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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
Juli 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Dr. med. W. Rühl
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
Advokat
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.26
Verfügungen vom 3. Februar
2020 und 12. Februar 2020
Methode der
Invaliditätsbemessung, vorliegend Einkommensvergleich
Tatsachen
I.
a) Die 1962 geborene Beschwerdeführerin arbeitete von
Dezember 2005 bis Januar 2013 als Angestellte einer Reinigungsfirma mit einem
Pensum von 33 bis 35 Wochenstunden (IV-Akte 23). Am 11. Dezember 2013
stürzte sie und zog sich dabei eine Fraktur des rechten Unterarms zu
(Schadenmeldung vom 15. Januar 2014 [IV-Akte 8.33]). Der
Unfallversicherer anerkannte seine Leistungspflicht und erbrachte die entsprechenden
Leistungen (IV-Akte 8.31). Mit Mitteilung vom 19. Januar 2018
(IV-Akte 56.28) stellte der Unfallversicherer die Taggeldleistungen und
Heilbehandlung per Ende Februar 2018 ein und verneinte mit Verfügung vom
12. Februar 2018 (IV-Akte 56.16) mangels Erwerbseinbusse einen Anspruch
auf eine Invalidenrente. Für einen Integritätsschaden von 7.5% wurde eine
Integritätsentschädigung zugesprochen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
b) Im Juni 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Diese traf in
der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere holte sie die Akten des
Unfallversicherers ein. Am 14. Januar 2015 teilte sie der
Beschwerdeführerin mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich
seien und der Rentenanspruch geprüft werde (vgl. IV-Akte 18). In der
Folge fand am 20. November 2015 eine Haushaltsabklärung vor Ort statt, bei
welcher die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin zu 80% erwerbstätig und als
zu 20% im Haushalt tätig einstufte (IV-Akte 28). Zur weitergehenden
Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin empfahl der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 11. Juli 2018
(IV-Akte 52) ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen
Allgemeine/Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen
(C____-Gutachten vom 14. Dezember 2018 [IV-Akte 67]).
c) Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2019
(IV-Akte 71) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer
Viertelsrente ab 1. Januar 2018 an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 28. März 2019 Einwand (IV-Akte 81). Nach Stellungnahmen des RAD
(IV-Akte 84) sowie des Abklärungsdiensts (IV-Akte 90) erliess die
Beschwerdegegnerin am 16. August 2019 einen neuen Vorbescheid
(IV-Akte 92). Darin stellte sie der Beschwerdeführerin wiederum die
Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Januar 2018 in Aussicht. Damit zeigte
sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und erhob am 27. September
2019 (IV-Akte 96) Einwand. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere
Stellungnahmen des Abklärungsdienstes (IV-Akte 99) und des RAD
(IV-Akte 101) ein. Am 3. Februar 2020 (IV-Akte 105) und
12. Februar 2020 (IV-Akte 107) erliess die Beschwerdegegnerin dem
Vorbescheid vom 16. August 2019 entsprechende Verfügungen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 10. März 2020 beantragt
die Beschwerdeführerin, die Verfügungen vom 3. Februar 2020 und
12. Februar 2020 seien aufzuheben und es sei ihr ab Dezember 2014 eine
ganze Invalidenrente und ab 1. April 2018 eine halbe Rente zuzusprechen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung ersucht.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
13. März 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt.
c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 20. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom
5. Juni 2020 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 29. Juli 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte in den angefochtenen Verfügungen vom 3. Februar
2020 und 12. Februar 2020 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten
vom 14. Dezember 2018 (IV-Akte 67) ab. Gestützt auf das
beweiskräftige Gutachten sowie auf die Beurteilungen des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit durch den RAD sei ab Dezember 2014 von einer 70%-igen
Arbeitsfähigkeit in adaptierten Verweistätigkeiten auszugehen
(Beschwerdeantwort Ziff. II 1 f.). Die vom Abklärungsdienst festgestellte
Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit sei plausibel und nicht zu beanstanden
(Beschwerdeantwort Ziff. II 4). Sodann sei ein leidensbedingter Abzug über
die gewährten 20% hinaus im vorliegenden Fall nicht angezeigt
(Beschwerdeantwort Ziff. II, 4b).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass unter
Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen des Unfallversicherers der
Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens in Bezug auf die rückwirkende
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen sei. Bis Januar 2018 sei
von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen
(Beschwerde Ziff. III 3; Replik Ziff. II 1 und 2). Sodann sei die
medizinisch bemessene Einschätzung der Einschränkung im Haushalt wesentlich
höher als diejenige der Abklärungsperson, welche zudem unzulässigerweise die
freiwillige Mithilfe des Lebenspartners berücksichtige (Beschwerde
Ziff. III 5 und 6). Aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen sei der
maximale Leidensabzug von 25% zu gewähren.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens
jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4
mit Hinweisen).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Gutachten
externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V
465, 470 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit
weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
In medizinischer Hinsicht basieren die angefochtenen Verfügungen vom
3. Februar 2020 (IV-Akte 105) und 12. Februar 2020
(IV-Akte 107) im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten mit den
Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie und
Psychiatrie (Gutachten vom 14. Dezember 2018 [IV-Akte 67]).
4.2.
4.2.1. Dr. med. D____, FMH für Neurologie, hielt im neurologischen
Teilgutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Läsion
des N. medianus rechts fest. Klinisch liege eine unvollständige
Medianus-Lähmung rechts vor, die Anamnese und die motorischen und sensiblen
Befunde im Rahmen der neurologischen Untersuchung würden einer solchen Läsion
entsprechen (IV-Akte 67 S. 29). Nach einem Sturz mit distaler
Radiusfraktur rechts im Dezember 2013 sei es in der Folge im Heilungsverlauf zu
Komplikationen mit mehreren Operationen, zuletzt mit mikrochirurgischer
Neurolyse des N. medianus rechts mit N. suralis-lnterponat und Neurom-Exzision
gekommen (Februar 2017). Die Funktion der rechten Hand habe nicht vollständig
wiederhergestellt werden können, es liege eine erhebliche
Funktionsbeeinträchtigung vor. Die neurochirurgischen Interventionsmöglichkeiten
seien ausgeschöpft, am jetzigen funktionellen Ausgangsniveau werde sich nichts
ändern lassen (IV-Akte 67 S. 30 f.).
4.2.2. Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte der
Gutachter aus, die Versicherte sei Rechtshänderin. Da es sich bei ihrer letzten
Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin um eine Tätigkeit mit bimanuellem Hantieren
handle, sei ihr diese seit dem Unfall im Dezember 2013 nicht mehr zumutbar, die
Anforderungen könnten nicht einhändig bewältigt werden (IV-Akte 67
S. 31 f.). In einer angepassten Verweistätigkeit bestehe aus neurologischer
Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Tätigkeiten, die eine intakte Funktion
der dominanten rechten Hand voraussetzten (z.B. Schreibarbeiten), seien
ungeeignet. Auch Tätigkeiten, die ein bimanuelles Hantieren erforderten, könnten
nicht zugemutet werden. In einer leidensadaptierten Tätigkeit habe zu keinem
Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, denn die linke
Hand sei immer uneingeschränkt funktionsfähig gewesen (IV-Akte 67
S. 32 f.).
4.3.
4.3.1. Im psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. med. E____, FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) auf
(IV-Akte 67 S. 45).
4.3.2. In der Herleitung der Diagnose hielt die Gutachterin fest, die
Versicherte habe im Rahmen einer schwierigen Ehe eine depressive Symptomatik
entwickelt, die bis hin zu einem Selbstmordversuch im Jahr 2009 geführt habe.
Sie habe sich sukzessive aus der schwierigen Ehesituation lösen können und sich
psychisch stabilisiert, auch wenn nie eine vollständige Remission der depressiven
Symptomatik eingetreten sei. Nach der Fraktur des rechten Arms im Dezember 2013
mit komplikationsreichem Verlauf seien die depressiven Stimmungen erneut
vermehrt aufgetreten. Aktuell sei die Versicherte depressiv verstimmt, antriebsgemindert,
ziehe sich häufig zurück. Sie sei oftmals reizbar, angespannt und schreckhaft,
habe erhebliche Schlafstörungen und eine Appetitminderung. In der Zusammenschau
der Entwicklung und der aktuellen Befunde bestehe diagnostisch eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit
somatischem Syndrom. Es würde sich kein Hinweis auf eine
Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung ergeben. Eine
somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden, Schmerzen würden
von der Versicherten nicht in einem auffallenden Ausmass angegeben, sondern
eine Kraftlosigkeit (IV-Akte 67 S. 45). Die depressive Symptomatik werde
einerseits durch die körperliche Situation aufrechterhalten, andererseits
bestehe eine labile psychische Verfassung. Es erfolge zurzeit keine optimale
psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, was eingeleitet werden
sollte (IV-Akte 67 S. 47).
4.3.3. Aus psychiatrischer Sicht liege eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit vor. Diese
sollte eine wertschätzende und kooperative Atmosphäre ohne ausgeprägte
Stressoren mit rascher Flexibilität und Umstellfähigkeit, überschaubare
Aufgaben und flexible Pausengestaltung aufweisen (IV-Akte 67 S. 48
f.). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, dass nach
einer psychischen Stabilisierung zwischen 2011 bis 2013 mit der Fraktur des rechten
Arms Ende 2013 erneut eine psychische Destabilisierung eingetreten sei, die seither
kontinuierlich bestehe mit wechselnden besseren und schlechteren Phasen. Die
Arbeitsfähigkeit sei seither zu 30% eingeschränkt (IV-Akte 67 S. 48
f.).
4.4.
Dr. med. F____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt im
internistischen Teilgutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 67 S. 61 f.). Nach der Trennung vom
Ehemann werde sie durch ihre Freundin täglich sehr gut unterstützt. Aus internistischer
Sicht habe sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit
eine andauernde Arbeitsfähigkeit bestanden (IV-Akte 67 S. 62 f.).
4.5.
Im handchirurgischen Teilgutachten führte Dr. med. G____, FMH für Handchirurgie,
als Diagnose eine klinisch praktisch komplette sensible Medianusparese rechts
auf. Dadurch und insbesondere durch das Tinelphänomen sei die Versicherte im
täglichen Leben erheblich eingeschränkt (IV-Akte 67 S. 78). Die
Arbeitsfähigkeit im Reinigungsdienst, was auch das Hochheben schwerer Lasten
erfordere, sei vollständig eingeschränkt. In angepasster Tätigkeit, bei der nur
ganz leichte Lasten angehoben werden müssten, liege eine Arbeitsfähigkeit von
100% vor. Repetitiv durchzuführende Arbeiten mit der rechten Hand seien nicht
mehr zumutbar, die Bedienung eines Telefons sei nicht möglich, da beim
Faustschluss erhebliche Schmerzen auftreten würden (IV-Akte 67 S. 79
f.).
4.6.
In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass
aufgrund der neurologisch und psychiatrisch bedingten Funktionsstörungen seit
dem Unfall im Dezember 2013 in angestammter Tätigkeit eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit vorliege. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in angepasster
Verweistätigkeit seit Dezember 2013 eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 67
S. 6 ff.). Im Haushalt sei von einer Einschränkung von 50% auszugehen
(IV-Akte 67 S. 9).
4.7.
Das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 14. Dezember 2018
(IV-Akte 67) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an
den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb
ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind
in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden
getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum
Gesundheitszustand werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die einzelnen
Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die
interdisziplinäre Beurteilung ein. Damit steht dessen Beweiskraft in formaler
Hinsicht nichts entgegen.
4.8.
Der RAD-Arzt Dr. med. H____, FMH für Allgemeinmedizin,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hielt mit Stellungnahme vom
16. Januar 2019 (IV-Akte 69) fest, dass auf das polydisziplinäre C____-Gutachten
vom 14. Dezember 2018 (IV-Akte 67) abgestellt werden könne. Seit dem
Unfall im Dezember 2013 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte. Für sämtliche körperlich
leichten Verweistätigkeiten ohne Notwendigkeit die dominante rechte obere
Extremität benützen zu müssen, liege seit 1. Dezember 2014 eine
Arbeitsfähigkeit von 70% vor.
4.9.
4.9.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin den
Zeitpunkt einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu Unrecht auf
Dezember 2014 festgelegt habe. Die Kreisärztin des Unfallversicherers habe erst
in ihrem Untersuchungsbericht vom 18. Januar 2018 (IV-Akte 45.8) das
Vorliegen eines Endzustands und die ganztägige Zumutbarkeit einer angepassten
Tätigkeit festgestellt. Gestützt auf die medizinischen Akten des
Unfallversicherers habe zudem der RAD mit Stellungnahme vom 24. April 2016
(IV-Akte 32) korrekt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin für
jegliche Tätigkeiten voll arbeitsunfähig sei. Somit sei bis zum 18. Januar
2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% in der angestammten wie in einer
angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. Beschwerde Ziff. III 3).
4.9.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in
ihrer Beschwerdeantwort zu Recht ausführte, bezog sich die vom
Unfallversicherer attestierte Arbeitsunfähigkeit vor der kreisärztlichen
Untersuchung im Januar 2018 auf die angestammte Tätigkeit und nicht auf eine
optimal adaptierte Tätigkeit. Die Stellungnahme des RAD-Arztes von April 2016
erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
aufgrund der aufgetretenen Komplikationen noch nicht stabil war und deshalb
auch das Belastungsprofil in angepasster Tätigkeit noch nicht definiert werden
konnte (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. II 2).
4.10.
Zusammenfassend ist somit medizinisch-theoretisch seit Dezember 2014
von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster
Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1.
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei
der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der
Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 117 V 198, 199
E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte
Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig
einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben
gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung
sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend
sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung
entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall
ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28,
30 f. E. 2.3; 141 V 15, 20 E. 3.1; 137 V 334, 338 E. 3.2; 125 V
146, 150 E. 2c).
5.2.
In den angefochtenen Verfügungen ermittelte die Beschwerdegegnerin
den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode.
Dabei ging sie davon aus, dass sie als Gesunde zu 80% einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit
nachgehen und zu 20% im Haushalt beschäftigt wäre. Die Einschränkung im
Haushalt betrage 33%. Dies wird von der Beschwerdeführerin gerügt und darauf
hingewiesen, dass die C____-Gutachter von einer 50%-igen Einschränkung im
Haushalt ausgehen würden (Beschwerde Ziff. III 6).
5.3.
5.3.1. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 20. November 2015
gab die Beschwerdeführerin an, sie habe seit der Einreise in die Schweiz im
November 2005 immer bei demselben Arbeitgeber gearbeitet. Dabei habe sie so
viel wie möglich gearbeitet, aber keine 100%-Stelle gefunden. Sie habe jeweils
morgens während fünf Stunden gearbeitet und am Abend nochmals für zwei Stunden.
Sie habe immer auch Zusatzstellen gesucht, doch mögliche Stellen hätten sich in
der Arbeitszeit mit der vorhandenen Arbeit überschnitten, sodass sie diese
nicht antreten konnte (IV-Akte 28 Ziff. 2b S. 1 f.; vgl. auch die
Bestätigung vom 20. November 2015 [IV-Akte 29]). Der Abklärungsdienst
legte den Status auf 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushalt fest. Die
Versicherte habe angegeben, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin bei ihrem
Arbeitgeber gearbeitet hätte. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie eine
Zusatzstelle gefunden hätte, stufe sie auch aufgrund ihres Alters als gering
ein (IV-Akte 28 Ziff. 6 S. 7). Im Abklärungsbericht vom
23. Dezember 2019 (IV-Akte 99) führte die Abklärungsperson aus, die
Versicherte lebe alleine in einer pflegeleichten 2-Zimmer-Wohnung, es handle sich
um einen einfachen, wenig aufwändigen 1-Personen-Haushalt. Im Gesundheitsfall
wäre sie zu 80% erwerbstätig, was bedeute, dass der Haushalt nicht die
Hauptaufgabe der Versicherten sei und immer nebenbei gemacht worden sei (IV-Akte 99
S. 1).
5.3.2. Anlässlich der Begutachtung führte die Beschwerdeführerin im
Rahmen der Anamnese aus, sie habe in [...] während vier Jahren die
obligatorische Grundschule besucht. Bereits mit zwölf Jahren habe sie als
Näherin in einer Kleiderfabrik angefangen zu arbeiten, diese Arbeit habe sie
bis zu ihrer Übersiedlung in die Schweiz im Jahr 2005 in einem 100%-igen Pensum
ausgeübt. In die Schweiz sei sie mit ihrem Ehemann gekommen, um ihren Sohn
(geboren 1985) in seiner Berufsausbildung zu unterstützen. Zunächst sei sie als
Reinigungskraft zu 100% tätig gewesen. Dann aber habe ihr der Arbeitgeber nur
noch eine Stelle im Umfang von 80% anbieten können (IV-Akte 67 S. 40).
Zur Frage nach ihrer Freizeitgestaltung und ihren Hobbies gab die
Beschwerdeführerin an, je nach ihrer Verfassung lese sie, gehe nach draussen
oder schaue Fernsehen (IV-Akte 67 S. 40 f.).
5.3.3. Aus dem IK-Auszug vom 30. Juni 2014 (IV-Akte 11)
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 für denselben Arbeitgeber
gearbeitet hat. Nur im Jahr 2010 sind zusätzlich geringe Einkommen aus Arbeiten
bei Privaten ersichtlich.
5.4.
5.4.1. Im Abklärungsbericht ist ausser der häuslichen Verrichtung
eines 1-Personenhaushaltes keine weitere Tätigkeit im Aufgabengebiet
ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin stuft den Haushalt der Beschwerdeführerin
als einfach und wenig aufwändig ein, er könne neben einer Erwerbstätigkeit
gemacht werden (IV-Akte 99). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
werden insbesondere alleinstehende Personen bei einer Reduktion des
Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu
Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung
(BGE 131 V 51, 54 E. 5.2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin neben ihrer Erwerbstätigkeit nicht noch in einem
Aufgabenbereich tätig ist. Weiterungen zur Einschränkung der Beschwerdeführerin
im Aufgabenbereich erübrigen sich somit.
5.4.2. Die Abklärungsperson ging von einer 80%-igen Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall aus, da die Beschwerdeführerin weiterhin bei ihrem Arbeitgeber
gearbeitet hätte und die Wahrscheinlichkeit, dass sie auf ein 100%-iges Pensum
aufstocken könne, gering sei (IV-Akte 28 Ziff. 6 S. 7). Dieser
Ansicht steht entgegen, dass die Beschwerdeführerin jahrelang überwiegend in
einem 100% Pensum gearbeitet hat. Sie und ihr Ehemann sind in die Schweiz
gekommen, um ihrem Sohn eine Ausbildung zu ermöglichen. Dazu wollten sie so
viel wie möglich arbeiten (IV-Akte 28 Ziff. 2b S. 1; IV-Akte 67
S. 40). Auch ist nicht ersichtlich, dass sie freiwillig eine
Teilzeittätigkeit ausgeübt hat, beispielsweise zur Gewinnung von Freizeit bzw.
zu Gunsten von Freizeitaktivitäten. Unter Berücksichtigung der konkreten
Lebensumstände sowie der Erwerbsbiographie ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ein vollzeitliches Erwerbspensum angestrebt hat. Sie muss mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit als Vollerwerbstätige betrachtet werden und
zur Bemessung des Invaliditätsgrads ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
anzuwenden.
6.
6.1.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Auf
Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt
werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale
die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,
sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25%
(BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 f. E. 5.2). Zu beachten
ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen
Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in
die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten
Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts
9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
6.2.
Die Beschwerdegegnerin berechnete beide Vergleichseinkommen unter
Beizug der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS)
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE). Gestützt auf die LSE
2014, Tabelle T17, Position 91/Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Frauen,
Alter über 50 Jahre und mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden ermittelte
sie ein Valideneinkommen von CHF 55'982.00. Das Invalideneinkommen
berechnete sie basierend auf der LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen,
Kompetenzniveau 1, unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden. Bei einem
Pensum von 70% sowie dem gewährten leidensbedingten Abzug von 20% beträgt das
Invalideneinkommen CHF 30'124.00. Eine Erhöhung des leidensbedingten
Abzugs, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, rechtfertigt sich vorliegend
nicht (vgl. E. 6.1 hiervor). Es resultiert aufgrund des Vergleichs des
Valideneinkommens von CHF 55'982.00 mit dem Invalideneinkommen von
CHF 30'124.00 ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 46%. Damit hat die
Beschwerdeführerin ab Dezember 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und es sind die Verfügungen vom 3. Februar 2020 und 12. Februar 2020 insoweit
abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab Dezember 2014 eine Viertelsrente zugesprochen
wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.
7.3.
Die beschwerdeführende Partei hat bei teilweisem Obsiegen mindestens
Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54, 57 E. 3a).
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt ein "Überklagen"
nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der
Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den
Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401, 407 E. 2c; Urteil des
Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7). Vorliegend hat
das Begehren in der Beschwerde, soweit über die Viertelsrente hinausgehend, den
Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Unter diesen Umständen hat die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – eine
Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts-
und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden
die Verfügungen vom 3. Februar 2020 und 12. Februar 2020 insoweit
abgeändert, als der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2014 eine
Viertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: