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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 22. Juni 2020
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.16
Verfügung vom 3. Januar 2020
Hypothetische volle
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, Anwendung der Einkommensvergleichsmethode
Erwägungen
1.
1.1.
Die 1963 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter eines 1989 geborenen
Kindes (IV-Akte 2, S. 14). Sie schloss 2005 ihre Ausbildung als [...] ab (Zeugnis,
IV-Akte 3, S. 3 f.) und arbeitete von 2010 bis 2017 in unterschiedlichen
Teilzeitpensen als [...]. Zudem gab sie [...] und [...] (Lebenslauf, IV-Akte
15).
1.2.
Sie meldete sich am 15. Dezember 2016 unter Hinweis auf psychische
Einschränkungen zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) an (IV-Akte 2, S. 1 ff.). Nach verschiedenen erwerblichen und
medizinischen Abklärungen, teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Mitteilung vom 22. März 2017 mit, dass zurzeit keine
Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde
(vgl. IV-Akte 17). In der Folge fand am 9. Februar 2018 eine
Haushaltsabklärung vor Ort statt, bei welcher die Abklärungsperson die
Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem 70% Pensum ohne
Aufgabenbereich einstufte und auch auf wiederholte Nachfrage an dieser Einschätzung
festhielt (IV-Akten 23, 38 und 52). Gleichzeitig gab die Beschwerdegegnerin ein
psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. B____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, in Auftrag, welches am 30. Juli 2018 erstattet wurde (IV-Akte
34). Gestützt darauf und auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 9. November 2018 (Stellungnahme Dr. C____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte 41) informierte die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. November 2018, dass sie einen
rentenausschliessenden IV-Grad von 35% ermittelt habe (IV-Akte 42). Nachdem die
Beschwerdeführerin dagegen, unter Beilage einer ausführlichen Stellungnahme
ihres behandelnden Arztes Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Einwand
erhoben hatte (Einwandschreiben, IV-Akte 47; Einwandergänzung, IV-Akte 50, S. 1
f.; Stellungnahme Dr. D____ vom 31.01.2019, IV-Akte 50, S. 3), ersuchte die
Beschwerdegegnerin Prof. Dr. B____ um eine ergänzende Stellungnahme, welche am
14. Oktober 2019 einging (IV-Akte 60). Nach einer abschliessenden Beurteilung
des RAD (IV-Akte 63), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Januar
2020 am Vorbescheid fest (IV-Akte 67).
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 5. Februar 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel vom 03.01.2020 aufzuheben.
2. Es sei
anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin als Folge der Ereignisse in ihrer
Kindheit derart beeinträchtig war, dass sie nie in der Lage gewesen wäre mehr
zu arbeiten, als sie es getan hat.
3. Es seien die
sorgfältigen Abklärungen des behandelnden Psychiaters angemessen zu würdigen.
4. Es sei ein
aktuelles Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Hausarztes abzuwarten.
5. Es seien die
Ergebnisse der laufenden ADHS-Abklärungen der E____ [...] abzuwarten,
respektive das Verfahren bis dann zu sistieren.
6. Es seien die
gegebenenfalls nötigen weiteren Abklärungen durch unabhängige Fachpersonen und
mit der nötigen Sorgfalt durchzuführen.
7. Es sei zu
beachten, dass erst nach einer sorgfältigen medizinischen/psychiatrischen
Abklärung, eine Aussage darübergemacht werden kann, wie gesund/arbeitsfähig die
Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend war.
8. Es seien deshalb
nach den erforderlichen medizinischen Abklärungen die invalidenversicherungsrechtlichen
Leistungen neu zu beurteilen und es sei der Beschwerdeführerin eine
Invalidenrente zu gewähren.
9. Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es seien
keine anfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen einzufordern.
2.2.
Am 24. Februar 2020 resp. 3. März 2020 reicht die Beschwerdeführerin
einen Auszug aus der Krankengeschichte ihres Hausarztes Dr. F____, FMH
Allgemeinmedizin, ein Schreiben der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 18. Februar
2020 sowie einen Bericht und Unterlagen der G____ ein.
2.3.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2020 stellt die
Beschwerdegegnerin folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde
sei teilweise gutzuheissen. Ab Oktober 2017 hat die Versicherte Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente.
2. Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
2.4.
Mit Eingabe vom 25. März 2020 reichte die Beschwerdegegnerin die
Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. D____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 12. März 2020 ein.
2.5.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2020 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Fall der
Einzelrichterin zur Beurteilung vorgelegt.
2.6.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 reicht die Beschwerdeführerin den
Befundbericht ADHS der E____ vom 5. März 2020 ein (GA 12).
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20).
3.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin einfache Fälle
als Einzelgericht. Ein einfacher Fall liegt hier vor.
3.3.
Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige
mit einem Pensum von 70% ohne Aufgabenbereich ein und verneinte einen
Rentenanspruch. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. B____. Dagegen wehrt sich die
Beschwerdeführerin. Sie erachtet die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit und das
Invalideneinkommen als zu hoch und gibt an, höchstens noch mit einem 20%-Pensum
an einer [...] tätig sein zu können (Beschwerde, S. 4).
4.
4.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung noch zumutbar ist (Bundesgerichtsentscheid (BGE) 125 V 256, 261
f. E. 4). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die
Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E.
3.a).
4.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der
Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei
nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich
(z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität, in Abweichung
von Art. 16 ATSG, darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich
im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs.
2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen
Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.
28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit
und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der
Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen
(gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).
5.
5.1.
Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Grundsatz anerkannt hat, ist zwischen
den Parteien nur noch dessen Höhe strittig. Dieser hängt von der hypothetischen
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Gesunde ab.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als
Teilerwerbstätige (70%) ohne Aufgabenbereich ein. Bei einer Gesamtwürdigung der
Akten erschliesst sich die von der IV-Stelle angenommene hypothetische
Erwerbstätigkeit von 70% jedoch nicht. Es ist offensichtlich, dass die
Beschwerdeführerin gesundheitlich gar nie in der Lage war, 100% erwerbstätig zu
sein. Deshalb kann eine hypothetische (Teilzeit-) Tätigkeit auch nicht daraus
abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin nie ein derart hohes Pensum
innehatte.
5.3.
Zudem führte der behandelnde Psychiater Dr. D____ aus, dass die
Beschwerdeführerin Zeit ihres Lebens nur in dem Ausmass in den Beruf hat finden
können, wie es dokumentiert sei und begründete dies nachvollziehbar. Zum einen
gab er an, dass er vor dem Hintergrund der Erlebnisse in ihrer Kindheit nicht
davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin jemals als psychisch gesund habe
angesehen werden können. Ferner weist er darauf hin, dass das Arbeiten für die
Beschwerdeführerin wegen ihrer Erlebnisse anstrengender war als für psychisch Gesunde
(IV-Akte 50, S. 10). Dies deckt sich vollumfänglich mit den Einschätzungen der
RAD-Ärzte. So hielt der RAD-Psychiater Dr. C____ in seiner Stellungnahme zum
INTAKE-Gespräch vom 23. Februar 2017 fest, die Beschwerdeführerin sei "hochbehandlungsbedürftig" und "auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht mal ansatzweise
einsetzbar" (IV-Akte 14,
S. 6) und der RAD-Psychiater Dr. H____ attestierte der Beschwerdeführerin in
seiner Stellungnahme vom 13. März 2020 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte
73, S. 2). Er begründete diese Einschätzung mit der Familienbiographie und den
sich daraus zweifellos ergebenden grossen Belastungen für eine gesunde mentale
Entwicklung sowie mit der Arbeitsbiographie der Beschwerdeführerin. Zudem
verwies er auf ihr bisher erzieltes Einkommen, ihre Arbeitskarenz von fast 5
Jahren und ihr Lebensalter von fast 57 Jahren. Nach Ansicht des RAD-Psychiaters
sei eine [...]tätigkeit im Umfang von 50% unrealistisch und entspreche nicht
den Ressourcen der versicherten Person. Ferner seien die Anforderungen an [...]
in den letzten Jahren immer mehr gewachsen, sodass ein Pensum über 20% als [...]
weder als realistisch noch als zumutbar erscheine (a.a.O.). Hierfür seien vor
allem die interaktionellen Schwierigkeiten und die schnelle Erschöpfbarkeit
verantwortlich zu machen, dagegen habe die laufende ADHS-Abklärung keine
weitergehende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (a.a.O.).
5.4.
Diese Einschätzungen sind vorliegend vollumfänglich nachvollziehbar.
Der Lebenslauf der Beschwerdeführerin, ihr IK-Auszug und ihre Krankengeschichte
sprechen für sich und machen deutlich, dass die Beschwerdeführerin ihr
Teilzeitpensum nicht freiwillig bekleidet hat. Zudem ergibt sich aus den Akten,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufslaufbahn ein halbes Pensum nur
während knapp sechs Monaten hat stemmen können. Danach musste sie es wegen
einer eingetretenen Überforderung wieder reduzieren. Im Zeitverlauf ergibt sich
aus dem Auszug aus der Krankengeschichte ihres Hausarztes, dass die
Beschwerdeführerin seit 2007 wiederholt wegen Überforderung, Müdigkeit und
Erschöpfung in Behandlung war (GA 4 S. 1 f.), was mit der attestierten Einschränkung
ihrer Gruppen- und Kontaktfähigkeit im Einklang steht (vgl. IV-Arztbericht Dr. D____
vom 27.12.2016, IV-Akte 8, S. 3 f.; Stellungnahme RAD-Arzt Dr. C____, IV-Akte 41,
S. 3; Gutachten Prof. Dr. B____, IV-Akte 34, S. 15). Darüber hinaus hat die
Beschwerdeführerin auch selber darauf hingewiesen, dass sie aufgrund ihrer
Krankheit nie fähig war, über längere Zeit mehr als 20% zu arbeiten (Fragebogen
betreffend Haushalt und Erwerbstätigkeit IV-Akte 22, S. 2), dass sie aber als
Gesunde voll erwerbstätig gewesen wäre. So hat die Beschwerdeführerin bereits
mit Schreiben vom 13. Juni 2018 glaubwürdig und nachvollziehbar ausgeführt, dass
sie als Gesunde mit einem 100% Pensum arbeiten würde, da sie ihren Beruf gerne
ausübe (IV-Akte 31).
5.5.
Demgegenüber sind die Angaben in der ersten Haushaltsabklärung, als
die Beschwerdeführerin geltend machte, als Gesunde 80% zu arbeiten, mit
Vorbehalt zu würdigen, da dort die Fragen jeweils so formuliert werden, also ob
eine Erwerbstätigkeit erklärt werden müsste. Zu begründen bzw. zu erklären wäre
aber nicht die Erwerbstätigkeit, sondern deren Reduktion. Derzeit ist die Beschwerdeführerin
ohne Aufgabenbereich, da sie keine betreuungspflichtigen oder pflegebedürftigen
Kinder oder Angehörige hat. Zudem finden sich in den Akten keinerlei
Anhaltspunkte für eine Reduktion des Arbeitspensums zwecks Gewinnung von
Freizeit bzw. zu Gunsten von Freizeitaktivitäten, so dass es keinen plausiblen
Grund für eine Pensumreduktion gibt. Folglich muss die Beschwerdeführerin als
Vollerwerbstätige betrachtet werden und ihr IV-Grad nach der
Einkommensvergleichsmethode berechnet werden.
6.
6.1.
Es bleibt auf den erwerblichen Teil der angefochtenen Verfügung
einzugehen. Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Validen- und
Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen und dabei
die LSE 2014 [...] zur Anwendung gebracht, was korrekt ist. Angesichts der
Erwerbsbiographie hat die Beschwerdegegnerin zu Recht sowohl das Validen- als
auch das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn bestimmt. Die
Beschwerdeführerin rügt einzig hinsichtlich der Höhe des Invalideneinkommens, es
müsse von einem Stundenlohn von CHF 30.00 ausgegangen werden, den sie beim [...]
in einer Institution maximal erzielen könne. Demgegenüber weist die
Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine abgeschlossene
Ausbildung als [...] verfüge und in dieser Tätigkeit weiterhin arbeitsfähig sei.
Es könne deshalb nicht nachvollzogen werden, dass sie ausschliesslich [...]
geben könnte. Vielmehr könnte sie wie bisher [...] mit kleiner Wochenstundenzahl
übernehmen (Beschwerdeantwort, S. 2). Davon geht die Versicherte in ihrer
Beschwerde auch selbst aus, wenn sie angibt, [...] weiterhin maximal 20%
arbeiten zu können (Beschwerde, S. 4). Folglich ist auf den Tabellenlohn als [...]
mit einem Pensum von 20% abzustellen.
6.2.
Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens
bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um
maximal 25% zu kürzen (BGE134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts
8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob
ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen
Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt
die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin keinen
leidensbedingten Abzug gewährt, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die
leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt und die übrigen
einkommensbeeinflussenden Merkmale bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden
seien (Verfügung, IV-Akte 67, S. 2). Dies trifft vorliegend zu und ist folglich
nicht zu beanstanden.
6.4.
Bei einem Valideneinkommen von CHF 125'698.00 für ein 100% Pensum
(LSE 2014 Tabelle T17, [...], mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, vgl.
Verfügung, IV-Akte 67, S. 1) und einem entsprechenden Invalideneinkommen bei
einem 20% Pensum von CHF 25'139.60 (vgl. Verfügung, IV-Akte 67, S. 1) ergibt
sich ein Invaliditätsgrad von 80% und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente.
6.5.
Fraglich und zu prüfen ist damit nur noch der Rentenbeginn. Der
RAD-Psychiater Dr. H____ hielt in seiner Stellungnahme vom 13. März 2020 fest,
es sei bei der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 80% ab dem
Zeitpunkt des letzten Arbeitsverhältnisses jedoch spätestens ab der von Dr. D____
attestierten 80%ige Arbeitsunfähigkeit im Januar 2017 auszugehen (IV-Akte 73,
S. 2). Das letzte Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin endete am 31. Juli 2016
(befristeten Anstellungsvertrag bei der [...], vgl. Fragebogen [...], IV-Akte 7,
S. 1). Folglich lief das Wartejahr am 31. Juli 2017 ab und die ganze Rente ist
mit Wirkung ab 1. August 2017 zuzusprechen.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung vom 3. Januar 2020 ist
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten der Beschwerdeführerin
mit Wirkung ab 1. August 2017 eine ganze Rente auszurichten.
7.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August
2017 eine ganze Rente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: