Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 5. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat und Notar, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.18

Verfügung vom 17. Januar 2020

Neuanmeldung zum Rentenbezug; Invaliditätsbemessung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1962, arbeitete während Jahren als Maler (vgl. u.a. IV-Akte 8). Im März 2007 meldete er sich wegen Rücken- und Schulterschmerzen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. IV-Akte 5). Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr. C____ einen Auftrag zur rheumatologischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 19. Mai 2008; IV-Akte 15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 17 und 18) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. September 2008 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 19). Hiergegen erhob dieser am 21. Oktober 2008 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 20), welche er am 16. Dezember 2008 wieder zurückzog (vgl. IV-Akte 25, S. 2).

b)        Im März 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2016 auf das Gesuch nicht ein, da keinerlei ärztliche Unterlagen eingereicht worden seien (vgl. IV-Akte 52). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 4. April 2016 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 53). Am 4. Mai 2016 liess er dem Gericht einen Bericht von Dr. D____ vom 27. April 2016 (IV-Akte 55, S. 3 f.) zukommen. Mit Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 9. August 2016 wurde die Beschwerde abgewiesen (vgl. IV-Akte 58, S. 2 ff.).

c)         Im Mai 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 63). Er liess der IV-Stelle in der Folge insbesondere einen Bericht von Dr. E____ vom 21. August 2018 zukommen (vgl. IV-Akte 72). Daraufhin traf die IV-Stelle erneut entsprechende Abklärungen. Namentlich wurde von Dr. F____ der Bericht vom 27. September 2018 (inklusive Beilagen) eingeholt (vgl. IV-Akte 76). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. G____ und Dr. C____ den Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (rheumatologisches Gutachten vom 7. Juni 2019 [IV-Akte 86, S. 1 ff.]; psychiatrisches Gutachten vom 21. Juni 2019 [IV-Akte 85; Gesamtbeurteilung vom 21. Juni 2019 [IV-Akte 86, S. 20 ff.]). Nach Einholung der Einschätzung des RAD vom 11. Juli 2019 (vgl. IV-Akte 88) forderte die IV-Stelle bei Dr. G____/ Dr. C____ die ergänzende Stellungnahme vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 91) an.

d)        Mit Vorbescheid vom 23. September 2019 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man beabsichtige, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 95). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 21. November 2019 (vgl. IV-Akte 107). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 20. Dezember 2019 (IV-Akte 111) erliess die IV-Stelle am 17. Januar 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 112).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. Februar 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab dem 1. November 2018 eine ganze Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. März 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat und Notar, bewilligt.

d)        Mit Replik vom 25. März 2020 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

III.     

Am 5. Mai 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die beweiskräftige Einschätzung von Dr. C____ bzw. Dr. G____ (insb. die Gesamtbeurteilung vom 21. Juni 2019 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 16. Juli 2019) sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nun­mehr massgeblich verschlechtert habe. Denn seit März 2017 sei er in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit nur noch zu 70 % arbeitsfähig. Ungeachtet dieser medizinischen Ausgangslage lasse sich aber weiterhin kein rentenrelevanter IV-Grad errechnen (vgl. insb. die Verfügung vom 17. Januar 2020; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. C____ könne nicht abgestellt werden; denn es sei als widersprüchlich anzusehen. Insbesondere sei die angegebene Restarbeitsfähigkeit als unrealistisch anzusehen (vgl. insb. S. 5 f. der Beschwerde). Im Übrigen moniert der Beschwerdeführer, der Einkommensvergleich sei nicht korrekt vorgenommen worden. Denn es sei im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Unrecht kein Leidensabzug gewährt worden (vgl. S. 7 f. der Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 17. Januar 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.       3.2.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E.2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).

3.2.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 29. September 2008 (IV-Akte 19) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       4.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.3a).

4.1.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2.       4.2.1. Der Verfügung vom 29. September 2008, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hatte (vgl. IV-Akte 19), lag in medizinischer Hinsicht das rheumatologische Gutachten von Dr. C____ vom 19. Mai 2008 (IV-Akte 15) zugrunde. In diesem waren folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben worden: (1.) chronisches cervicospondylogenes (DD cervicoradikuläres) Schmerzsyndrom C4/C5 links (ICD-10 M63.1), (a.) breitbasige Discusprotrusion C4/C5, vorwiegend ossär bedingte Neuroforaminalstenosen C4-C7 maximal C4/C5 sowie sekundäre mässige Spinalkanalstenose C4-C6 gemäss MRI HWS vom 6. Dezember 2004, (b.) Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance vom Schulter/Nackengürteltyp; (2.) chronisches thoracolumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), (a.) Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung mit Hohlrundrücken sowie ungünstiger Statik thoracolumbal, (b.) mässiggradige hypertrophe Spondylarthrosen L3-S1, Morbus Baastrup. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. C____ angegeben: (1.) Verdacht auf soziale Rehabilitationshindernisse, (2.) anamnestisch Verdacht auf bilaterales Carpaltunnelsyndrom beidseits, aktuell klinisch nicht objektivierbar (vgl. S. 7 des Gutachtens).

4.2.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte Dr. C____ dargetan, für sämtliche mittelschweren wie auch schweren wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Tätigkeit als Maler, welche immer wieder mit dem Heben von mindestens mittelschweren Lasten verbunden sei, könne dem Exploranden nicht mehr zugemutet werden. Auch das Ausüben einer Tätigkeit in vermehrten Zwangshaltungen wie mit vermehrter HWS-Reklination oder mit repetitiver Überkopftätigkeit sei dem Exploranden nicht mehr zumutbar. Keine Einschränkung bestehe für Tätigkeiten, bei denen die Wirbelsäule nur leicht belastet werde. Zumutbar seien dem Exploranden Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten bis und mit 10 kg, durchgeführt in Wechselbelastung sowie ohne Zwangshaltungen und ohne repetitive Überkopftätigkeit. Darin eingeschlossen sei die aktuelle Tätigkeit als Vorarbeiter mit Kontrollfunktion und überwiegend administrativer Tätigkeit. Eine Tätigkeit, welche die genannten Auflagen erfülle, sei dem Exploranden auch in 100%igem Arbeitspensum ohne Leistungseinbusse zumutbar. Die vom Hausarzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maler sei nachvollziehbar. Hingegen lasse sich die nur noch 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus rein rheumatologischer Sicht nicht begründen (vgl. S. 8 f. des Gutachtens).

4.2.3.  Auf dieser medizinischen Basis hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2008 (IV-Akte 19) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.

4.3.       4.3.1.  In Bezug auf den Verlauf und die aktuelle Situation erachtet die Beschwerdegegnerin das von Dr. C____ und Dr. G____ erstattete Gutachten (rheumatologisches Gutachten vom 7. Juni 2019 [IV-Akte 86, S. 1 ff.]; psychiatrisches Gutachten vom 21. Juni 2019 [IV-Akte 85]; Gesamtbeurteilung vom 21. Juni 2019 [IV-Akte 86, S. 20 ff.]) für massgebend.

4.3.2.  Dr. C____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 7. Juni 2019 (IV-Akte 86, S. 1 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) chronisches cervicospondylogenes, intermittierend mögliches cervicoradikuläres Schmerzsyndrom C5/C6 linksbetont mit sekundärem chronischem Cervicocephalsyndrom (ICD-10 M53.1/M53.9): (a.) Exazerbation nach HWS-Distorsionstrauma am 18. April 2013, (b.) anamnestisch leichtes radikuläres Reiz- und motorisches Ausfallssyndrom C6 links sowie intermittierendes radikuläres Reizsyndrom C6 rechts (neurologische Beurteilung Dr. H____ vom April 2017), (c.) mehrsegmentale fortgeschrittene generalisierte degenerative Veränderungen HWK3-HWK6 mit hochgradiger osteo-discogener Spinalkanalstenose mit breitbasiger Discusprotrusion und Retrospondylosen sowie Listhesis Grad I HWK4/5 mit Myelonkompression und progredienter Myelonatrophie sowie hochgradigen osteo-discogenen Foraminalstenosen beidseits mit bilateraler C5-Wurzelkompression […] sowie hochgradiger osteodiscogener Foraminalstenosen mit bilateraler C6-Wurzelkompression Höhe HWK5/6, leichtgradiger osteodiscogener Spinalkanalstenose mit breitbasiger Discusprotrusion und bilateralen Spondylarthrosen und linksbetonten osteo-discogenen Foraminalstenosen mit Irritation C4 links (MRI HWS vom 12. Juli 2013, 6. März 2017 und 4. Dezember 2018), (d.) aktuell keine akute cervicoradikuläre Reizsymptomatik provozierbar, (e.) Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance vom Schulter-Nackengürteltyp linksbetont; (2.) chronisches thoracolumbovertebrales Schmerzsyndrom (lCD-10 M54.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. C____ an: (1.) Impingement Schulter rechts bei massiger AC-Gelenksarthrose sowie geringgradiger Bursitis subacromialis (November 2017), aktuell minimale Restbeschwerden ohne relevantes Funktionsdefizit, (2.) psychosoziale Rehabilitationshindernisse (vgl. S. 12 f. des Gutachtens).

4.3.2.  Erläuternd machte Dr. C____ geltend, allein aufgrund der neuroradiologischen Bildgebung könne von einer Progredienz der degenerativen HWS-Veränderungen mit sich abzeichnender Myelopathie sowie beschriebener Myelon-Atrophie auf Höhe HWK4/5 ausgegangen werden. Es handle sich um Befunde, welche zum Zeitpunkt der erstmaligen rheumatologischen Begutachtung im Jahre 2008 in diesem Ausmass noch nicht vorgelegen hätten. Auch wenn klinisch derzeit ein akutes cervicoradikuläres Reizsyndrom mit entsprechenden sensomotorischen Ausfallserscheinungen nicht provoziert werden könne, müsse unter Berücksichtigung des in den erfolgten MRI-Untersuchungen der letzten Jahre objektivierbaren pathologischen Korrelates insgesamt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes postuliert werden, auch wenn eine deutliche funktionelle Überlagerung mit Schmerzchronifizierung im Rahmen der ausgeprägten derzeitigen psychosozialen Belastungssituation vorliege. Insbesondere die geschilderten vermehrten Nackenbeschwerden wie auch die aufsteigenden Kopfschmerzen könnten durchaus durch die zunehmende Spinalkanalstenosierung und neuroradiologisch vorliegende Myelopathie im mittleren HWS-Bereich erklärt werden, wenn auch eine Differenzierung zu den sicherlich auch vorliegenden funktionellen Kopfschmerzen aktuell nicht möglich sei. Insgesamt müsse von einer deutlich verminderten Belastbarkeit, insbesondere der Halswirbelsäule wie auch des gesamten Achsenskelettes ausgegangen werden, was sich auch auf die Restarbeitsfähigkeit, neu auch in einer leidensadaptierten leichten körperlich belastenden Tätigkeit, auswirke (vgl. S. 15 f. des Gutachtens). Abschliessend stellte Dr. C____ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit klar, unter Einhaltung der bereits im Rahmen der erstmaligen Begutachtung im Jahre 2008 empfohlenen Auflagen an eine leidensadaptierte Tätigkeit sei dem Exploranden ein ganztägiges Arbeitspensum von 70 % möglich, idealerweise aufgeteilt auf vormittags und nachmittags, entsprechend ca. 2 x 3 Stunden pro Tag. Der genaue Zeitpunkt der neu definierten Leistungseinschränkung sei jedoch retrospektiv schwierig festzuhalten, spätestens aber ab dem Zeitpunkt der neurologischen Behandlung im Jahre 2017 bzw. der erfolgten MRI-Untersuchung der HWS vom März 2017 anzunehmen (vgl. S. 18 des Gutachtens).

4.3.3.  Dr. G____ hielt seinerseits im psychiatrischen Teilgutachten vom 21. Juni 2019 (IV-Akte 85) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die depressive Störung leichten Ausmasses (ICD-10 F32.0). Erläuternd legte Dr. G____ dar, es bestünden psychosoziale Belastungen durch familiäre Schwierigkeiten, auch finanzielle Schwierigkeiten. Insgesamt seien die Ressourcen eher knapp. Sicherlich sei ein gewisser Leidensdruck vorhanden. Allerdings stünden die psychosozialen Probleme im Vordergrund, welche den Exploranden veranlassen würden, Hilfe aufzusuchen. Er sei überfordert mit der jetzigen Situation. Es seien grundsätzlich keine Inkonsistenzen auszumachen. Doch sei anzunehmen, dass sich die Beeinträchtigungen nicht vorwiegend aufgrund des psychischen Zustandes begründen liessen (vgl. S. 9 des Gutachtens).

4.3.4.  In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung vom 21. Juni 2019 (IV-Akte 86, S. 20 ff.) wurde schliesslich klargestellt, ausschlaggebend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die rheumatologische Beurteilung. Aufgrund einer aus Sicht des Bewegungsapparates eingetretenen zwischenzeitlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne die im Jahre 2008 im Rahmen der erstmaligen rheumatologischen Begutachtung ausgewiesene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten leidensadaptierten Tätigkeit nicht mehr aufrechterhalten werden. Es bestehe spätestens seit März 2017 eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 7 der Gesamtbeurteilung).

4.4.       4.4.1.  Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C____ und Dr. G____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.1.2. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 15 des rheumatologischen Gutachtens [IV-Akte 86, S. 15] bzw. S. 2, S. 3 und S. 7 des psychiatrischen Gutachtens [IV-Akte 85, S. 7]) und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jeweils schlüssig aufgrund der erhobenen Befunde begründet (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2.  Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Teilgutachten von Dr. C____ sei in sich widersprüchlich (vgl. S. 5 f. der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere ist es als nachvollziehbar anzusehen, dass Dr. C____ den Schweregrad der Diagnosen als "schwer und relevant" einstuft und aus diesem Grunde von einer Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in leichteren körperlich belastenden Tätigkeiten ausgeht (vgl. S. 16 des Gutachtens). Entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers (vgl. S. 6 der Beschwerde) hat Dr. C____ nicht dargetan, die Beschwerden seien auch in Bezug auf leichte adaptierte Tätigkeiten als schwer einzustufen.

4.4.3.  Die Einschätzung von Dr. F____ (E-Mail vom 10. Februar 2020; Beschwerdebeilage 3) ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. C____ hervorzurufen. Dr. F____ erachtet in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für gegeben. Seine – vom Gutachten abweichende – Einschätzung begründet er allerdings nicht näher. Auch ist anzunehmen, dass sich Dr. F____ im vorliegenden Zusammenhang nicht zu beachtende arbeitsmarktbezogene Überlegungen in seine Beurteilung hat einfliessen lassen. Zumindest legt das seine Aussage nahe, das Finden einer 70%-Stelle mit leichter Arbeit (nur geringfügige Belastung der HWS) sei utopisch. Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt; BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1).

4.4.4.  Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G____ vom 21. Juni 2019 (IV-Akte 85) wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Insbesondere hat Dr. G____ seine Einschätzung in Kenntnis des (älteren) Berichtes von Dr. D____ vom 27. April 2016 (IV-Akte 55, S. 3 f.) und unter Berücksichtigung des Berichtes von Dr. phil. E____ vom 21. August 2018 (IV-Akte 72) erstattet (vgl. S. 7 des Gutachtens). Seine Einschätzung basiert auf einer eigenen, aktuellen Befunderhebung (vgl. S. 6 f. des Gutachtens). Was im Speziellen den Bericht von Dr. phil. E____ vom 21. August 2018 (IV-Akte 72) angeht, so ist zu konstatieren, dass sich daraus nichts entnehmen lässt, das die Richtigkeit der Einschätzung von Dr. G____ infrage zu stellen vermag. Insbesondere wurden darin im Wesentlichen dieselben psychosozialen Probleme des Beschwerdeführers erwähnt wie sie auch von Dr. G____ diskutiert werden. Ausserdem wurde explizit festgehalten, dass die Frage einer allfälligen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gutachterlich geklärt werden sollte.

4.5.       Aus all dem ist zu folgern, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rheumatologischer Hinsicht verschlechtert hat und er seit März 2017 in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit noch über eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt (vgl. dazu auch die ergänzende Stellungnahme vom 16. Juli 2019; IV-Akte 91). Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung dieser Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.             

5.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Massgebend für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns (BGE 129 V 222, 223 E. 4.2).

5.2.       Die Beschwerdegegnerin hat (per 2018) ein Valideneinkommen von Fr. 69'560.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 47'207.-- verglichen und auf diese Weise einen IV-Grad von 32 % errechnet (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 112).

5.3.       5.3.1.  Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.3.2.  Männer, welche im Jahr 2016 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art auf dem Bau verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'508.-- pro Monat (LSE 2016, Tabelle TA1, Total, Männer, Baugewerbe [Ziff. 41-43], Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden im Jahr 2018 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bau [Ziff. 41-43]) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (2017: + 0.3 %; 2018: + 0.5 % [vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2018, Baugewerbe [Ziff. 41-43]) ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 68'791.--.

5.4.       5.4.1.  Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen Erwerbstätigkeit sind auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).

5.4.2.  Männer, welche im Jahr 2016 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'340.-- pro Monat (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (2017: + 0.5 %; 2018: + 0.3 % [vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2018]) ergibt sich als Basis – ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit – ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 47'137.--.

5.4.3.  Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1). Die Beschwerdegegnerin erachtete einen Leidensabzug als nicht gerechtfertigt (vgl. die Verfügung). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Insbesondere gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer ganz erhebliche Abnutzungserscheinen an der Wirbelsäule hat, weswegen ihm nur noch eine leichte Tätigkeit zugemutet werden kann. Darüber hinaus sollte die Arbeit nicht am Stück verrichtet werden; vielmehr sollte das noch mögliche 70%-Pensum idealerweise auf vormittags und nachmittags aufgeteilt sein, entsprechend ca. 2 x 3 Stunden pro Tag (vgl. dazu Erwägung 4.3.2. hiervor). Des Weiteren ist der Beschwerdeführer psychisch angeschlagen und weist nur bescheidene Ressourcen auf. Gesamthaft betrachtet erscheint daher vorliegend die Gewährung eines 15%igen Leidensabzuges als sachgerecht. Bei einer 15%igen Reduktion des Tabellenlohnes resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 40'066.60.

5.5.       Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 68'791.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 40'066.60 ergibt sich ein IV-Grad von (gerundet) 42 %. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente.

5.6.       Die Neuanmeldung erfolgte im Mai 2018 (vgl. IV-Akte 63). Der Beschwerdeführer hat daher nach Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 IVG statuierten sechsmonatigen Karenzfrist (vgl. diesbezüglich u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_607/2018 vom 8. November 2019 E. 3.2., 8C_54/2019 vom 1. April 2019 E. 3.2.), mithin ab 1. November 2018, Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 17. Januar 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2018 eine Viertelsrente auszurichten.

6.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

6.3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings hat de facto nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Januar 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2018 eine Viertelsrente zu gewähren.

            Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: