Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat und Notar

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.17

Verfügung vom 10. Januar 2020

Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens bejaht

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1971 geborene Beschwerdeführer stammt aus [...] und reiste 1999 in die Schweiz ein. Im Mai 2013 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche und medizinische Unterlagen ein und erteilte Kostengutsprachen für ein Belastbarkeitstraining von Oktober 2014 bis Januar 2015 (IV-Ak­te 48) sowie ein Aufbautraining von Februar bis April 2015 (IV-Ak­te 54). Die anschliessend gewährte Arbeitsvermittlung (IV-Akte 82) wurde, nachdem der Beschwerdeführer seine Anmeldung am 21. Oktober 2015 (IV-Akte 86) zurückgezogen hatte, vorzeitig abgebrochen und die beruflichen Massnahmen wurden beendet (IV-Akte 101).

b)           Im August 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (IV-Akte 104). In der Folge traf die Beschwerdegegnerin Abklärungen, insbesondere forderte sie Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. den Bericht von Dr. med. C____ vom 26. November 2018 [IV-Akte 112]; von Dr. med. D____ vom 9. Januar 2019 [IV-Akte 117] und von Dr. med. E____ vom 29. Januar 2019 [IV-Akte 121]). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) erteilte sie den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten von Dr. med. F____ vom 26. August 2019 [IV-Akte 137]). Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2019 (IV-Akte 139) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie gedenke das Rentengesuch abzulehnen. Nach Einwänden des Beschwerdeführers erliess sie am 10. Januar 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 145).

II.       

a)           Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. Februar 2020 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 10. Januar 2020 aufzuheben und ihm sei mindestens eine Viertelsrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung.

b)           Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Februar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

c)           Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d)           Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. März 2020 an seiner Beschwerde fest.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 20. Mai 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. Ja­nuar 2020 (IV-Akte 145) den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten vom 26. August 2019 (IV-Akte 137) sei dem Beschwerdeführer jede Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100% zumutbar. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass jemals eine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden habe (vgl. die angefochtene Verfügung, Beschwerdeantwort Rz. 17).

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt vor, auf das Gutachten von Dr. med. F____ könne nicht abgestellt werden, da dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der eindrücklichen Lebensgeschichte des Beschwerdeführers nicht gerecht werde. Vielmehr sei der Einschätzung der behandelnden Ärzte zu folgen, allenfalls sei ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen (Beschwerde Rz. 6 f.; Replik).

2.3.          Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat und dabei insbesondere, ob zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. med. F____ vom 26. August 2019 (IV-Akte 137) abgestellt werden kann.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.          Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).

3.3.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V 465, 470 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/‌2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

3.4.          In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach)-Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des EVG I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1, mit Hinweisen).

4.                

4.1.          4.1.1.  Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Einschätzung der gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten vom 26. August 2019 (IV-Akte 137). Darin erhob Dr. med. F____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen (1). Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und (2). Nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) auf (IV-Akte 137 S. 17 f.).

4.1.2.     In der Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, der Explorand sei im [...] geboren und aufgewachsen. Als er fünf Jahre alt war, sei sein Vater vom [...] Militär umgebracht worden. Nach erfolgreich abgeschlossenem Abitur habe er eine Hochschulausbildung begonnen, welche er nach drei Jahren abbrechen musste. Er sei politisch aktiv gewesen, weswegen er 1990/1991 während vier Monaten inhaftiert worden sei. Nach seiner Befreiung sei er [...] Kämpfer gewesen bis er 1999 in die Schweiz eingereist sei. Ab 2000 sei er in Temporäranstellungen tätig gewesen, eine Festanstellung habe sich nicht ergeben (IV-Akte 137 S. 8 ff.). Der Explorand betrachte seine massiven Schlafstörungen als sein Hauptproblem. Diese seien aufgetreten, als sein Onkel 1988 vom [...] Militär umgebracht worden sei. Die Grundstimmung sei weitgehend intakt, der Explorand beschreibe sich als eine positive Person, obwohl er in seinem Leben Negatives erlebt habe. Er habe Freude am Schreiben und wenn er arbeiten könne. Es bestehe keine anhaltende Müdigkeit. Er könne sich gut konzentrieren und es bestünden keine relevanten Probleme mit dem Gedächtnis (IV-Akte 137 S. 12). Auf die Frage, ob er von seinen Gewalterfahrungen träume, habe der Explorand zunächst gesagt, dass er wenig davon träume und auf Nachfrage, dass er nie schlafe und daher auch nicht träume. Es bestehe keine Hypervigilanz, er fühle sich nicht "dauernd auf der Hut" und sei nicht schreckhaft geworden. Halluzinatorische Phänomene habe er verneint wie auch jegliches Erleben aus dem Wahnspektrum (IV-Akte 137 S. 12 f.).

Eine Persönlichkeitspathologie sei beim Exploranden nicht feststellbar. In der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese hätten sich keine zentralen Bereiche, welche bereits in frühem Lebensalter nachhaltig und relevant tangiert gewesen seien, gezeigt (IV-Akte 137 S. 23).

Eine posttraumatische Belastungsstörung könne nicht mehr diagnostiziert werden. Das A-Kriterium gemäss ICD-10 sei erfüllt, so habe er während seiner Haft mitunter Todesängste erlitten. Hingegen seien weder das B- noch das C-Kriterium erfüllt. Der Explorand habe während der Untersuchung den Inhalt allfälliger Albträume nicht beschreiben können. Auch könnten keine Intrusionen mit Sicherheit festgestellt werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass solche in der ersten Zeit nach den Traumatisierungen aufgetreten seien, allerdings seien die subjektiven Angaben während der Untersuchung auffällig vage geblieben. Ein Vermeidungsverhalten könne ausgeschlossen werden, denn der Explorand habe bei den Erzählungen über seine traumatischen Erfahrungen in seiner Heimat keinerlei pathologischen Auslenkungen gezeigt. Im D-Kriterium müsse auf die seit vielen Jahren bestehende Schlafstörung hingewiesen werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass die chronische Insomnie, für welche gemäss den klinischen Abklärungen keine organische Ursache nachgewiesen werden konnte, im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung bereits im [...] entstanden und unterdessen chronifiziert sei. Hingegen sei es bezüglich der restlichen Trauma-assoziierten Phänomene zu einer vollständigen Remission ge­kommen (IV-Akte 137 S. 23 ff.).

Im objektiven Psychostatus habe der Explorand bis auf ein leicht eingeengtes formales Denken keinerlei pathologische Befunde gezeigt. Sämtliche Parameter zur Affektivität seien vollständig bland ausgefallen. Auch die subjektiven Angaben des Exploranden zu seinen Tagesaktivitäten hätten eine vollständig erhaltene innerpsychische Vitalität ergeben. Er könne mühelos den Haushaltstätigkeiten und den Einkäufen nachgehen, Mahlzeiten zubereiten und Administratives erledigen, sich mit Enthusiasmus und Freude seiner Schriftstellerei hingeben und sich um seine Kinder kümmern. Somit könne beim Exploranden keine Affektpathologie und explizit keine depressive Störung diagnostiziert werden (IV-Akte 137 S. 27). Aufgrund der Vorakten könne nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob jemals eine relevante länger andauernde Affektpathologie vorgelegen habe. Der Explorand beging noch im [...] und dann nach seiner Einreise in die Schweiz einen Suizidversuch. In den entsprechenden Vorakten sei von einem Raptus die Rede, was durchaus bedeuten könne, dass keine länger andauernde relevante Affektpathologie dem zweiten Suizidversuch zugrunde gelegen habe (IV-Akte 137 S. 27).

Bezüglich der Insomnie führte der Gutachter aus, diese nehme mit Sicherheit nicht das Ausmass an, welches der Explorand vehement vertrete. Auf gezielte und mehrfach wiederholte Nachfrage habe er gesagt, dass er seit zwanzig Jahren nicht mehr geschlafen habe (IV-Akte 137 S. 11). Dies korreliere nicht mit den Berichten der Schlafmedizin der Klinik [...] (IV-Akte 73) bzw. dem Bericht des Zentrums für Schlafmedizin der [...] (IV-Akte 21), in denen ein qualitativ weitgehend unauffälliger Schlaf bei insgesamt verkürzter Gesamtschlafdauer festgestellt worden sei. Neben der bereits erwähnten posttraumatischen Belastungsstörung könnten hier auch psychosoziale Belastungsfaktoren die Schlafqualität und -quantität beeinflussen. Angesichts des vom Exploranden beschriebenen Aktivitätsniveaus habe die Insomnie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 137 S. 27 f.).

4.1.3.     Aus psychiatrischer Sicht bestehe in allen Tätigkeiten eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in der aktuellen Begutachtung hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit jemals eingeschränkt gewesen sei (IV-Akte 137 S. 32).

4.2.          Der Gutachter Dr. med. F____ hat den Beschwerdeführer anlässlich der ambulanten psychiatrischen Begutachtung vom 9. August 2019 eingehend untersucht und gestützt auf die Untersuchungsergebnisse in Auseinandersetzung mit den Vorakten die medizinische Situation des Beschwerdeführers einleuchtend beurteilt. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der medizinisch-theoretischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit sind schlüssig und detailliert begründet. Das Gutachten vom 26. August 2019 (IV-Akte 137) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b/bb). Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen würden, sind – wie nachfolgend ausgeführt wird – keine ersichtlich.

4.3.          4.3.1.  Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass Dr. med. F____ mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seiner Lebensgeschichte nicht gerecht werde. Es sei gerichtsnotorisch, dass eine eindrückliche Lebensgeschichte, wie sie insbesondere durch Kriegswirren verursacht werde, häufig zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führe. Diese sei verschiedentlich durch die behandelnden Ärzte fest­gestellt worden. Als Folge der Belastungsstörung könne er auch heute noch nicht schlafen, was deutlich aufzeige, dass die Beschwerden bis heute persistierten (vgl. Replik). Somit sei von einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, wie sie der Hausarzt vorgenommen habe. Dr. med. C____, der den Beschwerdeführer länger als der Gutachter gesehen habe, sei in seinem Bericht vom 26. November 2018 (IV-Akte 112) zum Schluss gekommen, dass die bisherige Tätigkeit nur noch während vier bis sechs Stunden bei einer Leistungseinschränkung von 20% bis 40% ausgeübt werden könne (Beschwerde Rz. 4 ff.).

4.3.2.     Dr. med. F____ konnte die Diagnose einer aktuellen posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigen, da die dafür erforderlichen B- und C-Kriterien gemäss ICD-10 heute nicht mehr vorliegen würden. Er hat nachvollziehbar und schlüssig hergeleitet, dass die chronische Insomnie, welche im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung bereits im [...] entstanden sei, inzwischen chronifiziert ist, während die restlichen Trauma-assoziierten Phänomene heute vollständig remittiert sind (vgl. IV-Akte 137 S. 23 ff.). Dies ist in Übereinstimmung mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Januar 2019 (IV-Akte 117), der ebenfalls die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt hatte.

4.3.3.     Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers finden sich in den Akten verschiedene Angaben. Gemäss Austrittsbericht vom 31. Juli 2015 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers im Rahmen des stationären Insomnieprogramms der Schlaf­medizin der Klinik [...] (IV-Akte 73) ist aus somnologischer Sicht dessen Arbeitsfähigkeit gegeben. Dr. med. E____, FMH für Innere Medizin, ärztlicher Psychotherapeut, der den Beschwerdeführer seit 2007 behandelt, geht in seinem Bericht vom 29. Januar 2019 (IV-Akte 121) von einer guten Langzeitprognose aus. Der Patient sei arbeitswillig und arbeitsfähig. Weitere Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit werden nicht gemacht. Dr. med. D____ attestierte in seinem Bericht vom 9. Januar 2019 aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 80% bis 100% (IV-Akte 117 S. 4). Zu den Ausführungen von Dr. med. C____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 14 f.) festzuhalten, dass dessen Beurteilung widersprüchlich erscheint. So wird einerseits festgehalten, es bestünden keine Arbeitsunfähigkeit und keine geistigen oder psychischen Einschränkungen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Andererseits sei diese Tätigkeit vier bis sechs Stunden mit einer verringerten Leistungsfähigkeit von 20% bis 40% und eine behinderungsangepasste Tätigkeit sogar lediglich zwei Stunden pro Tag möglich. Ab Januar 2019 könne dann wieder mit einer Einsatzfähigkeit von 60% bis 80% gerechnet werden (IV-Akte 112 S. 3 f.).

4.3.4.     Der Gutachter Dr. med. F____ hat sich im Gutachten mit den Berichten der behandelnden Ärzte und Kliniken auseinandergesetzt (IV-Akte 137 S. 20 ff.). Insgesamt werden in diesen keine Aspekte genannt, die im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Insbesondere ist der Bericht von Dr. med. C____ nicht geeignet, das Gutachten grundlegend in Frage zu stellen.

4.4.          Zusammenfassend kann bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich auf die gutachterlichen Ergebnisse abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 26. August 2019 (IV-Ak­te 137) ist erstellt, dass medizinisch-theoretisch schon vor der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom August 2018 für jegliche Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Damit fehlt es an einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit im Umfang von mindestens 40%, wie sie gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG für einen Rentenanspruch aber vorausgesetzt wäre. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden ist, ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 2‘650.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Ge­bühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr. B____, Advokat und Notar, ein Honorar von CHF 2’650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: