Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.19

Verfügung vom 13. Januar 2020

 

Anspruch auf Invalidenrente verneint; keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% während eine Jahres


Tatsachen

I.        

a) Die 1966 geborene Beschwerdeführerin wuchs in [...] auf und verfügt kaum über Schulbildung. Sie reiste im Alter von 16 Jahren in die Schweiz ein, wo sie fortan verschiedene Hilfstätigkeiten in der Gastronomie ausübte. Zuletzt arbeitete sie mit einem Pensum von 70% ab 2005 bis zum 21. April 2016 als Küchenhilfe an einer Schule (vgl. Arbeitszeugnis, IV-Akte 4 S. 5). Ab jenem Zeitpunkt gab die Beschwerdeführerin aufgrund von Rückenbeschwerden und psychischen Gesundheitsproblemen die Arbeit auf und nahm in der Folge keine Erwerbstätigkeit mehr an. Seit Februar 2007 steht sie bei Dr. med. C____ in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Im Sommer 2017 weilte die Beschwerdeführerin auf seine Zuweisung hin während sechs Wochen stationär in der D____ (Austrittsbericht vom 8. August 2017, IV-Akte 7 S. 7 ff.). Mit deren Unterstützung meldete sie sich im Juli 2017 unter Hinweis auf eine "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode" bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2).

b) Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Unter anderem liess sie die Beschwerdeführerin rheumatologisch (Gutachten Dr. med. E____ vom 8. Januar 2019, IV-Akte 44) und psychiatrisch (Gutachten Dr. med. F____ vom 8. Januar 2019, IV-Akte 43) begutachten. Nachdem sie diese Gutachten ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hatte (Stellungnahme vom 24. April 2019, IV-Akte 48) stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 14. Juni 2019 (IV-Akte 49) die Ablehnung des Leistungsgesuches in Aussicht. Vertreten durch Rechtsanwältin B____ liess sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. November 2019 zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte 63). Am 3. Dezember 2019 nahm der RAD zu den vorgebrachten Einwänden Stellung (IV-Akte 65). Daraufhin erging am 13. Januar 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 67).

 

II.       

Weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 2020 und ersucht um Ausrichtung einer Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Eingabe vom 11. März 2020 reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht ihres behandelnden Arztes, Dr. med. C____, datierend vom 7. März 2020, ein. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zugestellt.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 23. April 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 18. Mai 2020 auf die Einreichung einer ausführlichen Duplik.

III.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 31. März 2020 bewilligt.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 22. Juni 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf die bidisziplinäre Begutachtung davon aus, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung ihrer bisherigen sowie jedweder angepassten Arbeit seit jeher ohne wesentliche Unterbrüche zumutbar gewesen. Daher erfülle sie die Voraussetzungen nach Art. 28 IVG nicht.

2.2.          Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen der Ansicht, das Gutachten und damit der ablehnende Entscheid trage ihren gesundheitsbedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit nicht ausreichend Rechnung.

 

3.                

3.1.          3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;

b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1]) gewesen sind; und

c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.1.2. Die Wartezeit (lit. b) bezieht sich auf die Arbeitsunfähigkeit, nicht auf die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar die Invalidität (Art. 8 ATSG). Sie ist von diesen Begriffen abzugrenzen und bedeutet die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit bildet dennoch der bisherige Beruf. Sie ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen und entspricht bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (vgl. Urteil BGer 8C_376/2009, E. 4.1).

3.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.          Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

3.4.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

4.                

4.1.          4.1.1. Die Beschwerdeführerin hat sich, nachdem sie seit April 2016 krankheitshalber der Arbeit ferngeblieben war, im Juli 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 2). Dem Austrittsbericht der D____ vom 8. August 2017 (IV-Akte 7) lassen sich als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, zum damaligen Zeitpunkt schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10. F45.41) entnehmen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gab die Klinik zwar eine aus psychischen Gründen reduzierte Belastbarkeit an, erachtete jedoch eine exakte Angabe aufgrund der Wechselwirkung mit der somatischen Komorbidität als unmöglich.

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, G____, listete damals nebst der rezidivierenden depressiven Störung und der chronischen somatoformen Schmerzstörung ein seit 2013 bestehendes Lumbovertebralsyndrom rechts als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Die chronische Epicondylitis am rechten Ellbogen und Polyarthrosen in beiden Händen erachtete er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Obwohl er ausführte, er wisse insgesamt wenig über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, erachtete er diese als zu mindestens 50% in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Bericht vom 31. August 2017, IV-Akte 10). Im April 2018 bestätigte Dr. med. G____ die somatisch bedingte Einschränkung von 50% bei bestehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (IV-Akte 32).

4.1.2. Anfangs September 2017 fand bei der Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch statt, anlässlich dessen der RAD-Psychiater Dr. med. H____ die Beschwerdeführerin infolge einer Depression schweren Grades als weder arbeitsfähig noch eingliederungsfähig erachtete und auf deren Behandlungsbedürftigkeit hinwies (IV-Akte 13). Im November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention mangels Eingliederungsmöglichkeit ab und schritt zur Rentenprüfung (IV-Akte 20).

4.2.          4.2.1. Um das anspruchsbegründende Risiko der Invalidität zu klären, bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Damit einem Arztbericht entsprechender Beweiswert zukommt, muss dieser die oben in Erwägung 3.4. aufgeführten formellen Anforderungen erfüllen. Diesen genügen die dargelegten Berichte nicht, weshalb der Beschwerdegegnerin die Überprüfung der seit April 2016 psychiatrischerseits attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich war, zumal vom behandelnden Arzt Dr. med. C____ kein Bericht erhältlich war (vgl. die entsprechenden Bemühungen der Beschwerdegegnerin in Akten 15, 19, 21). Zu Recht entschied sich die Beschwerdegegnerin deshalb zur Veranlassung einer bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung. Das entsprechende Gutachten erging am 8. Januar 2019 (IV-Akten 43/44).

4.2.2. Gegenüber dem Verfasser des rheumatologischen Teilgutachtens (IV-Akte 44), Dr. med. E____, schilderte die Beschwerdeführerin seit Jahren bestehende Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein, Schmerzen an den Schultern, den Handinnenflächen und ein Ameisenlaufen im linken Arm. All diese Beschwerden seien ständig vorhanden und würden unter Belastung verstärkt. Die verschiedenen Behandlungsmassnahmen empfand die Beschwerdeführerin als wenig nachhaltig und beschrieb einen vorwiegend passiven Lebensstil. Der Gutachter seinerseits konnte weder Zeichen eines Facettensyndroms noch segmentale Hinweise auf diskogene Schmerzen oder eine Radikulär-Symptomatik erheben, weshalb er die Kreuzschmerzen als unspezifisch bezeichnete und ihnen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Erläuternd führte er aus, für eine Radikulär-Symptomatik L5 rechts habe nie ein entsprechendes bildgebendes Korrelat bestanden, weshalb die Ausstrahlung ins rechte Bein als pseudoradikulär zu interpretieren sei. Für die klinisch vorhandenen Fingerpolyarthrosen gebe es sodann keine Hinweise auf eine Aktivierung, ein chronisch-entzündliches rheumatologisches Krankheitsbild sei gemäss Aktenlage ausgeschlossen worden. Aus rheumatologischer Sicht seien daher auch die Fingerpolyarthrosen sowie die muskuläre Dysbalance, die unspezifischen Nackenschmerzen und die Epicondylopathia rechts allesamt Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Weiter führte er aus, die Schmerzfehlverarbeitung bei 12/18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten und 3/3 positiven Kontrollpunkten entspreche nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild. Dass die Beschwerdeführerin schlecht auf die Therapie anspreche sei nicht ungewöhnlich, da die Schmerzfehlverarbeitung im Vordergrund stehe. Diese nicht organischen Schmerzen seien durch die beschriebenen Therapieformen kaum beeinflussbar. Wegen der Kreuzschmerzen und der Fingerpolyarthrosen attestierte der Gutachter lediglich gewisse qualitative und quantitative Einschränkungen. So sind der Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach körperliche Schwerarbeiten oder Tätigkeiten mit Feinmotorik oder spezifischer Belastung der Kreuzregion nicht zumutbar. Die angestammte Tätigkeit erachtete er aufgrund der Umschreibung des Profils sowohl aktuell als auch retrospektiv als vollumfänglich zumutbar.

4.2.3. Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens (IV-Akte 43), Dr. med. F____, erlebte die Beschwerdeführerin zwar als in ernster Stimmung, jedoch nicht als bedrückt. Ihre affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität waren seiner Wahrnehmung nach nicht eingeschränkt und mit zunehmender Dauer des Gespräches war der Eindruck, den sie ihm hinterliess, zusehends vitaler geworden. Er führte aus, ihre Gedanken seien zwar auf die geklagten Beschwerden eingeschränkt, in formaler Hinsicht jedoch weder gehemmt noch verlangsamt gewesen und in inhaltlicher Hinsicht unauffällig. Während der gesamten Untersuchungszeit hätten sich weder Konzentrations-, Aufmerksamkeits- noch Auffassungsstörungen und keine Ermüdungszeichen gezeigt. In psychomotorischer Hinsicht konnte der Gutachter keine pathologischen Befunde und keine Hinweise für einen psychotischen Prozess finden. Während der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin sodann nicht den Eindruck hinterlassen, unter dauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden, was in Diskrepanz zu ihren Angaben zur VAS-Skala stehe, wo sie eine Schmerzintensität von 8 bis 10 angebe. In Anbetracht der anamnestischen Angaben erachtete er die Kriterien, die zur Diagnostizierung einer depressiven Episode erforderlich sind, dennoch als erfüllt an. Unter Berücksichtigung der gesamten Faktoren stufte der Gutachter die Ausprägung der depressiven Störung jedoch als leichtgradig ein und verneint eine mittel- oder gar schwergradige Ausprägung. Den stationären Aufenthalt in der Klinik Sonnenhalde ordnete er im Kontext einer vorübergehenden Verschlechterung ein. Insgesamt kam er zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht seit April 2016 für die bisherige Tätigkeit in der Schulkantine lediglich um 20% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Sie wäre folglich seither in der Lage gewesen, diese Arbeit bezogen auf ein 100%-Pensum zu 80% auszuüben. Gleiches gelte für eine angepasste Arbeit.

4.2.4. Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die psychiatrischerseits geschätzte Arbeitsfähigkeit könne unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils als interdisziplinäre Gesamtbeurteilung gelten.

4.3.          4.3.1. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses bidisziplinäre Gutachten davon ausgeht, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung ihrer bisherigen 70%igen Erwerbstätigkeit in der Schulkantine - abgesehen von einer vorübergehenden Verschlechterung im Sommer 2017 - durchgehend zumutbar gewesen, so ist dies nicht zu beanstanden. Auf das Gutachten kann abgestellt werden, denn es erfüllt die formalen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen schlüssig begründet. Ebenso vermag das Gutachten inhaltlich zu überzeugen.

4.3.2. Der beschwerdeweise vorgebrachten Kritik, der psychiatrische Gutachter habe sich mit der Diagnose der somatoformen Schmerzstörung nicht auseinandergesetzt, kann nicht gefolgt werden. Der Experte setzt sich in Ziff.6.2. des Gutachtens ausführlich damit auseinander und begründet nachvollziehbar, weshalb diese Diagnose nicht gestellt werden kann. Das vorhandene Schmerzsyndrom fliesst als Ursache für die depressive Symptomatik in die gutachterliche Beurteilung ein. Dem Einwand, im Rahmen einer Begutachtung könne lediglich eine Momentaufnahme erfolgen, ist entgegenzuhalten, dass ein psychiatrischer Gutachter durchaus in der Lage ist, sich im Rahmen einer Exploration und in Würdigung der Vorakten ein Bild vom Längsschnitt einer psychischen Erkrankung zu machen. Wohl ist behandelnden Ärzten zugute zu halten, dass sie die Leistungsansprecherinnen über längere Zeit begleiten. Stets gilt es dabei aber auch im Auge zu behalten, dass sich der Behandlungsauftrag vom Begutachtungsauftrag unterscheidet. Zudem wurde vergeblich versucht, beim behandelnden Arzt Dr. med. C____ einen Bericht zur Beschwerdeführerin einzuholen. Erst im Oktober 2019 lag ein entsprechender Bericht vor (IV-Akte 62), der sich in diagnostischer Hinsicht jedoch vom Gutachten nur unwesentlich unterscheidet. Dass der behandelnde Arzt die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anders einschätzt, lässt sich womöglich mit dessen Nähe zur Beschwerdeführerin und deren Alltagssorgen erklären, vermag jedoch die gutachterliche Einschätzung, die unter Berücksichtigung der vorhandenen Funktionseinbussen und Ressourcen erfolgt ist, nicht in Zweifel zu ziehen.

4.3.3. Abschliessend ist festzuhalten, dass die angestammte Tätigkeit auch aus somatischer Sicht überzeugend und nachvollziehbar als zumutbar beurteilt wurde. Insgesamt werden keine medizinischen Argumente vorgetragen, die es erlauben würden, weder das rheumatologische noch das psychiatrische Gutachten anzuzweifeln. Aus gesamtmedizinischer Sicht bleibt aufgrund der obenstehenden Erwägungen damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit abgesehen von einer beschränkten - invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten - Phase im Sommer 2017, im Umfang von 80% möglich war. Damit erfüllt sie die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG nicht, weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin zu schützen und auf ihre zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 26. März 2020 zu verweisen ist.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 2020 abzuweisen.

5.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen ‑ bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.

            Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: