Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 22. Juni 2020

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.16

Verfügung vom 3. Januar 2020

Hypothetische volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, Anwendung der Einkommensvergleichsmethode

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Die 1963 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter eines 1989 geborenen Kindes (IV-Akte 2, S. 14). Sie schloss 2005 ihre Ausbildung als [...] ab (Zeugnis, IV-Akte 3, S. 3 f.) und arbeitete von 2010 bis 2017 in unterschiedlichen Teilzeitpensen als [...]. Zudem gab sie [...] und [...] (Lebenslauf, IV-Akte 15).

1.2.          Sie meldete sich am 15. Dezember 2016 unter Hinweis auf psychische Einschränkungen zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2, S. 1 ff.). Nach verschiedenen erwerblichen und medizinischen Abklärungen, teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 22. März 2017 mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (vgl. IV-Akte 17). In der Folge fand am 9. Februar 2018 eine Haushaltsabklärung vor Ort statt, bei welcher die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem 70% Pensum ohne Aufgabenbereich einstufte und auch auf wiederholte Nachfrage an dieser Einschätzung festhielt (IV-Akten 23, 38 und 52). Gleichzeitig gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 30. Juli 2018 erstattet wurde (IV-Akte 34). Gestützt darauf und auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 9. November 2018 (Stellungnahme Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte 41) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. November 2018, dass sie einen rentenausschliessenden IV-Grad von 35% ermittelt habe (IV-Akte 42). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen, unter Beilage einer ausführlichen Stellungnahme ihres behandelnden Arztes Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Einwand erhoben hatte (Einwandschreiben, IV-Akte 47; Einwandergänzung, IV-Akte 50, S. 1 f.; Stellungnahme Dr. D____ vom 31.01.2019, IV-Akte 50, S. 3), ersuchte die Beschwerdegegnerin Prof. Dr. B____ um eine ergänzende Stellungnahme, welche am 14. Oktober 2019 einging (IV-Akte 60). Nach einer abschliessenden Beurteilung des RAD (IV-Akte 63), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Januar 2020 am Vorbescheid fest (IV-Akte 67).

 

 

2.                

2.1.          Mit Beschwerde vom 5. Februar 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel vom 03.01.2020 aufzuheben.

2.    Es sei anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin als Folge der Ereignisse in ihrer Kindheit derart beeinträchtig war, dass sie nie in der Lage gewesen wäre mehr zu arbeiten, als sie es getan hat.

3.    Es seien die sorgfältigen Abklärungen des behandelnden Psychiaters angemessen zu würdigen.

4.    Es sei ein aktuelles Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Hausarztes abzuwarten.

5.    Es seien die Ergebnisse der laufenden ADHS-Abklärungen der E____ [...] abzuwarten, respektive das Verfahren bis dann zu sistieren.

6.    Es seien die gegebenenfalls nötigen weiteren Abklärungen durch unabhängige Fachpersonen und mit der nötigen Sorgfalt durchzuführen.

7.    Es sei zu beachten, dass erst nach einer sorgfältigen medizinischen/psychiatrischen Abklärung, eine Aussage darübergemacht werden kann, wie gesund/arbeitsfähig die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend war.

8.    Es seien deshalb nach den erforderlichen medizinischen Abklärungen die invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen neu zu beurteilen und es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zu gewähren.

9.    Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es seien keine anfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen einzufordern.

2.2.          Am 24. Februar 2020 resp. 3. März 2020 reicht die Beschwerdeführerin einen Auszug aus der Krankengeschichte ihres Hausarztes Dr. F____, FMH Allgemeinmedizin, ein Schreiben der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 18. Februar 2020 sowie einen Bericht und Unterlagen der G____ ein.

2.3.          Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2020 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Ab Oktober 2017 hat die Versicherte Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

2.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

2.4.          Mit Eingabe vom 25. März 2020 reichte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. März 2020 ein.

2.5.          Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Fall der Einzelrichterin zur Beurteilung vorgelegt.

2.6.          Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 reicht die Beschwerdeführerin den Befundbericht ADHS der E____ vom 5. März 2020 ein (GA 12).

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

3.2.          Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin einfache Fälle als Einzelgericht. Ein einfacher Fall liegt hier vor.

3.3.          Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Pensum von 70% ohne Aufgabenbereich ein und verneinte einen Rentenanspruch. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B____. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin. Sie erachtet die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit und das Invalideneinkommen als zu hoch und gibt an, höchstens noch mit einem 20%-Pensum an einer [...] tätig sein zu können (Beschwerde, S. 4).

4.                

4.1.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (Bundesgerichtsentscheid (BGE) 125 V 256, 261 f. E. 4). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

4.2.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität, in Abweichung von Art. 16 ATSG, darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).

5.                

5.1.          Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Grundsatz anerkannt hat, ist zwischen den Parteien nur noch dessen Höhe strittig. Dieser hängt von der hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Gesunde ab.

5.2.          Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (70%) ohne Aufgabenbereich ein. Bei einer Gesamtwürdigung der Akten erschliesst sich die von der IV-Stelle angenommene hypothetische Erwerbstätigkeit von 70% jedoch nicht. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich gar nie in der Lage war, 100% erwerbstätig zu sein. Deshalb kann eine hypothetische (Teilzeit-) Tätigkeit auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin nie ein derart hohes Pensum innehatte.

5.3.          Zudem führte der behandelnde Psychiater Dr. D____ aus, dass die Beschwerdeführerin Zeit ihres Lebens nur in dem Ausmass in den Beruf hat finden können, wie es dokumentiert sei und begründete dies nachvollziehbar. Zum einen gab er an, dass er vor dem Hintergrund der Erlebnisse in ihrer Kindheit nicht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin jemals als psychisch gesund habe angesehen werden können. Ferner weist er darauf hin, dass das Arbeiten für die Beschwerdeführerin wegen ihrer Erlebnisse anstrengender war als für psychisch Gesunde (IV-Akte 50, S. 10). Dies deckt sich vollumfänglich mit den Einschätzungen der RAD-Ärzte. So hielt der RAD-Psychiater Dr. C____ in seiner Stellungnahme zum INTAKE-Gespräch vom 23. Februar 2017 fest, die Beschwerdeführerin sei "hochbehandlungsbedürftig" und "auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht mal ansatzweise einsetzbar" (IV-Akte 14, S. 6) und der RAD-Psychiater Dr. H____ attestierte der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 13. März 2020 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 73, S. 2). Er begründete diese Einschätzung mit der Familienbiographie und den sich daraus zweifellos ergebenden grossen Belastungen für eine gesunde mentale Entwicklung sowie mit der Arbeitsbiographie der Beschwerdeführerin. Zudem verwies er auf ihr bisher erzieltes Einkommen, ihre Arbeitskarenz von fast 5 Jahren und ihr Lebensalter von fast 57 Jahren. Nach Ansicht des RAD-Psychiaters sei eine [...]tätigkeit im Umfang von 50% unrealistisch und entspreche nicht den Ressourcen der versicherten Person. Ferner seien die Anforderungen an [...] in den letzten Jahren immer mehr gewachsen, sodass ein Pensum über 20% als [...] weder als realistisch noch als zumutbar erscheine (a.a.O.). Hierfür seien vor allem die interaktionellen Schwierigkeiten und die schnelle Erschöpfbarkeit verantwortlich zu machen, dagegen habe die laufende ADHS-Abklärung keine weitergehende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (a.a.O.).

5.4.          Diese Einschätzungen sind vorliegend vollumfänglich nachvollziehbar. Der Lebenslauf der Beschwerdeführerin, ihr IK-Auszug und ihre Krankengeschichte sprechen für sich und machen deutlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Teilzeitpensum nicht freiwillig bekleidet hat. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufslaufbahn ein halbes Pensum nur während knapp sechs Monaten hat stemmen können. Danach musste sie es wegen einer eingetretenen Überforderung wieder reduzieren. Im Zeitverlauf ergibt sich aus dem Auszug aus der Krankengeschichte ihres Hausarztes, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 wiederholt wegen Überforderung, Müdigkeit und Erschöpfung in Behandlung war (GA 4 S. 1 f.), was mit der attestierten Einschränkung ihrer Gruppen- und Kontaktfähigkeit im Einklang steht (vgl. IV-Arztbericht Dr. D____ vom 27.12.2016, IV-Akte 8, S. 3 f.; Stellungnahme RAD-Arzt Dr. C____, IV-Akte 41, S. 3; Gutachten Prof. Dr. B____, IV-Akte 34, S. 15). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch selber darauf hingewiesen, dass sie aufgrund ihrer Krankheit nie fähig war, über längere Zeit mehr als 20% zu arbeiten (Fragebogen betreffend Haushalt und Erwerbstätigkeit IV-Akte 22, S. 2), dass sie aber als Gesunde voll erwerbstätig gewesen wäre. So hat die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 13. Juni 2018 glaubwürdig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie als Gesunde mit einem 100% Pensum arbeiten würde, da sie ihren Beruf gerne ausübe (IV-Akte 31).

5.5.          Demgegenüber sind die Angaben in der ersten Haushaltsabklärung, als die Beschwerdeführerin geltend machte, als Gesunde 80% zu arbeiten, mit Vorbehalt zu würdigen, da dort die Fragen jeweils so formuliert werden, also ob eine Erwerbstätigkeit erklärt werden müsste. Zu begründen bzw. zu erklären wäre aber nicht die Erwerbstätigkeit, sondern deren Reduktion. Derzeit ist die Beschwerdeführerin ohne Aufgabenbereich, da sie keine betreuungspflichtigen oder pflegebedürftigen Kinder oder Angehörige hat. Zudem finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine Reduktion des Arbeitspensums zwecks Gewinnung von Freizeit bzw. zu Gunsten von Freizeitaktivitäten, so dass es keinen plausiblen Grund für eine Pensumreduktion gibt. Folglich muss die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige betrachtet werden und ihr IV-Grad nach der Einkommensvergleichsmethode berechnet werden.

6.                

6.1.          Es bleibt auf den erwerblichen Teil der angefochtenen Verfügung einzugehen. Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen und dabei die LSE 2014 [...] zur Anwendung gebracht, was korrekt ist. Angesichts der Erwerbsbiographie hat die Beschwerdegegnerin zu Recht sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn bestimmt. Die Beschwerdeführerin rügt einzig hinsichtlich der Höhe des Invalideneinkommens, es müsse von einem Stundenlohn von CHF 30.00 ausgegangen werden, den sie beim [...] in einer Institution maximal erzielen könne. Demgegenüber weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine abgeschlossene Ausbildung als [...] verfüge und in dieser Tätigkeit weiterhin arbeitsfähig sei. Es könne deshalb nicht nachvollzogen werden, dass sie ausschliesslich [...] geben könnte. Vielmehr könnte sie wie bisher [...] mit kleiner Wochenstundenzahl übernehmen (Beschwerdeantwort, S. 2). Davon geht die Versicherte in ihrer Beschwerde auch selbst aus, wenn sie angibt, [...] weiterhin maximal 20% arbeiten zu können (Beschwerde, S. 4). Folglich ist auf den Tabellenlohn als [...] mit einem Pensum von 20% abzustellen.

6.2.          Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25% zu kürzen (BGE134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin keinen leidensbedingten Abzug gewährt, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden seien (Verfügung, IV-Akte 67, S. 2). Dies trifft vorliegend zu und ist folglich nicht zu beanstanden.

6.4.          Bei einem Valideneinkommen von CHF 125'698.00 für ein 100% Pensum (LSE 2014 Tabelle T17, [...], mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, vgl. Verfügung, IV-Akte 67, S. 1) und einem entsprechenden Invalideneinkommen bei einem 20% Pensum von CHF 25'139.60 (vgl. Verfügung, IV-Akte 67, S. 1) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 80% und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente.

6.5.          Fraglich und zu prüfen ist damit nur noch der Rentenbeginn. Der RAD-Psychiater Dr. H____ hielt in seiner Stellungnahme vom 13. März 2020 fest, es sei bei der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 80% ab dem Zeitpunkt des letzten Arbeitsverhältnisses jedoch spätestens ab der von Dr. D____ attestierten 80%ige Arbeitsunfähigkeit im Januar 2017 auszugehen (IV-Akte 73, S. 2). Das letzte Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin endete am 31. Juli 2016 (befristeten Anstellungsvertrag bei der [...], vgl. Fragebogen [...], IV-Akte 7, S. 1). Folglich lief das Wartejahr am 31. Juli 2017 ab und die ganze Rente ist mit Wirkung ab 1. August 2017 zuzusprechen.

7.                

7.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 3. Januar 2020 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2017 eine ganze Rente auszurichten.

7.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

 


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2017 eine ganze Rente auszurichten.

            Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin:

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: