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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.22
Verfügung vom 3. Februar 2020
Invalidenrente; massgebende
Methode der Invaliditätsbemessung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1971, reiste
1996 von Kosovo in die Schweiz ein. Sie ist verheiratet und Mutter von drei
Kindern, geboren 1995, 1997 und 1999 (vgl. IV-Akte 6, S. 3). Ab April 2003 arbeitete
sie in einem Teilzeitpensum im Reinigungsdienst der C____ AG (vgl. IV-Akte 14).
Daneben arbeitete sie (ab 2008) zeitweise auch in einem weiteren Teilzeitpensum
als Reinigerin (vgl. u.a. den IK-Auszug; IV-Akte 36, S. 2 f.). Ab 2006 litt sie
an zervikospondylogenen Beschwerden (vgl. u.a. IV-Akte 10, S. 14). Anfangs 2011
trat eine Parästhesie der Extremitäten auf (vgl. u.a. IV-Akte 10, S. 23). Es
fanden weitere Abklärungen statt (u.a. im Februar 2011 wegen des Verdachtes auf
multiple Sklerose eine Untersuchung mit MRI HWS; vgl. u.a. IV-Akte 10, S. 26). Im
September 2015 nahm die Beschwerdeführerin – zusätzlich zur Tätigkeit für die C____
AG – ein Teilzeitpensum als Raumpflegerin bei der D____ AG an (vgl. IV-Akte 11).
Im Wesentlichen ab Ende Mai 2016 wurde ihr von den behandelnden Ärzten wegen
Rücken- und Nackenbeschwerden bzw. Taubheitsgefühlen eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 14, S. 3 und IV-Akte 6, S. 4).
Bereits vorher war ihr zweitweise eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden
(vgl. u.a. IV-Akte 10, S. 20).
b) Im Oktober 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen
seit dem Jahr 2006 bestehenden Beschwerden zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 6). Die IV-Stelle traf
in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst
wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb.
den Bericht von Med. pract. E____ vom 24. Oktober 2016, inklusive Beilagen [IV-Akte
10] und Bericht F____spital [...] vom 23. März 2018 [IV-Akte 34]). Überdies
wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Bericht vom 13. November
2017; IV-Akte 28). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der G____ Begutachtung
einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin
(Gutachten vom 21. März 2019; IV-Akte 53).
c) In der Folge stellte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. Juli 2019 die Ablehnung eines
Rentenanspruches in Aussicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die
Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 66 % erwerbstätig und zu 34 %
im Haushalt beschäftigt. Im erwerblichen Bereich sei gestützt auf das massgebende
Gutachten der G____ Begutachtung von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Im Haushalt bestehe keine
Beeinträchtigung. Bei einer im erwerblichen Bereich anzunehmenden Einbusse von
15.83 % (Valideneinkommen Fr. 30'916.-- und Invalideneinkommen Fr. 26'022.--)
resultiere somit per 2017 im erwerblichen Bereich – nach erfolgter Gewichtung –
ein IV-Grad von 10.45 % (15.83 x 0.66). Per 2018 (Aufrechnung des Validenlohnes
auf ein 100%-Pensum infolge Änderung der Rechtslage) ergebe sich im
erwerblichen Bereich eine Einbusse von 44.45 % (Valideneinkommen Fr. 46'843.--,
Invalideneinkommen Fr. 26'022.--) bzw. nach durchgeführter Gewichtung ein
ebenfalls rentenausschliessender IV-Grad von 29 % (vgl. IV-Akte 56).
d) Am 20. September 2019 nahm die Beschwerdeführerin
Stellung zum Vorbescheid. Sie machte geltend, die neusten Behandlungsergebnisse
seien nicht beachtet worden (vgl. IV-Akte 60). In der Folge wurden die
behandelnden Ärzte nochmals zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den
Bericht von Med. pract. E____ vom 12. November 2019; IV-Akte 67). Anschliessend
äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 70). Am 3. Februar 2020 erliess die
IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 72).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 25. Februar
2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab Mai 2017
eine halbe Rente zuzusprechen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 27. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie folgende Anträge: (1.) Es sei beim
Amt für H____ eine Auskunft einzuholen, ob die beiden Söhne Stipendien erhalten
würden bzw. bei einem Haushaltseinkommen von rund Fr. 80'000.-- erhalten hätten.
(2.) Es sei bei der Sozialhilfe Basel-Stadt und dem Amt für Arbeit jeweils eine
Auskunft einzuholen, ob die Tochter der Beschwerdeführerin Taggelder der
Arbeitslosenkasse oder Leistungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogen hat.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. April
2020 an ihrer Beschwerde fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um
Zustellung des IK-Auszuges.
d) In der Folge wird der Beschwerdeführerin der
IK-Auszug vom 17. Oktober 2016 (IV-Akte 8) zugestellt (vgl. die Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 30. April 2020).
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 28.
Mai 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 7. Juli 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR831.20).
1.2. Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Zu
prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung
vom 3. Februar 2020 (IV-Akte 72) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
abgelehnt hat.
2.
2.1.
Anspruch auf eine Rente haben versicherte Personen, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 %
besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens
50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 %
ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70
% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der
Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs.
1 ATSG.
2.2.
2.2.1. Bei erwerbstätigen und teilweise erwerbstätigen Personen,
mithin solchen, die – wie die Beschwerdeführerin – bei vollständiger Gesundheit
nicht ausschliesslich im Haushalt tätig wären (vgl. dazu Erwägung 3. hiernach),
ist es im Rahmen der Invaliditätsbemessung Aufgabe der ärztlichen Fachperson,
den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung
zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
2.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125
V 352, 353 E. 3b/bb).
2.3.
2.3.1. Im Gutachten der G____ Begutachtung vom 21. März 2019 (IV-Akte
53) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgehalten: (1.) Multiple Sklerose vom schubförmig, remittierendem
Verlauf, ES 02/2011, ED 12/2018; (2.) chronisches cervikocephales
Schmerzsyndrom mit Schmerzmittelübergebrauch und Analgetika-induziertem Spannungskopfschmerz.
In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde
angeführt: (1.) Bronchiektasien Unterlappen beidseits; (2.) zervikovertebrale
Schmerzen und Schmerzen am zervikothorakalen Übergang; (3.) chronische
lumbovertebrale Schmerzen; (4.) unzureichender Vitamin D-Spiegel; (5.) persistierender
Nikotinabusus (vgl. S. 6 der Gesamtbeurteilung; IV-Akte 53, S. 6).
2.3.2. In Bezug auf die mit den gestellten Diagnosen
einhergehenden funktionellen Beeinträchtigungen wurde erläuternd dargetan, aufgrund
der Multiplen Sklerose bestehe einerseits eine reduzierte körperliche
Belastbarkeit mit reduzierter Kraft, reduzierte Propriozeption, reduziertem
Gleichgewicht sowie mit Dysästhesien bei der Bewegung der HWS. Andererseits sei
eine reduzierte geistige Belastbarkeit im Sinne einer organisch bedingten
Fatigue mit erhöhter körperlicher und geistiger Erschöpfbarkeit nachweisbar. Aufgrund
des chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms und der Kopfschmerzen sowie
wegen der Überlagerung mit den durch die MS-Erkrankung bedingten Dysästhesien
bestehe ausserdem eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, insbesondere
bei Bewegungen, die Überkopfarbeiten beinhalten würden oder die andere
Kopfrotations- oder Re- oder Inklinationsstellungen erfordern würden; denn
durch derartige Tätigkeiten exazerbiere die Schmerzsymptomatik. Schliesslich
wurde dargetan, es liege eine Beinparese links sowie eine Hypästhesie der
linken Körperhälfte mit gestörter Propriozeption vor. Der Bewegungsumfang im
Bereich der Halswirbelsäule sei eingeschränkt. Überdies sei auch die
Konzentrationsfähigkeit der Explorandin eingeschränkt (vgl. S. 6 f. des
Gutachtens).
2.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten
der G____ Begutachtung festgehalten, die Explorandin habe zuletzt als
Reinigungsmitarbeiterin in angelernter Tätigkeit gearbeitet. Diese Tätigkeit habe
sie im Mai 2016 aufgegeben. Aus heutiger retrospektiver Sicht könne die Aufgabe
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei zwischenzeitlich bestätigter Diagnose
einer Multiplen Sklerose retrospektiv nachvollzogen werden. Die Explorandin sei
nicht mehr arbeitsfähig für körperlich belastende Tätigkeiten, wie die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit. Es sei von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für diese
Tätigkeit und andere körperlich belastende Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der
Arbeitsaufgabe auszugehen (vgl. S. 7 des Gutachtens). In einer körperlich
leichten, einfach strukturierten Tätigkeit ohne die Notwendigkeit, schwere
Lasten zu heben, zu tragen oder zu bewegen und ohne die Notwendigkeit,
rezidivierend Überkopftätigkeiten durchzuführen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit
von 50 %. Aufgrund der organisch bedingten Fatigue bestehe eine eingeschränkte
emotionale Belastbarkeit. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei Umsetzung der im neurologischen Fachgutachten
empfohlenen therapeutischen Massnahmen könne eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit auf 60 % perspektivisch erreicht werden. Die 50%ige
Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten könne retrospektiv gesehen
durchgängig seit Aufgabe der angestammten Berufstätigkeit angenommen werden
(vgl. S. 7 f. des Gutachtens).
2.4.
Auf dieses Gutachten der G____ Begutachtung vom 21. März 2019 kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. Erwägung 2.2.2. hiervor). Dies wird von der Beschwerdeführerin
zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Insbesondere
kann der Einschätzung des RAD vom 20. Januar 2020 (IV-Akte 70) gefolgt werden, wonach
namentlich die im Bericht des F____spitals [...] vom 20. August 2019
(IV-Akte 66) erwähnte Verdachtsdiagnose "Arthrose-bedingte Schmerzen im
Bereich der Hände/Finger bds." von den Gutachtern im Rahmen der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gewürdigt wurde; denn dieselbe Diagnose findet
sich auch in den früheren Berichten des F____spitals vom 18. Dezember 2018
(IV-Akte 60, S. 7 ff.), vom 7. Januar 2019 (IV-Akte 60, S. 5 f.), vom 19. März
2019 (IV-Akte 60, S. 3 f.) und den im Gutachten der G____ Begutachtung erwähnten
Berichten des F____spitals vom 10. Mai 2018 und vom 12. September 2018 (vgl.
dazu S. 23 f. des Gutachtens; IV-Akte 53, S. 23). Diese Diagnose wurde
daher von den Gutachtern in ihre Beurteilung einbezogen (vgl. auch die auf S. 7
f. des neurologischen Teilgutachtens angeführten Befunde; IV-Akte 53, S. 68
f.). Des Weiteren ist dem RAD auch insoweit zu folgen, als dieser in der
Stellungnahme vom 20. Januar 2020 (IV-Akte 70) klargestellt hat, es gäben
sich gemäss dem aktuellsten Bericht des F____spitals vom 20. August 2019
(IV-Akte 66) keine Hinweise auf eine Progression der neurologischen
Symptomatik. Diesem Bericht zufolge habe sich auch die allergische Reaktion
nach Aubagio-Einnahme seit der Behandlung durch die Dermatologie des F____spitals
deutlich gebessert.
2.5.
Im Sinne einer Zwischenzusammenfassung kann daher festgehalten
werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 50%igen
Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten beruflichen
Tätigkeit ausgeht.
3.
3.1.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen bleibt damit, welche Methode
der Invaliditätsbemessung vorliegend zur Anwendung gelangt bzw. ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht die sog. gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung (mit einem Anteil Erwerb von 66 % und einem Anteil
Haushalt von 34 %; vgl. IV-Akte 72, S. 1) zur Anwendung gebracht und
infolgedessen einen Rentenanspruch verneint hat.
3.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.3.
3.3.1. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach
Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende
Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden
Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E.
3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit
Hinweisen).
3.3.2. Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2.
Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1.
Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV
massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).
3.4.
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche
bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor
allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung
des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
3.5.
Am 9. November 2017 nahm die Beschwerdegegnerin eine
Haushaltsabklärung vor. Anlässlich dieser gab die Beschwerdeführerin an, bei
guter Gesundheit würde sie aus finanziellen Gründen weiterhin als Raumpflegerin
während 17.5 Stunden pro Woche bei der C____ und während 9 Stunden pro Woche
bei der D____ AG erwerbstätig sein. Zwei Söhne befänden sich im Studium und die
Tochter sei aktuell arbeitslos (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 28,
S. 2). Unterschriftlich bestätigte sie, sie wäre aus finanziellen Gründen
28.5 (recte: 26.5) Stunden pro Woche erwerbstätig. Sie habe drei Kinder, von
denen zwei studieren würden. Die restliche Zeit würde sie sich dem Haushalt
widmen (vgl. IV-Akte 29). Die Abklärungsperson erachtete die Beschwerdeführerin
daher im Gesundheitsfalle als zu 66 % erwerbstätig und als zu 34 % im
Haushalt beschäftigt an (vgl. IV-Akte 28, S. 2). Darauf hat die
Beschwerdegegnerin abgestellt (vgl. S. 1 der Verfügung vom 3. Februar
2020; IV-Akte 72, S. 1). Fraglich ist, ob dieser Ansicht ohne Weiteres gefolgt
werden kann (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).
3.6.
Aus der Erwerbsbiografie ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihr
Arbeitspensum bei der C____ AG seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahr
2003 sukzessiv gesteigert hat. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie bereits
nach verhältnismässig kurzer Zeit das zuletzt von der Arbeitgeberin deklarierte
Pensum von 3.5 Stunden, mithin 43.75 % (vgl. insb. die E-Mail Auskunft der
ehemaligen Arbeitgeberin vom 19. Februar 2020; Beschwerdebeilage 3), verrichtet
hat. Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 29. November 2016 wurde zwar angegeben,
die Mitarbeiterin habe seit Januar 2010 17.5 Stunden pro Woche (3.5
Stunden pro Tag) gearbeitet (vgl. IV-Akte 14, S. 3). Im Rahmen der Begutachtung
durch die G____ Begutachtung gab die Beschwerdeführerin aber an, sie habe
anfänglich ungefähr ein Jahr lang 2.5 Stunden pro Tag gearbeitet; dann habe sie
aufgestockt auf 3.5 und dann auf 4.5 Stunden pro Tag. 4.5 Stunden pro Tag habe
sie ungefähr ab 2005 gearbeitet (vgl. IV-Akte 53, S. 27). Wie es sich im
Einzelnen verhält lässt, sich gestützt auf die Aktenlage – auch unter Beizug
des IK-Auszuges vom 30. März 2018 (IV-Akte 36, S. 2 f.) – nicht klar beurteilen.
Es ist jedoch in jedem Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das
Pensum von 17.5 Stunden pro Woche bereits innehatte, als die beiden jüngeren Kinder
(geboren 1997 und 1999) noch verhältnismässig jung waren. Aktenkundig ist
überdies, dass die Beschwerdeführerin das Pensum noch weiter erhöhen wollte.
Die C____ AG bestätigte mit E-Mail vom 19. Februar 2020, die
Beschwerdeführerin habe mehrmals für die Übernahme von zusätzlichen Stunden
angefragt und bei Abwesenheit von anderen Mitarbeitenden auch solche geleistet.
Ein Aufstocken des Pensums sei aber wegen der Gegebenheiten des Arbeitsplatzes
nicht möglich gewesen; denn es gebe im Reinigungsdienst keine 100%-Stellen (vgl.
Beschwerdebeilage 3). Im weiteren Verlauf hat die Beschwerdeführerin schliesslich
im September 2015 – zusätzlich zur Tätigkeit für die C____ AG – bei der D____
AG noch ein weiteres Teilzeitpensum (9 Stunden pro Woche) als Raumpflegerin angenommen
(vgl. IV-Akte 11).
3.7.
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum
sukzessive aufgestockt hat und auch eine weitere Erhöhung des Pensums bei der C____
AG angestrebt hat, erscheint es daher durchaus als vorstellbar, dass sie das
Pensum als Gesunde noch weiter aufgestockt hätte und es nicht bei den zuletzt
verrichteten 66 % geblieben wäre. Allerdings ist der Beschwerdegegnerin
insoweit Recht zu geben, dass ein 100%-Pensum nicht als überwiegend
wahrscheinlich erachtet werden kann. Zunächst fällt diesbezüglich ins Gewicht,
dass klare Bemühungen der Beschwerdeführerin um Erhalt einer Vollzeitstelle
bzw. einer weiteren Teilzeitstelle nicht ersichtlich sind. Wie im Übrigen von
der Beschwerdegegnerin zu Recht dargetan wird, werden vor April 2016 keine
andauernden Arbeitsunfähigkeiten angeführt. Daher erscheint es nicht als
überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin vor dem Jahr 2016
ausschliesslich aus gesundheitsbedingten Gründen in einem Teilzeitpensum tätig
gewesen ist (vgl. die Beschwerdeantwort). Unbehelflich ist schliesslich auch
der Einwand der Beschwerdeführerin, sie wäre aus finanziellen Gründen zur
Aufnahme einer 100%-Tätigkeit genötigt und wäre daher bei voller Gesundheit 100
% erwerbstätig (vgl. die Beschwerde). Denn auch im Rahmen der
Haushaltsabklärung hat sie sich nicht für ein 100%-Pensum ausgesprochen,
obgleich die finanzielle Situation bereits damals bekannt war. Soweit sie im
Speziellen geltend macht, ihr Ehemann arbeite jetzt für die I____ AG und
verdiene weniger (vgl. S. 7 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass der
monatliche Verdienst des Ehemannes sich laut Arbeitsvertag vom 31. März 2017 auf
Fr. 4'300.-- beläuft (vgl. Beschwerdebeilage 5). Dies war auch bereits im
Zeitpunkt der Haushaltsabklärung vom 9. November 2017 der Fall (vgl. IV-Akte
28, S. 3).
3.8.
Aus all dem ist zu folgern, dass es nicht als überwiegend
wahrscheinlich erachtet werden kann, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde
100 % erwerbstätig wäre. Denkbar wäre jedoch, dass sie als Gesunde ein
80%-Pensum verrichten würde. Selbst wenn nunmehr zu Gunsten der
Beschwerdeführerin ein maximal denkbar erscheinendes 80%-Pensum angenommen
würde, so hätte dies aber keinen Einfluss auf das Ergebnis (vgl. dazu die
nachstehenden Überlegungen).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint – gestützt auf den Abklärungsbericht
vom 13. November 2017 (IV-Akte 28) – eine Beeinträchtigung der
Beschwerdeführerin im Haushalt (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 72).
Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet; denn der
Bericht erfüllt die von der Rechtsprechung an ihn gestellten Anforderungen (vgl.
dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2).
4.2.
4.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,
was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen
Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret
wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die
bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt
für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt
der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1;
BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1).
4.2.2. Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen
Erwerbstätigkeit sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE BFS
beizuziehen (BGE 135 V 297,
301 E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin
enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017
vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische
Valideneinkommen gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen bzw. die von
den ehemaligen Arbeitgeberinnen der Beschwerdeführerin gemeldeten Lohnangaben.
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte sie auf die sog. Tabellenlöhne
des Bundesamtes für Statistik ab (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 72).
4.3.2. Die Beschwerdeführerin moniert, da die Erhöhung des
Arbeitspensums aus personaltechnischen Gründen nicht möglich gewesen sei, sei
diese Berechnung falsch; vielmehr sei nicht nur das Invalideneinkommen, sondern
auch das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf (denselben) Tabellenlohn
zu ermitteln (vgl. S. 7 f. der Beschwerde). Diese Argumentation
kann nicht per se als unrichtig abgetan werden. Wie es sich damit im Einzelnen
verhält, braucht jedoch an dieser Stelle nicht geklärt zu werden. Denn am
Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn der Auffassung der
Beschwerdeführerin gefolgt und die beiden Vergleichseinkommen unter
Zugrundelegung desselben Tabellenlohns ermittelt werden. Beim selben Resultat
bleibt es selbst dann, wenn auch im Übrigen die für die Beschwerdeführerin
günstigsten Parameter der Rentenbemessung angewendet werden (vgl. dazu die
nachstehenden Überlegungen).
4.4.
Wird zunächst davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das hypothetische
80%-Pensum (vgl. dazu Erwägung 3.8. hiervor) verteilt auf zwei bis drei
Arbeitsstellen verrichtet, dann müsste davon ausgegangen werden, dass sie –
insbesondere angesichts des damit einhergehenden Reibungsverlustes zwischen den
einzelnen Stellen (Arbeitsweg, Einteilung etc.) – mit diesem 80%-Pensum faktisch
100 % ausgelastet ist. Die verbleibenden 20 % dürften somit nicht mehr als
verwertbar angesehen werden. Folglich könnte ein reiner Einkommensvergleich (faktischer
Prozentvergleich [Valideneinkommen: 80 % des Tabellenlohnes;
Invalideneinkommen: 50 % des Tabellenlohns]) vorgenommen werden. Selbst wenn
jedoch auf diese Weise vorgegangen wird, ergibt sich lediglich ein
Invaliditätsgrad von 37.5 %, was einem Rentenanspruch entgegensteht.
4.5.
Damit hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht mit Verfügung
vom 3. Februar 2020 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: