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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 5. Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat und Notar, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.18
Verfügung vom 17. Januar 2020
Neuanmeldung zum Rentenbezug; Invaliditätsbemessung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1962, arbeitete während Jahren als Maler (vgl. u.a. IV-Akte 8). Im März 2007 meldete er sich wegen Rücken- und Schulterschmerzen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. IV-Akte 5). Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr. C____ einen Auftrag zur rheumatologischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 19. Mai 2008; IV-Akte 15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 17 und 18) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. September 2008 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 19). Hiergegen erhob dieser am 21. Oktober 2008 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 20), welche er am 16. Dezember 2008 wieder zurückzog (vgl. IV-Akte 25, S. 2).
b) Im März 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2016 auf das Gesuch nicht ein, da keinerlei ärztliche Unterlagen eingereicht worden seien (vgl. IV-Akte 52). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 4. April 2016 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 53). Am 4. Mai 2016 liess er dem Gericht einen Bericht von Dr. D____ vom 27. April 2016 (IV-Akte 55, S. 3 f.) zukommen. Mit Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 9. August 2016 wurde die Beschwerde abgewiesen (vgl. IV-Akte 58, S. 2 ff.).
c) Im Mai 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 63). Er liess der IV-Stelle in der Folge insbesondere einen Bericht von Dr. E____ vom 21. August 2018 zukommen (vgl. IV-Akte 72). Daraufhin traf die IV-Stelle erneut entsprechende Abklärungen. Namentlich wurde von Dr. F____ der Bericht vom 27. September 2018 (inklusive Beilagen) eingeholt (vgl. IV-Akte 76). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. G____ und Dr. C____ den Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (rheumatologisches Gutachten vom 7. Juni 2019 [IV-Akte 86, S. 1 ff.]; psychiatrisches Gutachten vom 21. Juni 2019 [IV-Akte 85; Gesamtbeurteilung vom 21. Juni 2019 [IV-Akte 86, S. 20 ff.]). Nach Einholung der Einschätzung des RAD vom 11. Juli 2019 (vgl. IV-Akte 88) forderte die IV-Stelle bei Dr. G____/ Dr. C____ die ergänzende Stellungnahme vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 91) an.
d) Mit Vorbescheid vom 23. September 2019 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man beabsichtige, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 95). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 21. November 2019 (vgl. IV-Akte 107). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 20. Dezember 2019 (IV-Akte 111) erliess die IV-Stelle am 17. Januar 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 112).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. Februar 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab dem 1. November 2018 eine ganze Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. März 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat und Notar, bewilligt.
d) Mit Replik vom 25. März 2020 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 5. Mai 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 29. September 2008 (IV-Akte 19) den Referenzzeitpunkt.
4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.3a).
4.2.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte Dr. C____ dargetan, für sämtliche mittelschweren wie auch schweren wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Tätigkeit als Maler, welche immer wieder mit dem Heben von mindestens mittelschweren Lasten verbunden sei, könne dem Exploranden nicht mehr zugemutet werden. Auch das Ausüben einer Tätigkeit in vermehrten Zwangshaltungen wie mit vermehrter HWS-Reklination oder mit repetitiver Überkopftätigkeit sei dem Exploranden nicht mehr zumutbar. Keine Einschränkung bestehe für Tätigkeiten, bei denen die Wirbelsäule nur leicht belastet werde. Zumutbar seien dem Exploranden Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten bis und mit 10 kg, durchgeführt in Wechselbelastung sowie ohne Zwangshaltungen und ohne repetitive Überkopftätigkeit. Darin eingeschlossen sei die aktuelle Tätigkeit als Vorarbeiter mit Kontrollfunktion und überwiegend administrativer Tätigkeit. Eine Tätigkeit, welche die genannten Auflagen erfülle, sei dem Exploranden auch in 100%igem Arbeitspensum ohne Leistungseinbusse zumutbar. Die vom Hausarzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maler sei nachvollziehbar. Hingegen lasse sich die nur noch 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus rein rheumatologischer Sicht nicht begründen (vgl. S. 8 f. des Gutachtens).
4.2.3. Auf dieser medizinischen Basis hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2008 (IV-Akte 19) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.
4.3.2. Erläuternd machte Dr. C____ geltend, allein aufgrund der neuroradiologischen Bildgebung könne von einer Progredienz der degenerativen HWS-Veränderungen mit sich abzeichnender Myelopathie sowie beschriebener Myelon-Atrophie auf Höhe HWK4/5 ausgegangen werden. Es handle sich um Befunde, welche zum Zeitpunkt der erstmaligen rheumatologischen Begutachtung im Jahre 2008 in diesem Ausmass noch nicht vorgelegen hätten. Auch wenn klinisch derzeit ein akutes cervicoradikuläres Reizsyndrom mit entsprechenden sensomotorischen Ausfallserscheinungen nicht provoziert werden könne, müsse unter Berücksichtigung des in den erfolgten MRI-Untersuchungen der letzten Jahre objektivierbaren pathologischen Korrelates insgesamt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes postuliert werden, auch wenn eine deutliche funktionelle Überlagerung mit Schmerzchronifizierung im Rahmen der ausgeprägten derzeitigen psychosozialen Belastungssituation vorliege. Insbesondere die geschilderten vermehrten Nackenbeschwerden wie auch die aufsteigenden Kopfschmerzen könnten durchaus durch die zunehmende Spinalkanalstenosierung und neuroradiologisch vorliegende Myelopathie im mittleren HWS-Bereich erklärt werden, wenn auch eine Differenzierung zu den sicherlich auch vorliegenden funktionellen Kopfschmerzen aktuell nicht möglich sei. Insgesamt müsse von einer deutlich verminderten Belastbarkeit, insbesondere der Halswirbelsäule wie auch des gesamten Achsenskelettes ausgegangen werden, was sich auch auf die Restarbeitsfähigkeit, neu auch in einer leidensadaptierten leichten körperlich belastenden Tätigkeit, auswirke (vgl. S. 15 f. des Gutachtens). Abschliessend stellte Dr. C____ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit klar, unter Einhaltung der bereits im Rahmen der erstmaligen Begutachtung im Jahre 2008 empfohlenen Auflagen an eine leidensadaptierte Tätigkeit sei dem Exploranden ein ganztägiges Arbeitspensum von 70 % möglich, idealerweise aufgeteilt auf vormittags und nachmittags, entsprechend ca. 2 x 3 Stunden pro Tag. Der genaue Zeitpunkt der neu definierten Leistungseinschränkung sei jedoch retrospektiv schwierig festzuhalten, spätestens aber ab dem Zeitpunkt der neurologischen Behandlung im Jahre 2017 bzw. der erfolgten MRI-Untersuchung der HWS vom März 2017 anzunehmen (vgl. S. 18 des Gutachtens).
4.3.3. Dr. G____ hielt seinerseits im psychiatrischen Teilgutachten vom 21. Juni 2019 (IV-Akte 85) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die depressive Störung leichten Ausmasses (ICD-10 F32.0). Erläuternd legte Dr. G____ dar, es bestünden psychosoziale Belastungen durch familiäre Schwierigkeiten, auch finanzielle Schwierigkeiten. Insgesamt seien die Ressourcen eher knapp. Sicherlich sei ein gewisser Leidensdruck vorhanden. Allerdings stünden die psychosozialen Probleme im Vordergrund, welche den Exploranden veranlassen würden, Hilfe aufzusuchen. Er sei überfordert mit der jetzigen Situation. Es seien grundsätzlich keine Inkonsistenzen auszumachen. Doch sei anzunehmen, dass sich die Beeinträchtigungen nicht vorwiegend aufgrund des psychischen Zustandes begründen liessen (vgl. S. 9 des Gutachtens).
4.3.4. In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung vom 21. Juni 2019 (IV-Akte 86, S. 20 ff.) wurde schliesslich klargestellt, ausschlaggebend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die rheumatologische Beurteilung. Aufgrund einer aus Sicht des Bewegungsapparates eingetretenen zwischenzeitlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne die im Jahre 2008 im Rahmen der erstmaligen rheumatologischen Begutachtung ausgewiesene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten leidensadaptierten Tätigkeit nicht mehr aufrechterhalten werden. Es bestehe spätestens seit März 2017 eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 7 der Gesamtbeurteilung).
4.4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Teilgutachten von Dr. C____ sei in sich widersprüchlich (vgl. S. 5 f. der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere ist es als nachvollziehbar anzusehen, dass Dr. C____ den Schweregrad der Diagnosen als "schwer und relevant" einstuft und aus diesem Grunde von einer Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in leichteren körperlich belastenden Tätigkeiten ausgeht (vgl. S. 16 des Gutachtens). Entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers (vgl. S. 6 der Beschwerde) hat Dr. C____ nicht dargetan, die Beschwerden seien auch in Bezug auf leichte adaptierte Tätigkeiten als schwer einzustufen.
4.4.3. Die Einschätzung von Dr. F____ (E-Mail vom 10. Februar 2020; Beschwerdebeilage 3) ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. C____ hervorzurufen. Dr. F____ erachtet in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für gegeben. Seine – vom Gutachten abweichende – Einschätzung begründet er allerdings nicht näher. Auch ist anzunehmen, dass sich Dr. F____ im vorliegenden Zusammenhang nicht zu beachtende arbeitsmarktbezogene Überlegungen in seine Beurteilung hat einfliessen lassen. Zumindest legt das seine Aussage nahe, das Finden einer 70%-Stelle mit leichter Arbeit (nur geringfügige Belastung der HWS) sei utopisch. Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt; BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1).
4.4.4. Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G____ vom 21. Juni 2019 (IV-Akte 85) wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Insbesondere hat Dr. G____ seine Einschätzung in Kenntnis des (älteren) Berichtes von Dr. D____ vom 27. April 2016 (IV-Akte 55, S. 3 f.) und unter Berücksichtigung des Berichtes von Dr. phil. E____ vom 21. August 2018 (IV-Akte 72) erstattet (vgl. S. 7 des Gutachtens). Seine Einschätzung basiert auf einer eigenen, aktuellen Befunderhebung (vgl. S. 6 f. des Gutachtens). Was im Speziellen den Bericht von Dr. phil. E____ vom 21. August 2018 (IV-Akte 72) angeht, so ist zu konstatieren, dass sich daraus nichts entnehmen lässt, das die Richtigkeit der Einschätzung von Dr. G____ infrage zu stellen vermag. Insbesondere wurden darin im Wesentlichen dieselben psychosozialen Probleme des Beschwerdeführers erwähnt wie sie auch von Dr. G____ diskutiert werden. Ausserdem wurde explizit festgehalten, dass die Frage einer allfälligen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gutachterlich geklärt werden sollte.
5.3.2. Männer, welche im Jahr 2016 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art auf dem Bau verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'508.-- pro Monat (LSE 2016, Tabelle TA1, Total, Männer, Baugewerbe [Ziff. 41-43], Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden im Jahr 2018 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bau [Ziff. 41-43]) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (2017: + 0.3 %; 2018: + 0.5 % [vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2018, Baugewerbe [Ziff. 41-43]) ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 68'791.--.
5.4.2. Männer, welche im Jahr 2016 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'340.-- pro Monat (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (2017: + 0.5 %; 2018: + 0.3 % [vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2018]) ergibt sich als Basis – ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit – ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 47'137.--.
5.4.3. Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1). Die Beschwerdegegnerin erachtete einen Leidensabzug als nicht gerechtfertigt (vgl. die Verfügung). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Insbesondere gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer ganz erhebliche Abnutzungserscheinen an der Wirbelsäule hat, weswegen ihm nur noch eine leichte Tätigkeit zugemutet werden kann. Darüber hinaus sollte die Arbeit nicht am Stück verrichtet werden; vielmehr sollte das noch mögliche 70%-Pensum idealerweise auf vormittags und nachmittags aufgeteilt sein, entsprechend ca. 2 x 3 Stunden pro Tag (vgl. dazu Erwägung 4.3.2. hiervor). Des Weiteren ist der Beschwerdeführer psychisch angeschlagen und weist nur bescheidene Ressourcen auf. Gesamthaft betrachtet erscheint daher vorliegend die Gewährung eines 15%igen Leidensabzuges als sachgerecht. Bei einer 15%igen Reduktion des Tabellenlohnes resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 40'066.60.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Januar 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2018 eine Viertelsrente zu gewähren.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen