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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
Juli 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Dr. med. W. Rühl
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
Advokat
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.20
Verfügung vom 22. Januar
2020
Befristete abgestufte Rente; Rückweisung
zur weiteren medizinischen Abklärung ab März 2017
Tatsachen
I.
a) Die 1958 geborene Beschwerdeführerin lebte von
1994 bis Mai 2013 auf den [...], wo sie als Selbständigerwerbende tätig war. Im
April 2012 meldete sie sich bei der Invalidenversicherungs-Stelle für
Versicherte im Ausland zum Leistungsbezug an (IV-Akte 11.37). Mit
Verfügung vom 4. März 2013 (IV-Akte 11.10) wurde das
Leistungsbegehren abgewiesen, da eine dem Gesundheitszustand angepasste
Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zumutbar sei.
b) Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz meldete sich
die Beschwerdeführerin im Juli 2013 (IV-Akte 1) erneut zum Bezug von IV-Leistungen
an. Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht gewährte die
Beschwerdegegnerin im März 2014 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in
Form eines Arbeitstrainings bzw. Jobcoachings (IV-Akte 30). Nachdem die
Integration in den ersten Arbeitsmarkt gescheitert war (vgl. den Schlussbericht
Jobcoaching vom 30. Januar 2015 [IV-Akte 76]), empfahl der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 29. Januar 2015
(IV-Akte 75) zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit eine Rentenprüfung
vorzunehmen.
c) Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere
Abklärungen (Arztbericht Dr. med. C____ vom 18. Januar 2015
[IV-Akte 73]; Haushaltsabklärungsbericht vom 30. Oktober 2015
[IV-Akte 82]) und erteilte Dr. med. D____ den Auftrag zur psychiatrischen
Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 8. Dezember 2016
[IV-Akte 97]). Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Akte 101) beauftragte
die Beschwerdegegnerin Dr. med. E____ mit der rheumatologischen Begutachtung der
Beschwerdeführerin sowie einer anschliessenden Konsensbesprechung mit dem
psychiatrischen Gutachter (Gutachten vom 14. Februar 2017 [IV-Akte 106]).
Auf Empfehlung des RAD (Aktennotiz vom 1. März 2017 [IV-Akte 113])
erfolgte eine Rückfrage an Dr. med. D____. Dieser antwortete am 16. März
2017 (IV-Akte 115).
d) Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2017
(IV-Akte 118) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente ab 1. Januar 2014 und einer halben Rente ab 1. Juni
2014 an. Ab 1. Januar 2015 bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente
mehr. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2017 Einwand
(IV-Akte 123). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin beim RAD die
Einschätzung vom 11. September 2017 (IV-Akte 128) ein. Am
29. Januar 2018 musste sich die Beschwerdeführerin einem operativen
Eingriff unterziehen (Operationsbericht vom 29. Januar 2018
[IV-Akte 136 S. 2 f.]). Nach Stellungnahmen des RAD (IV-Akten 138
und 142) erliess die Beschwerdegegnerin am 6. August 2018 einen neuen
Vorbescheid (IV-Akte 144). Darin stellte sie der Beschwerdeführerin die
Zusprache einer ganzen Invalidenrente für die Zeit von 1. Januar 2014 bis
31. Mai 2014 und einer halben Rente vom 1. Juni 2014 bis zum
31. Dezember 2014 in Aussicht. Danach bestehe bei einem
Gesamtinvaliditätsgrad von 20% kein Anspruch auf eine Rente mehr. Aufgrund der
Rückenoperation im Januar 2018 liege vorübergehend eine vollständige
Invalidität vor, weshalb ab 1. April 2018 ein Anspruch auf eine ganze
Rente und ab 1. Juli 2018 auf eine halbe Rente bestehe. Ab 24. Juli
2018 betrage der Invaliditätsgrad 0%, weshalb die halbe Rente bis
30. September 2018 befristet werde.
e) Damit zeigte sich die Beschwerdeführerin nicht
einverstanden und erhob am 3. September 2018 (IV-Akte 146) Einwand.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 (IV-Akte 149) reichte sie weitere
medizinische Unterlagen zu den Akten. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere
Arztberichte ein (Bericht Dr. med. C____ vom 28. Oktober 2018 [IV-Akte 150];
Berichte Dr. med. F____ vom 21. November 2018 [IV-Akte 152] und vom
1. März 2019 [IV-Akte 162]). Nachdem sich der RAD am
20. September 2019 (IV-Akte 173) geäussert hatte, erliess die
Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2020 (IV-Akte 181) eine dem
Vorbescheid vom 6. August 2018 entsprechende Verfügung.
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. Februar 2020 beantragt
die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 22. Januar 2020 sei teilweise
aufzuheben und es sei ihr ab Januar 2014 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben
und die Sache zur weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
14. Mai 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom
17. Juni 2020 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie einen Bericht
ihrer behandelnden Psychiaterin vom 12. Mai 2020 beigelegt.
III.
Am 29. Juli 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.3.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Januar 2020
(IV-Akte 181). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine
Invalidenrente. Vorliegend nicht Streitgegenstand bildet ein allfälliger
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin
hat hierüber in der angefochtenen Verfügung nicht befunden. Mit
Beschwerdeantwort hat sich die Beschwerdegegnerin bereit erklärt, bei Interesse
der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen in einem neuen Verfahren zu
prüfen.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar
2020 (IV-Akte 181) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom
8. Dezember 2016 (IV-Akte 97) und das rheumatologische Gutachten vom
14. Februar 2017 (IV-Akte 106) mit anschliessender
Konsensbeurteilung sowie die ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen
Gutachters vom 16. März 2017 ab (IV-Akte 115). Gestützt auf die
beweiskräftigen Gutachten sowie auf die Beurteilung des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit durch den RAD sei die Zusprechung der abgestuften befristeten
Renten korrekt erfolgt (Beschwerdeantwort Ziff. II, 1 und 4). Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin sei der medizinische Sachverhalt abgeklärt
und die Ergebnisse der Frühinterventionsmassnahmen bezüglich der Arbeitsfähigkeit
seien berücksichtigt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten
(Beschwerdeantwort Ziff. II, 1 und 2). Die in den Gutachten attestierte
vollständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit sei
verwertbar (Beschwerdeantwort Ziff. II, 3).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die
Beschwerdegegnerin sei zu Recht ab Januar 2014 von einer vollständig
aufgehobenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Entgegen der angefochtenen Verfügung
sei es danach aber nicht zu einer andauernden und relevanten Verbesserung des
Gesundheitszustands gekommen (Replik lit. C Ziff. 8). Die
psychiatrisch-rheumatologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gründe auf
einer unvollständigen medizinischen Beurteilungsgrundlage. Vor allem das psychiatrische
Gutachten sei mangelhaft, der Gutachter habe zahlreiche medizinische Vorakten
nicht beigezogen, er habe auf fremdanamnetische Auskünfte verzichtet und auch
keine Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin genommen (Beschwerde lit. C
Ziff. 28). Auch das rheumatologische Gutachten überzeuge in seinen
Schlussfolgerungen nicht, zudem sei es zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung veraltet gewesen (Beschwerde lit. C
Ziff. 29). Darüber hinaus seien die Resultate der beruflichen Abklärungen
bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt
worden (Beschwerde lit. C Ziff. 30). Eventualiter sei deshalb ein
umfassendes polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Beschwerde lit. C
Ziff. 31). Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, angesichts ihres
fortgeschrittenen Alters könne sie eine allfällige Arbeitsfähigkeit nicht mehr
verwerten (Beschwerde lit. C Ziff. 31).
2.3.
Unbestritten ist im Folgenden, dass die Beschwerdeführerin Anspruch
auf eine ganze Rente vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 hat.
Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Renten abgestuft
und befristet hat. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der medizinische
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),
frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29
Abs. 1 IVG).
3.2.
Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten
Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu
Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f.
E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127
E. 4a). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.
3.3.
Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in relevanter
Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf ärztliche
Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140
V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).
4.
4.1.
In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung vom 22. Januar
2020 (IV-Akte 181) im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten vom
8. Dezember 2016 (IV-Akte 97) samt ergänzender Stellungnahme des
psychiatrischen Gutachters vom 16. März 2017 (IV-Akte 115), dem
rheumatologischen Gutachten vom 14. Februar 2017 (IV-Akte 106) mit
anschliessender Konsensbeurteilung sowie den Beurteilungen des RAD vom
4. Juli 2018 (IV-Akte 142) und vom 20. September 2019
(IV-Akte 173).
4.2.
4.2.1. Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte
im Gutachten vom 8. Dezember 2016 als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, weitgehend remittiert mit noch
geringfügiger Restsymptomatik (ICD-10 F32.4) und als Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme autonome Funktionsstörung des
Verdauungstraktes (ICD-10 F45.32); mögliche akzentuierte zwanghafte
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie einen Status nach Agoraphobie fest
(IV-Akte 97 S. 10).
4.2.2. Aufgrund der Untersuchungsbefunde lasse sich objektiv kein
Hinweis auf eine allfällige affektive Störung vorfinden. Unter Berücksichtigung
der subjektiven Angaben, die sich auf leichtere Stimmungsschwankungen,
leichtere kognitive Beeinträchtigungen und erhöhter Ermüdbarkeit stützten, könnten
eine dysthyme Störung oder eine leichte depressive Episode in Betracht gezogen
werden. Es bestehe keine dauerhaft gedrückte Stimmung über längere Zeit, auch
kein ausgesprochener Interessenverlust oder eigentliche Verminderung des
Antriebes, allerdings eine erhöhte Ermüdbarkeit. Es könne daher noch eine
gewisse Restsymptomatik oder allenfalls eine geringfügige depressive
Symptomatik angenommen werden (IV-Akte 97 S. 7).
4.2.3. Die Explorandin berichte über relevante Magen-Darmbeschwerden, wofür
aus den Angaben in den Unterlagen kein organisches Korrelat gefunden werden könne.
Es sei eine autonome somatoforme Funktionsstörung anzunehmen, wie diese in den Vorakten
mehrfach aufgeführt werde. Diese Störung persistiere schon mehrere Jahre,
dennoch sei die Explorandin in der Vergangenheit der Lage gewesen einer Arbeit
nachzugehen. Der Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit müsse daher relativiert
werden (IV-Akte 97 S. 7).
4.2.4. Es zeigten sich Hinweise auf eine eher zwanghafte
Persönlichkeitsstruktur. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht
gestellt werden, da es keine relevanten Schwierigkeiten bei der Ausübung einer
Tätigkeit oder zwischenmenschliche Probleme gegeben habe. Die Explorandin wirke
sehr gewissenhaft und leistungsorientiert, weswegen es ihr teilweise
schwerfalle mit den Defiziten einen geeigneten Umgang zu erzielen
(IV-Akte 97 S. 7). Hinweise auf eine anderweitige relevante
Persönlichkeitsproblematik oder weitere psychische Störung mit Behinderungswert
seien nicht vorgefunden worden (IV-Akte 97 S. 7 f.).
4.2.5. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass sich in der
Vergangenheit die depressive Symptomatik ungünstig ausgewirkt habe, weshalb die
Explorandin als vermindert belastbar einzustufen sei. Aktuell sei sie noch
nicht in der Lage, eine Tätigkeit durchzuführen, bei der sie Verantwortung
übernehmen und eine volle Leistung erbringen müsste. Eine klar vorgegebene
Tätigkeit mit guter Struktur und ohne Zeitdruck sollte ihr aber im Vollpensum
möglich sein (IV-Akte 97 S. 11 f.). Auf Nachfrage des RAD zum Verlauf
der Arbeitsfähigkeit, stellte der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 16. März
2017 (IV-Akte 115) fest, bei einer leichtgradigen depressiven Störung sei
eine verminderte Belastbarkeit anzunehmen, allenfalls eine leichte
Leistungseinschränkung, die aber 20% nicht überschreiten dürfte. Es sei demnach
theoretisch von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2014 auszugehen.
Da zum Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2016 die depressive Störung weitgehend
remittiert sei, könne ab diesem Zeitpunkt in einer adaptierten Tätigkeit wieder
eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden.
4.3.1. Im rheumatologischen Gutachten vom 14. Februar
2017 (IV-Akte 106) stellte Dr. med. E____, FMH für Allgemeine Innere Medizin
und für Rheumatologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links (ICD-10 M54.16) und ein chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.0) fest. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie u.a. myofasziale Beschwerden am Schultergürtel
und lumbal (ICD-10 M79; IV-Akte 106 S. 16 f.).
4.3.2. Nach Angaben der Explorandin würden die Rückenschmerzen
langjährig bestehen, wobei schwierig nachzuvollziehen sei, weshalb diese
während langer Zeit wenig Erwähnung in den Akten finden würden, dies im
Unterschied zu den abdominalen Beschwerden. Die Untersuchungsbefunde zeigten
ein über die Altersnorm hinausgehendes multifaktorielles degeneratives
Rückenleiden, welches zurzeit eine lumboradikuläre Ausstrahlung im Dermatom der
L5 Wurzel links verursache, ohne dass es bislang zu motorischen Ausfällen
gekommen sei. Die aktenanamnestisch beschriebenen zervikoradikulären
Beschwerden im linken Arm würden nach Behandlung nicht mehr vorliegen. Aktuell
könne ein relevantes zervikoradikuläres Schmerzsyndrom nicht nachgewiesen
werden. Die berichteten Armschmerzen seien durch die myofaszialen Beschwerden
gut erklärbar und sollten nach gezielter Behandlung ebenfalls abklingen
(IV-Akte 106 S. 18 f.).
4.3.3. Aus rheumatologischer Sicht seien der Patientin schwere und
mittelschwere Tätigkeiten, die mit Bücken oder Nachvornebeugen einhergehen
würden, sowie mit Heben und Halten von Gegenständen über 5 kg nicht mehr
zumutbar. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Putzens und Reinigens von
Wohnungen sowie der Durchführung von Renovierungsarbeiten bestehe seit mindesten
2013 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten leichten Tätigkeit,
bei der auf rezidivierendes Bücken verzichtet werden könne und bei der ein Heben
und Halten von schweren Gegenständen über 5 kg nicht oder nur selten und dann nur
kurz durchgeführt werden müssten, sei die Explorandin 100% arbeitsfähig
(IV-Akte 106 S. 26 f.).
4.3.4. In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass
die Explorandin aufgrund des degenerativen Rückenleidens in den zuletzt
ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungskraft und für Durchführung von
Renovierungsarbeiten und Umbauten mindestens seit 2013 zu 100% arbeitsunfähig
sei. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zum Untersuchungszeitpunkt sowohl
aus rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht 100% arbeitsfähig
(IV-Akte 106 S. 27).
4.3.
Mit Aktennotiz vom 24. April 2017 (IV-Akte 116) hielt die
RAD-Ärztin Dr. med. G____, FMH für Innere Medizin, basierend auf der
Stellungnahme von Dr. med. D____ vom 16. März 2017 folgende
Arbeitsfähigkeiten fest: in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst
bestehe aus rheumatologischen Gründen seit Januar 2013 eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit habe aus
psychiatrischen Gründen vom 6. August 2013 bis 26. März 2014 eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Danach habe sich die Arbeitsfähigkeit ab
27. März 2014 auf 50% und ab Oktober 2014 auf 80% erhöht. Seit Dezember
2016 liege wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor.
4.4.
4.5.1. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im
Begutachtungszeitpunkt sind die beiden Gutachten (IV-Akten 97 und 106)
grundsätzlich beweiskräftig. Zwar wurde der Verlauf der Arbeitsfähigkeit im
psychiatrischen Gutachten zunächst nicht klar quantifiziert (IV-Akte 97
S. 11 f.), dieser Mangel wurde indessen durch die Beantwortung einer
entsprechenden Rückfrage behoben (IV-Akte 115, vgl. auch die RAD-Aktennotiz
vom 24. April 2017 [IV-Akte 116]).
4.5.2. Die Beschwerdeführerin erachtet das psychiatrische Gutachten als
mangelhaft und entsprechend beweisuntauglich (Beschwerde lit. C
Ziff. 28). Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 16. Dezember 2016
(IV-Akte 99) fest, das Befinden der Patientin sei gekennzeichnet durch Befindlichkeitsschwankungen.
Es komme immer wieder zu körperlichen Beschwerden mit entsprechenden Einschränkungen.
Durch hohe Selbstansprüche mit der Neigung sich zu überfordern und zwanghaft-perfektionistische
Persönlichkeitszüge komme es bei gleichzeitig geringer psychophysischer
Belastbarkeit zur Destabilisierung und Verschlechterung des
Gesundheitszustandes. Ab Januar 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70%
bis 80%. Dr. med. D____ hat im Gutachten ausführlich Stellung zu den zum
Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Arztberichten genommen. Wie er zu Recht
ausführt, berücksichtigt die behandelnde Psychiaterin bei ihrer Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit auch die körperlichen Beschwerden mit, was aus
versicherungsmedizinischer Sicht nicht zulässig ist (IV-Akte 97 S. 12
und IV-Akte 115). Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, Dr.
med. D____ habe auf fremdanamnetische Auskünfte verzichtet und auch keine
Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin genommen. Ob ein Gutachter
fremdanamnestische Auskünfte einholt, ist seinem fachärztlichen Ermessen
anheimgestellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November
2016 E. 5.2.1). Dabei gilt es zu beachten, dass sich der psychiatrische
Gutachter umfassend mit den ihm vorliegenden Berichten von Dr. med. C____
auseinandergesetzt hat (IV-Akte 97 S. 9).
4.5.3. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die beruflichen
Abklärungsresultate bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
ausgeblendet worden seien (Beschwerde lit. C Ziff. 30), haben sich
die Gutachter auch mit den beruflichen Massnahmen auseinandergesetzt (vgl.
IV-Akten 97 S. 9, 106 S. 24). Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht ausführt (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. II, 2), wurden die
Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin im Rahmen des Arbeitstrainings von März
bis Dezember 2014 bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.
4.5.4. Somit ist zum Zeitpunkt der Begutachtungen (Dezember 2016 bzw.
Februar 2017) seit Januar 2013 von einer rheumatologisch bedingten 100%-igen
Arbeitsunfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten auszugehen. In einer
leidensangepassten Verweistätigkeit liegt aus psychiatrischen Gründen vom
6. August 2013 bis 26. März 2014 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit
vor. Danach erhöhte sich die Arbeitsfähigkeit schrittweise ab 27. März
2014 auf 50% und ab Oktober 2014 auf 80%. Seit Dezember 2016 liegt wieder eine
vollständige Arbeitsfähigkeit vor (vgl. IV-Akte 116).
4.5.
Aufgrund des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht unter Berücksichtigung des frühestmöglichen
Rentenbeginns (vgl. E. 3.1 hiervor) ab 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;
SR 831.201) ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von
drei Monaten seit dem Eintritt der (gesundheitlichen) Änderung vorzunehmen (vgl.
BGE 130 V 343, 351 E. 3.5.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015
vom 10. September 2015 E. 4.1; I 583/05 vom 15. März 2006
E. 2.3.2 je mit Hinweisen). Nachdem sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin Ende März 2014 verbessert hatte und eine Arbeitsfähigkeit
von 50% vorlag, bestand nach Ablauf der gesetzlichen Dreimonatsfrist ab
1. Juli 2014 Anspruch auf eine halbe Rente (und nicht wie von der
Beschwerdegegnerin verfügt ab 1. Juni 2014). Ab Oktober 2014 lag eine
Arbeitsfähigkeit von 80% vor, weshalb nach Ablauf der gesetzlichen Frist ab
1. Januar 2015 kein Rentenanspruch mehr besteht.
4.6.
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente und von 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014
auf eine halbe Rente hat.
5.
5.1.
5.1.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die
Berichte der behandelnden Ärzte geltend, das rheumatologische Gutachten sei
veraltet. Die Beschwerdegegnerin habe durch ihren Verzicht auf ergänzende
medizinische Abklärungen den Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2020 vorgelegen habe, unvollständig
festgestellt (vgl. Beschwerde lit. C Ziff. 29; Replik lit. C
Ziff. 5).
5.1.2. Zur Beantwortung der Frage, ob die Gutachten vom Dezember 2016
bzw. Februar 2017 hinreichend aktuell sind, ist nicht primär auf das formelle
Kriterium des Alters der Gutachten abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die
materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung
der Gutachten nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der
Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind
neue Abklärungen unabdingbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2020 vom
13. Juli 2020 E. 5.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 246, 254
E. 4.3).
5.2.
Dr. med. D____ führte im Gutachten vom Dezember 2016 aus, die
Explorandin gebe an, dass sie seit einigen Monaten unter heftigen Rückenschmerzen
und Schulterbeschwerden leide (IV-Akte 97 S. 12). Dazu äusserte die
rheumatologische Gutachterin, es liege ein degeneratives Rückenleiden vor,
welches eine lumboradikuläre Ausstrahlung verursache, ohne dass es bislang zu
motorischen Ausfällen gekommen sei. Zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt
(Februar 2017) könne ein relevantes zervikoradikuläres Schmerzsyndrom nicht
nachgewiesen werden (IV-Akte 106 S. 18 f.). In einer angepassten leichten
Tätigkeit sei die Explorandin 100% arbeitsfähig (IV-Akte 106 S. 26
f.). Bei einem konservativem Therapieversagen und (wiederauftretenden) radikulären
Schmerzen könne ein operativer Eingriff in Betracht gezogen werden. Allerdings
müsse eine Operation im Falle dieser Patientin sorgfältig abgewogen werden und
er stelle keine Garantie für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit dar (IV-Akte 106
S. 23).
5.3.
Dr. med. H____, FMH für Neurochirurgie, stellte im Arztbericht vom
21. Dezember 2017 (IV-Akte 136 S. 4 f.) als Diagnose ein
radikuläres Reizsyndrom L5 links sowie ein lumbales und lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom bei schwerer Osteochondrose und degenerativer Olisthese. Die
Patientin klage einerseits über linkslumbale belastungsabhängige Schmerzen wie
auch ausstrahlende Schmerzen. Die Beschwerden bestünden seit über einem Jahr
und hätten, trotz intensiver konservativer Therapie, nicht zurückgedrängt
werden können. Aus chirurgischer Sicht bleibe als Option nur die Dekompression
und Stabilisation der unteren beiden Segmente L4/5 und L5/S1. Am
29. Januar 2018 wurde die vorgeschlagene Operation durchgeführt (vgl. Operationsbericht
vom 29. Januar 2018 [IV-Akte 136 S. 2 f.]).
5.4.
5.4.1. RAD-Arzt Dr. med. I____, FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, führte in der Stellungnahme vom 19. März 2018
(IV-Akte 138) aus, dass der Gesundheitszustand betreffend die Rückenbeschwerden
schwankend sei. So sei die Versicherte in der Zwischenzeit operiert worden. Mit
Stellungnahme vom 2. Mai 2018 (IV-Akte 142) stellte der RAD-Arzt eine
vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 29. Januar 2018 bis
24. April 2018 (postoperative Nachkontrolluntersuchung) fest. Danach dürfe
sich die Versicherte wieder zunehmend belasten, sodass im Längsverlauf ab dem
Kontrolltermin von einer zumutbaren durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 50%
für die nächsten drei Monate ausgegangen werden könne. Ab 1. August 2018
sei eine adaptierte Tätigkeit wieder zu 100% zumutbar. Diese Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit wurde in der Stellungnahme vom 20.September 2019
(IV-Akte 172) beibehalten.
5.4.2. Gestützt auf die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit
durch Dr. med. I____ sprach die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung vom 22. Januar 2020 der Beschwerdeführerin ab April 2018 eine ganze
Invalidenrente und ab Juli 2018 eine halbe Rente zu. Ab Oktober 2018 bestehe
kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr (vgl. IV-Akte 181).
5.4.3. Bei den Berichten des RAD-Arztes handelt es sich mangels selbst
erhobener medizinischer Befunde nicht um Untersuchungsberichte im Sinne von
Art. 49 Abs. 2 IVV. Zwar können auch reine Aktengutachten
beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1). Indes kann auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen nicht abgestellt werden, wenn auch
nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. In diesem
Fall sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf
BGE 139 V 225, 229 E. 5.2).
5.5.
5.5.1. Dr. med. F____, FMH für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete mit Arztbericht vom
21. November 2018 (IV-Akte 152), die Patientin sei seit der Operation
Anfang 2018 lumbal weitgehend kompensiert. Hinsichtlich der Halswirbelsäule
bestehe eine Exazerbation der Beschwerden, weswegen sie weiterhin in
schmerztherapeutisch Behandlung sei. Zurzeit könne keine Prognose über die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden.
5.5.2. Im Bericht vom 28. Oktober 2018 (IV-Akte 150) führte
Dr. med. C____ aus, entgegen den Gutachten sei es seit Dezember 2016 nicht zu
einer Befundbesserung gekommen. Es komme immer wieder zu somatischen
Beschwerden mit entsprechenden Einschränkungen und Behandlungen. Aus
psychiatrischer Sicht sei eine volle Arbeitsfähigkeit auch in einem angepassten
Tätigkeitsbereich nicht gegeben. Aufgrund der Längsschnittbeobachtung und dem
Alter der Patientin mit abnehmender Anpassungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit
sei von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80% auszugehen
(vgl. auch die Stellungnahme vom 12. Mai 2020 Beilage zur Replik).
5.6.
Zwar kann bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit ab März 2017 nicht
allein auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abgestellt werden. Aufgrund
ihrer Berichte und unter Berücksichtigung der Ausführungen der
rheumatologischen Gutachterin, dass ein operativer Eingriff im Falle dieser
Patientin sorgfältig abgewogen werden müsse und keine Garantie für eine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit darstelle (IV-Akte 106 S. 23),
werden Zweifel an den Stellungnahmen des RAD bezüglich einer postoperativen
vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
begründet. Darauf kann nicht abgestellt werden.
5.7.
Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als
ungenügend abgeklärt. Weil unklar ist, wie sich der Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Nachgang zu den Gutachten vom
Dezember 2016 bzw. Februar 2017 allenfalls verändert haben könnte, ist der
Verlauf ab März 2017 abklärungsbedürftig. Insoweit ist die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den rheumatologischen und
psychiatrischen Sachverhalt durch eine Verlaufsbegutachtung abklärt und
gestützt darauf über die Sache neu entscheidet.
6.
6.1.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 22. Januar
2020, soweit sie sich über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im
Intervall vom 1. Januar 2014 bis zum 28. Februar 2017 ausspricht,
insoweit abzuändern ist, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine
befristete ganze Invalidenrente ab 1. Januar bis 30. Juni 2014 und
eine befristete halbe Invalidenrente ab 1. Juli bis 31. Dezember 2014
zu entrichten hat. Soweit die Verfügung vom 22. Januar 2020 sich über die
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab 1. März 2017 ausspricht, ist sie in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit diese nach Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen über
den Rentenspruch ab 1. März 2017 neu entscheide.
6.2.
Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden
Abklärung des Sachverhalts ist praxisgemäss als Obsiegen zu werten. Dies muss
auch für vorliegenden Fall gelten, in welchem zwar die Verfügung nicht
hinsichtlich der gesamten streitgegenständlichen Leistungsperiode aufzuheben
ist, sich dabei jedoch an der Tatsache nichts ändert, dass die
Beschwerdegegnerin dem Untersuchungsgrundsatz nur ungenügend nachgekommen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei Obsiegen eine
Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser
Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in
Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und auch des
anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem
Grunde erscheint ein Honorar in der Höhe von CHF 3’300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die angefochtene Verfügung vom
22. Januar 2020 wird, soweit sie sich über die Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin im Intervall vom 1. Januar 2014 bis zum 28. Februar
2017 ausspricht, insoweit abgeändert, als die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Januar 2014
bis 30. Juni 2014 und eine befristete halbe Invalidenrente vom
1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 zu entrichten hat.
Soweit sich die Verfügung vom 22. Januar
2020 über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab 1. März 2017
ausspricht, wird sie in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach Vornahme ergänzender
Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. März
2017 neu entscheide.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: