Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL (Rektifikat vom 13.1.23)

 

vom 1. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]vertreten durch B____

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.165

Verfügung vom 11. November 2020

 


Tatsachen

I.        

Die 1964 geborene Beschwerdeführerin absolvierte von 1983 bis 1990 in ihrer Heimat ein juristisches Studium. Am 22. Februar 1991 floh sie in die Schweiz und wurde hier 1998 als Asylantin anerkannt (IV-Akte 25).

Am 8. Juli 1992 wurde eine Nierentransplantation vorgenommen und die Beschwerdeführerin erhielt eine Niere ihres Vaters. Ab August 1997 arbeitete die Beschwerdeführerin bei der Firma C____ AG als [...] mit einem Pensum von 100% (Arbeitsvertrag, IV-Akte 22, S. 11).

Im Jahr 2003 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin medizinische Massnahmen in Form einer Staroperation, welche ihr gewährt wurde (IV-Akte 9). Da im Jahre 2008 aufgrund eines Transplantatversagens die transplantierte Niere entfernt und erneut eine Nierendialyse notwendig wurde, reduzierte die Beschwerdeführerin ab Mitte 2008 ihr Pensum auf 60%. Bei chronischer Hepatitis C wurde im Februar 2009 mit einer Behandlung mit Interferon und Ribavirin begonnen.

Am 10. August 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 21). Diese sprach ihr mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 49). Am 10. August 2011 wurde der Beschwerdeführerin eine Leichenniere transplantiert (IV-Akte 53, S. 5). Die Rente wurde in der Folge Anspruch revisionsweise bestätigt (IV-Akten 59 und 66). Die Arbeitgeberin kündete das Arbeitsverhältnis per 31. August 2017 wegen einer Umstrukturierung (vgl. Kündigung, IV-Akte 73, S. 7).

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 6. August 2018 (Stempel Posteingang) erneut bei der Beschwerdegegnerin an und gab an, ihr Gesundheitszustand habe sich aufgrund von Schmerzen nach zweimaliger Nierentransplantation, Hüftschmerzen bds., Rücken, Becken, Knie und einer Depression verschlechtert (IV-Akte 71, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische Abklärungen und gab bei der D____ (D____) AG ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Nephrologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie in Auftrag, welches am 21. Juni 2019 erstattet wurde (IV-Akte 111). Die D____-Gutachter stellten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und attestierten der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. Juli 2019 mit, dass sie beabsichtige die Invalidenrente einzustellen (IV-Akte 116). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 117).

Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Arztbericht von PD Dr. E____ vom 16. August 2019; IV-Akte 120, S. 2; Schreiben von Prof. Dr. F____ mit Eingangsstempel vom 24. September 2019, IV-Akte 122; MRI-Bericht Hüfte vom 19. August 2019, IV-Akte 123; Schreiben von Dr. G____ vom 12. Oktober 2019, IV-Akte 126), tätigte die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle eine Rückfrage (IV-Akte 138). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 139) bei Dr. H____ und Dr. I____ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten Dr. H____ vom 06.07.2020, IV-Akte 152; Gutachten Dr. I____ vom 08.07.2020, IV-Akte 153). Nach einer RAD-Stellungnahme (vgl. IV-Akte 155) kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. Juli 2020 wiederum die Leistungseinstellung an (IV-Akte 156). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (IV-Akte 161) unter Belage verschiedener Arztberichte Einwand (Prof. Dr. F____ vom 06.09.2020, IV-Akte 163; MRI [...] vom 17.09.2020, IV-Akte 165). Am 29. Oktober 2020 wurde bei der Beschwerdeführerin eine COVID-19 Infektion mit atypischer Pneumonie diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin musste deswegen hospitalisiert werden. Mit Verfügung vom 11. November 2020 hielt die Beschwerdegegnerin nach einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 167) bei einem ermittelten IV-Grad von 37% an der Rentenaufhebung fest (IV-Akte 170).

II.       

Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung vom 11. November 2020 sei aufzuheben, und die Beschwer-degegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten.

2.    Eventualiter sei die Verfügung vom 11. November 2020 aufzuheben, und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über die Ansprüche der Beschwerdeführerin entscheide.

3.    Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

4.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Verlaufsbericht der Schmerztherapie des [...]spitals [...] vom 8. Oktober 2020 (Beschwerdebeilage/BB 4) sowie den provisorischen Bericht der Klinik für Innere Medizin des [...]spitals [...] vom 12. November 2020 ein (BB 5).

Die Beschwerdegegnerin legt die neuen Arztberichte dem RAD vor (Aktennotiz Dr. J____ vom 21. Januar 2021, IV-Akte 177). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 3. März 2021 resp. Duplik vom 31. März 2021 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2021 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.

IV.     

Am 19. Mai 2021 findet die erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Nach Ansicht der Kammer kann auf das D____-Gutachten, wonach bei der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin resp. in einer Verweistätigkeit gegeben sei, nicht abgestellt werden, wie dies bereits der RAD festgestellt hat (vgl. RAD-Stellungnahme vom 11.02.2020, IV-Akte 139). Zudem erscheint auch das in der Folge von der Beschwerdegegnerin eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Verlaufsgutachten von Dres. H____/ und die darin festgestellte 70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer Verweistätigkeit nicht als überzeugend.

Insbesondere kann die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, wonach die diagnostischen Kriterien einer rezidivierend depressiven Störung wegen der fehlenden Abgrenzbarkeit isolierter depressiver Episoden in der Vergangenheit nicht erfüllt gewesen seien, angesichts des Umstands, dass der behandelnde Arzt Prof. Dr. F____ berichtet, die Beschwerdeführerin habe seit 1994 mehrere depressive Episoden erlitten (IV-Akte 122), nicht nachvollzogen werden. Es kommt hinzu, dass gemäss den Ausführungen im psychiatrischen Gutachten auf antidepressive Medikation verzichtet werde (IV-Akte 153, S. 16) und demgegenüber bei Prof. Dr. F____ wiederholt Psychopharmaka eingesetzt worden seien (IV-Akte 163, S. 2). Vor dem Hintergrund der multiplen Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit mehreren operativen Eingriffen wird entschieden, dass sich die Schwere der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Einschränkungen mit dem lediglich bidisziplinären Gutachten nicht beurteilen lässt. Entsprechend beschliesst die Kammer die Ausstellung des Falles zur Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 wird den Parteien bekannt gegeben, dass ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Disziplinen Nephrologie, Psychiatrie und Rheumatologie bei der K____ Begutachtungen in Basel in Auftrag gegeben wird. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie mit der Vergabe des Gutachtens an die K____ und mit den vorgeschlagenen Fachdisziplinen einverstanden ist. Von der Beschwerdeführerin geht innert Frist keine Stellungnahme ein.

Mit Verfügung vom 10. November 2021 wird den Parteien der Fragekatalog zugestellt. Mit Eingabe vom 18. November 2021 bestätigt die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis zur Entbindung der Schweigepflicht. Mit Eingabe vom 23. November 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufnahme der Frage nach der Konsensbeurteilung in den Fragekatalog. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 3. Dezember 2021, dass der Gutachtensauftrag um einen Hinweis ergänzt werde, dass psychiatrische Einschränkungen nach BGE 141 V 281 mittels des strukturierten Beweisverfahrens mit Standardindikatoren ausgewiesen werden müssen. Zudem beantragt sie, dass die Sachverständigen darum ersucht werden sollten, zu allfälligen abweichenden Beurteilungen in den Vorakten Stellung zu nehmen und dabei allfällige Divergenzen näher zu begründen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wird der Gutachtensauftrag inklusive der Entbindungserklärung verschickt.

Das Gutachten vom 7. September 2022 geht am 8. September 2022 beim Gericht ein und wird daraufhin an die Parteien übermittelt. Die Beschwerdegegnerin holt eine Stellungnahme beim RAD ein (IV-Akte 180) und verzichtet mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 auf weitere Bemerkungen zum Gutachten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilt am 17. Oktober 2021 telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin mit dem Gutachten einverstanden sei.

Daraufhin wird am 1. Dezember 2022 die Sache erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

 Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 11. November 2020 die Rente der Beschwerdeführerin aufgehoben hat.

2.2.          Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG sowie die des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.                

3.1.          Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.          Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.3.          3.3.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.3.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.4.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5.          3.5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.5.2. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, wenn keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.5.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.5.4.  Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

4.                

4.1.          Vorliegend haben die Gutachter im polydisziplinären Gutachten der K____ in den Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie und Nephrologie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:

1.    Femurkopfnekrose ARCO 3 rechts (ICD-10 M87.95), ED 08/2017 mit/bei

-        MRI der rechten Hüfte vom 13.05.2015: Beginnendes Knochenödem am Humeruskopf

-        MRI der rechten Hüfte vom 11.08.2017: Leicht entrundeter Femurkopf mit irregulärer Corticalis inferomedial im Sinne einer beginnenden Hüftnekrose

-        MRI Hüfte rechts vom 19.08.2019: Hüftkopfnekrose antero-superior mit vorbestehendem subchondralem Einbruch des Hüftkopfes und ödemäquivalentem Knochenmarksignal Stadium 3 ARCO, mukoide Degeneration des Labrums mit Riss antero-superior sowie ausgedehnter Chondropathie anterior und medial, Bursitis trochanterica mit Tendinopathie ansatznaher Sehne des M. gluteus medius und minimus

-        MRI Becken nativ vom 02.02.2021: Hüftgelenk rechts: Leichte Progredienz der Femurkopfnekrose, lokalisiert mit subchondraler Ödembildung und leicht progredienter Konturirregularität und Abflachung der kranioventralen Femurkopfzirkumferenz ARCO Stadium 3, zusätzlich progrediente dominante, den Femurkopf betreffende moderate Coxarthrose ohne Gelenkerguss, vorbestehende Partialruptur der Gluteus-minimus-Sehne zur Insertion am ventralen Trochanter mit hier lokalisierter Begleit-Bursitis, verbunden mit zentraler Muskelbauch-Atrophie, keine Atrophie der M. gluteus medius oder maximus mit intakt durchgängig dargestellten Sehnen

-        St. n. minimal invasiv zementierter Hüfttotalprothese rechts am 03.02.2021

-        aktuell günstiger, stabiler Verlauf

2.    Femurkopfnekrose ARCO 1 links (ICD-10 M87.95), ED 02/2021

-        MRI Hüftgelenk links vom 19.08.2019: Mukoide Degeneration des Labrums mit nicht disloziertem Abriss antero-superior, keine Hüftkopfnekrose, kein höhergradiger Knorpelschaden

-        Bursitis trochanterica mit begleitender Tendinopathie ansatznahe Sehne des M. gluteus medius und minimus

-        MRI Becken nativ vom 02.02.2021: Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19.08.2019 neu ausgedehntes subchondrales Ödem mit polylinärem Aspekt, ohne Infraktion der subchondralen Grenzlamelle, mit einer Femurkopfnekrose im Ablauf (ARCO Stadium 1) vereinbar, ohne Ergussbildung oder Osteoarthrose, floride Insertionstendinopathie der sonst in Kontinuität durchgängigen Gluteus-medius-Sehne zur Insertion am Trochanter majus. Keine Atrophie der Glutealmuskulatur, keine periartikulär prominent vergrösserte Bursa

-        Rx Röntgen Beckenübersicht und Hüfte vom 03.02.2022 (Bericht Prof. Stoffel vom 08.02.2022): Auf der linken Seite ist die Femurkopfnekrose, die in einem früheren MRI dokumentiert wurde, nicht darstellbar

-        aktuell torpider Verlauf mit intermittierenden Exazerbationen

3.    Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierend exazerbierender Radikulopathie L4 linksseitig (ICD-10 M54.5, M51.2), ED 12/2017 mit/bei

-        MRI der LWS vom 27.12.2017: In LWK3/4 Endplattenveränderungen Modic II linksbetont, breitbasige Diskushernie paramedian bis extraforaminal links, Retrospondylose sowie hypertrophe Spondylarthrose linksbetont. Hochgradige osteodiskogene foraminale Enge L4 links

-        in LWK5/SWK1 fokale Diskushernie paramedian bis foraminal rechts, geringe rezessale Enge S1 rechts ohne Wurzelkompression

-        MRI der Lendenwirbelsäule vom 21.03.2019: Unveränderte hochgradige foraminale Enge diskogen links auf Höhe LWK4/5, aktivierte Facettengelenksarthrose LWK4/5 rechts, asymmetrisches Bulging LWK5/SWK1 mit leichter Verlagerung der S1-Wurzel rechts, vorbestehend

-        MRI der Lendenwirbelsäule vom 17.09.2020: Hochgradige foraminale Stenose bei Discus-Bulging und Facettengelenkarthrosen mit Kompression der Nervenwurzel L5 links sowie geringer Kontakt zur Nervenwurzel L5 links rezessal, weitgehend stationäres Ausmass der Facettengelenkarthrose

-        MRI der Lendenwirbelsäule vom 27.07.2021: Unverändert zur Voruntersuchung hochgradige neuroforaminale Stenose LWK4/5 links und zur Voruntersuchung leicht zunehmende, noch leichtgradige neuroforaminale Stenose LWK2/3 rechts

-        prärezessal/rezessale Enge auf Höhe von LWK2/3 rechts und LWK4/5 links mit jeweils möglicher Affektion der Wurzel L3 rechts und L5/S1 links, keine höhergradigen spinalen Stenosen

-        St. n. BV-gesteuerter epiduraler transforaminaler Steroid-Infiltration L4 links am 08.09.2021 (trotz 3 Punktionsversuchen frustrane Punktion)

-        St. n. CT-gesteuerter Infiltration der Spinalwurzel L4 links vom 10.03.2022: ohne relevantes Ansprechen

-        aktuell weiterhin intakte Sensomotorik der unteren Extremitäten

-        irritative intermittierende Radikulopathie L4 links

4.    Depressive Episode, am ehesten mittelgradig, bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.1, vgl. Gerichtsgutachten, S. 7 f.).

4.2.          Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin:

1.    St. n. Lebendnierentransplantation rechts 1992 mit Transplantatversagen 2008

2.    St. n. Leichennierentransplantation links im 08/2011

3.    Intermittierende Hämodialyse 1991 bis 1992 und 2008 bis 2011

4.    Diabetes mellitus Typ 2

-         HbA1c 28.02.2022: 6.1%

-         unter oraler medikamentöser Therapie (OAD)

5.    Adipositas WHO Grad I (BMI 34.1 kg/m2)

6.    Arterielle Hypertonie

7.    Unzureichender Vitamin-D-Spiegel

8.    Beginnende leichte Polyarthrose der Hände (ICD-10 M15.9) mit/bei

-        aktuell klinisch Heberden-Knoten DIP II rechte Hand, beginnende Rhizarthrose rechts bei sonst normal erhaltener Beweglichkeit und Funktion beider Hände

9.    Beginnende Retropatellararthrose links (ICD-10 M22.4) mit/bei

-        klinisch retropatellare Krepitation linksseitig bei sonst normal erhaltener Beweglichkeit und reizlosem Zustand beider Kniegelenke

10. Beginnende AC-Gelenkarthrose rechts (ICD-10 M19.91) mit/bei

-        AC-Gelenkkrepitationen und endphasige Schmerzen bei Abduktion der rechten Schulter ohne klinisch manifeste Hinweise auf Läsionen der Rotatorenmanschetten beidseits

-        klinisch diffuse myotendinotische Verspannungen der Mm. trapezii und der zervikalen paravertebralen Muskulatur im Rahmen einer muskulären Dysbalance

11. Dyspnoe multifaktorieller Genese

-        Adipositas

-        Dekonditionierung

-        St.n. Covid-19-Infektion 2020 (vgl. Gerichtsgutachten, S. 8 f.).

4.3.          In Bezug auf die angestammte Tätigkeit als [...]mitarbeiterin attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin aufgrund der in monotoner Zwangshaltung auszuführenden Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr.

4.4.          In einer adaptierten Tätigkeit attestierten sie der Beschwerdeführerin ab August 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50%, wobei sie sinngemäss die rheumatologische Beurteilung des Arbeitsunfähigkeitsverlaufs als Gesamtbeurteilung übernahmen. Als leidensangepasst wurde eine wechselbelastende Tätigkeit mit abwechselnd Stehen, Gehen und Sitzen erachtet, ohne körperlich schwere Arbeiten, ohne Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in monotonen Körperhaltungen (z.B. ausschliesslich oder vorwiegend sitzend oder stehend) oder in ungünstigen Körperhaltungen (z.B. in vorgeneigter Körperhaltung und ohne Gehen auf unebenem Gelände, Betreten von Leitern, Treppen oder Gerüsten (Gerichtsgutachten, S. 10). Aufgrund einer Schmerzexazerbation der lumboradikulären Beschwerden im September 2020 und einer Verschlechterung der Hüftschmerzen im Dezember 2020, welche eine Hüftoperation am 3. Februar 2021 mit Einlage einer Totalprothese erforderte, attestierten die Gutachter eine volle Arbeitsunfähigkeit von September 2020 (Beginn der Schmerzexazerbation der lumboradikulären Beschwerden) bis Juni 2021 (drei Monate postoperativ nach Einlage einer Totalprothese, Gerichtsgutachten, S. 11).

4.5.          Auf das polydisziplinäre Gerichtsgutachten des K____ kann abgestellt werden. Die einzelnen Teilgutachten erfüllen allesamt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.5.1. hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet, wie dies auch der RAD-Arzt Dr. J____ in seiner Stellungnahme vom 28. September 2022 anerkannt hat (IV-Akte 180, S. 10). Vor diesem Hintergrund bestreiten die Parteien die Beweiskraft des K____-Gutachtens zu Recht nicht.

4.6.          Damit ist gestützt auf das Gerichtsgutachten von einer relevanten Verschlechterung der Beschwerdeproblematik ab August 2017 auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt besteht in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (IV-Akte 180, S. 12). In einer leidensangepassten Verweistätigkeit ist (bezogen auf ein Ganztagespensum) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Schliesslich ist von September 2020 bis Juni 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (IV-Akte 180, S. 12).

 

5.                

5.1.          Zu prüfen bleibt damit im Folgenden noch die erwerbliche Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

5.2.          Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen. Beim Valideneinkommen hat sie auf die Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.50% abgestellt und ein solches von Fr. 54'954.00 ermittelt.

5.3.          Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist neu ausgehend vom gleichen Tabellenlohn bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10%, wie er bereits in der angefochtenen Verfügung zugestanden war, von einem Betrag von Fr. 24'729.30 auszugehen. Die Grundlagen für die Bemessung von Validen- und Invalidenlohn sind zu Recht unumstritten.

5.4.          Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'954.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 24'729.30 resultiert ein IV-Grad von Rente von 55%. Die Beschwerdeführerin hat die Verschlechterung mit Revisionsgesuch vom 6. August 2018 (Datum des Eingangsstempels) geltend gemacht, so dass der Beginn der Rente auf den 1. August 2018 festzusetzen ist (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Dabei besteht aufgrund der Operation vom 1. September 2020 bis 30. September 2021 ein befristeter Anspruch auf eine ganze Rente (volle Arbeitsunfähigkeit bis 30. Juni 2021, zuzüglich dreimonatiger Übergangsfrist).

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 11. November 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin vom 1. August 2018 bis 31. August 2020 eine halbe Rente, vom 1. September 2020 bis 30. September 2021 eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2021 bei einem IV-Grad von 55% wieder eine den massgebenden rechtlichen Bestimmungen entsprechende Rente auszurichten. 

6.2.          Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 17’626.75 zu bezahlen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (Erik Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur", an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 169 E. 7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die einlässlich verarbeitet werden müssen, erscheint im vorliegenden Fall eine Höhe von Gutachtenskosten von Fr. 17’626.75 vertretbar.

6.3.          Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 11. November 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin vom 1. August 2018 bis 31. August 2020 eine halbe Rente, vom 1. September 2020 bis 30. September 2021 eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2021 wieder eine den massgebenden rechtlichen Bestimmungen entsprechende Rente auszurichten.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von insgesamt Fr. 17’626.75 zu zahlen.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4‘250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 327.25.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am:      

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene
r

–          seco

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Bundesamt für Gesundheit

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: