Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg ,
lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

C____

[...]   

                                                                                                           Beigeladene

 

Gegenstand

 

IV.2020.1

Verfügung vom 2. Dezember 2019

Gutachterlich festgestellte fehlende Umsetzbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70-80%; Anspruch auf ganze Rente bejaht mit Auflage im Rahmen der Schadenminderungspflicht


Tatsachen

I.         

a)     Die im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführerin und Mutter einer im Jahr 2011 geborenen Tochter, arbeitete ab dem 1. Januar 2005 als Personalberaterin beim D____ im Kanton Basel-Landschaft. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund einer Erkrankung der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 per 30. Juni 2010 aufgelöst (vgl. Arbeitszeugnis vom 20. Juni 2010, IV-Akte 69, 121). Ab dem 1. Dezember 2010 war die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin MH mit Fallführung bei der E____ angestellt, wo sie bis zu ihrer Krankschreibung am 26. Mai 2013 in einem 100% Pensum arbeitete (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 2. August 2013, IV-Akte 9).

b)     Am 6. Juli 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Panikattacken und Depressionen erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2).

c)     In der Folge veranlasste die Beschwerdeführerin erwerbliche und gesundheitliche Abklärungen. Namentlich gab sie eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin bei F____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2014, IV-Akten 29 und 30). Dieser kam in seinem Gutachten vom 9. Februar 2015 (IV-Akte 32) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei ab Februar 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit noch um 30% eingeschränkt.

d)     Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin im Wesentlichen gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen den Vorbescheid vom 22. April 2015 (IV-Akte 36) und stellte der Beschwerdeführerin von Januar 2014 bis und mit April 2015, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100%, eine befristete ganze Rente in Aussicht. Ab Mai 2015 errechnete die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34%. Nach Durchführung des Einwandverfahrens hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. September 2016 (IV-Akte 66) vollumfänglich an ihrem Vorbescheid fest.

e)     Die dagegen am 5. Oktober 2016 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde (IV-Akte 68) wurde mit Urteil vom 10. Mai 2017 (IV-Akte 80) gutgeheissen. Das Sozialversicherungsgericht hob die Verfügung vom 9. September 2016 auf und wies die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Die ganze Rente bis April 2015 hielt das Sozialversicherungericht für ausgewiesen.

f)      Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge bei G____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Neurologie, ein monodisziplinäres Gutachten in Auftrag. Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von G____ den Vorbescheid vom 30. Januar 2019 (IV-Akte 129), wonach eine ganze Rente von Januar 2015 bis und mit Mai 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100% und ab Juni 2015 keine Rente aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 36% in Aussicht gestellt wurde.

g)     Auf Einwand der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2019 (IV-Akte 133) und ergänzender Begründung vom 18. März 2019 (IV-Akte 136) beantwortete der Gutachter mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 (IV-Akte 147) Zusatzfragen der Parteien. Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 (IV-Akte 154) an ihrem Vorbescheid fest.

II.          

a)     Mit Beschwerde vom 2. Januar 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 2. Dezember 2019 und die Zusprache einer ganzen Rente bis auf Weiteres ab Januar 2014. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Gewährung des Replikrechts.

b)     Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)     Die mit instruktionsrichterlicher Verfügung beigeladene H____ verzichtet mit Eingabe vom 9. März 2020 auf eine Stellungnahme.

d)     Mit Replik vom 25. Mai 2020 und Duplik vom 17. Juni 2020 halten die Parteien vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest.

III.         

Da keine der Parteien innert angesetzter Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, erfolgt am 11. August 2020 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% für den Zeitraum von Februar 2014 bis und mit Mai 2015 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. Juni 2015 errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36%. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus medizinischer Sicht sei ab Februar 2015 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und von einer 70 – 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die mangelnde Umsetzbarkeit der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin anzulasten, da sich diese einer zumutbaren Therapie lege artis verweigert habe.

2.2.          Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Februar 2015 könne nicht ausgegangen werden. Der Gutachter stelle zwar eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 70-80% fest, führe aber weiter aus, diese sei erst nach Durchführung geeigneter Therapiemassnahmen verwertbar. Da entsprechende Therapiemassnahmen nicht angeordnet worden seien und seitens der Beschwerdegegnerin auch kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin ab Februar 2014 bis auf Weiteres eine ganze Rente zuzusprechen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 zu Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgeht und ab diesem Zeitpunkt den Rentenanspruch verneint.

3.                

3.1.          Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).  

3.2.          Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E. 4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab Februar 2015 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.

4.                

4.1.          Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.          Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2019 (IV-Akte 154) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. G____ vom 5. Dezember 2018 (IV-Akte 121).

4.3.          Der Gutachter diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F.60.6), eine Panikstörung (ICD-10; F 41.0), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10; F 33.4), psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen (akzentuiert 1990 bis 1992 und 2009/2010), ein Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig abstinent (ICS-10; F.19.20), Verdacht auf sexuellen Missbrauch in der Kindheit und negative Kindheitserlebnisse (ICD-10; Z61). Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden nicht gestellt (IV-Akte 121, S. 18).

Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit führte G____ aus, rein aufgrund der aktuell gut erkennbaren Ressourcen/Performance der Beschwerdeführerin im Intervall sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70-80% auszugehen, wobei wahrscheinlich für längere Zeitabschnitte im Rahmen von reaktiv depressiven Episoden eine niedrigere Arbeitsfähigkeit vorlag. Die genannte Arbeitsfähigkeit müsse jedoch als «brüchig» im Rahmen der erkennbaren Vulnerabilität angenommen werden, gestützt durch die Hinweise auf die depressiven Episoden. Die Umsetzung dieser medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (therapeutisch grundsätzlich auch sinnvoll) wurde aus Sicht des Referenten wesentlich erschwert, durch die therapeutisch offensichtlich über viele Jahre ärztlich nicht adressierte Persönlichkeitsproblematik mit ihrer regressiven Dynamik, sodass Dysfunktionen fälschlicherweise wesentlich einer Panikstörung attribuiert wurden, für die der Verlauf ausgesprochen untypisch sei. Aufgrund der erwähnten ausgeprägten Ressourcen der Beschwerdeführerin schätzte der Gutachter bei geeigneter Therapie eine Erreichung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit innerhalb von ein bis zwei Jahren als realistisch ein (IV-Akte 121, S. 30 f.).

Auf entsprechende Rückfragen der Parteien (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2019, IV-Akte 144; Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2019, IV-Akte 145) präzisierte der Gutachter mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 (IV-Akte 147), eine umgehende Realisierung der Arbeitsfähigkeit von 70-80% werde in Anbetracht der zu erwartenden Dekompensation («Brüchigkeit») für nicht umsetzbar erachtet. Es müsse zunächst eine psychische Stabilisation (Aufbau Tagesstruktur, geschützte Arbeit, verhaltenstherapeutisches Training, gegebenenfalls Tagesklinik, Erhöhung der Behandlungsfrequenz mit Fokussierung auf die Persönlichkeitsanteile) erfolgen, welche wohl ein bis zwei Jahre Zeit in Anspruch nehmen werde. Erst nach einer solchen Phase werde eine Realisierung der medizinisch-theoretisch bestehenden Arbeitsfähigkeit als sinnvoll erachtet.

 

5.                

5.1.          Zwischen den Parteien besteht zunächst Einigkeit darüber, dass aus beweisrechtlicher Sicht auf das Gutachten von G____ vom 5. Dezember 2018 (IV-Akte 121) abgestellt werden kann. Dem ist mit Blick auf die bundesgerichtlichen Vorgaben bezüglich des Beweiswertes eines Gutachtens (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a) zuzustimmen. Das Gutachten ist aktuell und umfassend. Es wurde durch einen ausgewiesenen Facharzt und zertifizierten medizinischen Gutachter erstellt, beinhaltet eine vollständige Anamnese samt Alltagsaktivitäten und auch die aktuellen Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt. Die Schlussfolgerungen und die Diagnosestellungen leuchten ein und sind schlüssig. Auf das Gutachten vom 5. Oktober 2018 ist somit abzustellen.

Umstritten ist hingegen, wie die gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich der Umsetzbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verstehen sind. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage gemäss gutachterlichen Feststellungen 70-80%. Ab Februar 2015 habe sich klar eine Verbesserung und Stabilisation der gesundheitlichen Situation eingestellt. Von einem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Februar 2015 sei daher abzusehen.

Die Beschwerdeführerin hält dagegen, der Gutachter halte unmissverständlich fest, eine Umsetzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der zu erwartenden Dekompensation momentan nicht möglich. Von einer verbesserten und stabilen Situation könne keinesfalls ausgegangen werden. (vgl. Austrittsbericht I____ vom 6. März 2019, IV-Akte 136, Berichte J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 13. Mai 2019, IV-Akten 139 und vom 30. November 2019 IV-Akte 155). Der Beschwerdeführerin sei daher eine ganze Rente seit Februar 2014 auszurichten.

5.2.          Dem Gutachten vom 5. Oktober 2018 und dem Zusatzbericht vom 3. Oktober 2019 ist eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 70-80% aufgrund der im Querschnitt vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Dies mit Hinweis auf die sich stabil entwickelnde berufliche Karriere bei eigentlich fehlender Berufsausbildung. Aus dem Gutachten vom 5. Oktober 2018 und dem gutachterlichen Schreiben vom 3. Oktober 2019 ist gleichzeitig ersichtlich, dass die festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit als brüchig bezeichnet werden müsse. Dies im Rahmen der durch die Katamnese bestätigten hohen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, die sich immer wieder in rezidivierenden Episoden zeige, welche auch mit einer erhöhten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin einhergingen. Ohne eine stabilisierende Therapie für den Zeitraum von ein bis zwei Jahren sei die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht umsetzbar. Die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfordere eine Therapie. Dies ergebe sich gesamthaft aus der Persönlichkeitsstruktur, der Vulnerabilität und dem fluktuierenden Verlauf der Erkrankung.

5.3.          Aus den Akten ergeben sich zahlreiche Hinweise auf immer wiederkehrende depressive Episoden der Beschwerdeführerin mit einhergehender hoher Arbeitsunfähigkeit. So diagnostizierte K____, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, bereits mit Bericht vom 18. Juni 2013 (IV-Akte 17), 27. Dezember 2013 (IV-Akte 24) unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (F33.1.), bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100%. Mit Bericht vom 14. Juli 2015 (IV-Akte 50) beschreibt K____ einen seit sechs Jahren fluktuierenden Krankheitsverlauf, wobei sich der psychische Zustand bei Belastungssituationen stets verschlechtere. Es zeige sich ein wechselhafter Behandlungsverlauf mit wiederkehrenden psychischen Einbrüchen. Die wiederholten depressiven Einbrüche ziehen sich gemäss Bericht von K____ vom 9. November 2016 (IV-Akte 70) bis ins Jahr 2016 und somit über die gesamte Behandlungsdauer, fort.

J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und seit dem Jahr 2017 behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, zeichnet mit seinen Berichten vom 18. Juni 2018 (IV-Akte 117) und vom 13. Mai 2019 (IV-Akte 139) ebenfalls das Bild eines fluktuierenden Krankheitsverlaufs und hält fest, die Beschwerdeführerin sei stimmungsmässig depressiv wechselnden Ausmasses.

Im Jahr 2019 musste sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines schwer wiegenden Stimmungstiefs bei der I____ Basel vom 12. Februar 2019 bis zum 20. Februar 2019 in stationäre Betreuung begeben (Austrittsbericht I____ vom 6. März 2019 IV-Akte 136).

5.4.          G____ erachtet nach dem Dargelegten die grundsätzlich bestehende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die wiederkehrenden depressiven Episoden und der damit einhergehenden Vulnerabilität als nicht umsetzbar. Darauf ist mit Blick auf die vorstehend dargelegten Berichte, welche einen instabilen und ständig wechselnden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wiederspiegeln, abzustellen.

Für die Klärung der Frage, welche rechtlichen Folgerungen angesichts des fluktuierenden Zustandes zu ziehen sind, bietet sich an, auf die Kriterien zurückzugreifen, welches das höchste Gericht im Bereich der beruflichen Vorsorge entwickelt hat zur Prüfung der Voraussetzungen der Konnexität einer Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache schliesslich zu einer Invalidität geführt hat. Im Rahmen dieser Praxis hatte sich das Bundesgericht mit Schubkrankheiten zu befassen, bei denen sich Zeitabschnitte von (vollumfänglicher) Arbeitsunfähigkeit mit Zeitabschnitten mit bestehender verwertbarer Arbeitsfähigkeit ständig abwechseln. Der Massstab an die Beurteilung des zeitlichen Konnexes ist in solchen Fällen nicht allzu streng zu legen (Urteil 9C_292/2008 vom 22. August 2008, E. 4.3.2; Urteil 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 6.1).

Eben dies hat für den vorliegenden Fall umso mehr zu gelten, als sich seit der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug (IV-Akte 2) aus den Akten keine längerdauernden Abschnitte mit verwertbarer Arbeitsfähigkeit ergeben. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (fehlende Suizidalität und erhöhtes Aktivitätsniveau im Begutachtungszeitpunkt) sind ebenfalls im Zusammenhang mit dem unstetigen Gesundheitszustand und nicht isoliert zu betrachten. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte fehlende Suizidalität und das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin vermögen für sich allein angesichts der Wechselhaftigkeit des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin keine Verbesserung desselben (ab Februar 2015) zu begründen.

5.5.          Wie dargelegt, ist die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit somit (zurzeit) für die Beschwerdeführerin nicht umsetzbar. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist ihre Arbeitsfähigkeit realistischer Weise ohne vorgängige Therapie nicht nachgefragt. Es fehlt an einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsfähigkeit, die einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet (Urteil 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 mit Hinweis auf das Urteil I 831/05 vom 21. August 2006, E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der mangelnden Umsetzbarkeit der Arbeitsfähigkeit ist (zurzeit) von einer solchen von 0% auszugehen, wobei sich aus einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad in gleicher Höhe ergibt. Da sich somit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin seit Februar 2014 nicht stabil verändert hat, ist der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres grundsätzlich weiterhin eine ganze Rente auszurichten.

6.                

6.1.           Im Folgenden ist nun noch zu prüfen, ob der auf der nicht umsetzbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin basierende grundsätzlich bestehende Rentenanspruch aufgrund zumutbarer Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflichten verweigert werden kann.

6.2.          Entzieht oder widersetz sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Eine Leistungsverweigerung mit der Begründung, die versicherte Person verweigere eine zumutbare Therapie, die eine wesentliche Verbesserung verspricht, setzt voraus, dass die IV-Stelle nach Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgeht.

6.1.          Es stellt einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts dar, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509). In diesem Sinne hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht (Urteil 9C_429/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.1, in: SVR 2014 EL Nr. 5 S. 11).

6.2.          Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 und führt aus, gemäss diesem Urteil sei die versicherte Person vor einer Leistungsverweigerung des Versicherers zwingend auf das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG hinzuweisen. Im Hinblick auf das zitierte Urteil sei ohne entsprechenden Hinweis eine Verweigerung der Leistungen über den Januar 2015 hinaus nicht haltbar (vgl. Beschwerde vom 2. Januar 2020, S. 16 f. Rz 31.1).

Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort das Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 ins Feld. Danach sei auf die Selbsteingliederungspflicht als Ausdruck der Schadensminderungspflicht zu verweisen. Eine Person habe alles ihr Zumutbare selbst vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Würden solche Vorkehrungen (medizinische Massnahmen) nicht von den Versicherten im Rahmen der Selbsteingliederung zu Lasten der sozialen Krankenversicherung an Hand genommen, so müsse die IV-Stelle weder das Resultat der Massnahmen abwarten, noch ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen. Von der Beschwerdeführerin hätte im Rahmen dieser Schadensminderungspflicht im Hinblick auf die vorhandenen Ressourcen ohne vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren wie im zitierten Urteil erwartet werden dürfen, die entsprechenden therapeutischen Massnahmen zu ergreifen. Es werde daher zu Recht auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 70% - 80% abgestellt.

6.3.          Dem Gutachten vom 5. Oktober 2018 ist, wie bereits mehrfach dargelegt, zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erst nach Durchführung einer adäquaten Therapie über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren umsetzbar ist. Der Gutachter führt aus, es sei hier eine Erhöhung des therapeutischen Drucks unvermeidbar und bei ambulanter psychiatrischer Kontrolle auch zumutbar. Der Gutachter gelangt zum Schluss, es habe bis anhin bei der Beschwerdeführerin keine ausreichende, erfolgversprechende Therapie bestanden. Über viele Jahre hinweg sei die Persönlichkeitsproblematik der Beschwerdeführerin mit ihrer regressiven Dynamik ärztlich nicht adressiert worden, sodass Dysfunktionen fälschlicherweise mit einer Panikstörung attribuiert wurden, für die der Verlauf aber ausgesprochen atypisch ist.

Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber den angebotenen Therapiemassnahmen offen und motiviert gezeigt hat. So hält beispielsweise der Austrittsbericht der I____ vom 6. März 2019 (IV-Akte 136) eine initial grosse Therapiemotivation fest.

Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass hier – im Gegensatz zum von ihr angerufenen Urteil 8C_385/2017 vom 19. September 2017 -  die Beschwerdeführerin die von ihr zum jetzigen Zeitpunkt verlangte adäquate Therapie aus zwei Gründen im Rahmen ihrer Selbsteingliederungspflicht nicht bereits vorgängig hätte durchführen können.  Zunächst ist der Beschwerdeführerin nicht anzulasten, dass sie unsachgemäss behandelt worden ist. Es kann nicht von ihr verlangt werden, entgegen dem fachärztlichen Rat ihres eigenen behandelnden Psychiaters, eine andere Therapieform zu wählen. Sodann ist der Einwand, sie habe sich therapeutischen Massnahmen entzogen, ebenfalls nicht zu hören. Wie der Gutachter verdeutlichte, basierte die abwehrende Haltung auf der pathologischen Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin, war oder ist Teil des Krankheitsbildes. Inwiefern der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) mit Bericht vom 8. Oktober 2019 (IV-Akte 149) vor diesem Hintergrund davon ausgeht, die Auseinandersetzung mit dieser Abwehrhaltung wäre aufgrund der nicht schwerwiegenden psychischen Störung möglich gewesen ist nicht ersichtlich und geht aus dem vorgenannten Bericht auch nicht hervor. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vorliegend die Pflicht zur Selbsteingliederung nicht verletzt hat. Da unbestrittenermassen auch kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21. Abs. 4 ATSG durchgeführt wurde, stellt vorliegend auch die Schadenminderungspflicht keine Grundlage zur Leistungsverweigerung dar.

7.                

7.1.          Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 31. Mai 2015 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten. In diesem Sinne ist die Sache an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Leistungsverfügung zurückzuweisen. Mit dieser neuerlichen Leistungsverfügung wird die Beschwerdeführerin mit Blick auf die vorliegend gegebene Indikation für eine weitere psychiatrische Behandlung eine Schadenminderungsauflage im Sinne von Art. 21. Abs. 4 ATSG zu verbinden haben. Diesbezüglich ist hinzuweisen auf die Empfehlung von G____ vom 5. Oktober 2018 (IV-Akte 121, S. 31). Der Gutachter erachtet entweder eine teilstationäre tagesklinische Betreuung mit dem Ziel eines Aufbaus einer Tagesstruktur oder eine höherfrequente ambulante Therapie bei gleichzeitiger Aufnahme einer Tätigkeit in geschütztem Rahmen als angezeigt. Als Therapieziel formuliert G____ für beide Varianten die Stärkung der Autonomie der Beschwerdeführerin und den Aufbau einer Tagesstruktur (IV-Akte 121, S. 96). Gleichzeitig wird die Beschwerdegegnerin einen Termin für eine Revision der Invalidenrente von Amtes wegen (vgl. Art. 17 ATSG sowie Art. 87 Abs. 1 lit. a IVV) und zwar spätestens nach Ablauf von 24 Monaten gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung, vorzusehen haben. Spätestens nach Ablauf dieser Frist sollte sich zeigen, ob die vom Gutachter vorgeschlagenen Behandlungsmassnahmen Wirkung gezeigt haben oder nicht.

7.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.  

7.3.           Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – im Falle einer sog. qualifizierten Vertretung bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar in der Höhe von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) als angemessen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 2. Dezember 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum Erlass einer neuerlichen, mit einer Schadensminderungsauflage zu verbindenden Leistungsverfügung im Sinne der vorstehenden Erwägungen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 zuzüglich MwSt. in Höhe von CHF 254.10.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: