Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. Juli 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.26

Verfügungen vom 3. Februar 2020 und 12. Februar 2020

Methode der Invaliditätsbemessung, vorliegend Einkommensvergleich

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1962 geborene Beschwerdeführerin arbeitete von Dezember 2005 bis Januar 2013 als Angestellte einer Reinigungsfirma mit einem Pensum von 33 bis 35 Wochenstunden (IV-Akte 23). Am 11. Dezember 2013 stürzte sie und zog sich dabei eine Fraktur des rechten Unterarms zu (Schadenmeldung vom 15. Januar 2014 [IV-Akte 8.33]). Der Unfallversicherer anerkannte seine Leistungspflicht und erbrachte die entsprechenden Leistungen (IV-Ak­te 8.31). Mit Mitteilung vom 19. Januar 2018 (IV-Akte 56.28) stellte der Unfallversicherer die Taggeldleistungen und Heilbehandlung per Ende Februar 2018 ein und verneinte mit Verfügung vom 12. Februar 2018 (IV-Akte 56.16) mangels Erwerbseinbusse einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Für einen Integritätsschaden von 7.5% wurde eine Integritätsentschädigung zugesprochen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b)           Im Juni 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Diese traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere holte sie die Akten des Unfallversicherers ein. Am 14. Ja­nuar 2015 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (vgl. IV-Ak­te 18). In der Folge fand am 20. November 2015 eine Haushaltsabklärung vor Ort statt, bei welcher die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin zu 80% erwerbstätig und als zu 20% im Haushalt tätig einstufte (IV-Akte 28). Zur weitergehenden Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 11. Juli 2018 (IV-Akte 52) ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen (C____-Gutachten vom 14. Dezember 2018 [IV-Ak­te 67]).

c)           Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2019 (IV-Akte 71) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Januar 2018 an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. März 2019 Einwand (IV-Akte 81). Nach Stellungnahmen des RAD (IV-Akte 84) sowie des Abklärungsdiensts (IV-Akte 90) erliess die Beschwerdegegnerin am 16. August 2019 einen neuen Vorbescheid (IV-Akte 92). Darin stellte sie der Beschwerdeführerin wiederum die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Ja­nuar 2018 in Aussicht. Damit zeigte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und erhob am 27. September 2019 (IV-Akte 96) Einwand. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere Stellungnahmen des Abklärungsdienstes (IV-Akte 99) und des RAD (IV-Akte 101) ein. Am 3. Februar 2020 (IV-Akte 105) und 12. Februar 2020 (IV-Akte 107) erliess die Beschwerdegegnerin dem Vorbescheid vom 16. August 2019 entsprechende Verfügungen.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 10. März 2020 beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügungen vom 3. Februar 2020 und 12. Februar 2020 seien aufzuheben und es sei ihr ab Dezember 2014 eine ganze Invalidenrente und ab 1. April 2018 eine halbe Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

b)           Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. März 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

c)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

d)           Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. Juni 2020 an ihrer Beschwerde fest.

III.     

Am 29. Juli 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stellte in den angefochtenen Verfügungen vom 3. Februar 2020 und 12. Februar 2020 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten vom 14. Dezember 2018 (IV-Ak­te 67) ab. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten sowie auf die Beurteilungen des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit durch den RAD sei ab Dezember 2014 von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Verweistätigkeiten auszugehen (Beschwerdeantwort Ziff. II 1 f.). Die vom Abklärungsdienst festgestellte Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit sei plausibel und nicht zu beanstanden (Beschwerdeantwort Ziff. II 4). Sodann sei ein leidensbedingter Abzug über die gewährten 20% hinaus im vorliegenden Fall nicht angezeigt (Beschwerdeantwort Ziff. II, 4b).

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen des Unfallversicherers der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens in Bezug auf die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen sei. Bis Januar 2018 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen (Beschwerde Ziff. III 3; Replik Ziff. II 1 und 2). Sodann sei die medizinisch bemessene Einschätzung der Einschränkung im Haushalt wesentlich höher als diejenige der Abklärungsperson, welche zudem unzulässigerweise die freiwillige Mithilfe des Lebenspartners berücksichtige (Beschwerde Ziff. III 5 und 6). Aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen sei der maximale Leidensabzug von 25% zu gewähren.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit Hinweisen).

3.3.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).

4.                

4.1.          In medizinischer Hinsicht basieren die angefochtenen Verfügungen vom 3. Februar 2020 (IV-Akte 105) und 12. Februar 2020 (IV-Akte 107) im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie und Psychiatrie (Gutachten vom 14. De­zember 2018 [IV-Ak­te 67]).

4.2.          4.2.1.  Dr. med. D____, FMH für Neurologie, hielt im neurologischen Teilgutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Läsion des N. medianus rechts fest. Klinisch liege eine unvollständige Medianus-Lähmung rechts vor, die Anamnese und die motorischen und sensiblen Befunde im Rahmen der neurologischen Untersuchung würden einer solchen Läsion entsprechen (IV-Akte 67 S. 29). Nach einem Sturz mit distaler Radiusfraktur rechts im Dezember 2013 sei es in der Folge im Heilungsverlauf zu Komplikationen mit mehreren Operationen, zuletzt mit mikrochirurgischer Neurolyse des N. medianus rechts mit N. suralis-lnterponat und Neurom-Exzision gekommen (Februar 2017). Die Funktion der rechten Hand habe nicht vollständig wiederhergestellt werden können, es liege eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung vor. Die neurochirurgischen Interventionsmöglichkeiten seien ausgeschöpft, am jetzigen funktionellen Ausgangsniveau werde sich nichts ändern lassen (IV-Akte 67 S. 30 f.).

4.2.2.     Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte der Gutachter aus, die Versicherte sei Rechtshänderin. Da es sich bei ihrer letzten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin um eine Tätigkeit mit bimanuellem Hantieren handle, sei ihr diese seit dem Unfall im Dezember 2013 nicht mehr zumutbar, die Anforderungen könnten nicht einhändig bewältigt werden (IV-Akte 67 S. 31 f.). In einer angepassten Verweistätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Tätig­keiten, die eine intakte Funktion der dominanten rechten Hand voraussetzten (z.B. Schreibarbeiten), seien ungeeignet. Auch Tätigkeiten, die ein bimanuelles Hantieren erforderten, könnten nicht zugemutet werden. In einer leidensadaptierten Tätigkeit habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, denn die linke Hand sei immer uneingeschränkt funktionsfähig gewesen (IV-Akte 67 S. 32 f.).

4.3.          4.3.1.  Im psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. med. E____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) auf (IV-Akte 67 S. 45).

4.3.2.     In der Herleitung der Diagnose hielt die Gutachterin fest, die Versicherte habe im Rahmen einer schwierigen Ehe eine depressive Symptomatik entwickelt, die bis hin zu einem Selbstmordversuch im Jahr 2009 geführt habe. Sie habe sich sukzessive aus der schwierigen Ehesituation lösen können und sich psychisch stabilisiert, auch wenn nie eine vollständige Remission der depressiven Symptomatik eingetreten sei. Nach der Fraktur des rechten Arms im Dezember 2013 mit komplikationsreichem Verlauf seien die depressiven Stimmungen erneut vermehrt aufgetreten. Aktuell sei die Versicherte depressiv verstimmt, antriebsgemindert, ziehe sich häufig zurück. Sie sei oftmals reizbar, angespannt und schreckhaft, habe erhebliche Schlafstörungen und eine Appetitminderung. In der Zusammenschau der Entwicklung und der aktuellen Befunde bestehe diagnostisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom. Es würde sich kein Hinweis auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung ergeben. Eine somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden, Schmerzen würden von der Versicherten nicht in einem auffallenden Ausmass angegeben, sondern eine Kraftlosigkeit (IV-Akte 67 S. 45). Die depressive Symptomatik werde einerseits durch die körperliche Situation aufrechterhalten, andererseits bestehe eine labile psychische Verfassung. Es erfolge zurzeit keine optimale psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, was eingeleitet werden sollte (IV-Akte 67 S. 47).

4.3.3.     Aus psychiatrischer Sicht liege eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit vor. Diese sollte eine wertschätzende und kooperative Atmosphäre ohne ausgeprägte Stressoren mit rascher Flexibilität und Umstellfähigkeit, überschaubare Aufgaben und flexible Pausengestaltung aufweisen (IV-Akte 67 S. 48 f.). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, dass nach einer psychischen Stabilisierung zwischen 2011 bis 2013 mit der Fraktur des rechten Arms Ende 2013 erneut eine psychische Destabilisierung eingetreten sei, die seither kontinuierlich bestehe mit wechselnden besseren und schlechteren Phasen. Die Arbeitsfähigkeit sei seither zu 30% eingeschränkt (IV-Ak­te 67 S. 48 f.).

4.4.          Dr. med. F____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt im internistischen Teilgutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 67 S. 61 f.). Nach der Trennung vom Ehemann werde sie durch ihre Freundin täglich sehr gut unterstützt. Aus internistischer Sicht habe sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine andauernde Arbeitsfähigkeit bestanden (IV-Akte 67 S. 62 f.).

4.5.          Im handchirurgischen Teilgutachten führte Dr. med. G____, FMH für Handchirurgie, als Diagnose eine klinisch praktisch komplette sensible Medianus­parese rechts auf. Dadurch und insbesondere durch das Tinelphänomen sei die Versicherte im täglichen Leben erheblich eingeschränkt (IV-Akte 67 S. 78). Die Arbeitsfähigkeit im Reinigungsdienst, was auch das Hochheben schwerer Lasten erfordere, sei vollständig eingeschränkt. In angepasster Tätigkeit, bei der nur ganz leichte Lasten angehoben werden müssten, liege eine Arbeitsfähigkeit von 100% vor. Repetitiv durchzuführende Arbeiten mit der rechten Hand seien nicht mehr zumutbar, die Bedienung eines Telefons sei nicht möglich, da beim Faustschluss erhebliche Schmerzen auftreten würden (IV-Akte 67 S. 79 f.).

4.6.          In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass aufgrund der neurologisch und psychiatrisch bedingten Funktionsstörungen seit dem Unfall im Dezember 2013 in angestammter Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in angepasster Verweistätigkeit seit Dezember 2013 eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 67 S. 6 ff.). Im Haushalt sei von einer Einschränkung von 50% auszugehen (IV-Akte 67 S. 9).

4.7.          Das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 14. De­zember 2018 (IV-Ak­te 67) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die einzelnen Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein. Damit steht dessen Beweiskraft in formaler Hinsicht nichts entgegen.

4.8.          Der RAD-Arzt Dr. med. H____, FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hielt mit Stellungnahme vom 16. Januar 2019 (IV-Akte 69) fest, dass auf das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 14. Dezember 2018 (IV-Ak­te 67) abgestellt werden könne. Seit dem Unfall im Dezember 2013 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte. Für sämtliche körperlich leichten Verweistätigkeiten ohne Notwendigkeit die dominante rechte obere Extremität benützen zu müssen, liege seit 1. Dezember 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 70% vor.

4.9.          4.9.1.  Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu Unrecht auf Dezember 2014 festgelegt habe. Die Kreisärztin des Unfallversicherers habe erst in ihrem Untersuchungsbericht vom 18. Januar 2018 (IV-Akte 45.8) das Vorliegen eines Endzustands und die ganztägige Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit festgestellt. Gestützt auf die medizinischen Akten des Unfallversicherers habe zudem der RAD mit Stellungnahme vom 24. April 2016 (IV-Akte 32) korrekt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten voll arbeitsunfähig sei. Somit sei bis zum 18. Januar 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% in der angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. Beschwerde Ziff. III 3).

4.9.2.     Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht ausführte, bezog sich die vom Unfallversicherer attestierte Arbeitsunfähigkeit vor der kreisärztlichen Untersuchung im Januar 2018 auf die angestammte Tätigkeit und nicht auf eine optimal adaptierte Tätigkeit. Die Stellungnahme des RAD-Arztes von April 2016 erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der aufgetretenen Komplikationen noch nicht stabil war und deshalb auch das Belastungsprofil in angepasster Tätigkeit noch nicht definiert werden konnte (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. II 2).

4.10.       Zusammenfassend ist somit medizinisch-theoretisch seit Dezember 2014 von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit auszugehen.

5.                

5.1.          Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 117 V 198, 199 E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3; 141 V 15, 20 E. 3.1; 137 V 334, 338 E. 3.2; 125 V 146, 150 E. 2c).

5.2.          In den angefochtenen Verfügungen ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode. Dabei ging sie davon aus, dass sie als Gesunde zu 80% einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen und zu 20% im Haushalt beschäftigt wäre. Die Einschränkung im Haushalt betrage 33%. Dies wird von der Beschwerdeführerin gerügt und darauf hingewiesen, dass die C____-Gutachter von einer 50%-igen Einschränkung im Haushalt ausgehen würden (Beschwerde Ziff. III 6).

5.3.          5.3.1.  Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 20. November 2015 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe seit der Einreise in die Schweiz im November 2005 immer bei demselben Arbeitgeber gearbeitet. Dabei habe sie so viel wie möglich gearbeitet, aber keine 100%-Stelle gefunden. Sie habe jeweils morgens während fünf Stunden gearbeitet und am Abend nochmals für zwei Stunden. Sie habe immer auch Zusatzstellen gesucht, doch mögliche Stellen hätten sich in der Arbeitszeit mit der vorhandenen Arbeit überschnitten, sodass sie diese nicht antreten konnte (IV-Ak­te 28 Ziff. 2b S. 1 f.; vgl. auch die Bestätigung vom 20. November 2015 [IV-Akte 29]). Der Abklärungsdienst legte den Status auf 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushalt fest. Die Versicherte habe angegeben, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin bei ihrem Arbeitgeber gearbeitet hätte. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie eine Zusatzstelle gefunden hätte, stufe sie auch aufgrund ihres Alters als gering ein (IV-Akte 28 Ziff. 6 S. 7). Im Abklärungsbericht vom 23. Dezember 2019 (IV-Akte 99) führte die Abklärungsperson aus, die Versicherte lebe alleine in einer pflegeleichten 2-Zimmer-Wohnung, es handle sich um einen einfachen, wenig aufwändigen 1-Personen-Haushalt. Im Gesundheitsfall wäre sie zu 80% erwerbstätig, was bedeute, dass der Haushalt nicht die Hauptaufgabe der Versicherten sei und immer nebenbei gemacht worden sei (IV-Akte 99 S. 1).

5.3.2.     Anlässlich der Begutachtung führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese aus, sie habe in [...] während vier Jahren die obligatorische Grundschule besucht. Bereits mit zwölf Jahren habe sie als Näherin in einer Kleiderfabrik angefangen zu arbeiten, diese Arbeit habe sie bis zu ihrer Übersiedlung in die Schweiz im Jahr 2005 in einem 100%-igen Pensum ausgeübt. In die Schweiz sei sie mit ihrem Ehemann gekommen, um ihren Sohn (geboren 1985) in seiner Berufsausbildung zu unterstützen. Zunächst sei sie als Reinigungskraft zu 100% tätig gewesen. Dann aber habe ihr der Arbeitgeber nur noch eine Stelle im Umfang von 80% anbieten können (IV-Akte 67 S. 40). Zur Frage nach ihrer Freizeitgestaltung und ihren Hobbies gab die Beschwerdeführerin an, je nach ihrer Verfassung lese sie, gehe nach draussen oder schaue Fernsehen (IV-Akte 67 S. 40 f.).

5.3.3.     Aus dem IK-Auszug vom 30. Juni 2014 (IV-Akte 11) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 für denselben Arbeitgeber gearbeitet hat. Nur im Jahr 2010 sind zusätzlich geringe Einkommen aus Arbeiten bei Privaten ersichtlich.

5.4.          5.4.1.  Im Abklärungsbericht ist ausser der häuslichen Verrichtung eines 1-Per­sonen­haushaltes keine weitere Tätigkeit im Aufgabengebiet ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin stuft den Haushalt der Beschwerdeführerin als einfach und wenig aufwändig ein, er könne neben einer Erwerbstätigkeit gemacht werden (IV-Akte 99). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden insbesondere alleinstehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51, 54 E. 5.2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Erwerbstätigkeit nicht noch in einem Aufgabenbereich tätig ist. Weiterungen zur Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich erübrigen sich somit.

5.4.2.     Die Abklärungsperson ging von einer 80%-igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aus, da die Beschwerdeführerin weiterhin bei ihrem Arbeitgeber gearbeitet hätte und die Wahrscheinlichkeit, dass sie auf ein 100%-iges Pensum aufstocken könne, gering sei (IV-Akte 28 Ziff. 6 S. 7). Dieser Ansicht steht entgegen, dass die Beschwerdeführerin jahrelang überwiegend in einem 100% Pensum gearbeitet hat. Sie und ihr Ehemann sind in die Schweiz gekommen, um ihrem Sohn eine Ausbildung zu ermöglichen. Dazu wollten sie so viel wie möglich arbeiten (IV-Ak­te 28 Ziff. 2b S. 1; IV-Akte 67 S. 40). Auch ist nicht ersichtlich, dass sie freiwillig eine Teilzeittätigkeit ausgeübt hat, beispielsweise zur Gewinnung von Freizeit bzw. zu Gunsten von Freizeitaktivitäten. Unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände sowie der Erwerbsbiographie ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein vollzeitliches Erwerbspensum angestrebt hat. Sie muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Vollerwerbstätige betrachtet werden und zur Bemessung des Invaliditätsgrads ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden.

6.                

6.1.          Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 f. E. 5.2). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

6.2.          Die Beschwerdegegnerin berechnete beide Vergleichseinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE). Gestützt auf die LSE 2014, Tabelle T17, Position 91/Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Frauen, Alter über 50 Jahre und mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden ermittelte sie ein Valideneinkommen von CHF 55'982.00. Das Invalideneinkommen berechnete sie basierend auf der LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden. Bei einem Pensum von 70% sowie dem gewährten leidensbedingten Abzug von 20% beträgt das Invalideneinkommen CHF 30'124.00. Eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, rechtfertigt sich vorliegend nicht (vgl. E. 6.1 hiervor). Es resultiert aufgrund des Vergleichs des Valideneinkommens von CHF 55'982.00 mit dem Invalideneinkommen von CHF 30'124.00 ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 46%. Damit hat die Beschwerdeführerin ab Dezember 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente.

7.                

7.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es sind die Verfügungen vom 3. Februar 2020 und 12. Februar 2020 insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab Dezember 2014 eine Viertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

7.3.          Die beschwerdeführende Partei hat bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54, 57 E. 3a). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt ein "Überklagen" nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401, 407 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Feb­ruar 2012 E. 7). Vorliegend hat das Begehren in der Beschwerde, soweit über die Viertelsrente hinausgehend, den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 3. Februar 2020 und 12. Februar 2020 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2014 eine Viertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: