Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. September 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.25

Verfügung vom 12. Februar 2020

Neuanmeldung; Beweiswert der RAD Stellungnahme; Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1968 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im April 2009 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge entsprechende erwerbliche und medizinische Abklärungen. Namentlich holte sie bei Dr. med. C____ das psychiatrische Gutachten vom 30. März 2012 (IV-Akte 47) und bei Dr. med. D____ das rheumatologische Gutachten vom 15. Mai 2012 (IV-Akte 49) ein. Am 28. August 2012 fand eine Abklärung im Haushalt statt (IV-Akte 53). Mit Verfügung vom 15. März 2013 (IV-Akte 61) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 68% eine befristete Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2009 bis 30. November 2011 zu.

b)           Am 10. Februar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 64). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische (Arztberichte von Dr. med. E____ vom 30. November 2018 [IV-Akte 65] und vom 26. November 2019 [IV-Akte 87]) und berufliche Unterlagen (IK-Auszug per 27. Februar 2019 [IV-Ak­te 72]; Arbeitgeberauskunft vom 4. März 2019 [IV-Akte 73]) ein.

c)           Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2019 (IV-Akte 90) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Am 12. Februar 2020 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 93).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 10. März 2020 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2020 und die Zusprache von IV-Leistungen.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe ist der Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 18. April 2020 (IV-Akte 100) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Mai 2020 (IV-Akte 102) beigelegt.

c)           In der Replik vom 26. Juni 2020 beantragt die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2020 und die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung ergänzender Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Der Eingabe ist ein Arztbericht der behandelnden Hausärztin vom 19. Juni 2020 beigelegt.

d)           Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. Mai 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

e)           Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 22. Juli 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 22. September 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die vorliegenden Arztberichte und die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme des RAD vom 4. Mai 2020, welche von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum ausgehe, sei die Ablehnung des Leistungsgesuchs korrekt. Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend abgeklärt, weitere Abklärungen erübrigten sich (Beschwerdeantwort Ziff. II 1).

2.2.          Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, auf die Aktenbeurteilung durch den RAD könne nicht abgestellt werden. Es sei von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen, vor allem der psychische Status habe sich verschlechtert. Es bestehe ein Anspruch auf eine rechtsgenügliche Abklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (Replik Rz. 14 ff.).

2.3.          Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 12. Februar 2020 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2019 vom 3. März 2020 E. 2). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).

3.3.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 15. März 2013 (IV-Akte 61) den Referenzzeitpunkt.

3.4.          3.4.1.  Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).

3.4.2.     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

3.4.3.     Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

3.4.4.     Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen grundsätzlich nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Nach Verfügungserlass erstellte ärztliche Berichte sind jedoch zu berücksichtigen, soweit sie sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt äussern oder diesbezügliche Rückschlüsse zulassen, die geeignet sind, die Beurteilung zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.4.4. mit Hinweis).

4.                

4.1.          4.1.1.  In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 15. März 2013 (IV-Akte 61), mit welcher der Beschwerdeführerin eine befristete Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2009 bis 30. November 2011 zugesprochen worden war, auf das psychiatrische Gutachten vom 30. März 2012 (IV-Akte 47) und das rheumatologische Gutachten vom 15. Mai 2012 (IV-Akte 49).

4.1.2.     Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte im psychiatrischen Gutachten vom 30. März 2012 (IV-Akte 47) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) vor (IV-Akte 47 S. 6). An der aktuellen Untersuchung mache die Explorandin keinen leidenden Eindruck. Es würden keine Therapien durchgeführt und die Explorandin nehme keine Medikamente, auch keine Schmerzmittel ein. Hinweise für langandauernde psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren fehlten. Die Voraussetzungen für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien somit nicht gegeben. Weitere psychiatrische Diagnosen könnten nicht gestellt werden. Es fänden sich keinerlei Hinweise für depressive Verstimmungen. Die Explorandin sei nur sehr kurze Zeit in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen und werde auch nicht psychopharmakologisch behandelt. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung habe sie einen zufriedenen, entspannten Eindruck gemacht, die Stimmung sei ausgeglichen und heiter gewesen (IV-Ak­te 47 S. 8).

Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht, es liege auch keine psychiatrische Komorbidität vor. Ein sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Dass alle therapeutischen Bemühungen gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass die Explorandin auf Grund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Schwere, lebensgeschichtliche Belastungen würden sich nicht finden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Akte 47 S. 7 f.).

4.1.3.     Dr. med. D____, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, führte im rheumatologische Gutachten vom 15. Mai 2012 (IV-Akte 49) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Impingementsyndrom der rechten Schulter (ICD-10 M75.4) auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine Periarthropathia coxae beidseits (ICD-10 M76.0) und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) fest (IV-Akte 49 S. 14).

Aufgrund des Impingementsyndroms beider Schultergelenke liege seit Oktober 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit für eine schwere schulterbelastende Tätigkeit, mit repetitiver und intensiver Überkopfarbeit, vor. In einer schulterangepassten Verweistätigkeit ohne die Notwendigkeit, repetitiv und intensiv Überkopfarbeiten durchzuführen, sondern mit Möglichkeit die Arme bis zur Horizontale oder auf Tischebene zu heben, sowie ohne Notwendigkeit Lasten über 12 kg repetitiv zu heben, stossen oder zu tragen, lasse sich aus der Sicht des Bewegungsapparates keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (IV-Akte 49 S. 18 ff.).

4.1.4.     In der Konsensbeurteilung (IV-Akte 49 S. 21 f.) kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht schwere schulterbelastende Tätigkeiten aufgrund der vorhandenen Läsionen nicht mehr zumutbar seien. In einer angepassten Tätigkeit ohne die Notwendigkeit repetitiv und intensiv Überkopfarbeiten durchzuführen oder Lasten über 12 kg repetitiv zu heben, stossen oder zu tragen, liege aus psychiatrischer und aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor.

4.2.          Die RAD-Ärztin Dr. med. F____, FMH für Innere Medizin, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, führte in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2012 (IV-Akte 57) zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus, die angestammte körperlich schwere und die Schulter belastende Tätigkeit in der Reinigung mit der Notwendigkeit repetitiver Überkopfarbeiten sei ab Oktober 2008 nicht mehr zumutbar. Im September 2011 habe die Versicherte ihren Arbeitgeber gewechselt und arbeite nun im Reinigungsdienst von Büroräumlichkeiten. Bei dieser Arbeit handle es sich um eine optimal angepasste Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, das bedeute, dass die Versicherte ab diesem Zeitpunkt voll arbeitsfähig sei.

4.3.          4.3.1.  In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 15. März 2013 (IV-Akte 61) präsentiert sich der relevante medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

4.3.2.     Die behandelnde Hausärztin, Dr. med. E____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, attestierte zu Handen des Krankentaggeldversicherers von September 2018 bis Januar 2019 mehrere Zeiten mit einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit u.a. wegen einer Lumboischialgie (IV-Akte 65; siehe auch Krankmeldung IV-Akte 65 S. 19). Im Arztbericht vom 26. November 2019 (IV-Akte 87) diagnostizierte sie unklare Schmerzen an den Schultern und Hüfte sowie eine Blockade des Iliosakralgelenks (ISG) links und eine Panikstörung seit dem 7. Lebensjahr. In der Tätigkeit als Reinigungsangestellte bestehe aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit wegen der Hüftschmerzen und der Panikattacken seit 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 60% (IV-Akte 87 S. 1 f.). Im beiliegenden Bericht des behandelnden Chiropraktors vom 9. Juli 2019 wird die Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms festgehalten (IV-Akte 87 S. 7 f.). Aus dem Bericht vom 1. März 2019 zur Übersichtsaufnahme von Becken, Hüftgelenk links und Iliosakralgelenk ergibt sich im Vergleich zur Röntgenuntersuchung vom 24. Februar 2012 keine Befundänderung (IV-Akte 87 S. 9).

4.3.3.     Der behandelnde Psychiater Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 18. April 2020 (IV-Akte 100) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) bei akzentuierter Persönlichkeit mit selbstunsicheren und leistungsorientierten Zügen (ICD-10 Z73.1); verschiedene spezifische Phobien (ICD-10 F40.2); Verdacht auf z.T. noch unbewusste traumatische Ereignisse in der Kindheit (ICD-10 Z61.7) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest (IV-Akte 100 S. 7 f.). Die Versicherte sei von ihrer Hausärztin wegen einer chronischen, diffusen Schmerz­störung, einer Neigung zu Panikattacken und einer Hundephobie zur Psychotherapie und zu einer besseren medikamentösen Einstellung überwiesen worden und seit dem 8. Januar 2020 in seiner Behandlung. Im Psychostatus wirke die Versicherte vordergründig positiv und gefasst, es sei jedoch deutlich ein starker Leidensdruck wegen der chronischen, diffusen Schmerzen und ihren multiplen Ängsten und Phobien spürbar. Affektiv wirke sie nicht depressiv, jedoch überbesorgt und innerlich angespannt. Bei erhaltenem Antrieb bestünden eine rasche Ermüdbarkeit, chronische Müdigkeit und Kraftlosigkeit. Die Persönlichkeit trage selbstunsichere, perfektionistische, leistungsorientierte und selbstaufopfernde Züge (IV-Akte 100 S. 11). Im Rahmen der psychischen Grunderkrankung aus dem Formenkreis der Angststörungen (ICD-10 F41.1; F40.2) habe sich seit ungefähr 2008 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) entwickelt, die bei diffusen und zur Generalisierung neigenden Schmerzen die Versicherte bei der Arbeit und in ihrem Alltag erheblich behindern würden (IV-Akte 100 S. 11 f.). Dennoch versuche sie seit acht Jahren trotz erheblicher generalisierter körperlicher Schmerzen an ihrer aktuellen Arbeitsstelle zu arbeiten. Die zurzeit ausgeübte tägliche Beschäftigung von 3 Stunden und 50 Minuten liege über ihrer maximalen Arbeitsbelastbarkeit. Die effektive Arbeitsfähigkeit betrage seit November 2011 (Antritt der neuen Arbeitsstelle) ca. 30% (IV-Akte 100 S. 6 und S. 12 f.).

4.3.4.     Dr. med. E____ berichtete am 19. Juni 2020 (Beilage zur Replik 1), die Patientin sei nicht voll arbeitsfähig als Reinigungsangestellte. Es seien psychische Faktoren, welche verantwortlich für die Ängste und Phobien seien, sowie die erlittenen Traumata, welche zur Ausbreitung der Schmerzen und zur ständigen Selbstüberforderung beitragen würden.

4.3.5.     Der RAD-Arzt Dr. med. H____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, führte in der Stellungnahme vom 4. Mai 2020 (IV-Akte 102) aus, im Arztbericht von Dr. med. G____ würden neu die Diagnosen einer generalisierten Angststörung sowie selbstunsichere und leistungsorientierte Persönlichkeitszüge aufgeführt. Die erhobenen psychopathologischen Befunde zeigten keine signifikanten Unterschiede im Vergleich zu denjenigen im Gutachten von Dr. med. C____, so dass sich die diagnostizierte Angststörung nicht erheblich auf die Affektlage oder den Antrieb auswirke. Bei den akzentuierten Persönlichkeitszügen andererseits handle es sich um eine Z-Diagnose ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch unterscheide sich die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht wesentlich von der von Dr. med. C____ attestierten Schmerzverarbeitungsstörung. Zusammenfassend könne eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit nicht begründet werden (IV-Akte 102 S. 2).

Der rheumatologische Gutachter habe im Gutachten vom 15. Mai 2012 die Schulter- und übrige Schmerzsymptomatik der Versicherten ausführlich beschrieben und aufgrund des vorhandenen Impingementsyndroms eine volle Arbeitsunfähigkeit für schwere die Schulter- und den Bewegungsapparat belastende Tätigkeiten attestiert. Damit ergebe sich im Vergleich mit dem aktuellen Befund der Hausärztin, welche für Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten oder Bücken eine 60%-ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte aufführe, keine wesentliche Verschlechterung (IV-Akte 102 S. 2).

5.                

5.1.          5.1.1.  Aus dem Bericht von Dr. med. G____ ergeben sich die neuen Diagnosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), verschiedene spezifische Phobien (ICD-10 F40.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Arzt geht von einer ca. 70%-igen Arbeitsunfähigkeit seit November 2011 aus (IV-Akte100 S. 6).

5.1.2.     Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9, 12 E. 5.2). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 144 I 103, 105 E. 2.1; 141 V 9, 11 E. 2.3).

5.2.          5.2.1.  Die Beschwerdegegnerin stützt die Ablehnung des Leistungsgesuchs im Wesentlichen auf die psychiatrische RAD-Stellungnahme vom 4. Mai 2020 (IV-Ak­te 102) ab. Darin geht RAD-Arzt Dr. med. H____ davon aus, dass sich die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht wesentlich von der vom Gutachter attestierten Schmerzverarbeitungsstörung unterscheide. Auch zeigten die erhobenen psychopathologischen Befunde keine signifikanten Unterschiede im Vergleich zu denjenigen im Gutachten von Dr. med. C____, weshalb keine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands vorliege.

5.2.2.     Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____ nicht entnommen werden könne. Dieser habe explizit festgehalten, dass die Explorandin nicht über Ängste berichte und keine Phobien erwähne (IV-Akte 47 S. 5). Die Auswirkungen der seither aufgetretenen Angststörung seien erheblich und sie beeinflussten das Handeln der Beschwerdeführerin im Alltag (Replik Rz. 14.1). Auch in Bezug auf die durch den Gutachter erhobenen Befunde sei es zu einer Verschlechterung gekommen. So habe dieser keine psychopathologischen Symptome feststellen können, die Explorandin mache einen entspannten zufriedenen Eindruck. Neu sei hingegen ein spürbarer Leidensdruck feststellbar, zudem bestehe neben den Ängsten und Phobien eine chronische Ermüdbarkeit und Kraftlosigkeit (Replik Rz. 14.2). Auch in somatischer Hinsicht sei durch die neu hinzugetretene ISG-Blockade von einer gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen (Replik Rz. 15).

5.2.3.     Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; 135 V 465, 469 f. E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d). Vor allem in Bezug auf die im Bericht von Dr. med. G____ neu geltend gemachten psychiatrischen Beschwerden kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 15. März 2013 [IV-Akte 61]) bis zur angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2020 (IV-Akte 93) keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Dies gilt umso mehr, als die beiden massgebenden Vergleichszeitpunkte beinahe sieben Jahre auseinanderliegen. Zudem geht auch aus den von der Arbeitgeberin aufgeführten gesundheitlichen Absenzen hervor, dass ab 2017 die Zahl der krankheitsbedingten Abwesenheitstage stark zugenommen hat (vgl. dazu den Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. März 2019 [IV-Akte 73 S. 16]). Allerdings kann auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater nicht abgestellt werden. Denn er begründet nicht näher, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit November 2011, in Abweichung zu den Gutachten vom 30. März 2012 (IV-Akte 47) bzw. vom 15. Mai 2012 (IV-Akte 49), nur 30% betragen soll.

5.3.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine bidisziplinäre (psychiatrisch/rheumatologische) Begutachtung abklären kann. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.

6.                

6.1.          6.1.1.  Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten für den ergänzenden Bericht der behandelnden Hausärztin vom 19. Juni 2020 im Betrag von CHF 205.00 durch die Beschwerdegegnerin. Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG).

6.1.2.     Die Kosten eines vom Versicherten selbst veranlassten Privatgutachtens sind nur dann vom Versicherungsträger zu übernehmen, wenn sich der Sachverhalt u.a. erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4). Dasselbe muss vorliegend bezogen auf den erwähnten Arztbericht gelten. Dieser war für den Entscheid nicht wesentlich. Unter diesen Umständen besteht keine Kostenübernahmepflicht seitens der Beschwerdegegnerin.

6.2.          Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen.

6.3.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten (Art. 61 lit. g ATSG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'300.00 zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Die Beschwerdeführerin wurde aber erst im Rahmen der Replik anwaltlich vertreten. Aus diesem Grunde erscheint ein (reduziertes) Honorar in der Höhe von CHF 2'200.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 169.40.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: