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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. phil. D. Borer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat
und Notar
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.17
Verfügung vom 10. Januar
2020
Beweiswert des psychiatrischen
Gutachtens bejaht
Tatsachen
I.
a) Der 1971 geborene Beschwerdeführer stammt aus [...]
und reiste 1999 in die Schweiz ein. Im Mai 2013 meldete er sich zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.
IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche und medizinische
Unterlagen ein und erteilte Kostengutsprachen für ein Belastbarkeitstraining
von Oktober 2014 bis Januar 2015 (IV-Akte 48) sowie ein Aufbautraining von
Februar bis April 2015 (IV-Akte 54). Die anschliessend gewährte
Arbeitsvermittlung (IV-Akte 82) wurde, nachdem der Beschwerdeführer seine
Anmeldung am 21. Oktober 2015 (IV-Akte 86) zurückgezogen hatte,
vorzeitig abgebrochen und die beruflichen Massnahmen wurden beendet (IV-Akte 101).
b) Im August 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut
eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (IV-Akte 104). In der Folge traf die
Beschwerdegegnerin Abklärungen, insbesondere forderte sie Berichte der
behandelnden Ärzte ein (vgl. den Bericht von Dr. med. C____ vom
26. November 2018 [IV-Akte 112]; von Dr. med. D____ vom
9. Januar 2019 [IV-Akte 117] und von Dr. med. E____ vom
29. Januar 2019 [IV-Akte 121]). Auf Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) erteilte sie den Auftrag zur psychiatrischen
Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten von Dr. med. F____ vom
26. August 2019 [IV-Akte 137]). Mit Vorbescheid vom 23. Oktober
2019 (IV-Akte 139) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,
sie gedenke das Rentengesuch abzulehnen. Nach Einwänden des Beschwerdeführers
erliess sie am 10. Januar 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 145).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am
7. Februar 2020 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom
10. Januar 2020 aufzuheben und ihm sei mindestens eine Viertelsrente auszurichten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen
Verbeiständung.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
11. Februar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2020
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom
6. März 2020 an seiner Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 20. Mai 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom
10. Januar 2020 (IV-Akte 145) den Anspruch auf eine Invalidenrente
verneint. Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten vom 26. August 2019
(IV-Akte 137) sei dem Beschwerdeführer jede Tätigkeit auf dem freien
Arbeitsmarkt zu 100% zumutbar. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass
jemals eine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht bestanden habe (vgl. die angefochtene Verfügung,
Beschwerdeantwort Rz. 17).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, auf das Gutachten von Dr. med. F____
könne nicht abgestellt werden, da dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der
eindrücklichen Lebensgeschichte des Beschwerdeführers nicht gerecht werde. Vielmehr
sei der Einschätzung der behandelnden Ärzte zu folgen, allenfalls sei ein
Gerichtsgutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen
(Beschwerde Rz. 6 f.; Replik).
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente
hat und dabei insbesondere, ob zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. med. F____ vom 26. August 2019
(IV-Akte 137) abgestellt werden kann.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),
frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29
Abs. 1 IVG).
3.2.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen
(vgl. BGE 125 V 351, 352 E 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren
nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte ist Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V 465, 470 E. 4.4; Urteil
des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
3.4.
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das
Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).
Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen
(Fach)-Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b)
lässt nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende –
Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (vgl. Urteil des EVG I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1,
mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Einschätzung der
gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf das von ihr eingeholte
psychiatrische Gutachten vom 26. August 2019 (IV-Akte 137). Darin
erhob Dr. med. F____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führte er einen (1). Status nach posttraumatischer
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und (2). Nichtorganische Insomnie (ICD-10
F51.0) auf (IV-Akte 137 S. 17 f.).
4.1.2. In der Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, der
Explorand sei im [...] geboren und aufgewachsen. Als er fünf Jahre alt war, sei
sein Vater vom [...] Militär umgebracht worden. Nach erfolgreich
abgeschlossenem Abitur habe er eine Hochschulausbildung begonnen, welche er
nach drei Jahren abbrechen musste. Er sei politisch aktiv gewesen, weswegen er
1990/1991 während vier Monaten inhaftiert worden sei. Nach seiner Befreiung sei
er [...] Kämpfer gewesen bis er 1999 in die Schweiz eingereist sei. Ab 2000 sei
er in Temporäranstellungen tätig gewesen, eine Festanstellung habe sich nicht
ergeben (IV-Akte 137 S. 8 ff.). Der Explorand betrachte seine massiven
Schlafstörungen als sein Hauptproblem. Diese seien aufgetreten, als sein Onkel
1988 vom [...] Militär umgebracht worden sei. Die Grundstimmung sei weitgehend
intakt, der Explorand beschreibe sich als eine positive Person, obwohl er in
seinem Leben Negatives erlebt habe. Er habe Freude am Schreiben und wenn er
arbeiten könne. Es bestehe keine anhaltende Müdigkeit. Er könne sich gut
konzentrieren und es bestünden keine relevanten Probleme mit dem Gedächtnis
(IV-Akte 137 S. 12). Auf die Frage, ob er von seinen
Gewalterfahrungen träume, habe der Explorand zunächst gesagt, dass er wenig
davon träume und auf Nachfrage, dass er nie schlafe und daher auch nicht
träume. Es bestehe keine Hypervigilanz, er fühle sich nicht "dauernd auf
der Hut" und sei nicht schreckhaft geworden. Halluzinatorische Phänomene habe
er verneint wie auch jegliches Erleben aus dem Wahnspektrum (IV-Akte 137
S. 12 f.).
Eine Persönlichkeitspathologie sei beim Exploranden nicht feststellbar. In
der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese hätten sich keine zentralen
Bereiche, welche bereits in frühem Lebensalter nachhaltig und relevant tangiert
gewesen seien, gezeigt (IV-Akte 137 S. 23).
Eine posttraumatische Belastungsstörung könne nicht mehr diagnostiziert
werden. Das A-Kriterium gemäss ICD-10 sei erfüllt, so habe er während seiner
Haft mitunter Todesängste erlitten. Hingegen seien weder das B- noch das
C-Kriterium erfüllt. Der Explorand habe während der Untersuchung den Inhalt
allfälliger Albträume nicht beschreiben können. Auch könnten keine Intrusionen
mit Sicherheit festgestellt werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass solche
in der ersten Zeit nach den Traumatisierungen aufgetreten seien, allerdings
seien die subjektiven Angaben während der Untersuchung auffällig vage
geblieben. Ein Vermeidungsverhalten könne ausgeschlossen werden, denn der
Explorand habe bei den Erzählungen über seine traumatischen Erfahrungen in
seiner Heimat keinerlei pathologischen Auslenkungen gezeigt. Im D-Kriterium
müsse auf die seit vielen Jahren bestehende Schlafstörung hingewiesen werden.
Es sei nicht auszuschliessen, dass die chronische Insomnie, für welche gemäss
den klinischen Abklärungen keine organische Ursache nachgewiesen werden konnte,
im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung bereits im [...] entstanden
und unterdessen chronifiziert sei. Hingegen sei es bezüglich der restlichen
Trauma-assoziierten Phänomene zu einer vollständigen Remission gekommen
(IV-Akte 137 S. 23 ff.).
Im objektiven Psychostatus habe der Explorand bis auf ein leicht
eingeengtes formales Denken keinerlei pathologische Befunde gezeigt. Sämtliche
Parameter zur Affektivität seien vollständig bland ausgefallen. Auch die
subjektiven Angaben des Exploranden zu seinen Tagesaktivitäten hätten eine
vollständig erhaltene innerpsychische Vitalität ergeben. Er könne mühelos den
Haushaltstätigkeiten und den Einkäufen nachgehen, Mahlzeiten zubereiten und
Administratives erledigen, sich mit Enthusiasmus und Freude seiner
Schriftstellerei hingeben und sich um seine Kinder kümmern. Somit könne beim
Exploranden keine Affektpathologie und explizit keine depressive Störung
diagnostiziert werden (IV-Akte 137 S. 27). Aufgrund der Vorakten
könne nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob jemals eine relevante länger
andauernde Affektpathologie vorgelegen habe. Der Explorand beging noch im [...]
und dann nach seiner Einreise in die Schweiz einen Suizidversuch. In den
entsprechenden Vorakten sei von einem Raptus die Rede, was durchaus bedeuten
könne, dass keine länger andauernde relevante Affektpathologie dem zweiten
Suizidversuch zugrunde gelegen habe (IV-Akte 137 S. 27).
Bezüglich der Insomnie führte der Gutachter aus, diese nehme mit Sicherheit
nicht das Ausmass an, welches der Explorand vehement vertrete. Auf gezielte und
mehrfach wiederholte Nachfrage habe er gesagt, dass er seit zwanzig Jahren
nicht mehr geschlafen habe (IV-Akte 137 S. 11). Dies korreliere nicht
mit den Berichten der Schlafmedizin der Klinik [...] (IV-Akte 73) bzw. dem
Bericht des Zentrums für Schlafmedizin der [...] (IV-Akte 21), in denen
ein qualitativ weitgehend unauffälliger Schlaf bei insgesamt verkürzter
Gesamtschlafdauer festgestellt worden sei. Neben der bereits erwähnten
posttraumatischen Belastungsstörung könnten hier auch psychosoziale
Belastungsfaktoren die Schlafqualität und -quantität beeinflussen. Angesichts
des vom Exploranden beschriebenen Aktivitätsniveaus habe die Insomnie keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 137 S. 27 f.).
4.1.3. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in allen Tätigkeiten eine
100%-ige Arbeitsfähigkeit. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte der
Gutachter aus, in der aktuellen Begutachtung hätten sich keine Hinweise ergeben,
dass die Arbeitsfähigkeit jemals eingeschränkt gewesen sei (IV-Akte 137
S. 32).
4.2.
