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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg ,
lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2020.1
Verfügung vom 2. Dezember 2019
Gutachterlich festgestellte
fehlende Umsetzbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von
70-80%; Anspruch auf ganze Rente bejaht mit Auflage im Rahmen der
Schadenminderungspflicht
Tatsachen
I.
a) Die im
Jahr 1974 geborene Beschwerdeführerin und Mutter einer im Jahr 2011 geborenen
Tochter, arbeitete ab dem 1. Januar 2005 als Personalberaterin beim D____ im
Kanton Basel-Landschaft. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund einer Erkrankung
der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 per 30. Juni 2010 aufgelöst (vgl.
Arbeitszeugnis vom 20. Juni 2010, IV-Akte 69, 121). Ab dem 1. Dezember 2010 war
die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin MH mit Fallführung bei der E____ angestellt,
wo sie bis zu ihrer Krankschreibung am 26. Mai 2013 in einem 100% Pensum
arbeitete (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 2. August 2013, IV-Akte 9).
b) Am 6. Juli
2013 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Panikattacken und
Depressionen erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte
2).
c) In der
Folge veranlasste die Beschwerdeführerin erwerbliche und gesundheitliche
Abklärungen. Namentlich gab sie eine psychiatrische Begutachtung der
Beschwerdeführerin bei F____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie
in Auftrag (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2014, IV-Akten
29 und 30). Dieser kam in seinem Gutachten vom 9. Februar 2015 (IV-Akte 32) zum
Schluss, die Beschwerdeführerin sei ab Februar 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit
noch um 30% eingeschränkt.
d) Die Beschwerdegegnerin
erliess daraufhin im Wesentlichen gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen
den Vorbescheid vom 22. April 2015 (IV-Akte 36) und stellte der
Beschwerdeführerin von Januar 2014 bis und mit April 2015, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 100%, eine befristete ganze Rente in Aussicht. Ab Mai 2015
errechnete die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
von 34%. Nach Durchführung des Einwandverfahrens hielt die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 9. September 2016 (IV-Akte 66) vollumfänglich an ihrem
Vorbescheid fest.
e) Die
dagegen am 5. Oktober 2016 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene
Beschwerde (IV-Akte 68) wurde mit Urteil vom 10. Mai 2017 (IV-Akte 80)
gutgeheissen. Das Sozialversicherungsgericht hob die Verfügung vom 9. September
2016 auf und wies die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, ein neues
psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Die ganze Rente bis April 2015
hielt das Sozialversicherungericht für ausgewiesen.
f) Die
Beschwerdegegnerin gab in der Folge bei G____, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Neurologie, ein monodisziplinäres Gutachten in Auftrag. Daraufhin erliess die
Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von G____ den Vorbescheid vom 30.
Januar 2019 (IV-Akte 129), wonach eine ganze Rente von Januar 2015 bis und mit
Mai 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100% und ab Juni 2015 keine Rente
aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 36% in Aussicht
gestellt wurde.
g) Auf Einwand
der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2019 (IV-Akte 133) und ergänzender
Begründung vom 18. März 2019 (IV-Akte 136) beantwortete der Gutachter mit
Schreiben vom 3. Oktober 2019 (IV-Akte 147) Zusatzfragen der Parteien. Die
Beschwerdegegnerin hielt daraufhin mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 (IV-Akte
154) an ihrem Vorbescheid fest.
II.
a) Mit
Beschwerde vom 2. Januar 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die teilweise
Aufhebung der Verfügung vom 2. Dezember 2019 und die Zusprache einer ganzen
Rente bis auf Weiteres ab Januar 2014. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt sie die Gewährung des Replikrechts.
b) Mit
Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
c) Die mit
instruktionsrichterlicher Verfügung beigeladene H____ verzichtet mit Eingabe
vom 9. März 2020 auf eine Stellungnahme.
d) Mit Replik
vom 25. Mai 2020 und Duplik vom 17. Juni 2020 halten die Parteien
vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Da keine der Parteien innert angesetzter Frist die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, erfolgt am 11.
August 2020 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% für den
Zeitraum von Februar 2014 bis und mit Mai 2015 eine ganze Rente zu. Ab dem 1.
Juni 2015 errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36%.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus medizinischer Sicht sei ab
Februar 2015 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und von einer 70 –
80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die mangelnde Umsetzbarkeit der
Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin anzulasten, da sich diese einer zumutbaren
Therapie lege artis verweigert habe.
2.2.
Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, von einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Februar 2015 könne nicht ausgegangen
werden. Der Gutachter stelle zwar eine medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit von 70-80% fest, führe aber weiter aus, diese sei erst nach
Durchführung geeigneter Therapiemassnahmen verwertbar. Da entsprechende
Therapiemassnahmen nicht angeordnet worden seien und seitens der
Beschwerdegegnerin auch kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden
sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Aus diesem Grund sei der
Beschwerdeführerin ab Februar 2014 bis auf Weiteres eine ganze Rente
zuzusprechen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 2. Dezember 2019 zu Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin ausgeht und ab diesem Zeitpunkt den Rentenanspruch verneint.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes
oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V
131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
3.2.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete
Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV auf die Änderung
des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E. 4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a).
Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer
bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab einem
bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab Februar 2015 – in einem derartigen Ausmass
verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.
4.
4.1.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den
Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit
Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung vom 2.
Dezember 2019 (IV-Akte 154) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten
von Prof. Dr. med. G____ vom 5. Dezember 2018 (IV-Akte 121).
4.3.
Der Gutachter diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F.60.6), eine
Panikstörung (ICD-10; F 41.0), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell
remittiert (ICD-10; F 33.4), psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen
Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen (akzentuiert 1990 bis 1992
und 2009/2010), ein Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig abstinent (ICS-10; F.19.20),
Verdacht auf sexuellen Missbrauch in der Kindheit und negative
Kindheitserlebnisse (ICD-10; Z61). Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit wurden nicht gestellt (IV-Akte 121, S. 18).
Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit führte G____ aus, rein
aufgrund der aktuell gut erkennbaren Ressourcen/Performance der
Beschwerdeführerin im Intervall sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70-80% auszugehen,
wobei wahrscheinlich für längere Zeitabschnitte im Rahmen von reaktiv
depressiven Episoden eine niedrigere Arbeitsfähigkeit vorlag. Die genannte
Arbeitsfähigkeit müsse jedoch als «brüchig» im Rahmen der erkennbaren
Vulnerabilität angenommen werden, gestützt durch die Hinweise auf die
depressiven Episoden. Die Umsetzung dieser medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit (therapeutisch grundsätzlich auch sinnvoll) wurde aus Sicht
des Referenten wesentlich erschwert, durch die therapeutisch offensichtlich
über viele Jahre ärztlich nicht adressierte Persönlichkeitsproblematik mit
ihrer regressiven Dynamik, sodass Dysfunktionen fälschlicherweise wesentlich
einer Panikstörung attribuiert wurden, für die der Verlauf ausgesprochen
untypisch sei. Aufgrund der erwähnten ausgeprägten Ressourcen der
Beschwerdeführerin schätzte der Gutachter bei geeigneter Therapie eine
Erreichung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit innerhalb von ein bis
zwei Jahren als realistisch ein (IV-Akte 121, S. 30 f.).
Auf entsprechende Rückfragen der Parteien (vgl. Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2019, IV-Akte 144; Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2019, IV-Akte 145) präzisierte der Gutachter
mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 (IV-Akte 147), eine umgehende Realisierung
der Arbeitsfähigkeit von 70-80% werde in Anbetracht der zu erwartenden
Dekompensation («Brüchigkeit») für nicht umsetzbar erachtet. Es müsse zunächst
eine psychische Stabilisation (Aufbau Tagesstruktur, geschützte Arbeit,
verhaltenstherapeutisches Training, gegebenenfalls Tagesklinik, Erhöhung der
Behandlungsfrequenz mit Fokussierung auf die Persönlichkeitsanteile) erfolgen,
welche wohl ein bis zwei Jahre Zeit in Anspruch nehmen werde. Erst nach einer
solchen Phase werde eine Realisierung der medizinisch-theoretisch bestehenden
Arbeitsfähigkeit als sinnvoll erachtet.
5.
5.1.
Zwischen den Parteien besteht zunächst Einigkeit darüber, dass aus
beweisrechtlicher Sicht auf das Gutachten von G____ vom 5. Dezember 2018
(IV-Akte 121) abgestellt werden kann. Dem ist mit Blick auf die
bundesgerichtlichen Vorgaben bezüglich des Beweiswertes eines Gutachtens (vgl.
BGE 125 V 352 E. 3a) zuzustimmen. Das Gutachten ist aktuell und umfassend. Es
wurde durch einen ausgewiesenen Facharzt und zertifizierten medizinischen
Gutachter erstellt, beinhaltet eine vollständige Anamnese samt
Alltagsaktivitäten und auch die aktuellen Beschwerden der Beschwerdeführerin
wurden berücksichtigt. Die Schlussfolgerungen und die Diagnosestellungen
leuchten ein und sind schlüssig. Auf das Gutachten vom 5. Oktober 2018 ist
somit abzustellen.
Umstritten ist hingegen, wie die gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich
der Umsetzbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zu verstehen sind. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf
den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage gemäss
gutachterlichen Feststellungen 70-80%. Ab Februar 2015 habe sich klar eine
Verbesserung und Stabilisation der gesundheitlichen Situation eingestellt. Von
einem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Februar 2015 sei daher abzusehen.
Die Beschwerdeführerin hält dagegen, der Gutachter halte unmissverständlich
fest, eine Umsetzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sei aufgrund
der zu erwartenden Dekompensation momentan nicht möglich. Von einer
verbesserten und stabilen Situation könne keinesfalls ausgegangen werden. (vgl.
Austrittsbericht I____ vom 6. März 2019, IV-Akte 136, Berichte J____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 13. Mai 2019, IV-Akten 139 und vom
30. November 2019 IV-Akte 155). Der Beschwerdeführerin sei daher eine ganze
Rente seit Februar 2014 auszurichten.
5.2.
Dem Gutachten vom 5. Oktober 2018 und dem Zusatzbericht vom 3.
Oktober 2019 ist eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 70-80%
aufgrund der im Querschnitt vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin zu
entnehmen. Dies mit Hinweis auf die sich stabil entwickelnde berufliche
Karriere bei eigentlich fehlender Berufsausbildung. Aus dem Gutachten vom 5.
Oktober 2018 und dem gutachterlichen Schreiben vom 3. Oktober 2019 ist gleichzeitig
ersichtlich, dass die festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit als
brüchig bezeichnet werden müsse. Dies im Rahmen der durch die Katamnese
bestätigten hohen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, die sich immer wieder
in rezidivierenden Episoden zeige, welche auch mit einer erhöhten Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin einhergingen. Ohne eine stabilisierende Therapie für den
Zeitraum von ein bis zwei Jahren sei die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit
nicht umsetzbar. Die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
erfordere eine Therapie. Dies ergebe sich gesamthaft aus der Persönlichkeitsstruktur,
der Vulnerabilität und dem fluktuierenden Verlauf der Erkrankung.
5.3.
Aus den Akten ergeben sich zahlreiche Hinweise auf immer
wiederkehrende depressive Episoden der Beschwerdeführerin mit einhergehender
hoher Arbeitsunfähigkeit. So diagnostizierte K____, Fachärztin Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, bereits mit Bericht vom 18. Juni 2013 (IV-Akte 17), 27.
Dezember 2013 (IV-Akte 24) unter anderem eine rezidivierende depressive Störung,
mittelgradige Episode (F33.1.), bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100%. Mit
Bericht vom 14. Juli 2015 (IV-Akte 50) beschreibt K____ einen seit sechs Jahren
fluktuierenden Krankheitsverlauf, wobei sich der psychische Zustand bei
Belastungssituationen stets verschlechtere. Es zeige sich ein wechselhafter
Behandlungsverlauf mit wiederkehrenden psychischen Einbrüchen. Die wiederholten
depressiven Einbrüche ziehen sich gemäss Bericht von K____ vom 9. November 2016
(IV-Akte 70) bis ins Jahr 2016 und somit über die gesamte Behandlungsdauer, fort.
J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und
seit dem Jahr 2017 behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, zeichnet mit
seinen Berichten vom 18. Juni 2018 (IV-Akte 117) und vom 13. Mai 2019 (IV-Akte
139) ebenfalls das Bild eines fluktuierenden Krankheitsverlaufs und hält fest,
die Beschwerdeführerin sei stimmungsmässig depressiv wechselnden Ausmasses.
Im Jahr 2019 musste sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines
schwer wiegenden Stimmungstiefs bei der I____ Basel vom 12. Februar 2019 bis
zum 20. Februar 2019 in stationäre Betreuung begeben (Austrittsbericht I____
vom 6. März 2019 IV-Akte 136).
5.4.
G____ erachtet nach dem Dargelegten die grundsätzlich bestehende
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die wiederkehrenden
depressiven Episoden und der damit einhergehenden Vulnerabilität als nicht
umsetzbar. Darauf ist mit Blick auf die vorstehend dargelegten Berichte, welche
einen instabilen und ständig wechselnden Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin wiederspiegeln, abzustellen.
Für die Klärung der Frage, welche rechtlichen Folgerungen angesichts des
fluktuierenden Zustandes zu ziehen sind, bietet sich an, auf die Kriterien zurückzugreifen,
welches das höchste Gericht im Bereich der beruflichen Vorsorge entwickelt hat
zur Prüfung der Voraussetzungen der Konnexität einer Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache schliesslich zu einer Invalidität geführt hat. Im Rahmen dieser Praxis
hatte sich das Bundesgericht mit Schubkrankheiten zu befassen, bei denen sich
Zeitabschnitte von (vollumfänglicher) Arbeitsunfähigkeit mit Zeitabschnitten
mit bestehender verwertbarer Arbeitsfähigkeit ständig abwechseln. Der Massstab
an die Beurteilung des zeitlichen Konnexes ist in solchen Fällen nicht allzu
streng zu legen (Urteil 9C_292/2008 vom 22. August 2008, E. 4.3.2; Urteil
9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 6.1).
Eben dies hat für den vorliegenden Fall umso mehr zu gelten, als sich seit
der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug (IV-Akte 2) aus den
Akten keine längerdauernden Abschnitte mit verwertbarer Arbeitsfähigkeit
ergeben. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der
Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (fehlende
Suizidalität und erhöhtes Aktivitätsniveau im Begutachtungszeitpunkt) sind ebenfalls
im Zusammenhang mit dem unstetigen Gesundheitszustand und nicht isoliert zu
betrachten. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte fehlende Suizidalität
und das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin vermögen für sich allein angesichts
der Wechselhaftigkeit des psychischen Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin keine Verbesserung desselben (ab Februar 2015) zu begründen.
5.5.
Wie dargelegt, ist die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit somit
(zurzeit) für die Beschwerdeführerin nicht umsetzbar. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
ist ihre Arbeitsfähigkeit realistischer Weise ohne vorgängige Therapie nicht
nachgefragt. Es fehlt an einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsfähigkeit,
die einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet (Urteil 9C_149/2011 vom 25.
Oktober 2012 mit Hinweis auf das Urteil I 831/05 vom 21. August 2006, E. 4.1.1
mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der mangelnden Umsetzbarkeit der
Arbeitsfähigkeit ist (zurzeit) von einer solchen von 0% auszugehen, wobei sich
aus einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad in gleicher Höhe
ergibt. Da sich somit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin seit Februar
2014 nicht stabil verändert hat, ist der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres
grundsätzlich weiterhin eine ganze Rente auszurichten.
6.
6.1.
Im Folgenden ist nun noch zu prüfen, ob der auf der nicht
umsetzbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin basierende grundsätzlich bestehende
Rentenanspruch aufgrund zumutbarer Selbsteingliederungs- und
Schadenminderungspflichten verweigert werden kann.
6.2.
Entzieht oder widersetz sich eine versicherte Person einer
zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können
ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.
Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden;
ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und
Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen,
sind zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Eine Leistungsverweigerung mit der
Begründung, die versicherte Person verweigere eine zumutbare Therapie, die eine
wesentliche Verbesserung verspricht, setzt voraus, dass die IV-Stelle nach Art.
21 Abs. 4 ATSG vorgeht.
6.1.
Es stellt einen allgemeinen
Grundsatz des Sozialversicherungsrechts dar, dass einem Leistungsansprecher im
Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein
vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei
Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509).
In diesem Sinne hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu
unternehmen, um die Kosten, welche mittels
Sozialversicherungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten;
dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe
Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der
Schadenminderungspflicht (Urteil 9C_429/2013 vom 23. Oktober
2013 E. 3.1, in: SVR 2014 EL Nr. 5 S. 11).
6.2.
Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde auf das Urteil
des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 und führt aus, gemäss
diesem Urteil sei die versicherte Person vor einer Leistungsverweigerung des
Versicherers zwingend auf das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4
ATSG hinzuweisen. Im Hinblick auf das zitierte Urteil sei ohne entsprechenden
Hinweis eine Verweigerung der Leistungen über den Januar 2015 hinaus nicht
haltbar (vgl. Beschwerde vom 2. Januar 2020, S. 16 f. Rz 31.1).
Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort das Urteil
des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 ins Feld. Danach sei auf
die Selbsteingliederungspflicht als Ausdruck der Schadensminderungspflicht zu
verweisen. Eine Person habe alles ihr Zumutbare selbst vorzukehren, um die
Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Würden solche Vorkehrungen
(medizinische Massnahmen) nicht von den Versicherten im Rahmen der
Selbsteingliederung zu Lasten der sozialen Krankenversicherung an Hand
genommen, so müsse die IV-Stelle weder das Resultat der Massnahmen abwarten,
noch ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen. Von der Beschwerdeführerin
hätte im Rahmen dieser Schadensminderungspflicht im Hinblick auf die
vorhandenen Ressourcen ohne vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren wie im
zitierten Urteil erwartet werden dürfen, die entsprechenden therapeutischen Massnahmen
zu ergreifen. Es werde daher zu Recht auf die medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit von 70% - 80% abgestellt.
6.3.
Dem Gutachten vom 5. Oktober 2018 ist, wie bereits mehrfach
dargelegt, zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erst
nach Durchführung einer adäquaten Therapie über einen Zeitraum von ein bis zwei
Jahren umsetzbar ist. Der Gutachter führt aus, es sei hier eine Erhöhung des
therapeutischen Drucks unvermeidbar und bei ambulanter psychiatrischer
Kontrolle auch zumutbar. Der Gutachter gelangt zum Schluss, es habe bis anhin bei
der Beschwerdeführerin keine ausreichende, erfolgversprechende Therapie
bestanden. Über viele Jahre hinweg sei die Persönlichkeitsproblematik der
Beschwerdeführerin mit ihrer regressiven Dynamik ärztlich nicht adressiert
worden, sodass Dysfunktionen fälschlicherweise mit einer Panikstörung
attribuiert wurden, für die der Verlauf aber ausgesprochen atypisch ist.
Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass sich die
Beschwerdeführerin gegenüber den angebotenen Therapiemassnahmen offen und
motiviert gezeigt hat. So hält beispielsweise der Austrittsbericht der I____
vom 6. März 2019 (IV-Akte 136) eine initial grosse Therapiemotivation fest.
Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass hier – im Gegensatz zum von ihr
angerufenen Urteil 8C_385/2017 vom 19. September 2017 - die Beschwerdeführerin
die von ihr zum jetzigen Zeitpunkt verlangte adäquate Therapie aus zwei Gründen
im Rahmen ihrer Selbsteingliederungspflicht nicht bereits vorgängig hätte
durchführen können. Zunächst ist der Beschwerdeführerin nicht anzulasten, dass
sie unsachgemäss behandelt worden ist. Es kann nicht von ihr verlangt werden,
entgegen dem fachärztlichen Rat ihres eigenen behandelnden Psychiaters, eine
andere Therapieform zu wählen. Sodann ist der Einwand, sie habe sich
therapeutischen Massnahmen entzogen, ebenfalls nicht zu hören. Wie der
Gutachter verdeutlichte, basierte die abwehrende Haltung auf der pathologischen
Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin, war oder ist Teil des Krankheitsbildes.
Inwiefern der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) mit Bericht vom 8. Oktober 2019
(IV-Akte 149) vor diesem Hintergrund davon ausgeht, die Auseinandersetzung mit
dieser Abwehrhaltung wäre aufgrund der nicht schwerwiegenden psychischen
Störung möglich gewesen ist nicht ersichtlich und geht aus dem vorgenannten
Bericht auch nicht hervor. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin vorliegend die Pflicht zur Selbsteingliederung nicht
verletzt hat. Da unbestrittenermassen auch kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
nach Art. 21. Abs. 4 ATSG durchgeführt wurde, stellt vorliegend auch die
Schadenminderungspflicht keine Grundlage zur Leistungsverweigerung dar.
7.
7.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die
Verfügung der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2019 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 31. Mai
2015 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten. In diesem Sinne ist die
Sache an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Leistungsverfügung
zurückzuweisen. Mit dieser neuerlichen Leistungsverfügung wird die
Beschwerdeführerin mit Blick auf die vorliegend gegebene Indikation für eine
weitere psychiatrische Behandlung eine Schadenminderungsauflage im Sinne von
Art. 21. Abs. 4 ATSG zu verbinden haben. Diesbezüglich ist hinzuweisen auf die
Empfehlung von G____ vom 5. Oktober 2018
(IV-Akte 121, S. 31). Der Gutachter erachtet entweder eine teilstationäre
tagesklinische Betreuung mit dem Ziel eines Aufbaus einer Tagesstruktur oder
eine höherfrequente ambulante Therapie bei gleichzeitiger Aufnahme einer
Tätigkeit in geschütztem Rahmen als angezeigt. Als Therapieziel formuliert G____
für beide Varianten die Stärkung der Autonomie der Beschwerdeführerin und den Aufbau
einer Tagesstruktur (IV-Akte 121, S. 96). Gleichzeitig wird die
Beschwerdegegnerin einen Termin für eine Revision der Invalidenrente von Amtes
wegen (vgl. Art. 17 ATSG sowie Art. 87 Abs. 1 lit. a IVV) und zwar spätestens
nach Ablauf von 24 Monaten gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung, vorzusehen haben. Spätestens nach Ablauf dieser Frist sollte sich
zeigen, ob die vom Gutachter vorgeschlagenen Behandlungsmassnahmen Wirkung
gezeigt haben oder nicht.
7.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.
7.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel –
im Falle einer sog. qualifizierten Vertretung bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar in der Höhe von CHF 3'300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 2. Dezember 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen zum Erlass einer neuerlichen, mit einer Schadensminderungsauflage
zu verbindenden Leistungsverfügung im Sinne der vorstehenden Erwägungen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 zuzüglich MwSt. in
Höhe von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: