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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL (Rektifikat vom 13.1.23)
vom 1. Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.165
Verfügung vom 11. November 2020
Tatsachen
I.
Die 1964 geborene Beschwerdeführerin absolvierte von 1983 bis 1990 in ihrer Heimat ein juristisches Studium. Am 22. Februar 1991 floh sie in die Schweiz und wurde hier 1998 als Asylantin anerkannt (IV-Akte 25).
Am 8. Juli 1992 wurde eine Nierentransplantation vorgenommen und die Beschwerdeführerin erhielt eine Niere ihres Vaters. Ab August 1997 arbeitete die Beschwerdeführerin bei der Firma C____ AG als [...] mit einem Pensum von 100% (Arbeitsvertrag, IV-Akte 22, S. 11).
Im Jahr 2003 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin medizinische Massnahmen in Form einer Staroperation, welche ihr gewährt wurde (IV-Akte 9). Da im Jahre 2008 aufgrund eines Transplantatversagens die transplantierte Niere entfernt und erneut eine Nierendialyse notwendig wurde, reduzierte die Beschwerdeführerin ab Mitte 2008 ihr Pensum auf 60%. Bei chronischer Hepatitis C wurde im Februar 2009 mit einer Behandlung mit Interferon und Ribavirin begonnen.
Am 10. August 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 21). Diese sprach ihr mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 49). Am 10. August 2011 wurde der Beschwerdeführerin eine Leichenniere transplantiert (IV-Akte 53, S. 5). Die Rente wurde in der Folge Anspruch revisionsweise bestätigt (IV-Akten 59 und 66). Die Arbeitgeberin kündete das Arbeitsverhältnis per 31. August 2017 wegen einer Umstrukturierung (vgl. Kündigung, IV-Akte 73, S. 7).
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 6. August 2018 (Stempel Posteingang) erneut bei der Beschwerdegegnerin an und gab an, ihr Gesundheitszustand habe sich aufgrund von Schmerzen nach zweimaliger Nierentransplantation, Hüftschmerzen bds., Rücken, Becken, Knie und einer Depression verschlechtert (IV-Akte 71, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische Abklärungen und gab bei der D____ (D____) AG ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Nephrologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie in Auftrag, welches am 21. Juni 2019 erstattet wurde (IV-Akte 111). Die D____-Gutachter stellten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und attestierten der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. Juli 2019 mit, dass sie beabsichtige die Invalidenrente einzustellen (IV-Akte 116). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 117).
Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Arztbericht von PD Dr. E____ vom 16. August 2019; IV-Akte 120, S. 2; Schreiben von Prof. Dr. F____ mit Eingangsstempel vom 24. September 2019, IV-Akte 122; MRI-Bericht Hüfte vom 19. August 2019, IV-Akte 123; Schreiben von Dr. G____ vom 12. Oktober 2019, IV-Akte 126), tätigte die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle eine Rückfrage (IV-Akte 138). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 139) bei Dr. H____ und Dr. I____ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten Dr. H____ vom 06.07.2020, IV-Akte 152; Gutachten Dr. I____ vom 08.07.2020, IV-Akte 153). Nach einer RAD-Stellungnahme (vgl. IV-Akte 155) kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. Juli 2020 wiederum die Leistungseinstellung an (IV-Akte 156). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (IV-Akte 161) unter Belage verschiedener Arztberichte Einwand (Prof. Dr. F____ vom 06.09.2020, IV-Akte 163; MRI [...] vom 17.09.2020, IV-Akte 165). Am 29. Oktober 2020 wurde bei der Beschwerdeführerin eine COVID-19 Infektion mit atypischer Pneumonie diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin musste deswegen hospitalisiert werden. Mit Verfügung vom 11. November 2020 hielt die Beschwerdegegnerin nach einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 167) bei einem ermittelten IV-Grad von 37% an der Rentenaufhebung fest (IV-Akte 170).
II.
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Verfügung vom 11. November 2020 sei aufzuheben, und die Beschwer-degegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 11. November 2020 aufzuheben, und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über die Ansprüche der Beschwerdeführerin entscheide.
3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Verlaufsbericht der Schmerztherapie des [...]spitals [...] vom 8. Oktober 2020 (Beschwerdebeilage/BB 4) sowie den provisorischen Bericht der Klinik für Innere Medizin des [...]spitals [...] vom 12. November 2020 ein (BB 5).
Die Beschwerdegegnerin legt die neuen Arztberichte dem RAD vor (Aktennotiz Dr. J____ vom 21. Januar 2021, IV-Akte 177). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 3. März 2021 resp. Duplik vom 31. März 2021 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2021 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.
IV.
Am 19. Mai 2021 findet die erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Nach Ansicht der Kammer kann auf das D____-Gutachten, wonach bei der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin resp. in einer Verweistätigkeit gegeben sei, nicht abgestellt werden, wie dies bereits der RAD festgestellt hat (vgl. RAD-Stellungnahme vom 11.02.2020, IV-Akte 139). Zudem erscheint auch das in der Folge von der Beschwerdegegnerin eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Verlaufsgutachten von Dres. H____/ und die darin festgestellte 70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer Verweistätigkeit nicht als überzeugend.
Insbesondere kann die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, wonach die diagnostischen Kriterien einer rezidivierend depressiven Störung wegen der fehlenden Abgrenzbarkeit isolierter depressiver Episoden in der Vergangenheit nicht erfüllt gewesen seien, angesichts des Umstands, dass der behandelnde Arzt Prof. Dr. F____ berichtet, die Beschwerdeführerin habe seit 1994 mehrere depressive Episoden erlitten (IV-Akte 122), nicht nachvollzogen werden. Es kommt hinzu, dass gemäss den Ausführungen im psychiatrischen Gutachten auf antidepressive Medikation verzichtet werde (IV-Akte 153, S. 16) und demgegenüber bei Prof. Dr. F____ wiederholt Psychopharmaka eingesetzt worden seien (IV-Akte 163, S. 2). Vor dem Hintergrund der multiplen Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit mehreren operativen Eingriffen wird entschieden, dass sich die Schwere der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Einschränkungen mit dem lediglich bidisziplinären Gutachten nicht beurteilen lässt. Entsprechend beschliesst die Kammer die Ausstellung des Falles zur Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 wird den Parteien bekannt gegeben, dass ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Disziplinen Nephrologie, Psychiatrie und Rheumatologie bei der K____ Begutachtungen in Basel in Auftrag gegeben wird. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie mit der Vergabe des Gutachtens an die K____ und mit den vorgeschlagenen Fachdisziplinen einverstanden ist. Von der Beschwerdeführerin geht innert Frist keine Stellungnahme ein.
Mit Verfügung vom 10. November 2021 wird den Parteien der Fragekatalog zugestellt. Mit Eingabe vom 18. November 2021 bestätigt die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis zur Entbindung der Schweigepflicht. Mit Eingabe vom 23. November 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufnahme der Frage nach der Konsensbeurteilung in den Fragekatalog. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 3. Dezember 2021, dass der Gutachtensauftrag um einen Hinweis ergänzt werde, dass psychiatrische Einschränkungen nach BGE 141 V 281 mittels des strukturierten Beweisverfahrens mit Standardindikatoren ausgewiesen werden müssen. Zudem beantragt sie, dass die Sachverständigen darum ersucht werden sollten, zu allfälligen abweichenden Beurteilungen in den Vorakten Stellung zu nehmen und dabei allfällige Divergenzen näher zu begründen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wird der Gutachtensauftrag inklusive der Entbindungserklärung verschickt.
Das Gutachten vom 7. September 2022 geht am 8. September 2022 beim Gericht ein und wird daraufhin an die Parteien übermittelt. Die Beschwerdegegnerin holt eine Stellungnahme beim RAD ein (IV-Akte 180) und verzichtet mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 auf weitere Bemerkungen zum Gutachten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilt am 17. Oktober 2021 telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin mit dem Gutachten einverstanden sei.
Daraufhin wird am 1. Dezember 2022 die Sache erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.5.2. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, wenn keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.5.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.5.4. Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
1. Femurkopfnekrose ARCO 3 rechts (ICD-10 M87.95), ED 08/2017 mit/bei
- MRI der rechten Hüfte vom 13.05.2015: Beginnendes Knochenödem am Humeruskopf
- MRI der rechten Hüfte vom 11.08.2017: Leicht entrundeter Femurkopf mit irregulärer Corticalis inferomedial im Sinne einer beginnenden Hüftnekrose
- MRI Hüfte rechts vom 19.08.2019: Hüftkopfnekrose antero-superior mit vorbestehendem subchondralem Einbruch des Hüftkopfes und ödemäquivalentem Knochenmarksignal Stadium 3 ARCO, mukoide Degeneration des Labrums mit Riss antero-superior sowie ausgedehnter Chondropathie anterior und medial, Bursitis trochanterica mit Tendinopathie ansatznaher Sehne des M. gluteus medius und minimus
- MRI Becken nativ vom 02.02.2021: Hüftgelenk rechts: Leichte Progredienz der Femurkopfnekrose, lokalisiert mit subchondraler Ödembildung und leicht progredienter Konturirregularität und Abflachung der kranioventralen Femurkopfzirkumferenz ARCO Stadium 3, zusätzlich progrediente dominante, den Femurkopf betreffende moderate Coxarthrose ohne Gelenkerguss, vorbestehende Partialruptur der Gluteus-minimus-Sehne zur Insertion am ventralen Trochanter mit hier lokalisierter Begleit-Bursitis, verbunden mit zentraler Muskelbauch-Atrophie, keine Atrophie der M. gluteus medius oder maximus mit intakt durchgängig dargestellten Sehnen
- St. n. minimal invasiv zementierter Hüfttotalprothese rechts am 03.02.2021
- aktuell günstiger, stabiler Verlauf
2. Femurkopfnekrose ARCO 1 links (ICD-10 M87.95), ED 02/2021
- MRI Hüftgelenk links vom 19.08.2019: Mukoide Degeneration des Labrums mit nicht disloziertem Abriss antero-superior, keine Hüftkopfnekrose, kein höhergradiger Knorpelschaden
- Bursitis trochanterica mit begleitender Tendinopathie ansatznahe Sehne des M. gluteus medius und minimus
- MRI Becken nativ vom 02.02.2021: Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19.08.2019 neu ausgedehntes subchondrales Ödem mit polylinärem Aspekt, ohne Infraktion der subchondralen Grenzlamelle, mit einer Femurkopfnekrose im Ablauf (ARCO Stadium 1) vereinbar, ohne Ergussbildung oder Osteoarthrose, floride Insertionstendinopathie der sonst in Kontinuität durchgängigen Gluteus-medius-Sehne zur Insertion am Trochanter majus. Keine Atrophie der Glutealmuskulatur, keine periartikulär prominent vergrösserte Bursa
- Rx Röntgen Beckenübersicht und Hüfte vom 03.02.2022 (Bericht Prof. Stoffel vom 08.02.2022): Auf der linken Seite ist die Femurkopfnekrose, die in einem früheren MRI dokumentiert wurde, nicht darstellbar
- aktuell torpider Verlauf mit intermittierenden Exazerbationen
3. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierend exazerbierender Radikulopathie L4 linksseitig (ICD-10 M54.5, M51.2), ED 12/2017 mit/bei
- MRI der LWS vom 27.12.2017: In LWK3/4 Endplattenveränderungen Modic II linksbetont, breitbasige Diskushernie paramedian bis extraforaminal links, Retrospondylose sowie hypertrophe Spondylarthrose linksbetont. Hochgradige osteodiskogene foraminale Enge L4 links
- in LWK5/SWK1 fokale Diskushernie paramedian bis foraminal rechts, geringe rezessale Enge S1 rechts ohne Wurzelkompression
- MRI der Lendenwirbelsäule vom 21.03.2019: Unveränderte hochgradige foraminale Enge diskogen links auf Höhe LWK4/5, aktivierte Facettengelenksarthrose LWK4/5 rechts, asymmetrisches Bulging LWK5/SWK1 mit leichter Verlagerung der S1-Wurzel rechts, vorbestehend
- MRI der Lendenwirbelsäule vom 17.09.2020: Hochgradige foraminale Stenose bei Discus-Bulging und Facettengelenkarthrosen mit Kompression der Nervenwurzel L5 links sowie geringer Kontakt zur Nervenwurzel L5 links rezessal, weitgehend stationäres Ausmass der Facettengelenkarthrose
- MRI der Lendenwirbelsäule vom 27.07.2021: Unverändert zur Voruntersuchung hochgradige neuroforaminale Stenose LWK4/5 links und zur Voruntersuchung leicht zunehmende, noch leichtgradige neuroforaminale Stenose LWK2/3 rechts
- prärezessal/rezessale Enge auf Höhe von LWK2/3 rechts und LWK4/5 links mit jeweils möglicher Affektion der Wurzel L3 rechts und L5/S1 links, keine höhergradigen spinalen Stenosen
- St. n. BV-gesteuerter epiduraler transforaminaler Steroid-Infiltration L4 links am 08.09.2021 (trotz 3 Punktionsversuchen frustrane Punktion)
- St. n. CT-gesteuerter Infiltration der Spinalwurzel L4 links vom 10.03.2022: ohne relevantes Ansprechen
- aktuell weiterhin intakte Sensomotorik der unteren Extremitäten
- irritative intermittierende Radikulopathie L4 links
4. Depressive Episode, am ehesten mittelgradig, bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.1, vgl. Gerichtsgutachten, S. 7 f.).
1. St. n. Lebendnierentransplantation rechts 1992 mit Transplantatversagen 2008
2. St. n. Leichennierentransplantation links im 08/2011
3. Intermittierende Hämodialyse 1991 bis 1992 und 2008 bis 2011
4. Diabetes mellitus Typ 2
- HbA1c 28.02.2022: 6.1%
- unter oraler medikamentöser Therapie (OAD)
5. Adipositas WHO Grad I (BMI 34.1 kg/m2)
6. Arterielle Hypertonie
7. Unzureichender Vitamin-D-Spiegel
8. Beginnende leichte Polyarthrose der Hände (ICD-10 M15.9) mit/bei
- aktuell klinisch Heberden-Knoten DIP II rechte Hand, beginnende Rhizarthrose rechts bei sonst normal erhaltener Beweglichkeit und Funktion beider Hände
9. Beginnende Retropatellararthrose links (ICD-10 M22.4) mit/bei
- klinisch retropatellare Krepitation linksseitig bei sonst normal erhaltener Beweglichkeit und reizlosem Zustand beider Kniegelenke
10. Beginnende AC-Gelenkarthrose rechts (ICD-10 M19.91) mit/bei
- AC-Gelenkkrepitationen und endphasige Schmerzen bei Abduktion der rechten Schulter ohne klinisch manifeste Hinweise auf Läsionen der Rotatorenmanschetten beidseits
- klinisch diffuse myotendinotische Verspannungen der Mm. trapezii und der zervikalen paravertebralen Muskulatur im Rahmen einer muskulären Dysbalance
11. Dyspnoe multifaktorieller Genese
- Adipositas
- Dekonditionierung
- St.n. Covid-19-Infektion 2020 (vgl. Gerichtsgutachten, S. 8 f.).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 11. November 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin vom 1. August 2018 bis 31. August 2020 eine halbe Rente, vom 1. September 2020 bis 30. September 2021 eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2021 wieder eine den massgebenden rechtlichen Bestimmungen entsprechende Rente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von insgesamt Fr. 17’626.75 zu zahlen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4‘250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 327.25.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladener
– seco
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Bundesamt für Gesundheit
– Aufsichtsbehörde BVG