Der Gutachter Dr. med. F____ hat den Beschwerdeführer anlässlich der
ambulanten psychiatrischen Begutachtung vom 9. August 2019 eingehend
untersucht und gestützt auf die Untersuchungsergebnisse in Auseinandersetzung
mit den Vorakten die medizinische Situation des Beschwerdeführers einleuchtend
beurteilt. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
die daraus gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der
medizinisch-theoretischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit sind schlüssig und
detailliert begründet. Das Gutachten vom 26. August 2019 (IV-Akte 137)
erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines
medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich
volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b/bb). Konkrete
Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen würden, sind –
wie nachfolgend ausgeführt wird – keine ersichtlich.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass Dr. med. F____
mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seiner Lebensgeschichte nicht gerecht
werde. Es sei gerichtsnotorisch, dass eine eindrückliche Lebensgeschichte, wie
sie insbesondere durch Kriegswirren verursacht werde, häufig zu einer
posttraumatischen Belastungsstörung führe. Diese sei verschiedentlich durch die
behandelnden Ärzte festgestellt worden. Als Folge der Belastungsstörung könne
er auch heute noch nicht schlafen, was deutlich aufzeige, dass die Beschwerden
bis heute persistierten (vgl. Replik). Somit sei von einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
auszugehen, wie sie der Hausarzt vorgenommen habe. Dr. med. C____, der den
Beschwerdeführer länger als der Gutachter gesehen habe, sei in seinem Bericht
vom 26. November 2018 (IV-Akte 112) zum Schluss gekommen, dass die
bisherige Tätigkeit nur noch während vier bis sechs Stunden bei einer
Leistungseinschränkung von 20% bis 40% ausgeübt werden könne (Beschwerde
Rz. 4 ff.).
4.3.2. Dr. med. F____ konnte die Diagnose einer aktuellen posttraumatischen
Belastungsstörung nicht bestätigen, da die dafür erforderlichen B- und
C-Kriterien gemäss ICD-10 heute nicht mehr vorliegen würden. Er hat
nachvollziehbar und schlüssig hergeleitet, dass die chronische Insomnie, welche
im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung bereits im [...]
entstanden sei, inzwischen chronifiziert ist, während die restlichen Trauma-assoziierten
Phänomene heute vollständig remittiert sind (vgl. IV-Akte 137 S. 23
ff.). Dies ist in Übereinstimmung mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters
Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Januar 2019
(IV-Akte 117), der ebenfalls die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung nicht gestellt hatte.
4.3.3. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers finden sich in den
Akten verschiedene Angaben. Gemäss Austrittsbericht vom 31. Juli 2015 über
die Hospitalisation des Beschwerdeführers im Rahmen des stationären
Insomnieprogramms der Schlafmedizin der Klinik [...] (IV-Akte 73) ist aus
somnologischer Sicht dessen Arbeitsfähigkeit gegeben. Dr. med. E____, FMH für
Innere Medizin, ärztlicher Psychotherapeut, der den Beschwerdeführer seit 2007
behandelt, geht in seinem Bericht vom 29. Januar 2019 (IV-Akte 121)
von einer guten Langzeitprognose aus. Der Patient sei arbeitswillig und
arbeitsfähig. Weitere Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit werden nicht gemacht. Dr.
med. D____ attestierte in seinem Bericht vom 9. Januar 2019 aktuell eine
Arbeitsfähigkeit von 80% bis 100% (IV-Akte 117 S. 4). Zu den
Ausführungen von Dr. med. C____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, bezüglich
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist in Übereinstimmung mit der
Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 14 f.) festzuhalten, dass
dessen Beurteilung widersprüchlich erscheint. So wird einerseits festgehalten,
es bestünden keine Arbeitsunfähigkeit und keine geistigen oder psychischen
Einschränkungen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Andererseits sei diese
Tätigkeit vier bis sechs Stunden mit einer verringerten Leistungsfähigkeit von
20% bis 40% und eine behinderungsangepasste Tätigkeit sogar lediglich zwei
Stunden pro Tag möglich. Ab Januar 2019 könne dann wieder mit einer
Einsatzfähigkeit von 60% bis 80% gerechnet werden (IV-Akte 112 S. 3
f.).
4.3.4. Der Gutachter Dr. med. F____ hat sich im Gutachten mit den
Berichten der behandelnden Ärzte und Kliniken auseinandergesetzt
(IV-Akte 137 S. 20 ff.). Insgesamt werden in diesen keine Aspekte
genannt, die im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Insbesondere
ist der Bericht von Dr. med. C____ nicht geeignet, das Gutachten grundlegend in
Frage zu stellen.
4.4.
Zusammenfassend kann bei der Beurteilung des medizinischen
Sachverhalts sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich
auf die gutachterlichen Ergebnisse abgestellt werden. Weitere medizinische
Abklärungen sind nicht angezeigt. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom
26. August 2019 (IV-Akte 137) ist erstellt, dass medizinisch-theoretisch
schon vor der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom August 2018 für jegliche
Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Damit fehlt es an einer
länger andauernden Arbeitsunfähigkeit im Umfang von mindestens 40%, wie sie
gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG für einen Rentenanspruch aber
vorausgesetzt wäre. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers zu Recht verneint.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des
Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden
ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden ist, ist
seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von
CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 2‘650.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr.
B____, Advokat und Notar, ein Honorar von CHF 2’650.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: