Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 2. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.166

Verfügung vom 14. Dezember 2020

 

Beschwerde abgewiesen. Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens bejaht.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung reiste im Jahr 2006 in die Schweiz ein, wo er vorwiegend Hilfsarbeiten (Fabrikmitarbeiter Käseherstellung, Lagermitarbeiter, Reinigung) nachging (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 55).

b)           Der Beschwerdeführer meldete sich mit Gesuch vom 18. Juli 2012 erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin gewährte daraufhin diverse Frühinterventionsmassnahmen (IV-Akten 41, 42, 47, 59) und übernahm insbesondere die Kosten für die Erlangung des Taxiführerscheins Kat. B1 Taxi pauschal (IV-Akte 74). Mit Mitteilung vom 3. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin die Frühinterventionsmassnahmen ab (IV-Akte 75).

c)            Am 8. Februar 2018 (IV-Akte 87) meldete sich der zwischenzeitlich als Taxifahrer erwerbstätigte Beschwerdeführer zum Bezug von Hilfsmittel an, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 28. März 2019 (IV-Akte 92) eine Kostengutsprache für eine binaurale Hörgerätpauschale erteilte.

d)           Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 (IV-Akte 93, S. 1 ff.) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in den medizinischen Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie, Rheumatologie und Neuropsychologie bei der B____ (nachfolgend B____) in Auftrag. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akte 154, S. 8 f.) gelangten die gutachterlichen Fachpersonen zum Schluss, der Beschwerdeführer könne in seiner angestammten Tätigkeit bei einem vollen Pensum mit einer Leistungsminderung von 10 % tätig sein. In einer angepassten Verweistätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig.

e)           Im Wesentlichen gestützt auf diese polydisziplinäre Begutachtung vom 13. Juli 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. August 2020 (IV-Akte 157) mit, dass das Leistungsbegehren aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades (3 %) abgewiesen werde. Die Beschwerdegegnerin erliess am 14. Dezember 2020 (IV-Akten 170 und 171) die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

 

 

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2020 und Beschwerdeergänzung vom 25. Januar 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2020 und die Ausrichtung von mindestens einer halben Invalidenrente. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung anhand eines bidisziplinären Gutachtens in den Disziplinen Psychologie und Rheumatologie. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 12. April 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest.

d)           Mit Eingabe vom 28. April 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 auf die Einreichung einer Duplik.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Januar 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 2. Juni 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.       Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, das polydisziplinäre Gutachten der B____ sei voll beweiskräftig. Der Sachverhalt sei aus medizinischer Sicht umfassend abgeklärt worden und es könne demnach auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden. Der Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung sei korrekt erfolgt. Die Voraussetzungen für einen höheren Leidensabzug als der bereits gewährten 5 % seien nicht gegeben. Ein Rentenanspruch bestehe somit nicht.

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen unter Verweis auf die behandelnden Ärzte zur Hauptsache ein, er sei aufgrund seines Gesundheitszustands und seiner Schmerzen nicht arbeitsfähig. Er kritisiert diesbezüglich das rheumatologische und psychiatrische Fachgutachten der B____, welche seiner Ansicht nach mangelhaft seien. Der massgebliche medizinische Sachverhalt sei damit ungenügend abgeklärt worden. Es müsse ein Obergutachten in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie eingeholt werden. Der Beschwerdeführer moniert ferner die Bemessung des Invaliditätsgrads. Er ist der Ansicht, dass ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen sei. Aus formeller Sicht macht der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und stellt sich auf den Standpunkt, die Verfügung vom 14. Dezember 2020 könne mangels Begründung nicht nachvollzogen werden.

2.3.       Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Da zwischen den Parteien die Beweistauglichkeit der internistischen (IV-Akte 154, S. 48 ff.), kardiologischen (IV-Akte 154, S. 63 ff.) und neuropsychologischen Teilgutachten (IV-Akte 154, S. 137 ff.) zu Recht nicht umstritten ist, erübrigen sich diesbezügliche Erwägungen.

3.                

3.1.       In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Verfügung vom 14. Dezember 2020 sei nicht hinreichend begründet worden. Dazu ist vorweg Stellung zu nehmen.

3.2.          Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der Möglichkeit, eine Verfügung sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E. 1a). Dafür muss eine Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. vollständig revidierte Auflage, Zürich 2020, Art. 49 N 66 und BGE 124 V 180, 181, E. 1a).

3.3.          Die Verfügung vom 14. Dezember 2020 führt nebst dem Dispositiv («Das Leistungsbegehren wird abgewiesen») unter dem Titel «Unsere Abklärungen» auf, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation und aus spezialärztlicher Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Taxifahrer in vollem Pensum mit einer Leistungsminderung von 10 % tätig sein könne und in anderen angepassten Tätigkeiten sogar ganztags ohne Leistungsminderung arbeitsfähig sei. Dem Beschwerdeführer musste damit klar sein, dass die Beschwerdegegnerin seine Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden als nur minimal (Taxifahrer) bzw. gar nicht (angepasste Verweistätigkeit) eingeschränkt beurteilte. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer Kenntnis von der polydisziplinären Begutachtung durch die B____, womit ihm bewusst sein musste, dass die Beschwerdegegnerin diese als beweiskräftige Entscheidungsgrundlage ansieht. Folgerichtig hat sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 24. Dezember 2020 bzw. der Beschwerdeergänzung vom 25. Januar 2021 auch mit dem Gutachten der B____ befasst und dargelegt, weswegen er die gutachterliche Einschätzung in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie nicht teile. Damit war der Beschwerdeführer zweifellos über die medizinischen Abklärungen im Bilde und wusste auch um die Tragweite der einzelnen medizinischen Erhebungen. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2020 führen müsste, zu verneinen.

4.                

4.1.          Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzesüber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die Invalidenrente bemisst sich nach dem Grad der Invalidität: Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2.          Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4; 125 V 256, 261 E. 4).

4.3.          4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 E. 1c).

4.3.2.      Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.4.          4.4.1. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der B____ vom 13. Juli 2020 ab (IV-Akte 154).

4.4.2. Im allgemein-internistischen Fachgutachten (IV-Akte 154, S. 48 ff.) von Dr. med. C____, Fachärztin Allgemein Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH, wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf depressive Erkrankung mit Konzentrations- und Schlafstörungen, panvertebrales Schmerzsyndrom und valvuläre Kardiopathie genannt (IV-Akte 154, S. 56 f.). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte Dr. med. C____ aus, dass diese Frage insbesondere aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht beurteilt werden müsse. Explizit hielt sie fest, aus internistischer Sicht seien keine wesentlichen Einschränkungen zu finden. Der Beschwerdeführer sei sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als auch in einer körperlich leichten oder mittelschweren und möglichst wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig (IV-Akte 154, S. 58 f.).

4.4.3. Im Fachgutachten Kardiologie (IV-Akte 154, S. 63 ff.) diagnostizierte Dr. med. D____, Facharzt für Kardiologie und Allgemein Innere Medizin, FMH, keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei aus kardiologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (IV-Akten 154, S. 69 f.).

4.4.4. Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, konnte (IV-Akte 154, S. 74 ff) keine psychiatrischen Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Anlässlich der Begutachtung konnte er insbesondere keine rezidivierende depressive Störung oder Persönlichkeitsveränderung feststellen. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine dysfunktionale Störungsverarbeitung (vgl. IV-Akte 154, S. 90 f.). Der Gutachter stufte den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ein, wobei auch in einer angepassten Tätigkeit keine besonderen Anpassungen nötig seien (IV-Akte 154, S. 98 f.).

4.4.5. Im Fachgutachten Rheumatologie (IV-Akte 154, S. 102 ff.) stellte Dr. med. F____, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Das chronifizierte multilokuläre Schmerzsyndrom ohne Korrelat am Bewegungsapparat bleibe ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (IV-Akte 154, S. 118). Dr. med. F____ attestierte dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht daher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 154, S. 129 f.).

4.4.6. Mit neuropsychologischem Teilgutachten (IV-Akte 154, S. 137 ff.) diagnostizierte die Gutachterin lic. phil. G____, Fachpsychologin für Neuropsychologie, FSP, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine maximal leichte neuropsychologische Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, verbales Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Visuokonstruktionen. Sie schätzte den Beschwerdeführer bei seiner angestammten Tätigkeit als Taxifahrer in seiner Leistungsfähigkeit zu 10 % beeinträchtigt ein. In einer angepassten Tätigkeit – in welcher er vereinzelt mehr Zeit erhalte, in der Ausführung von Arbeiten selten gestört werde und Aufträge bei Bedarf wiederholt erhalte – sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig (IV-Akte 154, S. 145 ff.).

4.4.7. In der gutachterlichen Konsensbeurteilung wurde als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einzig die neuropsychologische Diagnose (maximal leichte neuropsychologische Minderleistungen, dies in den Bereichen Aufmerksamkeit, verbales Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Visuokonstruktion) genannt. Die gutachterlichen Fachpersonen schätzten den Beschwerdeführer aufgrund seiner leichten neuropsychologischen Defizite in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer zu 90 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit gemäss neuropsychologischem Anforderungsprofil sei der Beschwerdeführer hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte spätestens ab Februar 2019, wobei den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass zuvor eine relevante krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (IV-Akte 154, S. 6 ff.).

4.5.       4.5.1.  Auf das polydisziplinäre Gutachten der B____ vom 13. Juli 2020 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten der B____ aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 154, S. 14 ff.). Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen (vgl. IV-Akte 154, S. 55 f., S. 68, 11 f., S. 112 ff. und S. 143 ff). Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese (vgl. IV-Akte 154, S. 52 ff., S. 67 f., S. 77 ff., S. 106 ff. und S. 140 ff.). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wurden zudem die Standardindikatoren berücksichtigt. Schliesslich sind die Ausführungen und die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge aller Teilgutachten und auch der interdisziplinären Gesamtbeurteilung einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

4.5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst das rheumatologische Gutachten. Er ist der Ansicht, der Rheumatologe habe die von Dr. med. H____, Fachärztin für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation und Innere Medizin, FMH, gestellte Diagnose der Spondylarthrits nicht genügend gewürdigt. Dr. med. F____ führte anlässlich der Begutachtung eine eingehende und umfassende Untersuchung durch und sichtete auch alle bildgebenden Befunde (IV-Akte 154, S. 112 ff.). Auf dieser Grundlage vermochte er differenziert und nachvollziehbar darzulegen, dass aufgrund der klinischen, labor- und bildgebenden Befunde die Diagnose einer Spondyloarthrose zu verwerfen sei (IV-Akte 154, S. 122 f.). Diese Darstellung findet durch den zweiten behandelnden Rheumatologen, Dr. med. I____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, Zustimmung, welcher die Beschwerden des Beschwerdeführers ebenfalls nicht objektivieren konnte. Dr. med. I____ wies darauf hin, dass es den Berichten von Dr. med. H____ an Nachweisen von entzündlichen Veränderungen fehle und auch er mittels drei verschiedener MRI keine entzündlichen Veränderungen feststellen konnte (vgl. Berichte vom 4. März 2020 und 1. April 2020, IV-Akte 154, S. 44 ff.).

Zu den vom Beschwerdeführer beklagten Rückenschmerzen und der von Dr. med. I____ erwähnten chronischen Lumbalgie führte der Gutachter überzeugend aus, dass er keinen korrelierenden, pathologischen Befund an der Lendenwirbelsäule habe feststellen können. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten chronischen, rechtsseitigen Thorax- und Schulterschmerzen, weswegen der Gutachter eine somatoforme Schmerzüberlagerung als hochwahrscheinlich bezeichnete. Die Einschätzung deckt sich mit jener von PD Dr. med. J____, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, FMH (Berichte vom 16. Mai 2018, IV-Akte 93, S. 7 und 18. März 2019, IV-Akte 100, S. 3). Ins Gewicht fällt weiter, dass der Gutachter anlässlich der Untersuchung der Extremitäten keine Befunde hinsichtlich einer Arthritis erkennen konnte. Namentlich stellte er keine Schwellung/Synovialitis, Rötung oder Überwärmung fest und auch die Beweglichkeit der Gelenke (Ellbogen-, Hand, Finger-, Knie-, Sprung- und Zehengelenken) fiel unauffällig aus (IV-Akte 154, S. 121 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Gutachters, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig, schlüssig und ist nicht zu beanstanden. Die Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen vermögen daher das rheumatologische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

4.5.3. Der Beschwerdeführer moniert am psychiatrischen Teilgutachten, dass das Fehlen von psychiatrischen Diagnosen angesichts der von den behandelnden Fachpersonen gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Dr. med. K____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, und die behandelnde Psychologin M. Sc. L____, delegierte Psychotherapeutin, attestierten dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine andauernde Persönlichkeitsveränderung durch Extrembelastung, eine Angststörung, Angst und depressive Störung gemischt und eine Anpassungsstörung (vgl. Bericht vom 1. April 2013, IV-Akte 28, S. 1 f.; Bericht vom 13. Mai 2019, IV-Akte 122, S. 2 f.). Dr. med. E____ verneinte eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde und setzte sich unter Ziffer 6 des Gutachtens eingehend mit den anderslautenden Diagnosen auseinander. Er führte überzeugend aus, dass diese weder adäquat hegeleitet noch begründet worden seien (IV-Akte 154, S. 86). Die Berichte von Dr. med. K____ und Psychologin L____ sind nicht geeignet hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen zumal es darin an einer fundierten Begründung für die psychiatrischen Diagnosen mangelt und sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern. Aus den Akten ist ferner kein anderer medizinischer Bericht ersichtlich, welche die Einschätzung der behandelnden Fachpersonen stützen würde. Hinzu kommt, dass Aussagen von behandelnden Arztpersonen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Arztpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

Auch die vom Beschwerdeführer eingereichte psychologische Beurteilung vom 21. Januar 2021 von M. Sc. L____ und der dazugehörige Mini-ICF-APP (Beilage zur Beschwerdeergänzung) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das verwendete psychometrische Instrument bildet ausschliesslich die subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers ab und ist daher zur Symptomvalidierung ungeeignet. Demgemäss vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers das psychiatrische Fachgutachten nicht in Zweifel zu ziehen.     

Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens vorbringt, eine Diskussion der Standardindikatoren im Sinne der höchstrechtlichen Praxis fehle, kann ihm nicht gefolgt werden. So ist das Gutachten insgesamt gut strukturiert (vgl. Bericht des RAD vom 19. August 2020, IV-Akte 156, S. 8) Es trifft zwar zu, dass der psychiatrische Gutachter die Indikatoren nicht Punkt für Punkt nach Vorbild des vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.3 abarbeitete. Dr. med. E____ erfasste und diskutierte jedoch die Indikatoren inhaltlich allesamt und setzte sich an der jeweiligen Stelle im Gutachten mit den damit zusammenhängenden spezifischen Fragestellungen auseinander. Zudem nahm der Gutachter in Ziffer 8.1.1. nochmals explizit zu den Standardindikatoren Stellung. Hinzu kommt, dass die Standardindikatoren dazu dienen, eine mögliche Arbeitsunfähigkeit zu plausibilisieren. Soweit aber gar keine Diagnosen mit einer relevanten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, erübrigt sich eine Indikatorenprüfung.

4.6.          Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als hinreichend abgeklärt. Es ist somit auf beweiskräftige Gutachten der B____ abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen.

5.                

5.1.       Für die Ermittlung des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018 Tabelle TA1, Pos. 49-52/Landverkehr, Männer, Kompetenzniveau 1) mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.5 % heran, wonach ein durchschnittliches Einkommen von CHF. 66'572.00 erzielt werden könne. Hinsichtlich der Berechnung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin wiederum auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1) mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.5 % ab, wonach bei vollem Pensum ein durchschnittliches Einkommen von CHF. 68'106.00 erzielt werden könne.

5.2.          5.2.1. Zwischen den Parteien ist zu Recht weder die Berechnung des Validen- noch des Invalideneinkommens umstritten. Strittig ist jedoch, in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist.

5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es sei ihm aufgrund seines Alters, der starken Schmerzen, der geklagten Überforderung, der Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und seiner Herkunft ein leidensbedingter Abzug von 20 % und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen von 5 % zu gewähren.

5.3.          5.3.1. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die –einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 % (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

5.3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein Anlass in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers wurden bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend gewürdigt, weshalb sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt; dies würde ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1. und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1. mit Hinweisen). Die Frage, ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, muss ebenfalls verneint werden. Da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden, fällt eine altersabhängig erschwerte Stellensuche ausser Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.3. und 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4.). Das Alter hat daher vorliegend keinen Einfluss auf das mögliche Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, rechtfertigt sich ein höherer leidensbedingter Abzug auch nicht aufgrund seiner Herkunft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.5.). Zu verneinen ist schliesslich die Erhöhung des gewährten leidensbedingten Abzugs aufgrund des Kriteriums «Dienstjahre». Die Bedeutung dieses Merkmals nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des Anforderungsniveaus 1 kommt ihm praxisgemäss keine Relevanz zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2.).

5.3.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen höheren leidensbedingten Abzug vorgenommen hat. Abgesehen davon führte bei vollständiger Arbeitsfähigkeit auch ein leidensbedingter Abzug von 25 % nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 %.

5.4.          Den obigen Ausführungen zufolge hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 (IV-Akte 170) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.          Das Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von praxisgemäss CHF 800.00, zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: