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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.25
Verfügung vom 12. Februar
2020
Neuanmeldung; Beweiswert der RAD
Stellungnahme; Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung
Tatsachen
I.
a) Die 1968 geborene Beschwerdeführerin meldete sich
im April 2009 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin traf
in der Folge entsprechende erwerbliche und medizinische Abklärungen. Namentlich
holte sie bei Dr. med. C____ das psychiatrische Gutachten vom 30. März
2012 (IV-Akte 47) und bei Dr. med. D____ das rheumatologische Gutachten
vom 15. Mai 2012 (IV-Akte 49) ein. Am 28. August 2012 fand eine
Abklärung im Haushalt statt (IV-Akte 53). Mit Verfügung vom 15. März
2013 (IV-Akte 61) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei
einem Invaliditätsgrad von 68% eine befristete Dreiviertelsrente ab
1. Oktober 2009 bis 30. November 2011 zu.
b) Am 10. Februar 2019 meldete sich die
Beschwerdeführerin wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands erneut
zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 64). Die Beschwerdegegnerin
holte medizinische (Arztberichte von Dr. med. E____ vom 30. November 2018 [IV-Akte 65]
und vom 26. November 2019 [IV-Akte 87]) und berufliche Unterlagen (IK-Auszug
per 27. Februar 2019 [IV-Akte 72]; Arbeitgeberauskunft vom 4. März
2019 [IV-Akte 73]) ein.
c) Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2019
(IV-Akte 90) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines
Rentenanspruchs an. Am 12. Februar 2020 erliess sie eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 93).
II.
a) Mit Beschwerde vom 10. März 2020 beantragt
die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar
2020 und die Zusprache von IV-Leistungen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2020
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe ist
der Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 18. April 2020
(IV-Akte 100) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) vom 4. Mai 2020 (IV-Akte 102) beigelegt.
c) In der Replik vom 26. Juni 2020 beantragt die
nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung
vom 12. Februar 2020 und die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur
Durchführung ergänzender Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht
die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung. Der Eingabe ist ein Arztbericht der behandelnden Hausärztin vom
19. Juni 2020 beigelegt.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom
29. Mai 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik
vom 22. Juli 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 22. September 2020 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die vorliegenden Arztberichte und die fachärztliche psychiatrische
Stellungnahme des RAD vom 4. Mai 2020, welche von einem im Wesentlichen unveränderten
Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum ausgehe, sei die Ablehnung des
Leistungsgesuchs korrekt. Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend
abgeklärt, weitere Abklärungen erübrigten sich (Beschwerdeantwort Ziff. II
1).
2.2.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, auf die Aktenbeurteilung
durch den RAD könne nicht abgestellt werden. Es sei von einer Verschlechterung
des Gesundheitszustands auszugehen, vor allem der psychische Status habe sich
verschlechtert. Es bestehe ein Anspruch auf eine rechtsgenügliche Abklärung der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (Replik Rz. 14
ff.).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 12. Februar
2020 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur
Rentenrevision analog Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2019 vom
3. März 2020 E. 2). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer
wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar.
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3;
BGE 134 V 131, 132 E. 3).
3.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE
133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung
vom 15. März 2013 (IV-Akte 61) den Referenzzeitpunkt.
3.4.
3.4.1. Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in
relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf
ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe
der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195
E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).
3.4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).
3.4.3. Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin
die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen
regionaler ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni
2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
3.4.4. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das
Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen
grundsätzlich nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben
war (BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Nach Verfügungserlass erstellte ärztliche
Berichte sind jedoch zu berücksichtigen, soweit sie sich zum Gesundheitszustand
und zur Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt äussern oder diesbezügliche
Rückschlüsse zulassen, die geeignet sind, die Beurteilung zu beeinflussen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.4.4.
mit Hinweis).
4.
4.1.
4.1.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 15. März
2013 (IV-Akte 61), mit welcher der Beschwerdeführerin eine befristete
Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2009 bis 30. November 2011
zugesprochen worden war, auf das psychiatrische Gutachten vom 30. März
2012 (IV-Akte 47) und das rheumatologische Gutachten vom 15. Mai 2012
(IV-Akte 49).
4.1.2. Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte im
psychiatrischen Gutachten vom 30. März 2012 (IV-Akte 47) keine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine Schmerzverarbeitungsstörung
(ICD-10 F54) vor (IV-Akte 47 S. 6). An der aktuellen Untersuchung
mache die Explorandin keinen leidenden Eindruck. Es würden keine Therapien durchgeführt
und die Explorandin nehme keine Medikamente, auch keine Schmerzmittel ein. Hinweise
für langandauernde psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren fehlten. Die
Voraussetzungen für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien
somit nicht gegeben. Weitere psychiatrische Diagnosen könnten nicht gestellt
werden. Es fänden sich keinerlei Hinweise für depressive Verstimmungen. Die
Explorandin sei nur sehr kurze Zeit in ambulanter psychiatrischer Behandlung
gewesen und werde auch nicht psychopharmakologisch behandelt. Im Rahmen der
vorliegenden Untersuchung habe sie einen zufriedenen, entspannten Eindruck
gemacht, die Stimmung sei ausgeglichen und heiter gewesen (IV-Akte 47
S. 8).
Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht, es liege
auch keine psychiatrische Komorbidität vor. Ein sozialer Rückzug lasse sich
nicht feststellen. Dass alle therapeutischen Bemühungen gescheitert seien,
hänge wesentlich damit zusammen, dass die Explorandin auf Grund der
ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, trotz
allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen und sich den
Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Schwere, lebensgeschichtliche
Belastungen würden sich nicht finden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl
in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit eine volle
Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Akte 47 S. 7 f.).
4.1.3. Dr. med. D____, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, führte
im rheumatologische Gutachten vom 15. Mai 2012 (IV-Akte 49) als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Impingementsyndrom der
rechten Schulter (ICD-10 M75.4) auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hielt er eine Periarthropathia coxae beidseits (ICD-10 M76.0)
und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) fest (IV-Akte 49
S. 14).
Aufgrund des Impingementsyndroms beider Schultergelenke liege seit Oktober
2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit für eine schwere schulterbelastende
Tätigkeit, mit repetitiver und intensiver Überkopfarbeit, vor. In einer
schulterangepassten Verweistätigkeit ohne die Notwendigkeit, repetitiv und
intensiv Überkopfarbeiten durchzuführen, sondern mit Möglichkeit die Arme bis
zur Horizontale oder auf Tischebene zu heben, sowie ohne Notwendigkeit Lasten
über 12 kg repetitiv zu heben, stossen oder zu tragen, lasse sich aus der
Sicht des Bewegungsapparates keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
begründen (IV-Akte 49 S. 18 ff.).
4.1.4. In der Konsensbeurteilung (IV-Akte 49 S. 21 f.) kamen
die Gutachter zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht schwere
schulterbelastende Tätigkeiten aufgrund der vorhandenen Läsionen nicht mehr
zumutbar seien. In einer angepassten Tätigkeit ohne die Notwendigkeit repetitiv
und intensiv Überkopfarbeiten durchzuführen oder Lasten über 12 kg repetitiv zu
heben, stossen oder zu tragen, liege aus psychiatrischer und aus
rheumatologischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor.
4.2.
Die RAD-Ärztin Dr. med. F____, FMH für Innere Medizin, zertifizierte
medizinische Gutachterin SIM, führte in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober
2012 (IV-Akte 57) zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus, die angestammte
körperlich schwere und die Schulter belastende Tätigkeit in der Reinigung mit
der Notwendigkeit repetitiver Überkopfarbeiten sei ab Oktober 2008 nicht mehr
zumutbar. Im September 2011 habe die Versicherte ihren Arbeitgeber gewechselt
und arbeite nun im Reinigungsdienst von Büroräumlichkeiten. Bei dieser Arbeit
handle es sich um eine optimal angepasste Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, das
bedeute, dass die Versicherte ab diesem Zeitpunkt voll arbeitsfähig sei.
4.3.
4.3.1. In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 15. März
2013 (IV-Akte 61) präsentiert sich der relevante medizinische Sachverhalt
im Wesentlichen wie folgt:
4.3.2. Die behandelnde Hausärztin, Dr. med. E____, FMH für Allgemeine
Innere Medizin, attestierte zu Handen des Krankentaggeldversicherers von
September 2018 bis Januar 2019 mehrere Zeiten mit einer 100%-igen
Arbeitsunfähigkeit u.a. wegen einer Lumboischialgie (IV-Akte 65; siehe
auch Krankmeldung IV-Akte 65 S. 19). Im Arztbericht vom
26. November 2019 (IV-Akte 87) diagnostizierte sie unklare Schmerzen
an den Schultern und Hüfte sowie eine Blockade des Iliosakralgelenks (ISG) links
und eine Panikstörung seit dem 7. Lebensjahr. In der Tätigkeit als
Reinigungsangestellte bestehe aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit wegen
der Hüftschmerzen und der Panikattacken seit 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von
60% (IV-Akte 87 S. 1 f.). Im beiliegenden Bericht des behandelnden
Chiropraktors vom 9. Juli 2019 wird die Diagnose eines chronischen
lumbospondylogenen Schmerzsyndroms festgehalten (IV-Akte 87 S. 7 f.).
Aus dem Bericht vom 1. März 2019 zur Übersichtsaufnahme von Becken,
Hüftgelenk links und Iliosakralgelenk ergibt sich im Vergleich zur
Röntgenuntersuchung vom 24. Februar 2012 keine Befundänderung
(IV-Akte 87 S. 9).
4.3.3. Der behandelnde Psychiater Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 18. April 2020 (IV-Akte 100)
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte
Angststörung (ICD-10 F41.1) bei akzentuierter Persönlichkeit mit
selbstunsicheren und leistungsorientierten Zügen (ICD-10 Z73.1); verschiedene
spezifische Phobien (ICD-10 F40.2); Verdacht auf z.T. noch unbewusste
traumatische Ereignisse in der Kindheit (ICD-10 Z61.7) sowie eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest (IV-Akte 100 S. 7 f.).
Die Versicherte sei von ihrer Hausärztin wegen einer chronischen, diffusen
Schmerzstörung, einer Neigung zu Panikattacken und einer Hundephobie zur
Psychotherapie und zu einer besseren medikamentösen Einstellung überwiesen
worden und seit dem 8. Januar 2020 in seiner Behandlung. Im Psychostatus
wirke die Versicherte vordergründig positiv und gefasst, es sei jedoch deutlich
ein starker Leidensdruck wegen der chronischen, diffusen Schmerzen und ihren
multiplen Ängsten und Phobien spürbar. Affektiv wirke sie nicht depressiv,
jedoch überbesorgt und innerlich angespannt. Bei erhaltenem Antrieb bestünden
eine rasche Ermüdbarkeit, chronische Müdigkeit und Kraftlosigkeit. Die
Persönlichkeit trage selbstunsichere, perfektionistische, leistungsorientierte
und selbstaufopfernde Züge (IV-Akte 100 S. 11). Im Rahmen der
psychischen Grunderkrankung aus dem Formenkreis der Angststörungen (ICD-10
F41.1; F40.2) habe sich seit ungefähr 2008 eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) entwickelt, die bei diffusen und zur
Generalisierung neigenden Schmerzen die Versicherte bei der Arbeit und in ihrem
Alltag erheblich behindern würden (IV-Akte 100 S. 11 f.). Dennoch versuche
sie seit acht Jahren trotz erheblicher generalisierter körperlicher Schmerzen
an ihrer aktuellen Arbeitsstelle zu arbeiten. Die zurzeit ausgeübte tägliche
Beschäftigung von 3 Stunden und 50 Minuten liege über ihrer maximalen
Arbeitsbelastbarkeit. Die effektive Arbeitsfähigkeit betrage seit November 2011
(Antritt der neuen Arbeitsstelle) ca. 30% (IV-Akte 100 S. 6 und S. 12
f.).
4.3.4. Dr. med. E____ berichtete am 19. Juni 2020 (Beilage zur
Replik 1), die Patientin sei nicht voll arbeitsfähig als
Reinigungsangestellte. Es seien psychische Faktoren, welche verantwortlich für
die Ängste und Phobien seien, sowie die erlittenen Traumata, welche zur
Ausbreitung der Schmerzen und zur ständigen Selbstüberforderung beitragen
würden.
4.3.5. Der RAD-Arzt Dr. med. H____, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, führte in der
Stellungnahme vom 4. Mai 2020 (IV-Akte 102) aus, im Arztbericht von Dr.
med. G____ würden neu die Diagnosen einer generalisierten Angststörung sowie
selbstunsichere und leistungsorientierte Persönlichkeitszüge aufgeführt. Die erhobenen
psychopathologischen Befunde zeigten keine signifikanten Unterschiede im
Vergleich zu denjenigen im Gutachten von Dr. med. C____, so dass sich die
diagnostizierte Angststörung nicht erheblich auf die Affektlage oder den
Antrieb auswirke. Bei den akzentuierten Persönlichkeitszügen andererseits
handle es sich um eine Z-Diagnose ohne wesentlichen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Auch unterscheide sich die diagnostizierte anhaltende
somatoforme Schmerzstörung nicht wesentlich von der von Dr. med. C____ attestierten
Schmerzverarbeitungsstörung. Zusammenfassend könne eine wesentliche
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit
nicht begründet werden (IV-Akte 102 S. 2).
Der rheumatologische Gutachter habe im Gutachten vom 15. Mai 2012 die
Schulter- und übrige Schmerzsymptomatik der Versicherten ausführlich
beschrieben und aufgrund des vorhandenen Impingementsyndroms eine volle
Arbeitsunfähigkeit für schwere die Schulter- und den Bewegungsapparat belastende
Tätigkeiten attestiert. Damit ergebe sich im Vergleich mit dem aktuellen Befund
der Hausärztin, welche für Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten oder Bücken eine
60%-ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte aufführe, keine
wesentliche Verschlechterung (IV-Akte 102 S. 2).
5.
5.1.
5.1.1. Aus dem Bericht von Dr. med. G____ ergeben sich die neuen
Diagnosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), verschiedene
spezifische Phobien (ICD-10 F40.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4). Der Arzt geht von einer ca. 70%-igen Arbeitsunfähigkeit seit
November 2011 aus (IV-Akte100 S. 6).
5.1.2. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine
revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene
Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten
Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9, 12 E. 5.2). Unerheblich
unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhaltes (BGE 144 I 103, 105 E. 2.1; 141 V 9, 11 E. 2.3).
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützt die Ablehnung des
Leistungsgesuchs im Wesentlichen auf die psychiatrische RAD-Stellungnahme vom
4. Mai 2020 (IV-Akte 102) ab. Darin geht RAD-Arzt Dr. med. H____
davon aus, dass sich die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte anhaltende
somatoforme Schmerzstörung nicht wesentlich von der vom Gutachter attestierten
Schmerzverarbeitungsstörung unterscheide. Auch zeigten die erhobenen
psychopathologischen Befunde keine signifikanten Unterschiede im Vergleich zu
denjenigen im Gutachten von Dr. med. C____, weshalb keine wesentliche
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands vorliege.
5.2.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Diagnose
einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) dem psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. C____ nicht entnommen werden könne. Dieser habe explizit
festgehalten, dass die Explorandin nicht über Ängste berichte und keine Phobien
erwähne (IV-Akte 47 S. 5). Die Auswirkungen der seither aufgetretenen
Angststörung seien erheblich und sie beeinflussten das Handeln der
Beschwerdeführerin im Alltag (Replik Rz. 14.1). Auch in Bezug auf die
durch den Gutachter erhobenen Befunde sei es zu einer Verschlechterung
gekommen. So habe dieser keine psychopathologischen Symptome feststellen können,
die Explorandin mache einen entspannten zufriedenen Eindruck. Neu sei hingegen
ein spürbarer Leidensdruck feststellbar, zudem bestehe neben den Ängsten und
Phobien eine chronische Ermüdbarkeit und Kraftlosigkeit (Replik Rz. 14.2).
Auch in somatischer Hinsicht sei durch die neu hinzugetretene ISG-Blockade von
einer gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen (Replik Rz. 15).
5.2.3. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225,
229 E. 5.2; 135 V 465, 469 f. E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).
Vor allem in Bezug auf die im Bericht von Dr. med. G____ neu geltend gemachten
psychiatrischen Beschwerden kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden,
dass seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 15. März 2013 [IV-Akte 61])
bis zur angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2020 (IV-Akte 93)
keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
eingetreten ist. Dies gilt umso mehr, als die beiden massgebenden
Vergleichszeitpunkte beinahe sieben Jahre auseinanderliegen. Zudem geht auch
aus den von der Arbeitgeberin aufgeführten gesundheitlichen Absenzen hervor,
dass ab 2017 die Zahl der krankheitsbedingten Abwesenheitstage stark zugenommen
hat (vgl. dazu den Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. März 2019
[IV-Akte 73 S. 16]). Allerdings kann auf die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater nicht abgestellt werden.
Denn er begründet nicht näher, weshalb die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin seit November 2011, in Abweichung zu den Gutachten vom 30. März
2012 (IV-Akte 47) bzw. vom 15. Mai 2012 (IV-Akte 49), nur 30%
betragen soll.
5.3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.
Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Verlauf der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin durch eine bidisziplinäre
(psychiatrisch/rheumatologische) Begutachtung abklären kann. Anschliessend hat
die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu
verfügen.
6.
6.1.
6.1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten
für den ergänzenden Bericht der behandelnden Hausärztin vom 19. Juni 2020
im Betrag von CHF 205.00 durch die Beschwerdegegnerin. Der
Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die
Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er
deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen
bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG).
6.1.2. Die Kosten eines vom Versicherten selbst veranlassten
Privatgutachtens sind nur dann vom Versicherungsträger zu übernehmen, wenn sich
der Sachverhalt u.a. erst aufgrund des neu beigebrachten
Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_237/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4). Dasselbe muss
vorliegend bezogen auf den erwähnten Arztbericht gelten. Dieser war für den
Entscheid nicht wesentlich. Unter diesen Umständen besteht keine
Kostenübernahmepflicht seitens der Beschwerdegegnerin.
6.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten
um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, hat bei diesem Ausgang
des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen.
6.3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin
Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten (Art. 61 lit. g ATSG). Bei
der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus,
dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten eine Entschädigung in der Höhe von
CHF 3'300.00 zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Im vorliegenden
Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar
von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Die Beschwerdeführerin wurde aber
erst im Rahmen der Replik anwaltlich vertreten. Aus diesem Grunde erscheint ein
(reduziertes) Honorar in der Höhe von CHF 2'200.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 12. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zur Durchführung
weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 169.40.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
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