Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Juli 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer      

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, Advokatin,

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.22

Verfügung vom 3. Februar 2020

Invalidenrente; massgebende Methode der Invaliditätsbemessung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1971, reiste 1996 von Kosovo in die Schweiz ein. Sie ist verheiratet und Mutter von drei Kindern, geboren 1995, 1997 und 1999 (vgl. IV-Akte 6, S. 3). Ab April 2003 arbeitete sie in einem Teilzeitpensum im Reinigungsdienst der C____ AG (vgl. IV-Akte 14). Daneben arbeitete sie (ab 2008) zeitweise auch in einem weiteren Teilzeitpensum als Reinigerin (vgl. u.a. den IK-Auszug; IV-Akte 36, S. 2 f.). Ab 2006 litt sie an zervikospondylogenen Beschwerden (vgl. u.a. IV-Akte 10, S. 14). Anfangs 2011 trat eine Parästhesie der Extremitäten auf (vgl. u.a. IV-Akte 10, S. 23). Es fanden weitere Abklärungen statt (u.a. im Februar 2011 wegen des Verdachtes auf multiple Sklerose eine Untersuchung mit MRI HWS; vgl. u.a. IV-Akte 10, S. 26). Im September 2015 nahm die Beschwerdeführerin – zusätzlich zur Tätigkeit für die C____ AG – ein Teilzeitpensum als Raumpflegerin bei der D____ AG an (vgl. IV-Akte 11). Im Wesentlichen ab Ende Mai 2016 wurde ihr von den behandelnden Ärzten wegen Rücken- und Nackenbeschwerden bzw. Taubheitsgefühlen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 14, S. 3 und IV-Akte 6, S. 4). Bereits vorher war ihr zweitweise eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (vgl. u.a. IV-Akte 10, S. 20).

b)        Im Oktober 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen seit dem Jahr 2006 bestehenden Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 6). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den Bericht von Med. pract. E____ vom 24. Oktober 2016, inklusive Beilagen [IV-Akte 10] und Bericht F____spital [...] vom 23. März 2018 [IV-Akte 34]). Überdies wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Bericht vom 13. November 2017; IV-Akte 28). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der G____ Begutachtung einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 21. März 2019; IV-Akte 53).

c)         In der Folge stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. Juli 2019 die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 66 % erwerbstätig und zu 34 % im Haushalt beschäftigt. Im erwerblichen Bereich sei gestützt auf das massgebende Gutachten der G____ Begutachtung von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Im Haushalt bestehe keine Beeinträchtigung. Bei einer im erwerblichen Bereich anzunehmenden Einbusse von 15.83 % (Valideneinkommen Fr. 30'916.-- und Invalideneinkommen Fr. 26'022.--) resultiere somit per 2017 im erwerblichen Bereich – nach erfolgter Gewichtung – ein IV-Grad von 10.45 % (15.83 x 0.66). Per 2018 (Aufrechnung des Validenlohnes auf ein 100%-Pensum infolge Änderung der Rechtslage) ergebe sich im erwerblichen Bereich eine Einbusse von 44.45 % (Valideneinkommen Fr. 46'843.--, Invalideneinkommen Fr. 26'022.--) bzw. nach durchgeführter Gewichtung ein ebenfalls rentenausschliessender IV-Grad von 29 % (vgl. IV-Akte 56).

d)        Am 20. September 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Vorbescheid. Sie machte geltend, die neusten Behandlungsergebnisse seien nicht beachtet worden (vgl. IV-Akte 60). In der Folge wurden die behandelnden Ärzte nochmals zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Med. pract. E____ vom 12. November 2019; IV-Akte 67). Anschliessend äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 70). Am 3. Februar 2020 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 72).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab Mai 2017 eine halbe Rente zuzusprechen.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie folgende Anträge: (1.) Es sei beim Amt für H____ eine Auskunft einzuholen, ob die beiden Söhne Stipendien erhalten würden bzw. bei einem Haushaltseinkommen von rund Fr. 80'000.-- erhalten hätten. (2.) Es sei bei der Sozialhilfe Basel-Stadt und dem Amt für Arbeit jeweils eine Auskunft einzuholen, ob die Tochter der Beschwerdeführerin Taggelder der Arbeitslosenkasse oder Leistungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogen hat.

c)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. April 2020 an ihrer Beschwerde fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Zustellung des IK-Auszuges.

d)        In der Folge wird der Beschwerdeführerin der IK-Auszug vom 17. Oktober 2016 (IV-Akte 8) zugestellt (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. April 2020).

e)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 28. Mai 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 7. Juli 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 3. Februar 2020 (IV-Akte 72) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

2.             

2.1.       Anspruch auf eine Rente haben versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

2.2.       2.2.1.  Bei erwerbstätigen und teilweise erwerbstätigen Personen, mithin solchen, die – wie die Beschwerdeführerin – bei vollständiger Gesundheit nicht ausschliesslich im Haushalt tätig wären (vgl. dazu Erwägung 3. hiernach), ist es im Rahmen der Invaliditätsbemessung Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

2.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

2.3.       2.3.1.  Im Gutachten der G____ Begutachtung vom 21. März 2019 (IV-Akte 53) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) Multiple Sklerose vom schubförmig, remittierendem Verlauf, ES 02/2011, ED 12/2018; (2.) chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom mit Schmerzmittelübergebrauch und Analgetika-induziertem Spannungskopfschmerz. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) Bronchiektasien Unterlappen beidseits; (2.) zervikovertebrale Schmerzen und Schmerzen am zervikothorakalen Übergang; (3.) chronische lumbovertebrale Schmerzen; (4.) unzureichender Vitamin D-Spiegel; (5.) persistierender Nikotinabusus (vgl. S. 6 der Gesamtbeurteilung; IV-Akte 53, S. 6).

2.3.2.  In Bezug auf die mit den gestellten Diagnosen einhergehenden funktionellen Beeinträchtigungen wurde erläuternd dargetan, aufgrund der Multiplen Sklerose bestehe einerseits eine reduzierte körperliche Belastbarkeit mit reduzierter Kraft, reduzierte Propriozeption, reduziertem Gleichgewicht sowie mit Dysästhesien bei der Bewegung der HWS. Andererseits sei eine reduzierte geistige Belastbarkeit im Sinne einer organisch bedingten Fatigue mit erhöhter körperlicher und geistiger Erschöpfbarkeit nachweisbar. Aufgrund des chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms und der Kopfschmerzen sowie wegen der Überlagerung mit den durch die MS-Erkrankung bedingten Dysästhesien bestehe ausserdem eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, insbesondere bei Bewegungen, die Überkopfarbeiten beinhalten würden oder die andere Kopfrotations- oder Re- oder Inklinationsstellungen erfordern würden; denn durch derartige Tätigkeiten exazerbiere die Schmerzsymptomatik. Schliesslich wurde dargetan, es liege eine Beinparese links sowie eine Hypästhesie der linken Körperhälfte mit gestörter Propriozeption vor. Der Bewegungsumfang im Bereich der Halswirbelsäule sei eingeschränkt. Überdies sei auch die Konzentrationsfähigkeit der Explorandin eingeschränkt (vgl. S. 6 f. des Gutachtens).

2.3.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der G____ Begutachtung festgehalten, die Explorandin habe zuletzt als Reinigungsmitarbeiterin in angelernter Tätigkeit gearbeitet. Diese Tätigkeit habe sie im Mai 2016 aufgegeben. Aus heutiger retrospektiver Sicht könne die Aufgabe der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei zwischenzeitlich bestätigter Diagnose einer Multiplen Sklerose retrospektiv nachvollzogen werden. Die Explorandin sei nicht mehr arbeitsfähig für körperlich belastende Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Es sei von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit und andere körperlich belastende Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe auszugehen (vgl. S. 7 des Gutachtens). In einer körperlich leichten, einfach strukturierten Tätigkeit ohne die Notwendigkeit, schwere Lasten zu heben, zu tragen oder zu bewegen und ohne die Notwendigkeit, rezidivierend Überkopftätigkeiten durchzuführen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aufgrund der organisch bedingten Fatigue bestehe eine eingeschränkte emotionale Belastbarkeit. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei Umsetzung der im neurologischen Fachgutachten empfohlenen therapeutischen Massnahmen könne eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % perspektivisch erreicht werden. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten könne retrospektiv gesehen durchgängig seit Aufgabe der angestammten Berufstätigkeit angenommen werden (vgl. S. 7 f. des Gutachtens).

2.4.       Auf dieses Gutachten der G____ Begutachtung vom 21. März 2019 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 2.2.2. hiervor). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Insbesondere kann der Einschätzung des RAD vom 20. Januar 2020 (IV-Akte 70) gefolgt werden, wonach namentlich die im Bericht des F____spitals [...] vom 20. August 2019 (IV-Akte 66) erwähnte Verdachtsdiagnose "Arthrose-bedingte Schmerzen im Bereich der Hände/Finger bds." von den Gutachtern im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gewürdigt wurde; denn dieselbe Diagnose findet sich auch in den früheren Berichten des F____spitals vom 18. Dezember 2018 (IV-Akte 60, S. 7 ff.), vom 7. Januar 2019 (IV-Akte 60, S. 5 f.), vom 19. März 2019 (IV-Akte 60, S. 3 f.) und den im Gutachten der G____ Begutachtung erwähnten Berichten des F____spitals vom 10. Mai 2018 und vom 12. September 2018 (vgl. dazu S. 23 f. des Gutachtens; IV-Akte 53, S. 23). Diese Diagnose wurde daher von den Gutachtern in ihre Beurteilung einbezogen (vgl. auch die auf S. 7 f. des neurologischen Teilgutachtens angeführten Befunde; IV-Akte 53, S. 68 f.). Des Weiteren ist dem RAD auch insoweit zu folgen, als dieser in der Stellungnahme vom 20. Januar 2020 (IV-Akte 70) klargestellt hat, es gäben sich gemäss dem aktuellsten Bericht des F____spitals vom 20. August 2019 (IV-Akte 66) keine Hinweise auf eine Progression der neurologischen Symptomatik. Diesem Bericht zufolge habe sich auch die allergische Reaktion nach Aubagio-Einnahme seit der Behandlung durch die Dermatologie des F____spitals deutlich gebessert.

2.5.       Im Sinne einer Zwischenzusammenfassung kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten beruflichen Tätigkeit ausgeht.

3.             

3.1.       Umstritten und im Folgenden zu prüfen bleibt damit, welche Methode der Invaliditätsbemessung vorliegend zur Anwendung gelangt bzw. ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (mit einem Anteil Erwerb von 66 % und einem Anteil Haushalt von 34 %; vgl. IV-Akte 72, S. 1) zur Anwendung gebracht und infolgedessen einen Rentenanspruch verneint hat.

3.2.       Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.3.       3.3.1.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

3.3.2.  Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).

3.4.       Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

3.5.       Am 9. November 2017 nahm die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung vor. Anlässlich dieser gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit würde sie aus finanziellen Gründen weiterhin als Raumpflegerin während 17.5 Stunden pro Woche bei der C____ und während 9 Stunden pro Woche bei der D____ AG erwerbstätig sein. Zwei Söhne befänden sich im Studium und die Tochter sei aktuell arbeitslos (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 28, S. 2). Unterschriftlich bestätigte sie, sie wäre aus finanziellen Gründen 28.5 (recte: 26.5) Stunden pro Woche erwerbstätig. Sie habe drei Kinder, von denen zwei studieren würden. Die restliche Zeit würde sie sich dem Haushalt widmen (vgl. IV-Akte 29). Die Abklärungsperson erachtete die Beschwerdeführerin daher im Gesundheitsfalle als zu 66 % erwerbstätig und als zu 34 % im Haushalt beschäftigt an (vgl. IV-Akte 28, S. 2). Darauf hat die Beschwerdegegnerin abgestellt (vgl. S. 1 der Verfügung vom 3. Februar 2020; IV-Akte 72, S. 1). Fraglich ist, ob dieser Ansicht ohne Weiteres gefolgt werden kann (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

3.6.       Aus der Erwerbsbiografie ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum bei der C____ AG seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2003 sukzessiv gesteigert hat. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie bereits nach verhältnismässig kurzer Zeit das zuletzt von der Arbeitgeberin deklarierte Pensum von 3.5 Stunden, mithin 43.75 % (vgl. insb. die E-Mail Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin vom 19. Februar 2020; Beschwerdebeilage 3), verrichtet hat. Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 29. November 2016 wurde zwar angegeben, die Mitarbeiterin habe seit Januar 2010 17.5 Stunden pro Woche (3.5 Stunden pro Tag) gearbeitet (vgl. IV-Akte 14, S. 3). Im Rahmen der Begutachtung durch die G____ Begutachtung gab die Beschwerdeführerin aber an, sie habe anfänglich ungefähr ein Jahr lang 2.5 Stunden pro Tag gearbeitet; dann habe sie aufgestockt auf 3.5 und dann auf 4.5 Stunden pro Tag. 4.5 Stunden pro Tag habe sie ungefähr ab 2005 gearbeitet (vgl. IV-Akte 53, S. 27). Wie es sich im Einzelnen verhält lässt, sich gestützt auf die Aktenlage – auch unter Beizug des IK-Auszuges vom 30. März 2018 (IV-Akte 36, S. 2 f.) – nicht klar beurteilen. Es ist jedoch in jedem Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Pensum von 17.5 Stunden pro Woche bereits innehatte, als die beiden jüngeren Kinder (geboren 1997 und 1999) noch verhältnismässig jung waren. Aktenkundig ist überdies, dass die Beschwerdeführerin das Pensum noch weiter erhöhen wollte. Die C____ AG bestätigte mit E-Mail vom 19. Februar 2020, die Beschwerdeführerin habe mehrmals für die Übernahme von zusätzlichen Stunden angefragt und bei Abwesenheit von anderen Mitarbeitenden auch solche geleistet. Ein Aufstocken des Pensums sei aber wegen der Gegebenheiten des Arbeitsplatzes nicht möglich gewesen; denn es gebe im Reinigungsdienst keine 100%-Stellen (vgl. Beschwerdebeilage 3). Im weiteren Verlauf hat die Beschwerdeführerin schliesslich im September 2015 – zusätzlich zur Tätigkeit für die C____ AG – bei der D____ AG noch ein weiteres Teilzeitpensum (9 Stunden pro Woche) als Raumpflegerin angenommen (vgl. IV-Akte 11).

3.7.       Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum sukzessive aufgestockt hat und auch eine weitere Erhöhung des Pensums bei der C____ AG angestrebt hat, erscheint es daher durchaus als vorstellbar, dass sie das Pensum als Gesunde noch weiter aufgestockt hätte und es nicht bei den zuletzt verrichteten 66 % geblieben wäre. Allerdings ist der Beschwerdegegnerin insoweit Recht zu geben, dass ein 100%-Pensum nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden kann. Zunächst fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass klare Bemühungen der Beschwerdeführerin um Erhalt einer Vollzeitstelle bzw. einer weiteren Teilzeitstelle nicht ersichtlich sind. Wie im Übrigen von der Beschwerdegegnerin zu Recht dargetan wird, werden vor April 2016 keine andauernden Arbeitsunfähigkeiten angeführt. Daher erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin vor dem Jahr 2016 ausschliesslich aus gesundheitsbedingten Gründen in einem Teilzeitpensum tätig gewesen ist (vgl. die Beschwerdeantwort). Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie wäre aus finanziellen Gründen zur Aufnahme einer 100%-Tätigkeit genötigt und wäre daher bei voller Gesundheit 100 % erwerbstätig (vgl. die Beschwerde). Denn auch im Rahmen der Haushaltsabklärung hat sie sich nicht für ein 100%-Pensum ausgesprochen, obgleich die finanzielle Situation bereits damals bekannt war. Soweit sie im Speziellen geltend macht, ihr Ehemann arbeite jetzt für die I____ AG und verdiene weniger (vgl. S. 7 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass der monatliche Verdienst des Ehemannes sich laut Arbeitsvertag vom 31. März 2017 auf Fr. 4'300.-- beläuft (vgl. Beschwerdebeilage 5). Dies war auch bereits im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung vom 9. November 2017 der Fall (vgl. IV-Akte 28, S. 3).

3.8.       Aus all dem ist zu folgern, dass es nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden kann, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde 100 % erwerbstätig wäre. Denkbar wäre jedoch, dass sie als Gesunde ein 80%-Pensum verrichten würde. Selbst wenn nunmehr zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein maximal denkbar erscheinendes 80%-Pensum angenommen würde, so hätte dies aber keinen Einfluss auf das Ergebnis (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

4.             

4.1.       Die Beschwerdegegnerin verneint – gestützt auf den Abklärungsbericht vom 13. November 2017 (IV-Akte 28) – eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 72). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet; denn der Bericht erfüllt die von der Rechtsprechung an ihn gestellten Anforderungen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2).

4.2.       4.2.1.  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1; BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1).

4.2.2.  Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen Erwerbstätigkeit sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE BFS beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).

4.3.       4.3.1.  Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen bzw. die von den ehemaligen Arbeitgeberinnen der Beschwerdeführerin gemeldeten Lohnangaben. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte sie auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik ab (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 72).

4.3.2.  Die Beschwerdeführerin moniert, da die Erhöhung des Arbeitspensums aus personaltechnischen Gründen nicht möglich gewesen sei, sei diese Berechnung falsch; vielmehr sei nicht nur das Invalideneinkommen, sondern auch das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf (denselben) Tabellenlohn zu ermitteln (vgl. S. 7 f. der Beschwerde). Diese Argumentation kann nicht per se als unrichtig abgetan werden. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch an dieser Stelle nicht geklärt zu werden. Denn am Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt und die beiden Vergleichseinkommen unter Zugrundelegung desselben Tabellenlohns ermittelt werden. Beim selben Resultat bleibt es selbst dann, wenn auch im Übrigen die für die Beschwerdeführerin günstigsten Parameter der Rentenbemessung angewendet werden (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

4.4.       Wird zunächst davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das hypothetische 80%-Pensum (vgl. dazu Erwägung 3.8. hiervor) verteilt auf zwei bis drei Arbeitsstellen verrichtet, dann müsste davon ausgegangen werden, dass sie – insbesondere angesichts des damit einhergehenden Reibungsverlustes zwischen den einzelnen Stellen (Arbeitsweg, Einteilung etc.) – mit diesem 80%-Pensum faktisch 100 % ausgelastet ist. Die verbleibenden 20 % dürften somit nicht mehr als verwertbar angesehen werden. Folglich könnte ein reiner Einkommensvergleich (faktischer Prozentvergleich [Valideneinkommen: 80 % des Tabellenlohnes; Invalideneinkommen: 50 % des Tabellenlohns]) vorgenommen werden. Selbst wenn jedoch auf diese Weise vorgegangen wird, ergibt sich lediglich ein Invaliditätsgrad von 37.5 %, was einem Rentenanspruch entgegensteht.

4.5.       Damit hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht mit Verfügung vom 3. Februar 2020 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: