherapie und sei
auch von dieser Seite her 100 % arbeitsunfähig. Die endgültige Prognose könne
auch hier aktuell nicht gestellt werden, allerdings sollte eine zunehmende
Besserung möglich sein. Der Verlauf bleibe abzuwarten, eine endgültige
Beurteilung sei nicht vor Ende September 2019 möglich (IV-Akte 41,
S. 2).
4.4.
Dr. med. F____ hielt anlässlich
der Verlaufskontrolle vom 16. August 2019 als Diagnosen eine
Chondropathia patallae Knie links durch den Unfall im Jahr 2017 und einen
Status nach Riss-/Quetschwunde linker Unterarm vom Unfall am 25. April 2019
fest. Am 10. Juli 2019 habe die Beschwerdeführerin keine Schwellungen
oder Hautveränderungen (weder trophisch, noch farblich) oder eine Temperaturdifferenz
am distalen Unterarm bemerkt. Am 18. Juli 2019 habe die
Beschwerdeführerin ihr Knie gezeigt. Sie habe angegeben, dass es bereits viel besser
gehe und sie keine Schmerzen mehr habe. Schwellungen seien keine ersichtlich
gewesen. Es habe sich somit eine Woche nach RSO ein guter Verlauf gezeigt. Ein
Kniegelenkserguss habe sich nicht mehr nachweisen lassen, jedoch sei der volle
Wirkungseintritt erst nach vier Wochen sicher zu beurteilen. Es würden zunehmende
Beschwerden am linken Unterarm bestehen, die jedoch auch auf die Verwendung von
Amerikanerstöcken zurückzuführen seien. Am 18. Juli 2019 war Dr. med.
F____ bezogen auf die Chondropathia von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bis am 7. August 2019 ausgegangen, da der Wirkungseintritt der RSO
abzuwarten bleibe. Am 16. August 2019 habe die Beschwerdeführerin
berichtet, dass es von Seiten des Knies in den letzten Wochen mal besser mal
schlechter gegangen sei. In den Befunden stellte die Ärztin erneut einen
mittelgrossen Kniegelenkserguss links fest. Die RSO sei somit nicht effektiv
gewesen. Die Beschwerdefreiheit zwei Wochen davor führte Dr. med. F____ auf die
noch wirksamen Steroide zurück. Sie gab an, dass von rheumatologischer Seite
die konservativen Therapiemassnahmen ausgeschöpft seien. Sie habe der Patientin
eine Vorstellung beim Orthopäden empfohlen. Von rheumatologischer Seite bestehe
aufgrund der Chondropathie eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Zu vermeiden seien
das Besteigen von Leitern, Gerüsten sowie kniende Tätigkeiten, längeres
Abwärtsgehen und Sprünge (IV-Akte 75, S. 6 ff.).
4.5.
Dr. med. I____, Fachärztin für
Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, hielt im kreisärztlichen
Untersuchungsbericht vom 9. September 2019 bezüglich des linken
Vorderarmes fest, dass die Versicherte mit einer Handgelenksmanschette erschienen
sei und eine Schonhaltung eingenommen habe. Inspektorisch seien keine
Schwellung und keine Muskelatrophie vorzufinden. Es fänden sich auch keine
dystrophischen Störungen oder ein vermehrtes Haarwachstum. Es würden reizlose,
kleinere Narben im Bereich des distalen Vorderarmes dorsalseitig vorliegen.
Dort bestehe auch eine deutliche Berührungsempfindlichkeit und Druckdolenz. Bei
Berührung werde die Hand respektive der Vorderarm zurückgezogen. Es bestehe keine
Sensibilitätsstörung der gesamten Hand oder des Vorderarmes. Ein Faustschluss
sei komplett möglich, die volle Streckung der Langfinger sei ebenfalls möglich.
Aktuell sei die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit mit Gewichten bis
maximal 2 kg wieder arbeitsfähig. Die linke dominante Hand solle nur als
Hilfshand eingesetzt werden. Diese Zumutbarkeit gelte wahrscheinlich noch für
die nächsten vier bis acht Wochen. Danach solle ein normaler Gebrauch der Hand
bei fehlenden strukturellen Läsionen wieder möglich sein. Insgesamt sei von
einer schweren Quetschverletzung auszugehen, die durchaus über sechs Monate Beschwerden
verursachen könne. Es sei aber davon auszugehen, dass die aktuellen
Einschränkungen nicht von bleibendem Charakter sein würden und die Versicherte
spätestens sechs Monate nach der Quetschverletzung die volle Funktion des
Vorderarmes wiedererlangen werde (IV-Akte 51.8).
4.6.
Dr. med. D____ hielt im Bericht vom 13. Juli 2020
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Chondropathia
patellae links mit rezidivierendem Reizerguss fest. Von Seite des Knies sei die
Situation unverändert, die Patientin könne nur mit Mühe ihr Knie biegen und deshalb
auch nur mit Mühe gehen. Es komme immer wieder zu Schwellungszuständen, bei
längerem Gehen zittere das linke Bein vor Schwäche. Wegen des Wegfallens der Physiotherapie
während der Covid-19-Krise sei es zu einer Verschlechterung gekommen, die
Physiotherapie würde nun wiederaufgenommen. Daneben nehme die Patientin bei
Bedarf Schmerzmedikamente ein. Von der Stich-/Quetschverletzung der linken Hand
habe sie sich in der Zwischenzeit vollständig erholt. Es liege bezüglich des Knies
keine wesentliche Änderung zum Vorbericht von Dezember 2019 vor und sie
empfehle eine Beurteilung durch einen Arzt der Invalidenversicherung (IV-Akte
90, S. 2 f.). Vom 25. April bis 30. November 2019 sei sie
unfall- und krankheitsbedingt zu 100 % und ab dem 1. Dezember 2019 nur
noch krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 13. Januar 2020 bestätigte
Dr. med. D____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 15. Februar 2020.
4.7.
Der RAD nahm am 24. September 2020 Stellung. Dr.
med. J____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, führte als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine Chondropathia patellae linksbetont mit rezidivierenden Reizergüssen, einen
Status nach Synoviorthese Knie links 07/19 und einen Status nach
Cortisoninfiltrationen 3-4x/Jahr auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei
ein Status nach Stich-/Quetschverletzung distaler dorsaler Unterarm links
(dominant) aufgrund des Unfalls vom 25. April 2019. Die Chondropathia
patellae linksbetont sei schon aufgrund der Erstanmeldung im Dezember 2017
abgeklärt worden und die IV-Leistungen seien mit Verfügung vom
9. Juli 2018 abgelehnt worden, da der Beschwerdeführerin eine knieschonende
Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Bezüglich der Knieverletzung sei im Längsschnitt
eine knieschonende leichte Tätigkeit ganztags zumutbar. In der angestammten
Tätigkeit, welche in der Bedienung der Kaffeekapselmaschine bestanden habe, sei
aufgrund der Knieproblematik eine
Leistungseinschränkung zu berücksichtigen, da bei dieser überwiegend stehenden
Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf nötig sei. Im angestammten Beruf sei die
Beschwerdeführerin vom 25. April 2019 bis
am 19. August 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom
9. September 2019 bis am 30. November 2019 habe sich die
Arbeitsunfähigkeit auf 50 % gesenkt (gestützt auf die kreisärztliche
Untersuchung vom 9. September 2019) und betrage ab dem
1. Dezember 2019 bis auf weiteres 25 % (nach dem Bericht von Dr.
med. F____ vom 16. August 2019). In einer leidensangepassten
Verweistätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne langes Stehen, ohne
langes Gehen, überwiegend sitzend, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten, ohne
Knien/Hocken/Kauern, ohne längeres Abwärtsgehen, ohne Sprünge, ohne Gehen auf
unebenem Boden) habe die Arbeitsfähigkeit vom 25. April 2019 bis
am 19. August 2019 0 % betragen (aufgrund des langwierigen
Verlaufs nach Stich-/Quetschverletzung am linken Unterarm). Vom 9. September 2019
bis am 30. November 2019 habe sich die Arbeitsfähigkeit auf
50 % verbessert. Seit dem 1. Dezember 2019 betrage die
Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres 100 % (bezogen auf das knieschonende
Verweisprofil; IV-Akte 93).
5.
5.1.
Bezüglich der Stich-/Quetschverletzung ist erstellt, dass
diese im zur Diskussion stehenden Zeitpunkt (1. Dezember 2019) keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr hatte. Dr. med. G____ hielt am 25. April 2019 fest,
dass er keinen Anhalt für eine ossäre Läsion oder Fremdkörper gefunden habe und
auch die Kollegen der Neurologie hätten keine Läsion feststellen können. Der
Austritt sei in stabilem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen
erfolgt. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit hatte der Arzt nur für wenige Tage bis
am 29. April 2019 attestiert. Auch im neurologischen Bericht vom
20. Juni 2019 wird davon ausgegangen, dass sich ein von Giving Way
und etwas Symptomausweitung dominiertes Bild ohne Hinweise auf eine neurogene
Ursache dieses Zustandsbildes nach Stich-/Quetschverletzung gezeigt habe und
entsprechend die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden sei, ihren Arm im
Alltag mehr einzusetzen. Dr. med. D____
gab in ihrem Arztbericht vom 19. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % an. Dabei handelte es sich jedoch um eine Momentaufnahme, sie gab
an, dass die endgültige Prognose nicht
gestellt werden könne und eine zunehmende Besserung möglich sei. Dr. med. F____
hielt in ihrem Bericht der Verlaufskontrollen vom 16. August 2019
fest, dass die sich am 18. Juli 2019 gezeigten Verschlimmerungen der
Beschwerden am Arm auf die Verwendung von Amerikanerstöcken zurückgeführt
werden könne. Die SUVA-Kreisärztin Dr. med. I____ führte am
9. September 2019 auf, dass die Versicherte mit einer
Handgelenksmanschette erschienen sei und eine Schonhaltung eingenommen habe. Die
Einschränkung für Gewichte auf 2 kg gelte wahrscheinlich für vier bis acht
Wochen. Danach sollte ein normaler Gebrauch der Hand bei fehlenden
strukturellen Läsionen wieder möglich sein. Der RAD wies in seiner
Stellungnahme vom 24. September 2020 zusätzlich darauf hin, dass die
Suva per 30. November 2019 ihre Leistungen eingestellt habe. Somit
ist aus den Akten genügend dargelegt, dass im Zeitpunkt vom
1. Dezember 2019 davon ausgegangen werden kann, dass die Stich-/Quetschverletzung
durch den Unfall am 25. April 2019 keine Auswirkungen mehr auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte. So gab auch Dr. med. D____ im
Arztbericht vom 13. Juli 2021 schliesslich an, dass die
Beschwerdeführerin sich von der Stich-/Quetschverletzung vollständig erholt
habe.
5.2.
Bezüglich der
Beeinträchtigungen aufgrund der Verdrehung/Verstauchung des Knies durch den
Unfall vom 22. Mai 2017 bzw. der diagnostizierten Chondropathia
patellae wird in der Verfügung vom 9. Juli 2018 von einer
vollumfänglichen Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen. Da
diese Verfügung nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, ist bezüglich
der Situation des Knies auf Art. 17 ATSG hinzuweisen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3)
und es sind nur die seit der letzten Verfügung ergangenen medizinischen
Berichte zu berücksichtigen. Dr. med. D____ hielt am 19. Juli 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 7. August 2019
fest, da der Wirkungseintritt der RSO noch abzuwarten sei. Eine
Prognoseeinschätzung sei zurzeit nicht möglich. Am 18. Juli 2019 habe
die Beschwerdeführerin nach dem Bericht von Dr. med. F____ vom 16. August 2019
ihr Knie gezeigt. Sie habe angegeben, dass es bereits viel besser gehe und sie keine
Schmerzen mehr habe. Eine Woche nach RSO habe sich ein guter Verlauf gezeigt,
allerdings sei der Wirkungseintritt erst nach vier Wochen sicher zu beurteilen.
Die behandelnde Rheumatologin Dr. med. F____ gab von rheumatologischer Seite
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 7. August 2019 an, da der
Wirkungseintritt der RSO abzuwarten sei. Am 16. August 2019 berichtete
die Beschwerdeführerin, dass es mit dem Knie mal schlechter und mal besser gehe.
Das Knie sei wieder etwas geschwollen. Fünf Wochen nach der RSO zeigte sich
wieder ein deutlicher Kniegelenkserguss links, sodass Dr. med. F____
schlussfolgerte, die RSO sei nicht effektiv gewesen. Die Beschwerdefreiheit
zwei Wochen davor sei auf die damals noch wirksamen Steroide zurückzuführen
gewesen. Es zeigt sich somit, dass die Behandlung am Knie nicht erfolgreich war
und sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin wieder verschlechtert haben und
Dr. med. F____ empfahl der Beschwerdeführerin eine Vorstellung beim Orthopäden.
Zu vermeiden sind nach Dr. med. F____ Tätigkeiten, wie das Besteigen von
Leitern, Gerüsten, kniende Tätigkeiten, längeres Abwärtsgehen und Sprünge.
Daraus resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Sie äusserte sich
nicht eindeutig dazu, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeit um die Tätigkeit im
angestammten Beruf oder in einer leidensangepassten Tätigkeit handelt. Es ist
davon auszugehen, dass sich die 25%ige Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte
Tätigkeit bezieht. Am 13. Juli 2020 hielt die Hausärztin Dr. med. D____
fest, dass sich die Situation des Knies nicht verändert habe. Die Patientin
könne nur mit Mühe ihr Knie biegen und deshalb auch nur mit Mühe gehen. Es
komme immer wieder zu Schwellungszuständen und bei längerem Gehen zittere das
linke Bein vor Schwäche. Zudem sei es aufgrund des Wegfalls der Physiotherapie
während der Covid-19-Krise zu einer Verschlechterung gekommen. Die von der
Hausärztin angegebenen Beschwerden am Knie lassen sich jedoch mit dem von der
Rheumatologin Dr. med. F____ erstellten Belastungsprofil vereinbaren. In einer
Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern, Gerüsten, knienden Tätigkeiten, längeres
Abwärtsgehen und Sprünge müsste die Patientin das Knie nicht oft biegen und nicht
viel oder länger gehen. Im angestammten Beruf als Maschinenbedienerin bzw. Produktionsmitarbeiterin
bei der C____ AG bedient die Beschwerdeführerin eine Kaffeekapselmaschine. Auch wenn sie dabei überwiegend stehen muss, handelt es sich um eine Tätigkeit, die sich mit dem
beschriebenen Belastungsprofil vereinbaren lässt. Der erhöhte Pausenbedarf ist
mit der um 25 % verminderten Arbeitsfähigkeit ausreichend berücksichtigt.
Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin entgegen der Empfehlung keinen Orthopäden
konsultiert. Der RAD hielt am 24. September 2020 in seiner Stellungnahme
fest, dass im Längsschnitt knieschonende leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar
seien. Da die Beschwerdeführerin überwiegend stehend tätig gewesen sei, ist
aufgrund der Knieproblematik ein erhöhter Pausenbedarf zu berücksichtigen und
so könne in Übereinstimmung mit der Rheumatologin Dr. med. F____ von einer
25%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die Beurteilung des RAD ist
aufgrund des Dargelegten nicht zu beanstanden und es ist daher ab
1. Dezember 2019 von einer nur noch 25%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
5.3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der medizinischen
Unterlagen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ab dem
1. Dezember 2019 wieder zu 75 % in ihrer bisherigen
Tätigkeit arbeitsfähig war.
5.4.
Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 9. Juli 2018
hielt fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung habe, da nach den Unterlagen von einer vollumfänglichen
Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werde. Erst mit dem
Unfall vom 25. April 2019 entstand wieder eine das Wartejahr auslösende
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG,
siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2016, 8C_544/2016, E.
4.1.). Eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bestand
nach den Angaben des RAD vom 25. April 2019 bis am 31. November
2019, somit für etwas mehr als sieben Monate. Damit hat, wie in der Verfügung
vom 23. November 2020 festgehalten, die Beschwerdeführerin die gesetzlich
vorgegebene Wartefrist von einem Jahr mit durchgehender 40%iger
Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die
ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: